…Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt (bereits) derjenige vorsätzlich, der die Verwirklichung eines einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes, beispielsweise die Nichtentrichtung bzw. die Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben zu dem in § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG genannten Termin, für möglich hält und sich damit abfindet (Eventualvorsatz…
…Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist -…
…umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, wäre übrigens…
…umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist nicht…
…Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, ist –…
…zweifelsfrei von einem zumindest bedingtem Vorsatz bei der Nichtabfuhr dieser Abgaben auszugehen, war ihm doch selbstredend diese Nichtabfuhr durch die durch ihn nicht erfolgte Entrichtung bekannt. Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben…
…die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Die Tathandlung besteht also zusammengefasst in der Nichtentrichtung/Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit, ohne Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…1 lit. a FinStrG ist die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des…
…zu verweisen. Dabei ist zu beachten, dass eine Bestrafung nur bei höchster Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines finanzstrafrechtlichen Tatbestandes – hier die Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Sinne des § 49 FinStrG) erfolgen kann. Aufgrund der Bestrafung des zur Vertretung der Bf befugten Organs ist daher im Sinne der…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…Nullerlagscheinen" gemeldet. Anzumerken ist, dass es sich bei sämtlichen Beträgen laut Haftungsbescheid um noch offene Beträge von Selbstbemessungsabgaben handelt, die selbst berechnet und von der Gesellschaft gemeldet worden sind. Da die Löhne 08/2016 noch ausbezahlt worden sind, wäre die auf diese Löhne entfallende Lohnsteuer…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten. (7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert. (8) Die Abgabenerhöhung gilt…
…somit - anders als der Spruchsenat vermeint, wenn dieser von einer Abgabenverkürzung durch eine nicht ordnungsgemäße und zeitgerechte Meldung der Vorauszahlungen spricht - die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu…