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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100488/2021

Aufteilung des Familienbonus Plus bei unvollständiger Unterhaltsleistung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100488/2021vom 25.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, die Richterin Mag. Ulrike Stephan sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klemens Schimpl und Ing. Johannes Gruber in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Caroline Wimmer, ***, 5201 Seekirchen/Wallersee, über die Beschwerde vom 05. Februar 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***Nr*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin Kerstin Nicole Schinagl zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für die Tochter ***X***, geboren am ***4***, welcher zunächst antragsgemäß iHv € 1.500 gewährt wurde. Am 13. Jänner 2021 wurde der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2019 vom 27.04.2020 gemäß § 295a BAO abgeändert. Der Familienbonus Plus wurde in diesem Bescheid in Höhe von € 1.187,50 berücksichtigt. Für die Monate Jänner bis Mai stehe der Beschwerdeführerin der Familienbonus Plus nur zur Hälfte zu, da die andere Hälfte vom Unterhaltsleister beantragt worden sei. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 05.02.2021 bring die Beschwerdeführerin wie folgt vor: "In der Beilage erhalten Sie den Beschluss vom Bezirksgericht ***1*** aus dem Sie ersehen können, dass der Kindsvater ***5***, geb. ***3*** keinen Unterhalt für meine Tochter ***X*** bezahlt. Deshalb ist die Beantragung des Familienbonus durch Herrn ***5*** nicht zulässig. Ich ersuche um neuerliche Zuerkennung des ganzen Familienbonus." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Beschwerdeführerin den noch benötigten Beschluss nicht vorgelegt hatte. Aus der Begründung: "Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Der Unterhaltsleister ist seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen, der Unterhaltsabsetzbetrag wurde für 5 Monate berücksichtigt." Am 29. April 2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt. Begründend wurde ausgeführt: "Versehentlich wurde der Beschluss vom Bezirksgericht ***1*** über die Unterhaltszahlung vom Kindsvater ***5***, geb. ***3*** nicht übermittelt. Anbei übersende ich Ihnen den entsprechenden Beschluss. Im Beschluss vom Bezirksgericht ***1*** ist ersichtlich, dass der Kindsvater ***5***, geb. ***3*** keinen Unterhalt für meine Tochter ***X*** bezahlt. Deshalb ist die Beantragung des Familienbonus durch Herrn ***5*** nicht zulässig. Ich ersuche um neuerliche Zuerkennung des ganzen Familienbonus." Der Akt wurde am 17. Mai 2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Antrag der Beschwerdeführerin fand am 25. Oktober 2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, wobei sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin ihre Abwesenheit angekündigt hatten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Familienbeihilfe für die Tochter ***X***, geboren am ***4***, wurde ganzjährig von der Kindesmutter/Alleinerzieherin bezogen. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes ***1***, wurde der Kindesvater ab 1.3.2016 von der Unterhaltverpflichtung befreit. Der Kindesvater hat im Jahr 2019 ganzjährig freiwillig Unterhaltszahlungen iHv monatlich € 150,00 geleistet und beantragte in seiner Steuererklärung den halben Familienbonus Plus. 2. Beweiswürdigung Der aufgrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der vorgelegten Unterlagen festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl I 2020/96 steht ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Der Familienbonus Plus beträgt Z 1 lit. a: bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, Z 1 lit. b: nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. Z 3 EStG 1988 normiert: Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: ... b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Voraussetzung für die Gewährung des halben Familienbonus Plus beim Kindesvater bzw Kürzung des Familienbonus Plus bei der Beschwerdeführerin ist, dass dem Kindesvater für das jeweilige Monat der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle (gesetzliche) Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag und im Falle einer außerbehördlichen Einigung durch den in einem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag. Wurde der Unterhalt von einer Behörde oder im Rahmen eines schriftlichen Vertrages festgesetzt und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt zu, unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung festgesetzt wurde (keine Anwendung der Regelbedarfsätze). Liegt aber weder eine derartige behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dh. im Falle einer freien Vereinbarung der Unterhaltsverpflichtung, steht nach der Verwaltungspraxis der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Kalendermonate zu, in denen der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung nachweislich in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (zur Sicherstellung der Grundversorgung des Kindes). Werden daher unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann (vgl. Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22, § 33 Tz 67). Unter Regelbedarf ist im Übrigen jener Bedarf zu verstehen, den ein Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse hat. Für das Jahr 2019 galt für bis 15jährige ein monatlicher Regelbedarfssatz von € 392,00. Tatsächlich wurde ein monatlicher Unterhalt iHv € 150 bezahlt. Gemessen am Regelbedarfssatz wurde der Unterhalt für volle 4 Monate geleistet. Der Familienbonus Plus stand der Beschwerdeführerin somit für 4 Monate nur zur Hälfte, für die restlichen Monate zur Gänze zu. Die belangte Behörde hat den Familienbonus Plus für 5 Monate zur Hälfte gewährt, insoweit war der Bescheid abzuändern. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienbonus Plus ergaben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 25. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100488/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100488.2021
Stammnummer
142562
Gültig
25.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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