Ist aber von einem nach wie vor bestehenden Kursrisiko auszugehen, steht zum Konvertierungszeitpunkt nicht fest, dass die tatsächlich zur endgültigen Kredittilgung erforderlichen Rückzahlungen die seinerzeit kreditierten Geldmittel (jeweils gerechnet in Nominalbeträgen der Heimatwährung) unterschreiten werden. Dass das Ergebnis der Fremdwährungskonvertierung auf den jeweiligen Kontoblättern zum…
…4; AP-Vorhalt 16.3.2011, Tz. 3). Im Jahr 2008 setzte das FA einen im Zuge der Rückführung eines Schweizer Franken (CHF)- Fremdwährungskredites (FW-Kredit) in einen Euro-Kredit erzielten Konvertierungsgewinn als steuerpflichtige „sonstige Einkünfte“ an (AP-Bericht 9/2011, Tz. 5; AP-Vorhalt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Schabernig WTH GmbH, Grünhüblgasse 23, 8750 Judenburg, über die Beschwerde vom 03.02.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom 19.01.2015…
…nicht bekannt sind. Ein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten ist durch § 30 Abs.4 letzter Satz EStG 1988 explizit ausgeschlossen. d) zu AP Bericht Tz 5/ Sonstige Einkünfte Konvertierungsgewinn 2008: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei…
…aus der Überlassung von Kapital erwirtschaften kann, weshalb Verbindlichkeiten nicht von § 27 Abs. 3 EStG 1988 umfasst sind. Daher fallen zB Konvertierungsgewinne von Darlehen nicht unter § 27 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026). Daher fallen zB auch realisierte Wertsteigerungen…
…aus der Überlassung von Kapital erwirtschaften kann, weshalb Verbindlichkeiten nicht von § 27 Abs. 3 EStG 1988 umfasst sind. Daher fallen zB Konvertierungsgewinne von Darlehen nicht unter § 27 Abs. 3 EStG 1988 (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0026). Daher fallen zB auch realisierte Wertsteigerungen…
…Kommentar, Band III C, § 27 Abs. 3 EStG 1988 neu ). Daher fallen zB auch Konvertierungsgewinne von Darlehen unter § 27 Abs. 3 EStG 1988. Die vom Steuerpflichtigen unter Verweis auf Marschner in SWK 26/2013, 1136 vertretene Auslegung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 EStG 1988…
…Vermögenzuwachs endgültig sei. Dies sei erst bei einer Tilgung oder Konvertierung in Euro der Fall. Noch nicht erfasste Konvertierungsgewinne seien beim Wechsel von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf Betriebsvermögensvergleich im Übergangsgewinn nicht zu erfassen. Der Ausweis des Kursverlustes würde zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem dieser…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Helmut Herbert Moritz, Schottenbastei 6 Tür 8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 14. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom 26.3.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24.3.2022 betreffend Einkommensteuer 2020 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner, MBA MSc, sowie Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom 27.8.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 28.7.2015 betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: Der…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hans Blasina, den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Hermann Greylinger und Mag Andrea Prozek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MS und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
Es erschließe sich nicht gänzlich, wieso lediglich bei zinstragenden Kryptowährungen eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des VwGH zu Fremdwährungen möglich sein sollte. In der Beantwortung des Auskunftsersuchens werde ausgeführt, dass in diesem Fall aufgrund des Vorhandenseins eines Gläubigers eine Forderung und bei nicht zinstragenden Kryptowährungen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes, vertreten durch Finanzamtsvertreter, vom 23.09.2014 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 in…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, den Richter Mag. Dr. Wolfgang Pagitsch, sowie die fachkundigen Laienrichter Hermann Greylinger und Mag Andrea Prozek in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch steuerexperten.at - Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Rosenbursenstraße 2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[5]***, vertreten durch Stöger & Partner Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, 3580 Horn, Riedenburgstraße 3, im Beschwerdeverfahren auch durch Quintax, gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh…