…im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nur verkürzt abgeführt bzw. entrichtet werden. Zum subjektiven Tatbestand: Die Wissentlichkeit des Täters muss sich nur auf das Bewirken der Verkürzung richten, nicht aber auf die Verletzung der Verpflichtung zur Lohnkontenführung, wofür bedingter Vorsatz ausreicht. (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki…
… 21 UStG 1994 für 2015 eine Umsatzsteuerverkürzung von € 13.275,00 bewirkt und hat dieser dies als gewiss gehalten, sowie - vorsätzlich unter Verletzung der Lohnkontenführungspflicht gemäß § 76 EStG 1988 (April-Dezember 2015) eine Lohnsteuerverkürzung von € 5.061,68 bewirkt und hat dieser dies…
…2 Z 2 erster Halbsatz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006) sind folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988)…
…2 Z 2 erster Halbsatz der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006) sind folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988)…
…Hinsichtlich der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG muss sich die Wissentlichkeit des Täters sich nur auf das Bewirken der Verkürzung richten, nicht aber auf die Verletzung der Verpflichtung zur Lohnkontenführung, wofür bedingter Vorsatz ausreicht. (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki; FinStrG Bd. 1) Durch…
…Bestimmung, teilweise aber auch einer ergänzenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 2005/256 idFd zuletzt BGBl II 2015/383, zu entnehmen. 7. Gemäß …
…Lohnkontos festzulegen. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006) § 1. (1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen: 1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und…
…Lohnzahlungszeiträume anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 256/2005, sind folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen: 1. Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger…
…hier der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 2005/256 idFd BGBl II 2013/84. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte im strafrelevanten…
…Dezember 2007, anzuwendende Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 2005/256 idFd BGBl II 2007/216, hatte folgenden Wortlaut: "Auf Grund § 76 Abs. 2…
…hier der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl II 2005/256 idFd BGBl II 2013/84. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hatte im strafrelevanten…
…behaupteten, völlig überzogenen strafbestimmenden Wertbetrag aufzuschlüsseln. Er habe dabei nicht bedacht, dass die Voranmeldungszeiträume und die Perioden der Lohnkontenführung einzeln zu beurteilen seien. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Erkenntnis nicht nachvollziehbar; vermutlich ließen sich die einzelnen strafbestimmenden Wertbeträge nicht einmal aus den Akten ableiten…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA, Adresse, vertreten durch den V, Adresse1, über die Beschwerde vom 28. Juli 2010 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 26. Juli 2010 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA, Adresse, vertreten durch den V, Adresse1, über die Beschwerde vom 29. Februar 2012 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 13. Februar 2012 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bank, vertreten durch Raiffeisenverband Steiermark, Raiffeisen-Platz 11, 8074 Raaba gegen die Bescheide des FA Graz-Stadt vom 02.02.2011, betreffend 1) Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 11.07.2011 betreffend die Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (L), die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfe (DB…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz Stadt vom 3. Oktober 2011, betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG sowie die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf den Bescheid des FA Graz-Stadt vom 10.09.2010, betreffend 1) Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 2) Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Juli 2009 betreffend die 1) Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer für die Kalenderjahre 2006 und 2007…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin, gegen die Bescheide des Finanzamts Graz Stadt vom 6. September 2010, betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG sowie die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und…