…3.251,68 (=Saldo Eigenkapitalanstieg abzüglich Eigenkapitalabfall aus 2004-2008 sowie begünstigter Gewinn für Jahr 2009 € 45.214,34) gem. § 11 a EStG 1988 vorzunehmen. Auf die Darstellung im einzelnen wird auf die Beilage 1 (Steuerberechnung der Bfin. anlässlich des Jahres 2009 für nicht…
…In der Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2012 gab das Finanzamt der Beschwerde hinsichtlich der vom Prüfer vorgenommenen Zuschätzung von 45.251,97 € statt. Hinsichtlich des Antrages auf begünstigte Besteuerung des Eigenkapitalanstiegs nach § 11 a EStG 1988 und dem Beschwerdepunkt, den Verkauf der L-Ware…
…sei auch eine Kürzung der Investitionszuwachsprämie vorzunehmen. Beide Berufungsvorentscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Das Finanzamt erließ sodann ebenfalls mit Ausfertigungsdatum 24. August 2009 einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2003 und setzte diese mit 439,79 € fest und zwar unter…
…erfolgt. Der Mittagsumsatz habe zumindest ein Drittel des Gesamtumsatzes ausgemacht. Daraus ergebe sich, dass ein Sechstel oder rund 17% des Gesamtspeiseumsatzes mit einem derartigen Gratisgetränk und einem Gratiskaffee kombiniert gewesen seien. Sachgerecht sei für Gratisgetränke eine weitere Kürzung des kalkulierten Umsatzes um zumindest 9% vorzunehmen…
…Einschätzung von unsicheren künftigen Entwicklungen bestehen, sodass lediglich die Plausibilität einer Planung beurteilt werden könne. Dies insbesondere, als das Management des Unternehmens die Aufwands- und Ertragspotentiale am besten einschätzen könne. Da dem Management nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stehen, sei die Erstellung der Planungsrechnung stets…
…GmbH*** die ***X1-Tochter-GmbH*** um den Kaufpreis von 520.258,79 € an die (im Jahr 2005 von ***M*** errichtete) ***M-GmbH*** (99,8%) und ***M*** (0,2%). Mit einem weiteren Vertrag vom 27.10.2008 (OZ 37) vereinbarte eine andere Gesellschaft des Beschwerdeführers…
…die Richterin S. in der Beschwerdesache (vormals Berufungsverfahren) Bw, bezüglich Berufung vom 10. Jänner 2008 gegen die Bescheide des FA X vom 11. Dezember 2007 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 und 2004, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und…
…Oktober 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) betreffend Körperschaftsteuer 2013 (Bescheid vom 11.09.2018), Körperschaftsteuer 2014 (Bescheid vom 12.09.2018), Körperschaftsteuer 2015 (Bescheid vom 17.09.2018), Körperschaftsteuer 2016 (Bescheid vom 24.09.2018), Steuernummer ***Bf-StNr…
…von der ***X-GmbH-neu*** zu einem Vorprüfungszeitpunkt gewährte Darlehen an die ***Z-GmbH*** mit Zuflussdatum 03.09.2013 als verdeckte Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer gewertet. Abgeleitet werde diese Feststellung durch eine Reihe von angeführten Indizien - seitens des Finanzamtes fälschlicherweise als "Sachverhalt", also als Tatsachenfeststellungen…
…iSd § 4 Abs 1 | positiver Unterschiedsbetrag = nicht entnommener Gewinn | (max: lfd steuerl Gewinn) Rz. 27 ... Der nachzuversteuernde Betrag (Eigenkapitalabfall) ist nach dem Schema für die Ermittlung des Eigenkapitalanstiegs zu berechnen | (lfd) steuerl Gewinn | abzügl Entnahmen iSd § 4 Abs. 1…
…51, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 9. April 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. Februar 2020 betreffend Feststellungsbescheid Gruppenträger 2013 bis 2016 sowie Körperschaftsteuer Gruppe 2013 bis 2016 nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 3. Februar 2022 und 7. März…
…10% p.a. Zinsaufwand als Betriebsausgabe geltend. Strittig ist die als Folge der Feststellungen einer abgeführten Außenprüfung vorgenommene Kürzung des begehrten Zinsaufwandes um die Hälfte (unter Zugrundelegung eines als fremdüblich erkannten Zinssatzes von 5%). Verfahrensgang 1.) Im Rahmen einer Außenprüfung wurden u.a. nachfolgende Feststellungen…
…2007 EUR 93.506,88 (USD 125.000,00) 16.02.2007 EUR 187.013,76 (USD 250.000,00) Diese Beträge wurden auf dem allgemeinen Forderungskonto ,222210 Forderungen gegenüber ***1***' erfasst und in der Folge auf das Konto ,09200 Sonstige Wertpapiere des Anlagevermögens' umgebucht…
… daher hat die belangte Behörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. In der TZ 2 ("fremdübliche Anschaffungskosten") ermittelte die belangte Behörde hinsichtlich des 53 % - Anteils die Anschaffungskosten mit einem Betrag von € 101.000.000 und stellte in Bezug auf die Differenz (€ 15.599.677) zum Kaufpreis…
Wie bereits ausgeführt, ist allen diesen Vergleichsbetrachtungen gemeinsam, dass sie jeweils für sich zur steuerlichen Abzugsfähigkeit des Personalaufwandes führen würden. Da es aber nicht nur eine bilanzielle, sondern auch eine aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ableitbare steuerliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung gleichwertiger wirtschaftlicher Sachverhalte gibt, sprechen alle oben…
…der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Dezember 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Festsetzung von Kapitalertragsteuern gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 für die Jahre 2010 bis 2018…
…Anton Haiden, Oberberg 18, 8143 Dobl gegen den Bescheid des FA Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 6.Februar 2013, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 durch die ***H-SAS***/***B.*** finanziert wurden. Hinsichtlich des mit Anbot vom 23.12.2005 eingeräumten Darlehens iHv EUR 54.133.758,18 zum 31.12.2005 wurden mit Anbot vom 23.12.2005 keine Vereinbarungen betreffend die…
…Österreich ("Länderrisiko Österreich") mit 4,81% p.a. außer Streit, sodass Widerspruch nur gegen die Ermittlung des Beta-Faktors durch die Groß-BP zu erheben sei. Die Groß-BP habe den Beta-Faktor mit "1" angesetzt, was in zweifacher Hinsicht zu beanstanden sei: die Groß…
…Emittentin erzielten und veranlagten Erlös gehabt. Die Genussscheininhaber seien nicht wirtschaftliche Eigentümer des Vermögens der Emittentin gewesen. Bis zu ihrem Ausscheiden hätten die Genussscheininhaber an der Vermögensentwicklung der Emittentin und damit an deren Ertrag bringenden Veranlagungen deren Vermögens teilgenommen, die Kosten und Risiken der Emittentin…