…führte die belangte Behörde aus, die Familienheimfahrten seien mit der Auszahlung der steuerfreien sonstigen Bezüge laut Lohnzettel in Höhe von 3.390,88 Euro abgegolten und dürften gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Zweck dieser Bestimmung sei…
…steuerbare Bezüge (§ 26 Z 4) und steuerfreie Bezüge (§ 3 Abs. 1 Z 16)" in Höhe von € 879,19 aus. Durch die belangte Behörde erfolgte eine Kürzung des Vertreterpauschales im Zuge der Veranlagung um die erhaltenen Kostenersätze. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der…
…Lohnsteuer ist bei der Einkommensteuerveranlagung gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 anzurechnen. Rechnerisch kann nur die Differenz zwischen der Einkommensteuer und der anzurechnenden Lohnsteuer rückgezahlt werden. Wie bereits unter Punkt 8. erwähnt, ist eine Kürzung der Einkommensteuer von den sonstigen Bezügen etwa durch…
…Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. .…. § 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern…
…somit bei derartigen Fällen eines steuerfreien Bezuges von Weiterbildungsgeld, wenn während des ganzen Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden, eine Hochrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmen (vgl. auch VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0028). Im beschwerdegegenständlichen Fall hat der Bf…
…bestimmt: Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge (u.a.) im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte…
…VO. Das Finanzamt sprach sich nicht dagegen aus. Gegenständlich haben die Bruttobezüge aus der Tätigkeit als Vizebürgermeisterin im Jahr 2013 insgesamt 13.346,76 € (Kennzahl 210 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16) betragen. Da im Lohnzettel der ***5*** keine steuerfreien bzw. sonstige Bezüge angeführt waren…
…in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung angeführte Kürzung der Pflichtbeiträge laut E-Bescheid 2014 (vgl. Lohnzetteldaten im Bescheid) um 26,10 CHF und deren Aufteilung auf die laufenden und sonstigen Bezüge (vgl. Lohnzetteldaten laut Beschwerdevorentscheidung) hat er nicht beanstandet. Die Kürzung ist nach Ansicht der Richterin…
…zugeflossen laufenden Bezüge mit festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt zu besteuern. Der im Veranlagungsjahr das Jahressechstel übersteigende Betrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 nach Lohnsteuertarif zu versteuern. …" Eine Begründung zur vom Finanzamt vorgenommenen Kürzung der beantragten (steuerfreien)…
…im Ausmaß von 50% steuerfrei. - Der Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung, der Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens jedoch am 31. Dezember des siebten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres als sonstigen Bezug zu versteuern. Voraussetzung…
…wieso sie von der Angemessenheit einer Zulage in Höhe von 8% ausgehe. II. Rechtslage 1. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 € monatlich steuerfrei. …
…Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. 10. bis 11. […]" § 2 der PauschVO lautet: "§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese…
…68 Abs. 2 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2013 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei. 18 Nach Abs. 4 dieser…
…3 Abs.1 Z 24 EStG von der Einkommensteuer die Auslandszulage im Sinn des § 1 Abs.1 des Auslandszulagengesetztes, BGBL. I Nr 66/1999, befreit sei. Aus diesem Grund seien die durch die Auslandstätigkeit entstandenen, dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten den steuerfreien Bezügen…
…steuerfrei behandelt. Insgesamt gelangte dadurch im Jahr 2022 Euro xxxxx und 2023 Euro xxxxx unter Geltendmachung der vorgenannten Steuerbefreiung an der Bf. namentlich bekannte Lehrpersonen zur Auszahlung. Dieser Umstand ist der belangten Behörde in Bezug auf die verfahrensgegenständigen Jahre erst seit der am Sitz der…
…monatlich steuerfrei behandelt. Insgesamt gelangte dadurch im Jahr 2019 Euro xxxxx, 2020 Euro xxxxx, 2021 Euro xxxxx, 2022 Euro xxxxx und 2023 Euro xxxxx unter Geltendmachung der vorgenannten Steuerbefreiung an der Bf. namentlich bekannte Lehrpersonen zur Auszahlung. Dieser Umstand ist der belangten Behörde in Bezug…
…abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hierbei gelten angefangene Monate als volle Monate. § 4 der…
…und die Korrektur durch die belangte Behörde zu einer doppelten Besteuerung dieser Bezugsteile führen würde. Es seien daher die Spesen iHv 1.085 Euro entweder aus den steuerpflichtigen Bezügen auszuscheiden oder die vorgenommene Kürzung der Differenzwerbungskosten rückgängig zu machen. Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde…
… 2 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des…
…abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hierbei gelten angefangene Monate als volle Monate. § 4 der…