…und Wirtschaftsgenossenschaften mit Ausnahme der Rückvergütungen gemäß § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie 2. des sonstigen Vermögens (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen , sowie des Erwerbes dieses Vermögens…
…und Wirtschaftsgenossenschaften mit Ausnahme der Rückvergütungen gemäß § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, f) Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte sowie 2. des sonstigen Vermögens (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen , sowie des Erwerbes dieses Vermögens…
…oder die Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) als Tausch im Sinne der lit a, wenn sie nicht unter das Umgründungssteuergesetz fällt oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht. Die Einbringung von (Teil)Betrieben, Mitunternehmer- und Kapitalanteilen im Sinne des…
…lautet (1) Das Vermögen, das nach den Vorschriften des zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes zu bewerten ist, umfasst die folgenden Vermögensarten: 1.Land- und forstwirtschaftliches Vermögen; 2.Grundvermögen; 3. Betriebsvermögen; 4. sonstiges Vermögen. (2) Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen…
…erkennenden Senat schlüssig und basiert darauf, dass eine Betriebsveräußerung im Jahr 2014 erfolgte. Der erkennende Senat sah demnach keine Veranlassung, von der Berechnung abzuweichen. Gesamthaft war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Es ergibt sich folgende Berechnung der Einkommensteuer 2014: | Einkünfte aus L+F | 48…
…| | € 5785,30 | Summe L+F | | | € 19.238,35 Zu den Einkünften aus Leitungsrechten Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und ergibt sich aus der Kontrollmitteilung. Strittig ist, welcher Teil…
…die Vermögensübertragung erhoben. Diese besteht darin, dass ein Vermögen, an welchem der eine Ehegatte (eingetragener Partner) bis dahin keinen Anteil hatte, in dessen Miteigentum übergeht (vgl. Fellner, aaO, Rz 4 zu § 33 TP 11 GebG unter Hinweis auf VwGH 8.7.1958, Slg 1862/F…
…soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag…
…als auch ein Solidaritätszuschlag einbehalten und diese Beträge an das Finanzamt F abgeführt. Nach Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz: DBA D…
…d. F. BGBl. I Nr. 100/2006 gehören zu den Werbungskosten auch Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8 EStG 1988). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung…
…gebe seine Einkommens- und Vermögenssituation wie folgt bekannt: Vermögen: Barvermögen: Kontostand € 2.400,00, Liegenschaftsvermögen: Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ****, Adresse2. Geschäftsanteile: keine Sonstiges Vermögen: keines Verbindlichkeiten: monatliche Fixkosten in Höhe von € 800,00 Haftungen: keine Einkommenssituation: Pension € 2.000,00 netto…
…der Bf Einkünfte als ASVG Pensionist und L (Teilzeit) bezieht. Die monatliche Höhe dieser Einkünfte wurde nicht bekannt gegeben. Sorgepflichten bestehen gegenüber seiner Gattin. Auf dem Girokonto befinde sich ein schwankendes Plus von ca. € 2.500,--. An Vermögen bestehen im Wesentlichen 2.500 Aktien…
…2025), Pachtrechte: verneint (Anschrift des Pächters und Höhe der Pacht fehlt)), Vermögen/Sonstiges (Sand auf den Plätzen, Zäune). Schulden/Lieferantenverbindlichkeiten (Lieferantenverbindlichkeiten: Fa. R GmbH EUR 1.048,00; Fa. R I GmbH EUR 149,00, Fa. E EUR 973,00, G F Landw. EUR 2…
…soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag…
…erhaltenen Rente mit der Tätigkeit des Bf. für den L - Konzern, e) bestätigte die Einbezahlung der an die "Anstalt C-Kasse" zu entrichten gewesenen Beiträge zur Gänze vom Arbeitgeber, f) und gab abschließend zur Wohnung in Österreich zu Protokoll, in Österreich seit 2010 aufhältig zu…
…dass die Beschwerdeführerin auf die mit ihrem Neffen getroffene Vereinbarung über die Vermietung an leitende Angestellte der F GmbH vertraut hat. Dass Personen im Alter der Beschwerdeführerin ihre geschäftlichen Unternehmungen nicht mehr mit dem gleichen Nachdruck und der gleichen Intensität sowie Geschwindigkeit verfolgen wie jüngere…
…Das gehe auch daraus hervor, dass die Wohnungen mit Tagespreis, Kurtaxe und Endreinigung angeboten werden. Der erzielte Umsatz könne hingegen nicht als Kriterium dafür herangezogen werden, ob eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Vermögensverwaltung vorliege. Entscheidend seien die Art der Betätigung, der Auftritt gegenüber den Kunden…
…11.2010, RV/0123-F/10, unter Berufung auf VwGH 26.05.2010, 2007/13/0095 eine Wohnung von insgesamt 106,35 m2, die allerdings im Prinzip eine 2-Zimmer-Wohnung gewesen sei, als zweckmäßige Wohnung qualifiziert und die diesbezüglich Aufwendungen zur Gänze anerkannt, da…
…für die Geschäftsübernahme, durch die das Vermögen der OG kraft Gesetzes auf den Bf. übergegangen ist, einerseits die Übernahme der Betriebsschulden und andererseits der Verzicht auf die bisherigen Gesellschaftsrechte an der OG. Diese Leistungen sind in vermögensmäßiger Beziehung als Wertrechte anzusehen (vgl. BFH 25.1…
…89 f.): a) Liquidität ersten Grades: [liquide Mittel 1. Grades (Bargeld + sofort verfügbare Einlagen bei Kreditinstituten + sonstiges sofort realisierbares Vermögen)] x 100/kurzfristige Verbindlichkeiten; b) Liquidität zweiten Grades: [liquide Mittel 1. Grades (s. unter a)) + kurz- und mittelfristig realisierbares Vermögen] x 100/kurz- und mittelfristige…