…zu untersuchen, ob, wie von der Bf vertreten, die bloße Ableistung der regelmäßig über Nacht stattfindenden Bereitschaften und Rufbereitschaftsdienste für sich bereits jeweils eine für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehr an den Wohnort darstellte. 4.1. Vorausgeschickt wird, dass die vom Finanzamt vertretene Ansicht, wonach eine…
…in der Schweiz, welche weit mehr als 60 Übernachtungen in der Schweiz erfordert hätten, habe er den Antrag auf Nichtrückkehr von mehr als 60 Tagen gemäß DBA Deutschland-Schweiz gestellt. Aufgrund dieser Tatsache sei er daher zollrechtlich wie eine Person zu behandeln, die einen Wohnsitz…
…konnte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht festgestellt werden, dass der Bf. die maximale Anzahl der Nichtrückkehrtage von 45 Tagen (Verwaltungspraxis) nicht überschritten hatte (siehe die Berufspendler- Bestätigung des Deutschen Arbeitgebers). Es konnte damit zweifelsfrei nach der Rechtslage für 2019 vom Grenzgängerstatus ausgegangen werden. Eine Homeoffice -Tätigkeit war…
…GZ_RV_2, erkannt, dass im Beschwerdejahr 2016 eine für die Grenzgängereigenschaft schädliche Nichtrückkehr der Beschwerdeführerin vom Arbeitsort an den Wohnort an weniger als 45 Tagen stattgefunden hat. Die Grenzgängereigenschaft der Beschwerdeführerin ging somit im Beschwerdejahr 2016 nicht verloren, weshalb sie mit ihren Einkünften aus…
…in ***Ort1*** und unterhalten in ***Ort5*** (D) ein Labor (16m2) im Haus Ihrer Mutter mit einer Wohnfläche von ca. 130m2. Dieses bewohnen Sie an Ihren Nichtrückkehrtagen nach Österreich mit Ihrer Mutter, führen dort den gemeinsamen Haushalt, erledigen dort bei Übernachtung zusätzlich Besorgungen für Ihrer Mutter…
…kommt sohin nach Abwägung der dargelegten Möglichkeiten zu dem Schluss, dass die Fortführung der Tätigkeit als Pflegedirektorin bzw. die Nichtrückkehr nach Ort1 im Herbst 2023 wahrscheinlicher ist, als die Aufnahme einer Tätigkeit im Nahebereich des behördlichen Hauptwohnsitzes. Dass die Bf. - wie festgestellt - Mutter eines erwachsenen…
…Deutschland gehe die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an maximal 45 Tagen nicht an seinen Hauptwohnsitz zurückkehre oder außerhalb der Grenzzone tätig sei. Die Nichtrückkehr oder die Tätigkeit außerhalb der Grenzzone müsse jedoch beruflich bedingt sein. Die Bf. sei daher trotz fallweiser Nächtigung am…
…während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist, wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der tatsächlichen Werk- bzw Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) während des Kalenderjahres nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage…
…an mehr als 20% der Arbeitstage eine schädliche Nichtrückkehr zum Wohnsitz erfolgt. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er wegen Telearbeit (z.B. homeschooling distance learning), von zu Hause seine Arbeit ausübt (Home-Office), sind schädliche Tage der Nichtrückkehr…
…unklar gebliebene Umstände zweifelsfrei aufzuklären. Insbesondere forderte es den Bf auf, den Verlust des Grenzgängerstatus bzw die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Montageeinkünften infolge Nichtrückkehr nachzuweisen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 9.11.2015 teilte der Bf mit, keine schriftliche Benützungsregelung getroffen zu haben und somit…
…an seinem HWS in OÖ. zurück (siehe erlaubte Nichtrückkehrtage von 45 Tagen wurden im Zeitraum 2019 nicht überschritten). Bei Eheleuten (in aufrechter Ehe mit gemeinsamer Haushaltsführung) , aber auch bei zeitweise -während des Jahres- in aufrechter Ehe räumlich getrennter Haushaltsführung- können diese jeweils den halben Fa…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, AdresseBf, 1210 Wien, vertreten durch Mag. Patrycja Pogorzelski, Mahlerstraße 13 Tür 3, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 02.02.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Mai 2022 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 - BA 32, vom 6. April 2022, Zahl MA67/***1***/2021, betreffend…