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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101374/2017

Zufluss des Entgeltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101374/2017vom 03.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beigelegt wurde die bereits eingereichte Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 20.6.2018. In einem Schreiben der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 12.2.2020 wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: Zum Sachverhalt würden noch weitere Ausführungen erfolgen. Im Wesentlichen sie festgestellt worden, dass in den Jahren 2012-2014 jeweils der gesamte vereinbarte, aber nicht zugeflossene Geschäftsführerbezug bei den Lohnnebenkosten und der Einkommensteuer versteuert worden wäre, 2014 KEINE Kürzung stattgefunden hätte und die 2014 zugeflossenen Teile aus Vorjahren stammen würden. Gekürzt worden sei dann erst ab 1.1.2015 von 30.000,00 € Geschäftsführerbezug netto p.a. auf 20.000,00 € netto p.a. In der Personalverrechnung sei der Sachverhalt nach der Bilanzbesprechung für das Jahr 2015 im Oktober-Dezember 2016 durch Aufrollung berichtigt worden. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 6.3.2020 wurde eine Stellungnahme der Sachbearbeiterin in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers eingereicht. Diese lautet wie folgt: Der Beschwerdeführer hätte bis inklusive dem Jahr 2014 unabhängig von der Auszahlung die Einkommensteuer und Lohnabgaben vom vollen Geschäftsführerbezug bezahlt (siehe Dienstgeberlohnkonto und Beilage Einkommensteuererklärung). Im Jahr 2014 sei tatsächlich eine Kürzung der Geschäftsführerbezüge in Höhe von 8.360,00 € erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer die Zustimmung nur zu Punkt 2 gegeben hätte. Die Kürzung der Geschäftsführerbezüge 2014 und 2015 sei erst im Jahr 2015 erfolgt, weil damals in der Besprechung offenkundig geworden sei, dass diese Bezüge in nächster Zeit nicht auszahlbar sein würden, deshalb sei im September 2016 (siehe Umlaufbeschluss) der Geschäftsführerbezug ab 1.1.2016 von netto 30.000,00 € auf 20.000,00 € reduziert und der aus den Vorjahren nicht auszahlbare Rest sei gekürzt worden. Der nicht auszahlbare Rest setze sich aus dem Jahr 2014 in Höhe von brutto 8.360,00 € und dem Jahr 2015 14.000,00 € zusammen, somit insgesamt brutto 22.360,00 €. Die Gutschrift sei der X GmbH nicht im Jahr des Verlustes (2014) angerechnet worden, sondern erst im Jahr 2015, weil der Geschäftsführerbezug im Jahr 2014 noch in voller Höhe auf das Verrechnungskonto Löhne und Gehälter gebucht aber nicht ausbezahlt worden wäre, weil die Auszahlung, wie bereits dargestellt, nicht möglich gewesen wäre. Die 5.600,00 € vom Jahr 2014 würden Bezüge aus den Vorjahren und dem Jahr 2014 gewesen sein, die bisher nicht ausbezahlt hätten werden können, aber bereits zur Gänze versteuert worden wären (siehe Beilage ESt-Erklärung, Besteuerung der vollen Bezüge bis inklusive 2014). Weil eine Aufrollung in der Lohnverrechnung als nicht möglich bzw. zweckdienlich erachtet worden wäre, sei die Korrektur in den Monaten 10-12/2016 nach der Bilanzbesprechung für das Jahr 2015 erfolgt (siehe Dienstgeberlohnkonto). Die Vorsteuerkürzung für den Geschäftsführerbezug 2014 und 2015 sei im Jahr 2015 bei Beschlussfassung korrigiert worden. Mit Ergänzungsvorhalt vom 21.3.2020 wurden die oben angeführten Ermittlungsergebnisse dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 21.4.2020 wurde wie folgt geantwortet: Die X GmbH sei 2018 geprüft worden (GPLA 2013-2016), dabei sei das Thema Geschäftsführerbezug als ein Schwerpunkt behandelt worden. Am Lohnkonto wäre ersichtlich gewesen, dass 2016 eine Minderung der Bemessungsgrundlage für DB und DZ für den Gesellschafter-Geschäftsführer im Ausmaß von 28.633,33 € rückwirkend für 2014ff geltend gemacht worden wäre. Im Zuge der Prüfung sei bekannt geworden, dass ein Vorlageantrag an das BFG zur Beschwerdeabweisung (ergangen am 7.6.2017) zum abgewiesenen Antrag gemäß § 299 BAO für den Beschwerdeführer eingebracht am 3.10.2016 vorliege. Gegenstand des Antrages nach § 299 BAO wäre die nachträgliche Herabsetzung der Einkünfte Geschäftsführerbezüge aufgrund des Umlaufbeschlusses 09/2015 der X GmbH für 2014 gewesen. Es sei im Zuge eines mit dem Fachbereich geführten Gespräches darauf verwiesen worden, dass ein Verböserungstatbestand vorliege, dahingehend, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beim Beschwerdeführer für 2014 höher seien als bisher besteuert. Vom Fachbereich sei die Vorlage an das BFG ohne Zuwarten auf den Abschluss der Prüfung durchgeführt worden. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei festgestellt worden, dass erstens keine Kürzung des Geschäftsführerbezuges für 2014 vorliege. Dezidiert gehe aus dem Umlaufbeschluss eindeutig hervor, dass eine Kürzung des Geschäftsführerbezuge nicht vereinbart worden wäre. Im Gegenteil, es sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer noch ein Betrag in Höhe von 5.600,00 € am 31.12.2014 auf dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden, der in der Veranlagung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wäre. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei dieser Betrag dementsprechend berücksichtigt und auch dem DB und DZ sowie der KommSt unterworfen worden. Es seien im Zuge der GPLA-Prüfung die Geschäftsführerbezüge den tatsächlich zugeflossenen angepasst worden: 2015 sei die Bemessungsgrundlage von 30.000,00 € (2.500,00 * 12) auf 19.500,00 € vermindert worden, 2016 um 1.366,67 € auf 20.000,00 € erhöht. Auf die Niederschrift der GPLA Prüfung samt Begründung werde verwiesen. Es sei kein Rechtsmittel gegen die GPLA-Prüfung erhoben worden. Daher seien die Feststellungen rechtswirksam geworden. Laut Erklärungen seien bisher vom Beschwerdeführer folgende Einkünfte selbständiger Arbeit erklärt worden: | 2014 | bisher | 30.000,00 € | neu | 35.600,00 € |   | abzgl. BA | 6.599,00 € | abzgl. BA | 6.599,00 € |   | Einkommen | 23.401,00 € | Einkommen | 29.001,00 € Es müsse zu einer Verböserung und zu einer Erhöhung der Einkünfte 2014 um 5.600,00 € führen. USt 2014: Erhöhung der Umsätze (20%) um 5.600,00 € = 1.120,00 € USt-Mehrbetrag Es werde um Verböserung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2014 im Sinne der GPLA-Feststellungen, die nicht bekämpft worden wären, ersucht. Mit Schreiben vom 25.5.2020 wurde obige Stellungnahme zur Gegenäußerung an den Beschwerdeführer versendet. In einer Niederschrift über einen am 25.6.2020 abgehaltenen Erörterungstermin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers: "Die gegenständlichen Beträge hätten auf Rückstellung verbucht werden sollen. Sind aber geblieben am allgemeinen Verrechnungskonto Löhne und Gehälter. Dies deshalb, weil dem Umlaufbeschluss aus dem Jahr 2006 kein konkreter Kürzungsbetrag zu entnehmen ist. Die Kürzung war dem Grunde nach gewiss aber der Höhe nach ungewiss. Es war Teil eines Maßnahmenpaketes zum Erhalt der Liquidität. Dem übersendeten Verfahrensablauf ist sachverhaltsmäßig nichts mehr hinzuzufügen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Senat wird zurückgezogen." Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter (75%) der X GmbH. Für die Geschäftsführertätigkeit bezog er Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Strittig ist, ob aufgrund der Verbuchung der Geschäftsführerbezüge für das Jahr 2014 auf dem Verrechnungskonto Löhne und Gehälter von einem Zufluss der gesamten, auch der im Jahr 2014 nicht ausbezahlten Bezüge ausgegangen werden und ob ein Nichtzufluss in Höhe von 8.360,00 € zu einer Änderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 2014 gemäß § 299 BAO führen kann. 1. Der Geschäftsführerbezug für das Jahr 2014 in Höhe von 30.000,00 € wurde in voller Höhe verbucht, jedoch nur zum Teil ausbezahlt. Der Teil des Bezuges, der im Jahr 2014 noch nicht ausbezahlt worden ist, verblieb auf dem (allgemeinen) Verrechnungskonto Löhne und Gehälter. Der gesamte Betrag ist im Jahr 2014 fällig geworden. Laut Dienstvertrag vom 2.1.2006 bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Entgelt, das zwölfmal pro Jahr ausbezahlt wird. 2. Nach den Angaben des Beschwerdeführers, hat sich "aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung herausgestellt, dass die Geschäftsführerbezüge endgültig nicht auszahlbar sind. Per Umlaufbeschluss am 28.9.2016 ist auf die Auszahlung der offenen Geschäftsführerbezüge in Höhe von brutto 8.360,00 € verzichtet worden". In einem Umlaufbeschluss vom September 2006 ist vorgesehen, dass "der Geschäftsführerbezug bis zu 50% des Anspruches gekürzt wird, falls Verluste entstanden sind". Der "daraus entstehende Gutschriftsbetrag muss in Form einer Gutschrift mit Umsatzsteuer bekannt gegeben werden, sobald die Kürzung beschlossen wird." Es wurde weder ein konkreter Kürzungssatz festgelegt, noch eine Gutschrift ausgestellt. Vielmehr wird explizit darauf verwiesen, dass eine allfällige Kürzung eines Beschlusses bedarf. Laut Umlaufbeschluss vom September 2015 wurde auf die Kürzung des Geschäftsführerbezuges im Jahr 2014 ausdrücklich verzichtet. Laut Umlaufbeschluss vom September 2016 wurde mit Verweis auf die Regelung im Umlaufbeschluss vom September 2006 der Geschäftsführerbezug des Beschwerdeführers um 22.360,00 € brutto sowie ab Jänner 2016 auf 20.000,00 € netto gekürzt. Die laut Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.12.2016 vorgenommene Aufteilung auf eine Kürzung das Jahr 2014 und eine Kürzung das Jahr 2015 betreffend ist diesem nicht zu entnehmen. Im Jahr 2014 wurde kein Beschluss über eine konkrete Kürzung des strittigen Geschäftsführerentgelts gefasst. Im Jahr 2014 wurde die im Umlaufbeschluss vom September 2006 geforderte Gutschrift nicht ausgestellt. 3. Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Zahlungsunfähigkeit der GmbH ist festzustellen: Allein die Tatsache, dass nach der aufwandswirksamen Verbuchung im Jahr 2014 zunächst eine Kürzung der Bezüge laut Umlaufbeschluss im September 2015 verneint wurde und eine solche erst im September 2016 beschlossen wurde zeigt, dass eine permanente Zahlungsunfähigkeit im Jahr 2014 nicht vorgelegen haben kann. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es der GmbH nicht möglich gewesen ist, sich durch Vermögensumschichtungen zeitnah Barmittel zu beschaffen bzw. dass sie mangels Kreditwürdigkeit keine Fremdmittel aufnehmen konnte, um das Geschäftsführergehalt zu finanzieren. Vielmehr wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass in den Monaten Jänner bis April 2014 der Kreditrahmen von 50.000,00 € überschritten war, im Mai 2014 aber bereits wieder unterschritten. Die Monate Jänner bis April sind nach den Angaben des Beschwerdeführers regelmäßig umsatzschwache Monate. Hingewiesen wird auch auf eine Ende des Jahres 2017 fällige Abfertigungszahlung an einen Mitarbeiter. Aus dem Firmenbuchanhang zum Jahresabschluss 2014 geht eine positive Fortbestehungsprognose für die X GmbH hervor, die Finanzierung wird als gesichert, das Unternehmen nicht als überschuldet angesehen. Das Bundesfinanzgericht geht nicht davon aus, dass die X GmbH im Jahr 2014 zahlungsunfähig gewesen ist. Dass Kreditrahmen immer wieder überschritten werden und umsatzschwache Monate zu vorübergehenden Engpässen führen lässt nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen. Auch eine im Jahr 2017 bevorstehende Abfertigungszahlung verursacht noch keine Zahlungsunfähigkeit im Jahr 2014. Die Amtspartei beantragte zudem eine Verböserung im Sinne der Ausführungen im Schreiben vom 21.4.2020. Rechtliche Begründung 1. Nach § 19 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (VwGH 25.5.2016, 2013/15/0276). Ein Betrag ist dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (VwGH 13.12.1995, 95/13/0246; 30.11.1993, 93/14/0155; 22.2.1993, 92/15/0048; 25.1.2012, 2008/13/0139). Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem Steuerpflichtigen lediglich gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, er kann über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen (UFS 22.10.201, RV/0339-L/09; UFS 3.10.2003, RV/0179-W/03; VwGH 20.6.1990, 89/13/0202). Wirtschaftlich begründete Überlegungen, aus denen eine Auszahlung zunächst nicht vorgenommen wurde, sind für die Frage, ob Verfügungsmacht bestanden hat, nicht wesentlich (VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Eine Gutschrift auf einem Verrechnungskonto zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH ist bei Zahlungsfähigkeit der GmbH als Zufluss anzusehen (VwGH 26.2.2013, 2010/15/0061). Ist der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter der GmbH, die sein Schuldner ist, ist der Zufluss aufgrund seines beherrschenden Einflusses im Allgemeinen gegeben, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Wie auch in VwGH 29.7.1997, 95/14/0014, ausgeführt, hätte es andernfalls der Mehrheitsgesellschafter in der Hand, den Gewinn der Gesellschaft zu kürzen und gleichzeitig die Beträge nicht selbst versteuern zu müssen. Unwesentlich ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, ob es sich dabei um ein allgemeines Verrechnungskonto oder das Verrechnungskonto des Geschäftsführers handelt. Das fällige Entgelt wurde jedenfalls aufwandswirksam verbucht und ist iSd § 19 EStG 1988 im Jahr 2014 zugeflossen. Den laufend entstandenen und zugeflossenen Geschäftsführervergütungen, denen die laufend vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer erbrachten Dienstleistungen gegenüber standen, kann nicht für zurückliegende Zeiträume der Charakter von Geschäftsführervergütungen genommen werden. 2. Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen (VwGH 25.5.2016, 2013/15/0276). Änderungen oder Stornierungen zu einem späteren Zeitpunkt können den einmal erfolgten Zufluss nicht rückgängig machen (UFS 23.3.3009, RV/0061-F/08). "Ist der einkommensteuerrechtliche Tatbestand des Zufließens einmal verwirklicht worden, dann kann dieser Tatbestand durch Änderung in folgenden Jahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, selbst dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt des Zuflusses feststehen sollte, dass der zugeflossene Betrag in späteren Jahren ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen ist" (VwGH 22.2.1993, 92/15/0048). Der Umlaufbeschluss vom September 2006 sieht vor, dass "der Geschäftsführerbezug bis zu 50% des Anspruches gekürzt wird, falls Verluste entstanden sind". Der "daraus entstehende Gutschriftsbetrag muss in Form einer Gutschrift mit Umsatzsteuer bekannt gegeben werden, sobald die Kürzung beschlossen wird." Es wurde weder ein konkreter Kürzungssatz festgelegt, noch eine Gutschrift ausgestellt. Vielmehr wird explizit darauf verwiesen, dass eine allfällige Kürzung eines Beschlusses bedarf. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass auf diesen Umlaufbeschluss vom September 2006 eine konkrete Kürzung gestützt werden kann. Vielmehr bedarf es einer Festlegung des Kürzungsprozentsatzes, eines Beschlusses darüber sowie der Ausstellung einer Gutschrift. Die vorgesehene Möglichkeit der Kürzung hindert im Vorhinein weder die Fälligkeit des Entgeltes, noch den Zufluss. Laut Umlaufbeschluss vom September 2015 wurde der Jahresabschluss 2014 genehmigt und auf die Kürzung des Geschäftsführerbezuges im Jahr 2014 verzichtet. Laut Vorlageantrag vom 6.7.2017 "mussten technisch die Verluste erst festgestellt werden, bevor der genaue Kürzungsbetrag im Nachhinein ermittelt werden kann". Laut Umlaufbeschluss vom September 2016 wurde mit Verweis auf die Regelung im Umlaufbeschluss vom September 2006 der Geschäftsführerbezug des Beschwerdeführers im Jahr 2015 sowie ab Jänner 2016 gekürzt. Zum einen ist dem Umlaufbeschluss vom September 2016 keine Kürzung des Geschäftsführerbezuges im Jahr 2014 zu entnehmen, zum anderen würde ein Kürzungsbeschluss im Jahr 2016 den Zufluss im Jahr 2014 nicht hindern oder rückgängig machen. 3. Eine permanente Zahlungsunfähigkeit der GmbH als Grund für die Nichtauszahlung des Entgelts würde der Beurteilung, die strittigen Beträge seien zugeflossen, entgegenstehen. Im Hinblick auf eine allfällige Zahlungsunfähigkeit wurde in VwGH 29.7.1997, 95/14/0014, wie folgt dargelegt: "Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der GmbH ist von Bedeutung, ob der GmbH, sollte sie im gegebenen Zeitpunkt nicht über genügend bare Mittel verfügen oder nicht in der Lage sein, sich durch Vermögensumschichtungen Barmittel zu beschaffen, die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu erfüllen. Sie ist gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine fälligen Schulden zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen zu begleichen. Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes Nichtzahlenkönnen voraus, während eine bloße Zahlungsstockung im allgemeinen dann anzunehmen ist, wenn lediglich vorübergehend und kurzzeitig ein Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung (wie etwa durch kurzfristige mögliche Verwertung vorhandener Aktiva oder Aufnahme eines Überbrückungskredites) wieder behebbar ist." "Als für außenstehende Dritte erkennbare Indizien für eine (permanente) Zahlungsunfähigkeit gelten unter anderem gehäuft auftretende Versäumungsurteile oder Exekutionsverfahren, vor allem solche wegen kleinerer Beträge, die ein nicht zahlungsfähiger Schuldner in aller Regel schon deswegen rasch zahlt, um das Anlaufen unverhältnismäßig hoher Exekutionskosten zu vermeiden, ebenso Sozialversicherungsrückstände, die sehr schnell zu einer Exekutionsführung aufgrund vollstreckbarer Rückstandausweise führen; ferner die Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, Wechselproteste bzw. Wechselzahlungsaufträge, gegen die der Schuldner keine Einwendungen erhoben hat." (UFS 29.10.2009, RV/1364-L/07) Zudem wäre - bei tatsächlich vorliegender Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO -die GmbH verpflichtet gewesen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wie ausgeführt in VwGH 30.11.1993, 93/14/0155, ist beim beherrschenden Gesellschafter ein Zufluss selbst dann anzunehmen, wenn sich die GmbH die zur Zahlung an den Gesellschafter erforderlichen Mittel nur auf dem Kreditweg hätte beschaffen können. Eine Zahlungsunfähigkeit der X GmbH konnte nicht glaubhaft gemacht werden und ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen. Ein Nichtzufluss kann folglich darauf nicht gestützt werden. Aus oben angeführten Gründen sind die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu kürzen, die Erstbescheide waren aus den im Antrag gemäß § 299 BAO genannten Gründen nicht rechtswidrig. 4. Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides sowie die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, zu enthalten. Nach Abs. 2 leg. cit. ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (Ritz, BAO6, § 299, Rz 10ff). Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig hält. Die Sache, über die im Rechtsmittelverfahren gegen den den Antrag abweisenden Bescheid zu entscheiden ist, wird durch die Partei im Aufhebungsantrag festgelegt (Ritz, BAO6, § 299, Rz 28a und die dort angeführte Judikatur des VwGH). Ein anderer Aufhebungsgrund darf im Rechtsmittelverfahren nicht herangezogen werden (VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119). Ist der antragsgegenständliche Bescheid nicht inhaltlich rechtswidrig, ist der Aufhebungsantrag abzuweisen. Wie oben ausgeführt liegt im gegenständlichen Fall der im Antrag gemäß § 299 BAO angeführte Aufhebungsgrund nicht vor. Der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 6.10.2015 waren aus den angeführten Gründen nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war folglich abzuweisen. Der von der Amtspartei vorgebrachte Grund für eine Verböserung ist mit Verweis auf die Sache, über die im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden ist, nicht relevant. Der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf die von der Amtspartei beantragte Verböserung auch darauf verwiesen, dass auch bei einer Aufhebung der Bescheide die neuen Sachbescheide von der Amtspartei zu erlassen wären und die diesbezüglichen Ausführungen daher ins Leere gehen (siehe auch VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056). Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Zufluss der gegenständlichen Geschäftsführervergütungen gründet sich auf deren Fälligkeit, deren Verbuchung, das Vorliegen von Umlaufbeschlüssen und die fehlende Zahlungsunfähigkeit. Es handelt sich dabei um auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Tatfragen, die zu keiner Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen.   Linz, am 3. Juli 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101374/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101374.2017
Stammnummer
129603
Gültig
03.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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