…angeschafften, auf einem Depot verwahrten Aktien privat an B um 120. Der private Verkauf stellt einen stpfl Vorgang dar, der mangels Abwicklung durch eine depotführende Stelle nicht dem KESt-Abzug unterliegt. Besteuert wird - in der VA - der Unterschiedsbetrag zw Veräußerungserlös und AK, somit 20. Zur…
…die gegenständliche Vorgangsweise zur Sicherstellung der Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle und der wirksamen Steuereinhebung erforderlich sei, sei entgegenzuhalten, dass das KESt-Abzugsverfahren auch im Inland nur freiwillig ist, eine Nichtbesteuerung von Derivaten auch bei inländischer auszahlender Stelle also auch nicht ausgeschlossen sei. Weiters wurde hingewiesen…
…Abs. 5 Z 7 EStG handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG verweist auf § 95 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG, wonach KESt-Abzugsverpflichteter der Schuldner der Kapitalerträge ist, sofern dieser Wohnsitz…
…890,28 | € 26.835,41 Der Antrag auf vollständige Erstattung der KESt wurde auf die objektive Vergleichbarkeit der Bf. mit einer inländischen Körperschaft und auf die gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit einer Diskriminierung der Bf. hinsichtlich der Abzugssteuer auf Grund der unmittelbaren Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit gestützt…
…oder Beendigung einer Körperschaft gemäß § 93 Abs 2 Z 2 EStG 1988 iVm § 27 Abs 3 und 6 EStG 1988 dem KESt-Abzug unterliege. Dem KESt-Abzug unterliegende Kapitaleinkünfte seien zweifelsfrei nicht in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Da aus den Bestimmungen des § 27 Abs 3 und…
…Das EU-Ansässigen eingeräumte Recht auf Erstattung von Abzugsteuer müsse auch Drittstaatsansässigen gewährt werden. Vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrsfreiheit habe gemäß § 240 Abs. 3 BAO die beantragte volle Erstattung der KESt zu erfolgen. Mit Vorlagebericht vom 12.12.2013 wurde das Rechtsmittel mitsamt den bezugshabenden…
…4 in Verbindung mit Art. 7 DBA-Deutschland stehe damit das Besteuerungsrecht für die in Rede stehenden Zinseinnahmen Österreich zu, weshalb die depotführende Bank tatsächlich zum KEStAbzug verpflichtet gewesen sei. Dem Umstand, dass die Gesellschaft die Einkünfte in ihren Steuererklärungen seit dem Jahr 1995 als…
…darf in die Kohärenzbetrachtung nicht mit einbezogen werden. Maßgebendes Faktum ist, dass die ausländische Körperschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb der inländischen Aktien mit finaler 10%iger KESt belastet ist, während eine vergleichbare inländische Körperschaft diese Wertpapiere ohne KESt-Abzug erwirbt (§ 10 Abs. 1 Z…
…veranlagt werden (vgl. Lang/Schuch/Staringer, a.a.O., § 21, Rz. 112). Der KESt-Abzug in Höhe von 25% ist vom Bruttobetrag der Kapitalerträge vorzunehmen. Aufwendungen (Depotgebühren, Fremdkapitalzinsen), die im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen angefallen sind, können nicht abgezogen werden (vgl. Lang/Schuch/Staringer, KStG …
…Sicherheiten hervor, die die Anerkennung als Darlehen rechtfertigt würden. Daher liege in dieser Höhe eine verdeckte Ausschüttung vor und werde der 25 %-igen KESt unterzogen. Die Haftung gemäß § 95 Abs, 1 EStG 1988 erscheine nicht oder nur erschwert durchsetzbar, weil über die abzugsverpflichtete Körperschaft Fa. …
…die Begründung der Behörde ins Leere. Abgesehen davon sei die Bescheidbegründung nicht zutreffend, weil im Beschwerdefall ja tatsächlich Dividendenzahlungen zugunsten der Bf. und ein KESt-Abzug zu Lasten der Bf. erfolgt seien. Schon deshalb sei das wirtschaftliche Eigentum der Bf. an den Aktien und den…
…war. Da somit die US-Bundeseinkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 Null betragen hat, konnte die österreichische Abzugssteuer - nämlich die eingehaltene Kapitalertragssteuer (KESt) von den zugeflossene Dividenden - nicht auf eine US-Steuerschuld angerechnet werden. Für den europäischen Markt wurde mit dem Bf-Tf1, ISIN: ****…
…4***, beantragte die Bf. die Rückerstattung der in Österreich im Jahr 2013 im Wege des KESt-Abzugs auf inländische Dividendeneinkünfte eingehobene Quellensteuer in der Höhe von 1,106.250 Euro. Mit Eingabe vom 12. August 2013 und den Formularen ZS-RE1 und ZS-RE1A, Evidenznummer…
…vom KESt-Abzug) in Bezug auf die Muttergesellschaft Beschwerdeführerin anzuwenden wäre, wird seitens der belangten Behörde scheinbar nicht geteilt. Mit diesem Vorgehen belastet die Abgabenbehörde den Bescheid vom 11. Mai 2015 sowohl mit verfahrensrechtlicher (u.a. keine Feststellungen) als auch inhaltlicher (Befreiung vom KESt-Abzug…
…BFG. Darauf basieren auch die Feststellungen zur beherrschenden Stellung des Herrn A bzw. anderer Personen/Gesellschaften, denen bei Direktbeteiligung die KESt-Rückerstattung nicht zustände. Die beherrschende Stellung des nicht KESt-abzugsberechtigten Personenkreises findet sich insbesondere in den Jahresabschlüssen der Bf., der Ltd. 2 und 3…
…der ***1*** GmbH bemessen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der vom Gesetzgeber primär vorgesehene Weg der Steuererhebung für Einkünfte, die nach § 93 der KESt unterliegen, der KESt-Abzug durch den Haftungspflichtigen (§ 95 Abs. 2 EStG). Die Besteuerung verdeckter Ausschüttungen hält der VwGH allerdings für einen…
…daher nach Art 10 Abs. 1 lit a DBA-Frankreich Dividenden nur im Ausmaß von 15 % der Dividenden besteuern. Der darüber hinaus erfolgte KESt-Abzug (2008: € 7.628,02; 2009: € 18.646,31) ist daher an den französischen Investmentfonds Bf. zu erstatten. 2…
…der gesetzlich normierten Ausschüttungsfiktion seien auch die als ausgeschüttet geltenden Erträge (ausschüttungsgleiche Erträge) beim Anteilsinhaber als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Dies bedeute, dass ein Steuerabzug (KESt-Abzug) auch ohne tatsächliche Ausschüttung erfolgen könne. Die Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen gelte für sämtliche Investmentfonds, also unabhängig davon…
…nicht erbracht habe, sei das Begehren auf Rückerstattung der gesamten KESt - also auch jenes Teiles, der gem. Art 10 Abs. 2 DBA-Deutschland dem Quellenstaat Österreich zustehe - abzuweisen gewesen. Gegen den Abweisungsbescheid vom 18.07.2013 betreffend KESt-Rückerstattung erhob die Bf. mit Schriftsatz vom…
…Abs 3 Z 1 bis 4 EStG gehören). Abzugsverpflichteter ist grundsätzlich der Schuldner der Kapitalerträge, also etwa die zuwendende Kapitalgesellschaft und diese haftet gemäß § 95 Abs 1 EStG auch für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt, wobei gerade bei einer verdeckten Ausschüttung diese im Haftungswege…