Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100708/2017
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100708/2017vom 20.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Beschluss 26.1.2022 wurde zunächst ausgeführt, dass durch den Senat in einem ersten Schritt zunächst zu prüfen sein wird, wann die Betriebsaufgabe erfolgte.
Unstrittig sei der Großteil des Betriebes des Bf. im Jahr 2014 an K NN2 veräußert worden. (Kaufvertrag vom 27.3.2014)
(Hinweis der Richterin: K NN2 ist mit dem Bf. nicht verwandt)
Ebenfalls unstrittig sei ab 1.10. 2008 eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen worden.
Der Bf. gehe von einer Betriebsaufgabe 2008 aus. Es seien keine Pachteinnahmen und kein Aufgabegewinn erklärt worden, ebensowenig sei eine zeitnahe Meldung der Betriebsaufgabe erfolgt. Eine diesbezügliche Meldung sei erst am 5. Oktober 2015 erfolgt.
Sodann wurde seitens der Richterin auf die Entscheidung UFS zu RV/0202-F/05 hingewiesen.
Im Antwortschreiben vom 24.2.2022 wurde ausgeführt: "In einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob eine Betriebsweiterführung zu einem späteren Zeitpunkt durch den Beschwerdeführer zumindest theoretisch möglich ist. Nur für den Fall, dass eine Weiterführung theoretisch zu einem späteren Zeitpunkt möglich erscheint, stellt sich die Frage, wie der Bewirtschaftungsvertrag ausgestaltet ist. Wenn jedoch eine Weiterführung aufgrund der konkreten Umstände nicht einmal denkmöglich ist, ist die Ausgestaltung des Bewirtschaftungsvertrages völlig einerlei. Wie im Folgenden ausgeführt wird, war eine Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer aufgrund der gesundheitlichen Umstände zu einem späteren Zeitpunkt - selbst für einen medizinischen Laien leicht erkennbar - nicht einmal theoretisch denkbar. Genau mit diesen Umständen hat sich die belangte Behörde de facto überhaupt nicht auseinandergesetzt. Genau diese Auseinandersetzung ist aber Grundvoraussetzung dafür, den vorliegenden Sachverhalt überhaupt sachgerecht beurteilen zu können. Die konkreten gesundheitlichen Umstände von Herrn NN2 bzw. die daraus folgenden Konsequenzen für die konkrete Bewirtschaftung seien daher wie folgt dargestellt:
1) Gesundheitszustand VO NN2
VO NN2 leidet unter einem angeborenen Herzfehler, aus diesem sich im Laufe des Lebens massive Herzprobleme entwickelten. Bei einer Vorsorgeuntersuchung am 29.01.2007 wurden von Herrn Arzt (Praktischer Arzt in Windischgarsten) bei Herrn NN2 bereits bekannte Erkrankungen festgehalten. Genannt werden Systolikum, Linksventrikuläre Hypertrophie und Hochdruck. Es ist selbst für einen medizinischen Laien klar, dass Herr NN2 massiv erkrankt ist und aufgrund der starken Herzprobleme nicht in der Lage ist, eine Landwirtschaft selbst zu führen.
a) Medizinische Situation bis zur Zuerkennung der BU-Pension
Bereits vor der Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension wurden folgende Sachverhalte durch den Arzt festgestellt:
Eine ärztliche Untersuchung vom 03.07.2007 hat ergeben, dass Herrn NN2 die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt. Ab 01.10.2008 wurde Herrn NN2, aufgrund der oben geschilderten Erkrankungen die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, im Fall vom Herrn NN2 die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes. Ein Pensionsauszahlungsbeginn ist erst ab Aufgabe der Betriebsführung möglich. Herr NN2 hatte somit ab 01.10.2008 aufgrund der medizinischen Voraussetzungen sowie der nachweislichen Verpachtung und Aufgabe seines Betriebes einen Anspruch auf Pensionsauszahlung. Im Laufe des Jahres 2008 verschlechterte sich die medizinische Situation derart, dass Herr NN2 noch rund 100 Meter am Stück gehen konnte und massiv auf die Unterstützung anderer Personen angewiesen war (Siehe dazu die Ausführungen zum Thema Führung des landwirtschaftlichen Betriebes)
b) Medizinische Situation ab Antritt der BU-Pension
Der weitere medizinische Verlauf - der die dauerhafte Berufsunfähigkeit zementiert - von Herrn NN2 stellt sich wie folgt dar:
Im Jahr 2011 musste sich Herr NN2 einer Herzkatheter Operation unterziehen (14.03.2011), welche einen Krankenhausaufenthalt mit sich führte. Ferner war Herr NN2 vom 28.03.2011 bis 08.04.2011 im Krankenhaus ***1*** in stationärer Pflege.
In weiterer Folge wurde ihm am 30.03.2011 ein 29-tägiges Anschlussheilverfahren im Klinikum Ort3 für Herz-Kreislauf- und neurologische Rehabilitation bewilligt. Man braucht kein Mediziner zu sein, um zu erkennen, dass es 2008 nicht einmal theoretisch denkbar war, dass Herr NN2 zu einem späteren Zeitpunkt seinen landwirtschaftlichen Betrieb in welcher Form auch immer weiterführen hätte können.
c) Verschärfende Umstände
Während des Scheidungsverfahrens von rund 10 Jahren war Herr NN2 psychisch stark belastet, sodass er gezwungen war, Psychopharmaka zu sich zunehmen, um seinen Alltag meistern zu können.
Beweis: Beweisanlage 1: Vorsorgeuntersuchung 29.01.2007; Anbot Zeugenaussage behandelnder Arzt Arzt (seitens Herrn NN2 wird auf die ärztliche Schweigepflicht explizit verzichtet); Beweisanlage 2: Schreiben SVB; Beweisanlage 3: Bescheid Berufsunfähigkeitspension; Beweisanlage 4: Berichte über KH Aufenthalte
2) Führung des landwirtschaftlichen Betriebes
a) Pachtsituation und Verkaufsbemühungen
Ab 01.10.2008 verpachtete VO NN2 seinen Hälfteanteil am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seine damalige Lebensgefährtin VN NN1, da er - wie oben ausgeführt - selbst nicht mehr in der Lage war den Betrieb weiterzuführen. Den anderen Hälfteanteil pachtete VN NN1 von der mittlerweile verstorbenen und von Herrn NN2 geschiedenen Frau VN2 NN2. Um nach dem Ableben seiner geschiedenen Ehegattin den Hof so bald als möglich verkaufen zu können hat VO NN2 im Jahr 2013 diesen zweiten Hälfteanteil aus der Verlassenschaft nach VN2 NN2 gekauft. Schließlich ist ein landwirtschaftliches Anwesen nur dann erfolgversprechend verkaufbar, soweit das gesamte Anwesen und nicht nur ein Hälfteanteil zum Verkauf steht.
Es wurden auch parallel zur Verpachtung ständige Verkaufsbemühungen getätigt, da klar war, dass VO NN2 nie wieder den Betrieb weiterführen wird und auch keine Hofübernehmer vorhanden sind.
b) Unterstützungsleistungen
Aufgrund der oben geschilderten medizinischen Situation war die erschwerte Fortführung des Betriebes nur mit Unterstützung des Familienverbundes möglich. An einem landwirtschaftlichen Betrieb ist es üblich, dass zu Arbeitsstoßzeiten (Ernte, Grünlandschnitt, ...) die gesamte Familie zusammenhilft. Im Konkreten erhielt Herr NN2 durch folgende Personen Unterstützung:
Seine mittlerweile verstorbenen Eltern haben ihn jeden Tag am Betrieb unterstützt.
Auch sein Bruder VN3 NN2, seine Schwägerin VN NN2 und VN NN2 (ledig: VN NN1), die heutige Frau von Herrn NN2, haben am Betrieb mitgeholfen, um die Landwirtschaft am Laufen zu halten, um eine völlige Vermögensvernichtung durch die unkontrollierte Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zu verhindern. Sowohl der Bruder von Herrn NN2 als auch seine heutige Frau VN NN2 verwendeten große Teile ihres Urlaubes als Dienstnehmer dafür, um bei der Erntearbeit mitzuarbeiten. Nur deshalb hat der Betrieb weiterhin funktioniert.
Die Holzarbeit des Waldes, welcher sich noch immer im Besitz von Herrn NN2 befindet, übernahm sein Cousin NN3 VN4. Herr NN3 ist bereits in Pension und das Holzhacken ist ein Hobby von ihm. Darum übernahm er gerne die gesamte Arbeit, welche im Wald von Herrn NN2 anfiel.
Die Nachbarn von Herrn NN2 hatten Kenntnis von seinen starken Herzproblemen und haben deshalb am Betrieb von Herrn NN2 mitgearbeitet und ihm unter die Arme gegriffen. Unter anderem hat auch sein Nachbar Gr VN5 bei der Heuernte maßgeblich mitgearbeitet.
Gerade in dieser Zeit, nach dem Pensionsantritt von Herrn NN2, war VN NN2 oft auf die Maschinenringhilfe angewiesen, damit sie im Stall Unterstützung bekam. Beweis: Anbot Zeugenaussagen NN2 VN3 (Bruder), NN2 VN (Schwägerin), NN2 VN (Ehefrau); Anbot Zeugenaussage Gr VN5; Anbot Zeugenaussage NN3 VN4
Unterstützungsleistung durch VN NN2 als Betriebsführerin ab 01.10.2008:
Im Jahr 2008 haben VO und VN NN2 geheiratet. Frau NN2 ist als Vollzeitangestellte bei der Firma AG in Ort4 beschäftigt. VN NN2 kommt selbst von einer Landwirtschaft und hat somit auch in diesem Bereich Erfahrung. Ihr war also bewusst, welche Arbeit eine Pacht des Betriebes mit sich bringt und welcher Aufwand damit neben einer Vollzeitbeschäftigung verbunden ist. VN NN2 war klar, daß sie in Summe mehr als 40 Stunden pro Woche inkl. ihrem Dienstverhältnis arbeiten mußte. Jedoch ist sie, wie bereits ausgeführt auf einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgewachsen und war daran somit gewohnt. Zu diesem Zeitpunkt waren rund EZ Kühe im landwirtschaftlichen Betrieb vorhanden. Der Tag von Frau NN2 begann um 4:30 Uhr mit der Stallarbeit. Danach ging sie ab 9:00 Uhr ihrer Beschäftigung in Ort4 bei der Firma AG nach. Nach der Rückkehr vom Dienstverhältnis ging die Stallarbeit (Melken, Ausmisten, Füttern,...) weiter.
Tatsächliche Betriebsführung
Wie aus den Ausführungen der Finanzbehörde zu entnehmen ist, bestehen Zweifel, ob Herr NN2 die tatsächliche Betriebsführung aufgegeben hat. Dies liegt zum einen daran, dass sich die Finanzbehörde mit der medizinischen Situation von Herrn NN2 de facto nicht auseinandergesetzt hat. Zum Nachweis, dass die tatsächliche Betriebsführung auch ausschließlich durch Frau NN2 mit Unterstützung der oben angeführten Personen erbracht hat, führen wir wie folgt aus:
Am 20.03.2008 hatte Herr NN2 zum letzten Mal einen Außenkontakt mit der AMA. Ab der Meldung des Bewirtschafterwechsels am 17.09.2008 an die AMA war Frau NN2 als Bewirtschafterin gemeldet. Der erste Außenkontakt mit der AMA war im Zuge des ÖPUL Herbstantrages 2008 am 06.10.2008. Von diesem Zeitpunkt an wickelte VN NN2 sämtliche Geschäfte eigenständig ab. Beispielhaft sollen die "Flächennutzung 2009" und die "Informationen zur einheitlichen Betriebsprämie 2010" genannt werden, wo jeweils VN NN2 als Empfänger galt.
Herr NN2 hatte keinerlei Kontakt mehr mit seinem Kundenstock. Dies wurde alles im Zuge der Verpachtung an VN NN2 übergeben. Auf Seiten von VO NN2 war somit kein Anschein zur Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Kundenstock oder anderen Geschäftspartnern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegeben.
Beweis: Beweisanlage 5: Mehrfachantrag-Flächen 2008; Beweisanlage 6: Meldung Bewirtschafterwechsel; Beweisanlage 7: ÖPUL Herbstantrag 2008; Beweisanlage 8: Flächennutzung 2009; Beweisanlage 9: Informationen zur einheitlichen Betriebsprämie 2010
3) Bewirtschaftungsvertrag
Der Bewirtschaftungsvertrag wurde aufgrund und auf Basis der Beratung der Landwirtschaftskammer aufgesetzt. Die Landwirtschaftskammer hatte Kenntnis von der dauerhaften Berufsunfähigkeit von Herrn NN2 und es wurde auch die Betriebsaufgabe kommuniziert.
VO und VN NN2 wurde empfohlen, daß sie einen Bewirtschaftungsvertrag abschließen sollen. Es wurde ein Standard-Muster-Bewirtschaftungsvertrag seitens der Kammer vorgelegt und von den beiden abgeschlossen. Da Herr NN2 keine Kenntnis davon hatte, daß die aufgrund der Verpachtung stattgefundene Betriebsaufgabe auch steuerrechtlich gemeldet werden muss, holte er dies unter erstmaliger steuerlicher Beratung am 05.10.2015 (Eingangsstempel Finanzamt Ort2) nach.
Die Nichtkenntnis der Verpflichtung der steuerlichen Meldung der Betriebsaufgabe resultiert aus der Gewinnermittlung in Form der Pauschalierung, in deren Folge ein Landwirt in der Regel mit dem Finanzamt nichts zu tun hat. Auch seitens der Landwirtschaftskammer wurde der steuerrechtlich völlig unbedarfte VO NN2 nicht auf die Meldung der Betriebsaufgabe aufmerksam gemacht.
In Anbetracht der geschilderten gesundheitlichen Probleme von Herrn NN2, denen zufolge einer späteren Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit von vorherein völlig ausgeschlossen ist, geht das Argument der belangten Behörde, dass der Bewirtschaftungsvertrag nicht den Kriterien für die Betriebsaufgabe entsprechen würde, völlig ins Leere. Denn nach der ständigen VwGH Judikatur kommt es ausschließlich darauf an, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine Wiederaufnahme des Betriebes defacto ausgeschlossen ist. (Vgl. VwGH 15.2.1983, 82/14/0118, VwGH 4.5.1982, 82/14/41)
Beweis: Anbot Zeugenaussage NN2 VN (Ehefrau)
4) Arbeitsverhältnis Schischule Name
Herr NN2 ging im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 11.04.2014 bei den Schischulen Name P U. S einer Teilzeitbeschäftigung nach. Zu dieser Zeit war Herr NN2 mit psychischen Problemen, welche durch die Scheidung hervorgerufen wurden, stark belastet. Die Teilzeitbeschäftigung nahm er an, um sich von der Scheidungssituation abzulenken und auf andere Gedanken zu kommen. Seine Aufgabe war es ausschließlich vormittags im Schiverleih mitzuhelfen. Diese Arbeit war für Herrn NN2 machbar, da sie keine körperlich belastende Tätigkeit darstellt.
Beweis: Beweisanlage 10: Lohnzettel 2014
5) Verkauf des Betriebs an K NN2
Die letzte Milchgeldabrechnung erfolgte im Februar 2014. Am 4. Februar 2014 wurden auch die letzten Tiere verkauft.
Der Käufer des Betriebes K NN2 ist nicht verwandt mit Herrn NN2. K NN2 betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Nachbarschaft und hat im Jahr 2014 VO NN2 seinen Betrieb abgekauft. K NN2 stellte die Milchwirtschaft ein und strukturierte den Betrieb um auf Stiermast.
Nach dem 10-jährigen Scheidungsprozess befand sich VO NN2 in einer Notlage. Durch den langwierigen Prozess musste er Kredite aufnehmen, welche nach und nach fällig wurden. Folglich war Herr NN2 gezwungen den Betrieb zu verkaufen, um die Scheidungskosten zu finanzieren. Ein Verkauf blieb auch nicht aus, da keine Hofübernehmer vorhanden waren. Die Möglichkeit der Fortführung des Betriebes durch einen Angehörigen bestand somit nie. Darum kann keinesfalls zum Zeitpunkt des Verkaufs von einer Betriebsaufgabe gesprochen werden.
Beweis: Anbot Zeugenaussage NN2 K"
Die weiteren Ausführungen dieses Schreibens beziehen sich auf die Positionen der Veräußerungsgewinnermittlung.
Mit Schreiben vom 3. März 2022 wurde der Vorhalt samt Beantwortung der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.
Es wurde keine weitere Stellungnahme der Amtspartei abgegeben.
Im Erörterungstermin vom 30.8.2022 wurde die Frage der Betriebsaufgabe zwischen den Parteien erörtert. Für den Fall, dass der Senat zum Ergebnis gelangt, die Betriebsaufgabe sei im Jahr 2014 erfolgt, wurden die Beträge der Veräußerungsgewinnermittlung und der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft außer Streit gestellt. Ebenso außer Streit gestellt wurde das Vorbringen zum Gesundheitszustand des Bf.
In der mündlichen Verhandlung am 20.9.2022 vor dem Senat wurde seitens des Beschwerdeführers nochmals sein Gesundheitszustand im Jahr 2008 dargelegt und ergänzend ausgeführt, es hätten bereits ab 2008 Verkaufsabsichten bestanden. Ein Verkauf sei aber nicht möglich gewesen, da die Vermögensaufteilung nach der Scheidung von seiner ersten Frau noch offen gewesen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Im gegenständlich strittigen Einkommensteuerbescheid 2014 wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 85.196,32 und Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen mit einem bes. Steuersatz von 25 % (ImmoEst) in Höhe von 16.664.67 € angesetzt.
Es kam für 2014 zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 23.984 €.
Im Zuge der BVE vom 5. April 2017 wurden diese Einkünfte auf 20.845,97 € erhöht.
Der Bf. ist am Geb.Dat. geboren und hat den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 1985 von seinen Eltern unentgeltlich erhalten.
Die streitgegenständliche Liegenschaft stand im Jahr 2008 im Hälfteeigentum des Bf. und seiner ehemaligen Gattin VN2 NN2.
Die Ehe wurde 2003 geschieden. Die Vermögensaufteilung war in der Folge 10 Jahre strittig und wurde der Hälteanteil der vormaligen Gattin 2013 aus der Verlassenschaft gekauft.
Die LG des Bf. hat den Hälfteanteil von VN2 NN2 gepachtet um € 2200 jährlich.
Am 6. 9. 2008 wurde die Ehe zwischen dem Bf. und VN NN2 geschlossen.
Die dem Bf. gehörende Hälfte wurde im Jahr 2008 von der Ehefrau um € 730 gepachtet. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist der Pachtvertrag nicht fremdüblich.
Der Bf. bezog ab 2008 eine Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund schwerer Herzprobleme, verschärft durch die durch das langwierige Aufteilungsverfahren mit seiner ehemaligen Frau, aus dem psychische Probleme resultierten.
Es wurde nur der landwirtschaftliche Betrieb im Ausmaß von 21,28 Hektar verpachtet. Der forstwirtschaftliche Betrieb im Ausmaß von 3,4802 Hektar und die restliche Fläche wurden weiterhin von Herrn VO NN2 bewirtschaftet. Die Einkünfte aus dieser Bewirtschaftung wurden nicht erklärt. Die tatsächlichen Arbeitsleistungen wurden vom Cousin des Bf. durchgeführt.
Ab 2009 wurden Pflichtveranlagungen durchgeführt, Pachteinnahmen wurden nicht erklärt.
Eine Meldung der Betriebsaufgabe für das Jahr 2008 durch den Bf. erfolgte erst im Jahr 2015.
VN NN1, ab 2008 VN NN2, war in den Jahren ab 2008 Vollzeitangestellte bei der Fa. AG Ort4.
2012 verstarb VN2 NN2. Der Bf. kaufte am 29.4.2013 ihren Hälfteanteil aus der Verlassenschaft. Er wurde somit Alleineigentümer der Liegenschaft EZ EZ2 und EZ.
Eine Änderung bzw. Anpassung des Pachtvertrages und der Pachthöhe erfolgten nicht. Es wurden auch keine Pachteinkünfte für 2013 erklärt.
Sodann fanden folgende Schenkungen und Kaufvorgänge statt:
1) Schenkungsvertrag 5.12.2013 - 3148 m² samt altem Wirtschaftsgebäude aus EZ EZ2 an Bruder VN3 NN2
2) Kaufvertrag 14.11.2013 an Käufer, 9896 m² aus EZ EZ2 um € 42.205,--
Kaufpreis im Jahr 2014 geflossen.
3) Schenkung am 10.1.2014 an VN NN2 Hälfteanteil von Grundstücken im Ausmaß von € 2995 m² aus EZ EZ2
4) Kaufvertrag aus EZ EZ2 an landwirtschaftlichen Siedlungsfond um € 270.000 am 27.3.2014 (75.586 m²)
Kaufpreis im Jahr 2015 geflossen.
5) Am 27.3.2014 veräußerte der Bf. die EZ EZ an K NN2 (geb. 15.12.1989, nicht verwandt mit dem Bf.) um € 579.000,-- (7 ha 91 a 57 m²)
Kaufpreis zu 63,49% im Jahr 2014 geflossen.
Im Kaufvertrag mit K NN2 wird als Kaufgegenstand angeführt: "Liegenschaft EZ EZ Grundbuch GB Ort "Hofname", bestehend aus den Grundstücken GrundstücksNr. im grundbücherlich ausgewiesenen Gesamtflächenausmaß von 7 ha 91 a 57 m2samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zugehör, insbesondere samt dem darauf befindlichen Bauernhof Ort Nr in Ort5 sowie samt allen Bezugs- und Anteilsrechten an gemeinschaftlich genützten Liegenschaften, Maschinen, Anlagen und Genossenschaften und die Milchquote. Weiters sind die Fahrnisse laut der beiliegende Liste, die einen Bestandteil dieses Vertrages bildet, mitverkauft (Beilage/A)."
Der Senat geht von einer Betriebsveräußerung im Jahr 2014 aus. Die diesbezüglichen detaillierten Ausführungen finden sich unter Punkt 3.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft inklusive Veräußerungsgewinn werden in Höhe von € 48.381,80 festgesetzt.
Die Immobilienertragsteuer wird in Höhe von € 20.659,55 festgesetzt, die bereits entrichtete Immobilienertragsteuer in Höhe von € 676 wird angerechnet.
Beweiswürdigung
Stittig ist in diesem Verfahren die steuerliche Behandlung der Grundstücksveräußerungen im Jahr 2014 und damit im Zusammenhang stehend der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe.
Dem Vorbringen zum Gesundheitszustand des Bf. in den Jahren ab 2008 wurde seitens der Amtspartei nicht widersprochen und waren die Angaben für den Senat glaubwürdig und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Beweisaufnahmen konnten daher entfallen.
Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe wird auf die Ausführungen unter Punkt 3 verwiesen, ebenso zur Fremdüblichkeit des Pachtvertrages.
Hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsgewinnes und der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft folgt der Senat den Ergebnissen des Erörterungstermins.
Hinsichtlich Immobilienertragsteuer erschien dem Senat die Berechnung der Amtspartei schlüssig, sie wird unten nochmals dargestellt.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
1) Begründungsmängel
Zu den gerügten Begründungsmängeln der Bescheide der Amtspartei wird darauf hingewiesen, dass eine fehlerhafte Begründung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert werden kann.
2) Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
Wie bereits oben angeführt, war im gegenständlichen Verfahren hauptsächlich strittig, zu welchem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe erfolgte. Der Beschwerdeführer geht von einer Betriebsaufgabe im Jahr 2008 (Beginn der Berufsunfähigkeitspension, Verpachtung des Betriebes), die Amtspartei von einer Betriebsveräußerung im Jahr 2014.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch nicht zur Aufgabe des Betriebes führt. Vielmehr ruht während der Verpachtung der Betrieb.
Zur Unterscheidung zwischen Verpachtung und Betriebsaufgabe führt Schweinberger in "Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft, 3. Aufl. 2016, 6.4.8.2. Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe" aus: "Äußerst schwierig gestaltet sich im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die Unterscheidung, ab wann durch eine Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Betriebsaufgabe zu unterstellen ist. Die Abgrenzung des ruhenden verpachteten Betriebes vom aufgegebenen Betrieb ist im Hinblick auf die Aufdeckung der stillen Reserven von wesentlicher Bedeutung. Ist mit der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe verbunden, zählen die Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht, dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Grundsätzlich ist die Betriebsverpachtung nach ständiger Rechtsprechung dann als Betriebsaufgabe zu behandeln, wenn die konkreten Umstände objektiv darauf schließen lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder sonst das Gesamtbild der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr weiterzuführen. Als Indizien für die Betriebsaufgabe aus Anlass einer Betriebsverpachtung gelten zB. die Zuerkennung einer Alterspension, ein hohes Alter und angegriffener Gesundheitszustand des Verpächters. Im Zweifel liegt eine Betriebsunterbrechung vor, wenn die Umstände dafürsprechen, dass der Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnehmen oder übernehmen wird. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist jedoch in den EStR eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Sonderbestimmung geschaffen worden (EStR Rz 5152: "Auch bei einer Dauerverpachtung ist der Pachtschilling den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, solange eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen iSd § 29 BewG 1955 erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn ein Erbe den Betrieb niemals selbst geführt hat, sondern dauernd verpachtet. Liegt Dauerverpachtung für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke vor, sind die Pachtzinse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Landwirt gibt seinen Betrieb auf, wenn er sämtliche Flächen des Betriebes auf Dauer nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzt, sondern zu betriebsfremden [nicht land- und forstwirtschaftlichen] Zwecken langfristig verpachtet."). Da es nahezu immer zur Verpachtung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken kommt, auch wenn der Verpächter nie mehr eine Selbstbewirtschaftung vornehmen wird, läuft diese Auffassung letztlich auf das Verneinen einer Betriebsaufgabe bei Verpachtungen an andere Land- und Forstwirte hinaus."
Hingewiesen wird darauf, dass für das Bundesfinanzgericht die Einkommensteuerrichtlinien keine Rechtsquelle darstellen, jedoch als Auslegungsbehelf dienen können.
Die "Aufgabe" eines Betriebs ist gesetzlich nicht definiert. In Bezug auf die Rechtsprechung des VwGH liegt eine solche vor, "wenn der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sich in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder begibt oder sie in sein Privatvermögen überführt". Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Land- und Forstwirtschaft sind das Betriebsgebäude, die Maschinen und eine ausreichende landwirtschaftlich nutzbare Fläche; unwesentlich ist hingegen das Wohn- und Wirtschaftsgebäude auf einer Fläche von nur 1.222 m 2 (VwGH 21.11.1961, 1109/61).
Ein solcher Vorgang kann nach Ansicht des erkennenden Senates im Jahr 2008 noch nicht erblickt werden. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe 16.12.1999, 97/15/0134 oder 4.12.2003, 2002/16/0246) ist bei einer Betriebsverpachtung von der Aufgabe eines Betriebs erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage wäre, den Betrieb fort zu führen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiter zu führen. Die Verpachtung alleine ist noch nicht als Betriebsaufgabe zu qualifizieren (VwGH 4.5.1982, 82/14/41). Ob eine Betriebsaufgabe gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es hat die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür zu sprechen, dass der Verpächter selbst den Betrieb nie wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird.
Die Frage, ob die Wiederaufnahme der Tätigkeit wahrscheinlich ist, kommt den Bestimmungen des Pachtvertrages wesentliche Bedeutung zu.
Es sind demnach folgende Indizien zu prüfen:
a) Berufsunfähigkeitspension
Der Bezug einer Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist unstrittig. Ebensowenig werden die vorgelegten Unterlagen zur Krankengeschichte bezweifelt. Die diesbezüglichen Beweisanträge können demnach gemäß § 167 BAO unberücksichtigt bleiben.
b) Pachtvertrag
Richtig wird in der Beschwerde vom 22.12.2015 ausgeführt, es sei keine Einschränkung auf einige Jahre vorgenommen wurden "um eine Vertrauensgrundlage für die tatsächliche Übergabe zu schaffen" (VwGH 26. April 1989, 88/14/0096).
Es war aber auch im gegenständlichen Fall offenbar nie die endgültige Übergabe des Betriebes an die Ehefrau geplant, da laut Bf. ja immer nach Käufern gesucht wurde. Der Pachtvertrag wurde nach Ansicht des Senates als Zwischenlösung geschlossen, um die Kriterien für die Berufsunfähigkeitspension zu erlangen. So wurde seitens der steuerlichen Vertretung im Antwortschreiben vom 24.2.2022 ausgeführt: "Um nach dem Ableben seiner geschiedenen Ehegattin den Hof so bald als möglich verkaufen zu können, hat VO NN2 im Jahr 2013 diesen zweiten Hälfteanteil aus der Verlassenschaft nach VN2 NN2 gekauft. Schließlich ist ein landwirtschaftliches Anwesen nur dann erfolgversprechend verkaufbar, soweit das gesamte Anwesen und nicht nur ein Hälfteanteil zum Verkauf steht."
Der zwischen dem Bf. und seiner Lebensgefährtin/nunmehrigen Ehefrau VN NN1 geschlossene Pachtvertrag ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht fremdüblich und resultiert daraus, dass er für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitspension für den Bf. notwendig war. Dies ergibt sich unter anderem aus dem unangemessen niedrigen Pachtzins. Nach Ansicht des erkennenden Senates ergibt sich im gegenständlichen Fall der angemessene Pachtzins aus dem Pachtvertrag zwischen VN2 NN2 und VN NN1 in Höhe von € 2200,-- für die zweite Hälfte des Betriebes.
Zum anderen hatte die Pächterin in den streitgegenständlichen Jahren eine Vollzeittätigkeit bei der Firma AG Ort4. Es ergibt sich lt. www.viamichelin.at eine Fahrtstrecke je nach Strecke von 24 bzw. 27 km und eine Fahrzeit von 21 bzw. 22 Minuten pro Strecke. Wie die Amtspartei zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass bei einer Übernahme eines gesamten landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Durchschnittsertrag zuvor zur angemessenen Erhaltung zweier erwachsener Personen ausgereicht hat, keine Änderung der Tätigkeit eintritt. Die Tätigkeit bei der Firma AG Ort4 wurde aber unverändert fortgeführt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Bf. seinen Betrieb im Jahr 2008 nicht gänzlich aufgegeben hat, sondern bei den leichteren Tätigkeiten mitgeholfen hat. So hat er auch in der Niederschrift vom 18. August 2016 angegeben, es sei ab 2008 nicht mehr möglich gewesen, im vollem Umfang Arbeiten in der Landwirtschaft zu verrichten. Er habe nur mehr Tätigkeiten ausgeübt, die keine größeren körperlichen Anstrengungen erfordern, zB. Traktor fahren. Auch dies sind aber nach Ansicht des erkennenden Senates Tätigkeiten, die typischerweise im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden und gegen eine Betriebsaufgabe sprechen.
Weiters gehen diese Tätigkeiten auch über eine bloße strategische Führung des Betriebes (vgl. UFS Linz 21.9.2005, RV/0695-L/04) hinaus. Für außenstehende Personen war nach Ansicht des Senates keine Betriebsaufgabe des Beschwerdeführers zu erkennen.
Zudem hat der Bf. in den Jahren ab 2008 geringfügig bei der Schischule Name ausgeholfen, es erscheint daher unwahrscheinlich, dass er nicht auch beim eigenen Betrieb nach seinen jeweiligen gesundheitlichen Möglichkeiten mitgeholfen hat. Unverständlich war für den Senat in diesem Zusammenhang die Verantwortung des Bf. im Schreiben vom 24.2.2022, wonach diese Tätigkeit im Jahr 2014 ausgeübt wurde, um sich von der Scheidungssituation abzulenken und auf andere Gedanken zu kommen, da er zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer der gesamten Liegenschaft war. (Tod der geschiedenen Gattin im Jahr 2013 und Kauf des Hälfteanteils aus der Verlassenschaft)
Weiters wurde im Jahr 2013 vom Bf. der Hälfteanteil von VN2 NN2 aus der Verlassenschaft zwar erworben, der Pachtvertrag mit seiner Ehefrau wurde jedoch nicht angepasst oder erneuert. Auch die diesbezüglichen Einnahmen wurden nicht erklärt.
c) Sonstige Indizien
Es wurde vorgebracht, die Aufrechterhaltung des Betriebes sei nur durch die Mithilfe der gesamten Familie, insbesondere der Eltern des Bf. möglich gewesen.
Es liegt nach Ansicht des erkennenden Senates auf der Hand, dass diese Mithilfe zumindest zum Teil dem Bf. zuzurechnen ist.
Zudem spricht auch der Zukauf der weiteren Betriebshälfte aus der Verlassenschaft von VN2 NN2 und diesbezügliche Verantwortung, dass nur ein gesamter Betrieb erfolgversprechend verkauft werden kann (Antwortschreiben vom 24.2.2022) gegen eine Betriebsaufgabe im Jahr 2008, sondern für eine Veräußerungsabsicht eines lebenden Betriebes, wie dies nach Ansicht des Senates im Jahr 2014 erfolgte.
Für diese Ansicht spricht auch der im Kaufvertrag mit K NN2 genannte Kaufgegenstand, der eben nicht nur die Grundstücke, sondern auch den Bauernhof, Fahrnisse, Maschinen und das Milchkontingent umfasste.
Nicht entscheidungswesentlich ist nach Ansicht des erkennenden Senates der Umstand, dass der Bf. auf seine Verpflichtung zur Meldung der Betriebsaufgabe nicht von der Landwirtschaftskammer hingewiesen wurde und ihm diese Umstände unbekannt waren. Die Unkenntnis steuerlicher Verpflichtungen vermag an deren Bestehen nichts zu ändern.
Wenn der Bf. von einer Betriebsaufgabe im Jahr 2008 ausgegangen wäre, so hätte ihm jedoch klar sein müssen, dass in den Folgejahren die Einkünfte aus Verpachtung zu versteuern wären.
Diese wurden jedoch ebenfalls nicht erklärt.
Somit ist der gegenständliche Fall nach der Indizienlage eben nicht mit der vom Bf. bzw. seiner steuerlichen Vertretung zitierten Entscheidung des UFS Linz vom 21.9.2005, RV/0695-L/04 zu vergleichen. Dort wird zwar ausgeführt: "Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit durch F.O. war daher auf Grund ihres schlechten Gesundheitszustandes, der finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Absicherung auf Grund des Pensionsbezuges und des Abschlusses des Pachtvertrages auf unbestimmt Zeit in hohem Grade unwahrscheinlich. Für einen außenstehenden Dritten musste es auf Grund dieser Indizienlage eindeutig sein, dass der Betrieb quasi bereits im Jahr 1983 aufgegeben worden ist und F.O. nicht mehr in Erwägung gezogen hat, diesen wieder auf zu nehmen." Zwar liegt auch im gegenständlichen Fall ein schlechter gesundheitlicher Zustand und eine finanzielle und sozialversicherungsrechtliche Absicherung durch den Pensionsbezug vor, jedoch musste es im gegenständlichen Fall aufgrund der oben geschilderten zusätzlichen Indizien für einen außenstehenden Dritten nicht eindeutig sein, dass der Betrieb nie mehr wiederaufgenommen wird.
Die Absicht einer Betriebsaufgabe im Jahr 2008 hat keine Außenwirkung entfaltet. Eine subjektive Absichtserklärung des Betriebsinhabers ist hingegen von keiner rechtlichen Relevanz (VwGH 15.2,1983, 82/14/0118). Einer nachträglichen Erklärung kommt keine Bedeutung zu, wenn die Umstände bei der Verpachtung nicht für eine Betriebsaufgabe sprechen (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0253).
Für eine Betriebsaufgabe bzw. - veräußerung im Jahr 2014 sprechen zusammenfassend nach Ansicht des erkennenden Senates folgende Umstände/Indizien:
Der Pachtvertrag des Jahres 2008 zwischen dem Bf. und VN NN2 ist nicht fremdüblich. (siehe oben)
Zukauf des zweiten Hälfteanteils aus der Verlassenschaft VN2 NN2 im Jahr 2013. Verantwortung, dass nur ein gesamter Betrieb erfolgversprechend verkauft werden kann. (Antwortschreiben vom 24.2.2022)
Nichtanpassung des Pachtvertrages nach Erwerb des zweiten Hälfteanteils und Nichtversteuerung der Pachteinkünfte
Mithilfe der Eltern des Bf., seines Bruders und seiner Schwägerin im Betrieb - bei einer nach außen erkennbaren Betriebsaufgabe des Bf. hätten diese Personen nach Ansicht des Senates nicht oder nicht in diesem Ausmaß mitgeholfen.
Im Laufe des Jahres 2014 erfolgte eine Veräußerung des Tierbestandes der Milchkühe, da der Betriebsnachfolger einen Mastbetrieb unterhält. Dies wäre nach dem Pachtvertrag ohne Ersatzbeschaffung durch die Pächterin nicht zulässig.
Mit dem Kaufvertrag wurden nicht nur Liegenschaften, sondern auch Maschinen und das Milchkontingent veräußert und dafür auch gesonderte Werte angesetzt.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ergibt sich somit erst für 2014 die Erfüllung der für eine Betriebsaufgabe vorliegenden Kriterien, wonach die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens veräußert oder ins Privatvermögen übernommen wurden.
3) Veräußerungsgewinn
Gemäß § 24 Abs. 1 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der Veräußerung des gesamten Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils sowie bei der Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes erzielt werden. Eine Betriebsveräußerung liegt nur dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übereignet werden.
Da im Jahr 2014 eine Betriebsveräußerung erfolgte, war in der Folge gemäß § 24 EStG ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Die diesbezügliche Wertermittlung erfolgte im Schätzungsweg im Rahmen des Erörterungstermins. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft inklusive Veräußerungsgewinn werden in Höhe von € 48.381,80 festgesetzt.
Da keine laufenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2014 mehr festzusetzen waren, konnte kein Gewinnfreibetrag berücksichtigt werden.
4) Immobilienertragsteuer:
Gem. § 30b Abs. 2 EStG 1988 gilt mit der Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem. § 30 EStG als abgegolten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Gemäß § 4 Abs 3a Z 3 EStG 1988 regelt eine pauschale Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Veräußerung vom am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangenem Grund und Boden des Anlagevermögens.
Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Gebäude.
Aus dem Vorbringen ergeben sich folgende Unterschiede zwischen den Berechnungen der Amtspartei und dem Bf.:
Vom steuerlichen Vertreter erfolgte die Ermittlung der Immobilienertragsteuer auf Basis der im Gutachten angeführten Wertverhältnisse, somit wurde die Berechnungsgrundlage unterteilt in sonst. Grundvermögen, Wirtschaftsgebäude, Wohnhaus und Bauland Wohnhaus. Davon erfolgte die Berechnung eines Hälfteanteils als Neuvermögen und eines Hälfteanteils als Altvermögen. Für den auf das Wohnhaus und Bauland Wohnhaus entfallenden Anteil wurde die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht.
Die auf das sonst. Grundvermögen und Wirtschaftsgebäude entfallenden Wertansätze wurden zur Hälfte dem Neuvermögen und zur Hälfte dem Altvermögen zugeordnet ohne Berücksichtigung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (Gebäude). Weiters erfolgte für die Ermittlung der auf den Hälfteanteil entfallenden Anschaffungskosten eine prozentuelle Aufteilung des Verkehrswertes der Gesamtliegenschaft EZ EZ2 und EZ. Als Verkehrswert der Gesamtliegenschaft wurden die im Gutachten angesetzten Werte für Gebäude, landwirtschaftlich genutzte und verbaute Flächen und der Waldwert im Gesamtausmaß von € 1.466.920,- angesetzt und ins Verhältnis zum tatsächlichen Kaufpreis des Hälfteanteils der Liegenschaft EZ EZ2 und EZ EZ in Höhe von € 490.000,- gesetzt.
Nach Ansicht der Amtspartei umfasst der Gesamtkaufpreis von € 490.000,- für den Hälfteanteil auch das Zubehör und jene Bestandteile, wie diese im Gutachten verzeichnet sind, und sind diese Verkehrswerte nach Auffassung des Finanzamtes zu berücksichtigen. Somit ergebe sich unter Einbeziehung der Werte für Wohnungsinventar, Tiere, Milchquote und Maschineninventar It. Gutachten ein Verkehrswert der Gesamtliegenschaft von € 1.580.818,-. Der Gesamtkaufpreis von € 490.000,- für den Hälfteanteil entfällt auf die gesamte Liegenschaft EZ EZ2 und EZ und somit auch auf die verschenkten und zurückbehaltenen Grundstücke. Daher wurde der Gesamtkaufpreis um die verschenkten und zurückbehaltenen Wertanteile vermindert und um diesen verminderten Wert als Anschaffungskosten berücksichtigt.
Diese Aufteilung erscheint dem erkennenden Senat logisch und nachvollziehbar. Dass die Werte aus einem Gutachten entnommen wurden, das zu einem anderen Zweck erstellt wurde, schadet dabei nach Ansicht des Senates nicht.
Die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben entsprechen daher hinsichtlich Anschaffungskosten und Aufteilung in Altvermögen und Neuvermögen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Betreffend der Veräußerung von Grundstücken im Ausmaß von 9.896 m2 aus der EZ EZ2 an den Käufer (siehe oben) um den Kaufpreis von 42.205,-erfolgte die Entrichtung der selbstberechneten Immobilienertragsteuer in Höhe von € 676,-.
Da der Kaufpreis für diese Grundstücksveräußerung It. Angaben des Notars im Jahr 2014 geflossen ist, sind auch diese Bemessungsgrundlagen für die Immobilienertragsteuer in der Veranlagung 2014 zu berücksichtigen.
Der im Kaufvertrag vom 27.3.2014 mit K NN2 vereinbarte Kaufpreis ist nach unbestrittenen Vorbringen der Amtspartei nicht zur Gänze im Jahr 2014 zugeflossen, daher wurde die Immobilienertragsteuer-Bemessungsgrundlage im prozentuellen Anteil des geflossenen Kaufpreises angesetzt.
Auch dies erscheint dem Senat schlüssig und nachvollziehbar. Es wird dem Bf. aber beigepflichtet, dass die Berechnungsgrundlagen sehr schwer nachzuvollziehen waren. Zusätzlich erschwert wurde die Nachvollziehbarkeit durch den Umstand, dass die Berechnung sich mit jedem Bescheid geändert hat, dies ohne ziffernmäßige Darstellungen. Der Hinweis, dass die Berechnungsgrundlagen mehrfach besprochen wurden, ist zur Nachvollziehbarkeit nicht ausreichend.
Der Bf. wurde aber bereits in der Bescheidbegründung vom 11.11.2015 darauf hingewiesen, dass im Betriebsvermögen keine pauschale Ermittlung für Betriebsgebäude zulässig sei. Die Begünstigung des § 4 Abs 3a Z 3 EStG 1988 gilt nur für Grund und Boden des Anlagevermögens und nur für Grund und Boden der am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war. (sog. "Altvermögen") Dass der Bf. also nicht wusste, warum von der ursprünglichen Berechnung abgewichen wurde, ist nicht nachvollziehbar. Zudem wird darauf hingewiesen, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 5.4.2017 die Berechnung erklärt und dargelegt wurde, im Vorlageantrag jedoch keinerlei inhaltliche Ausführungen dazu erfolgten. Auf den Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
In Zusammenschau aller vorliegenden Bescheidbegründungen lassen sich die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen für das Jahr wie folgt ermitteln:
Veräußerung mit Kaufvertrag vom 29.11.2013 an Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds Kaufpreis € 42.205
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Anteil Neuvermögen
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Veräußerungserlös Hälfteanteil
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20.118
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Anteilige Ak Hälfteanteil
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-6209,33
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Veräußerungserlös Neuvermögen
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13.908,67
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ImmoEst Neuverm.
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3477,17
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Anteil Altvermögen
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Veräußerungserlös Hälfteanteil
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20.118
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Fiktive AK 86%
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17.301,48
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Veräußerungserlös Altvermögen
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2816,52
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ImmoEst Altverm.
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704,13
In Summe ergibt sich aus diesem Kaufvertrag ein Veräußerungserlös von € 16.725,19 (=13.908,67+2816,52) und eine ImmoEst von € 4181,30 (704,13+3477,17).
Zu diesem Veräußerungsvorgang erfolgte die Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer mit € 676,--.
Veräußerung Kaufvertrag K NN2 (Zufluss im Jahr 2014 zu 63,49 %)
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Wirtschaftsgebäude
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Hälfteanteil Neuvermögen
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59.053,24
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Hälfteanteil Altvermögen
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59.053,24
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Summe
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118.106,48
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Anteilige AK Neuv.
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-48.052,99
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Werbungskosten Stb.
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-305,98
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Anschaffungsnebenko
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-2693,27
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Summe
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67.054,24
Die der BVE beiliegende Berechnung hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges ist insofern falsch, als auch beim Gebäude hinsichtlich Altvermögen fiktive Anschaffungskosten berücksichtigt wurden. Im Spruch des Bescheides ist der Betrag allerdings richtig ausgewiesen.
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Sonstiges Grundvermögen
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Hälfteanteil Neuvermögen
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18.835,56
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Hälfteanteil Altvermögen
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19.097,64
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Summe
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37.933,20
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Gesamter Veräußerungsgewinn
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104.987,44
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25 % ImmoEst
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26.246,86
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63,49%
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16.664,67
Immobilienertragsteuer 2014 gesamt
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Erlös
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Immo Est
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Veräußerung 1
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16.725,19
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4181,30
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Veräußerung 2
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66.658,69
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16.664,67
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Summe
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83.383,88
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20.845,97
Anrechnung der entrichteten Immobilienertragsteuer 676,-
Diese Berechnung erscheint dem erkennenden Senat schlüssig und basiert darauf, dass eine Betriebsveräußerung im Jahr 2014 erfolgte.
Der erkennende Senat sah demnach keine Veranlassung, von der Berechnung abzuweichen.
Gesamthaft war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Es ergibt sich folgende Berechnung der Einkommensteuer 2014:
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Einkünfte aus L+F
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48.381,80
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Gewinnfreibetrag
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0
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Einkünfte NSA
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13.849,87
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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62.231,67
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Sonderausgaben:
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Pauschbetrag
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-60
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Kirchenbeitrag
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-357,58
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Einkommen
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61.814,09
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Einkommensteuer vor Absetzb.
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21.142,05
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54
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Steuer nach Absetzb.
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20.797,05
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Steuer sonstige Bezüge
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0% für die ersten 620
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6% für die restlichen 1731,50
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103,89
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Steuer für Einkünfte aus Grundstücks-
veräußerungen (25%)
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20.845,97
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Einkommensteuer
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41.764,91
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Anrechenbare LSt
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-542,35
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Anrechenbare ImmoEst
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-676
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Festgesetzte Einkommensteuer
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40.528,56
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Linz, am 20. September 2022
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100708/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100708.2017
- Stammnummer
- 138998
- Gültig
- 20.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF