…10.6.2010, Leo Libera C-58/09; 17.2.2005, Linneweber C-453/02; 10.11.2011 The Rank Group, C-259/10 stünden die Dienstleistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers in einem Wettbewerb und die unterschiedliche Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Produkte, die über eine…
…Ruppe/Achatz, UStG5 Einf Tz 26). Demnach ist zur von der belangten Behörde dagegengehaltenen Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Bestimmung auf die ständige EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH 17.2.2005, Linneweber, C-453/02, C-462/02,) zu verweisen, nach der sich ein Steuerpflichtiger gegenüber einer für…
…die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt (vgl zB das EuGH 17.2.2005, C-453/02, C- 462/02, Linneweber und Akritidis; BFH 11.12.2019, XI R 13/18). Somit wird seitens der beschwerdeführenden Partei zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt…
…auf die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht anzuwenden (EuGH 17.2.2005, C-453/02 „Linneweber“; das Urteil geht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auf solche Fälle aus; so auch BFH 22.9.2005, V R 52/01). …
…auf die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht anzuwenden (EuGH 17.2.2005, C-453/02 „Linneweber“; das Urteil geht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift auf solche Fälle aus; so auch BFH 22.9.2005, V R 52/01). …
…Österreich die Glücksspielabgabe als Ersatz für die Mehrwertsteuer ansieht, geht auch eindeutig aus den legistischen Maßnahmen nach der Entscheidung Linneweber (0453/02) des EuGH hervor: Aufgrund der Entscheidung in der Sache Linneweber hat Österreich rückwirkend ab 1. Jänner 1999 die Umsatzsteuer auf das in Spielbanken…
…Dies gilt zumindest bis zum 2.1.2011. Aufgrund der EuGH-Urteile in den Rs. Fischer und Linneweber hat die Befreiungsvorschrift des Art. 13 B lit. f der MwSt-RL unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Steuerpflichtigen und ist somit die Einschränkung des innerstaatlichen Rechtes außer…