…Skripten, Lehrbehelfe und Fachliteratur sind zB auch Fahrtkosten sowie Tagesgelder potentiell abzugsfähig. Laut Aufstellung im Vorlageantrag sind daher folgende Positionen in folgender Höhe anzuerkennen: Kursgebühren: Studienbeitrag laut Rechnung in Höhe von € 3.247,50. Tablet samt Zubehör: Tablets stellen ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Ihre…
…nicht erkennen, dass die Anschaffungen der Tonaufnahmen weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben. Da es sich nicht um speziell für den Musikunterricht konzipierte Lehrbehelfe handelt, betreffen die Tonträger auch in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß die private Lebensführung und greift somit das Abzugsverbot gemäß § 20…
…Bildungsaufwendungen kommen u.a. die unmittelbaren Kosten der Fortbildungsmaßnahme (Kursgebühr, Skripten, Kosten für sonstige Lehrbehelfe), Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß, sofern sie nicht bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allfälliges Pendlerpauschale abgegolten sind (es müssen Aufwendungen für zusätzliche Wegstrecken vorliegen) und Tagesgelder, sofern eine Reise vorliegt…
…sind sich die Parteien des Verfahrens im Übrigen darin einig, dass dem Grunde nach Umschulungskosten vorliegen. Als abzugsfähige Aus- oder Fortbildungsaufwendungen kommen in Betracht: - unmittelbare Kosten der Bildungsmaßnahme (Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe); - Fahrtkosten in tatsächlichen Ausmaß, soweit sie nicht durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten sind…
…bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“ Als abzugsfähige Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen kommen in Betracht: unmittelbare Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühren, Kosten für Skripten und andere Lehrbehelfe); Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß, soweit sie nicht durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten sind, also soweit zusätzliche…
…16 Abs 1 Z 10 EStG Rz 31; ErläutRV 1766 BlgNR XX. GP 43) nicht nur unmittelbare Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühren, Kosten für Skripten und andere Lehrbehelfe) in Betracht, sondern insbesondere auch Fahrtkosten im tatsächlichen Ausmaß; Tagesgelder, sofern eine Reise vorliegt und unter den für…
…auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach Italien). Als Aus- und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen…
…auszuführen, dass als Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Fahrt- und Nächtigungskosten anzusehen sind. Insofern waren im gegenständlichen Fall für das Streitjahr die Studiengebühren in der Höhe von 8.790,13 Euro, der Flug in der Höhe von 65,27 Euro, die…
…auch der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen (zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach Italien). Als Aus-und Fortbildungskosten sind insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen…
…als Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen sind. Die vorgelegten Rechnungen vom 20.11.2007 und 08.01.2007 über insgesamt € 1.080,-- wurden laut Datum der ebenso übermittelten Auftragsbestätigungen noch im Jahr 2007 bezahlt. Da Umschulungskosten…
…€ 5.295,92 ist auszuführen, dass als Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten insbesondere Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe, Nächtigungskosten und Fahrtkosten anzusehen sind. Anhand von Belegen und Aufzeichnungen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden anzuerkennende Fortbildungskosten in Höhe von € 4.332,90, davon € 3.080,…
…auch Ausbildungskosten abzugsfähig sind, erübrigt sich eine exakte Abgrenzung dieser beiden Bereiche. Als abzugsfähige Aus- oder Fortbildungsaufwendungen kommen in Betracht: - unmittelbare Kosten der Bildungsmaßnahme (Kurskosten, Kosten für Lehrbehelfe); - Fahrtkosten in tatsächlichen Ausmaß, soweit sie nicht durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten sind, also soweit zusätzliche Wegstrecken…
…der Erwachsenenbildung betreibt. Der Unterricht wird in der Form eines schulähnlichen Betriebes mit eigenen Klassenräumen, Sekretariatsmitarbeitern, Lehrbehelfe usw und speziell geschultem Lehrpersonal abgehalten. Der Unterricht wird überwiegend für Einzelpersonen und Kleingruppen, selten für größere Gruppen von Personen abgehalten. Die Umsätze aus der Bildungseinrichtung betragen €…
…und einen allfälligen Kinderabsetzbetrag abgegolten sind, das heißt, dass eine außergewöhnliche Belastung infolge Unterhaltsleistungen nur in ganz bestimmten Fällen gegeben sein kann. Die Beistellung von Lehrbehelfen, wie der Laptop an die beiden Kinder erfolgt in Erfüllung der Unterhaltspflicht des Bf. und stellt somit keine außergewöhnliche…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom 25.06.2012 gegen den Bescheid des FA Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 05.06.2012, betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid…
Aignerstraße 10 5026 Salzburg www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache AW, Adr., vertreten durch Mag. Waltraud Putz, Wirtschaftstreuhänder, Gaissau 317, 5421 Krispl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, jeweils vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf, W, gegen den Bescheid des Finanzamtes W. vom 20.10.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Besteuerungsgrundlagen und…
Hinsichtlich der Kosten für Kopien ist festzuhalten, dass die Bf anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache die Frage der Abgabenbehörde, ob Kopiergeld von den Schülern verlangt werde, mit der Bemerkung “dies steht nicht zur Diskussion“ beantwortet hat. Im Vorlageantrag gesteht sie nunmehr zu, dass Kopiergeld von den…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch Köhler & Partner KG, Steuerberater, Waldgasse 23, 8680 Mürzzuschlag, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 16. Juli 2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Kollegger Steuerberatung Wirtschaftstreuhänder, Grieskai 52, 8020 Graz gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 19.09.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008 bis…