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BFG RV/2100032/2024
Arbeitnehmerveranlagung: Aus- und Fortbildungskosten eines SAP-Beraters; Umschulungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben eines Lebens- und Sozialberaters
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100032/2024vom 07.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf der anderen Seite sprechen aber auch Gründe dafür, dass der Bf. seine nunmehr erworbenen Kenntnisse im Bereich Lebens- und Sozialberatung zur Erzielung eines Gewinnes einsetzen will. Der Bf. hat zwar die Stundenzahl auf 28 Stunden erhöht, die beabsichtigte Gewerbeanmeldung und die Einrichtung der Räumlichkeit deuten darauf hin, dass der Bf. seine neu erworbenen Kenntnisse in naher oder ferner Zukunft Gewinn bringend einsetzen will.
Insgesamt sind im gegenständlichen Fall (noch) keine Umstände gegeben, die über eine reine Absichtserklärung des Bf. zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und lassen diese den Schluss auf eine tatsächliche künftige Berufsausübung im Bereich der Lebens- und Sozialberatung nicht zu.
Die bisher zu Tage getretenen Umstände sind nicht geeignet, eine Zuordnung der gegenständlichen Angelegenheit zum nicht gewinnorientierten bzw. zum gewinnorientierten Bereich vorzunehmen.
Es ist sohin noch offen, ob die Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines weiteren Berufes abzielen und damit eine Betätigung nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung idF BGBl. II Nr. 358/1997 [= kurz LVO] (mit Anlaufzeitraum und anschließender Kriterienprüfung) vorliegt oder aber die Bildungsmaßnahmen bloß auf eine (typischerweise in der Lebensführung begründete) Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO abzielen und ob in der Folge überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt.
Damit kann zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Beurteilung, ob die Bildungsmaßnahmen (auf Grund der Angaben des Bf.) zu vorweggenommenen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 führen können, noch nicht vorgenommen werden.
Gemäß § 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Auf Grund der vorangeführten Umstände sind Unsicherheiten gegeben, die eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeit des Bf. zu Einkünften nach § 1 Abs. 1 LVO oder aber § 1 Abs. 2 LVO zulassen.
Die Ungewissheit liegt einerseits in der beruflichen Situation des Bf., andererseits aber in der subjektiven Absicht, seine erworbenen Kenntnisse auch tatsächlich erwerbswirtschaftlich umzusetzen. In der Gesamtschau des gegenständlichen Falles sprechen jedoch die Mehrzahl der Fakten derzeit (noch) gegen die Absicht des Bf., die erworbenen Kenntnisse zur Erzielung eines Gesamtgewinnes zu verwerten.
Eine abschließende Beurteilung ist derzeit nicht möglich.
Eine solche kommt erst nach Umsetzung der in Rede stehenden Tätigkeit in den nächsten Jahren in Betracht.
Aus dieser Sicht ist das Begehren des Bf. um steuerlichen Abzug der streitgegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nach § 200 Abs. 1 BAO sind jedoch gegeben, was eine nachträgliche Anerkennung der genannten Aufwendungen bei Erfüllen der Voraussetzungen zumindest nicht ausschließt.
3.1.2. Aus- und Fortbildungskosten:
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter-Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz 2).
Steht eine Bildungsmaßnahme iZm der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderl, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 49).
Durch die Einführung der Z 10 sollen ua. auch solche Bildungsmaßnahmen abzugsfähig sein, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (vgl. VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).
Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Rz 203/5). Dieser Zusammenhang ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse in der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (vgl. VwGH 22.11.06, 2004/15/0143). Hierzu kann auch ein ordentliches Universitätsstudium zählen (VfGH 15.6.04, G 8/04).
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend vgl. (vgl. VwGH 19.10.06, 2005/14/0117).
Der Bf. kann das erworbene Wissen bei seiner beruflichen Tätigkeit nützen und verwerten. Es handelt sich bei der Bildungsmaßnahme ganz überwiegend nicht um generelle Persönlichkeitsentwicklung, sondern um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten, die einschlägige Kenntnisse erfordern und bei SAP-Beratern unzweifelhaft sinnvoll sind.
Die Fortbildungsbildungskosten sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Neben Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten, Lehrbehelfe und Fachliteratur sind zB auch Fahrtkosten sowie Tagesgelder potentiell abzugsfähig.
Laut Aufstellung im Vorlageantrag sind daher folgende Positionen in folgender Höhe anzuerkennen:
Kursgebühren: Studienbeitrag laut Rechnung in Höhe von € 3.247,50.
Tablet samt Zubehör:
Tablets stellen ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Ihre Anschaffungskosten bzw. die Absetzung für Abnutzung können daher bei beruflicher Verwendung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Tablets einschließlich des Zubehörs (wie hier Apple Pencil 2nd Gen und Apple Magic Keyboard für Ipad) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Dabei wird - auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens - davon ausgegangen werden können, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten Gegenstandes, mindestens bei einem Anteil von 40 % liegt (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 (Stand 1.6.2024, rdb.at) Anm 24).
Wird im Einzelfall eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies vom Abgabepflichtigen ebenfalls entsprechend nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall trotz Vorhalt des Bundesfinanzgerichts -wie in der Beweiswürdigung ersichtlich - nicht. Das Einsatzfeld von technischen Geräten reicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung weit in den privaten Bereich, ein Privatanteil ist daher jedenfalls auszuscheiden. Eine griffweise Schätzung dieses Privatanteiles sieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241) als unbedenklich an.
Das Apple IPad Pro wird für LSB, Studium, Beratung und Präsentation verwendet. Die Aufteilung des Bf. laut Vorlageantrag wurde so vorgenommen, dass die Verwendung des IPads je zur Hälfte auf die Umschulung und die Aus-und Fortbildung aufgeteilt wurde und von diesen Beträgen jeweils 30 % in Abzug gebracht wurden.
Ausgehend von den genannten Anschaffungskosten in Höhe von € 1.174,75 (laut Rechnung), einer beruflichen Nutzung im Ausmaß von 60 % (€ 704,85), einer Nutzungsdauer von drei Jahren (Ganzjahres-AfA [Kauf erfolgte am 9.5.2022]) und der Aufteilung der betrieblichen Nutzung auf die Aus- und Fortbildung sowie Umschulung je zur Hälfte (234,84), können für das Tablet samt Zubehör an Werbungskosten € 117,48 berücksichtigt werden.
Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7a lit. b EStG 1988 um Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen.
KM-Geld:
Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ, stehen ihm für Fahrten zur Ausbildungs- , Fortbildungs- oder Umschulungsstätte nur dann Werbungskosten zu, wenn er dafür einen Aufwand trägt.
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen KFZ - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen - zu berücksichtigen (vgl. VwGH 08.10.1998, 97/15/0073). Benützt der Arbeitnehmer ein privates KFZ, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu.
Für die geltend gemachten 12 Lehrveranstaltungen waren 2.504 km und somit unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes im Jahr 2022 in Höhe von € 0,42 gesamt € 1.051,68 anzuerkennen.
Taggelder:
Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist (vgl. VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119; Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 45). Die Rechtfertigung für Tagesgelder als Reisekosten liegt in dem bei einer Reise in typisierender Betrachtungsweise aus der Ortsunkenntnis resultierenden Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen; ein Vergleich mit dem Verpflegungsaufwand am Wohnort ist nicht anzustellen (vgl. VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Bei längeren Aufenthalten ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (vgl. VwGH 29.5.1996, 93/13/0013). Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphase zu (Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 119).
Bei Inlandsreisen beträgt der maximal abziehbare Betrag € 26,40 für 24 Stunden. Dauert die Reise mehr als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel (€ 2,20) gerechnet werden.
Die Taggelder waren daher für das Seminar "MA5-Hypnosystemische Geschichten und Metaphern" und für das Seminar "HSB - SE-Hypnosystemische Selbsterfahrung 1", bei welchem für 13 Stunden je € 2,20, und somit € 28,60 an Taggeldern geltend gemacht wurde auf € 26,40 zu kürzen.
An Taggeldern werden gesamt € 279,40 anerkannt.
Parktickets:
Mit dem Kilometergeld sind alle üblichen Fahrzeugkosten abgegolten, insbesondere für folgende Aufwendungen (Park-)Gebühren, Maut, Autobahnvignette (Pfalz/Sutter in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (65. Lfg 2017) § 16 Abs 1 Z 9 EStG Rz 38).
Die Parkgebühren sind daher nicht abzugsfähig.
Fachliteratur:
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009; vgl. Peyerl in Jakom EStG24, § 20 III. ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß Abs. 1 [Rz 90]).
Fachliteratur wurde, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konkret zur Vorbereitung für die Lehrveranstaltungen angeschafft und sind als unmittelbar durch den Lehrgang verursachte Kosten beruflich veranlasst.
Da die Bf. Nachweise laut Rechnungen für die im Sachverhalt angeführte Literatur erbracht hat, konnten diese beantragten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wie in freier Beweiswürdigung festgestellt, sind die im Sachverhalt oben dargestellten Bücher als im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehend anzusehen und diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 111,43 zu berücksichtigen.
Es ergeben sich daher gesamt Werbungskosten im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung in Höhe von gesamt € 4.807,43 (Seminarkosten € 3.247,50, IPad und Zubehör € 117,42,-Taggelder € 279,40 sowie Km-Geld € 1.051,68, Literatur € 111,43). Die Werbungskosten waren um das Homeoffice-Pauschale für digitale Arbeitsmittel [€ 117,42,-] zu kürzen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Einkommensteuerbescheid 2022 entsprechend dem Berechnungsblatt in der Beilage abzuändern.
Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2022
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgt bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zum Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben und Aus- und Fortbildungskosten den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 7. November 2024
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100032/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100032.2024
- Stammnummer
- 146109
- Gültig
- 07.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF