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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101402/2022

Vertreterpauschale gekürzt um nicht steuerbare Bezüge gem. § 26 Z4 EStG 1988

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101402/2022vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fleimisch & Partner Steuerberatung GmbH, Albert-Schweitzer-Gasse 5, 1140 Wien, über die Beschwerde vom 28. April 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. April 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf) ging im Beschwerdezeitraum einer Vertretertätigkeit/Kundenaquirierung bei der ***1*** (nunmehr ***2***) nach. In ihrem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr 2020 machte sie die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter geltend. Mit Einkommmensteuerbescheid 2020 der belangten Behörde vom 8.4.2021 wurde die Einkommensteuer mit € -2.780 festgesetzt, wodurch sich eine Abgabengutschrift in derselben Höhe ergab. Bei den Werbungkosten wurde ein Betrag iHv. € 1.310,81 herangezogen. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass das beantragte Vertreterpauschale um die steuerfreien Kostenersätze des Arbeitgebers in Höhe von 879,19 € zu kürzen gewesen sei. Dagegen wandte sich die Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vom 28.4.2021. Begründend brachte sie vor, dass sich die Beschwerde gegen die Kürzung der beantragten Vertreterpauschale richte. Sie beantrage die Vertreterpauschale um Kostenersätze von € 74,35 zu kürzen. Aus der Dienstgeber-Bescheinigung könne entnommen werden, dass € 804,84 auf Hotelkosten entfallen. Diese seien gemäß LStR RZ 425 keine Kostenersätze im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten und würden somit nicht die Vertreterpauschale kürzen. Es werde somit der Ansatz € 2.115,65 Werbungskosten Vertreterpauschale beantragt. Der Beschwerde beigelegt war eine Kostenaufstellung, auf der "Hotelkosten inklusive Frühstück 2020" iHv € 804,84, Gesamtbeträge 2020 gem. §26 Abs.4 iHv. € 879,19, sowie - nach Abzug der Hotelkosten von den Gesamtbeträgen 2020 - ein Restbetrag / Gesamtabzüge bei Vertreterpauschale 2020 iHv € 74,35 ausgewiesen waren. Im Zuge eines Ergänzungsersuchens legte die Bf eine Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 26.4.2022 vor, wonach die Bf. im Jahr 2020 ausschließlich im Vertrieb-(Vertretertätigkeit) beschäftigt gewesen sei und keine weiteren Aufgaben im Unternehmen habe. Im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit sei sie überwiegend im Außendienst tätig, mit dem Ziel, Kundenaufträge zu akquirieren. Innendiensttätigkeiten lägen nur im untergeordneten Ausmaß vor und seien für die Erfüllung der Außendiensttätigkeit notwendig. Im Zuge ihrer Dienstreisen seien Diäten (Taggelder/Nächtigungsgelder abzüglich Kürzungen) in Höhe von € 74,35 für das Kalenderjahr 2020 über die Reisekostenabrechnung ausbezahlt worden. In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 13.8.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde - nach Darlegung der Rechtsgrundlagen - mit nachstehender Begründung (auszugsweise) ab: "Bei den, von Ihrem Arbeitgeber in tatsächlicher Höhe, ausbezahlten Hotelkosten handelt es sich um Kostenersätze gemäß § 26 Einkommensteuergesetz 1988. Aus der von Ihnen angeführten RZ 425 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 kann nicht entnommen werden, dass diese ersetzten Kosten nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, zu berücksichtigen sind. Die RZ 425 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 lautet: Nicht als Kostenersätze im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001, gelten daher insbesondere: - die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten, - die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen, - die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen, - durchlaufende Gelder (§ 26 Z 2 EStG 1988). […]" Im fristgerechten Vorlageantrag vom 9.12.2021 führte die Vertretung der Bf. aus: "Betreffend die Beschwerdegründe wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Ergänzend dazu halten wir fest: Im vorliegenden Fall wurden der Mandantin von ihrem Arbeitgeber die Nächtigungskosten It. Beleg iHv € 804,84 für eine beruflich veranlasste Reise ersetzt. Wie Sie beiliegender Rechnungskopie entnehmen können, ist der Arbeitgeber der Rechnungsempfänger. Bei dieser Position handelt es sich um einen Auslagenersatz, da Frau ***3*** von vornherein auf Rechnung und Name ihres Arbeitgebers tätig war und der Auslagenersatz keine eigenen Aufwendungen der Arbeitnehmerin deckt. Die Refundierung der Nächtigungskosten lt. Beleg erfolgte entsprechend des anwendbaren Kollektivvertrag und der Vereinbarung im Dienstvertrag. Gemäß § 8 (3) lit. e Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik sind Reiseaufwandsentschädigungen bei Vorlage des Beleges vom Arbeitgeber zu vergüten und Nächtigungsgelder entfallen. Des Weiteren regelt der Dienstvertrag von Fr. ***3*** im Punkt 7. Reisekosten und Barauslagen. Demnach sind "dienstlich verursachte Barauslagen zu belegen und werden, soweit sie von uns als notwendig und angemessen anerkannt werden, zusätzlich ersetzt." Gemäß RZ 425 LStR 2002 ist die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkünften bei Dienstreisen kein Kostenersatz im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittskosten für Werbungskosten. Der VfGH konkretisierte in seinem Erkenntnis V 60/2018-4 vom 24.9.2018 unter Punkt 2.5, 2. Absatz, dass die zu prüfende Ausnahme vom Abzugsverbot sich auf die steuerfreien Kostenersätze gem. § 26 EStG bezieht. Im vorliegenden Fall sind die Nächtigungskosten laut Beleg iHv € 804,84 keine steuerfreien Kostenersätze gem. § 26 EStG und kürzen somit den Werbungskostenpauschbetrag nicht." Eine Werbungskostenpauschale 2020 iHv 2.115,65 werde daher beantragt." Dem Vorlageantrag beigelegt war die Kopie einer Hotelrechnung (gerichtet an die ***1***, bezahlt durch die Bf.) iHv 804,84, eine Diäten-Bestätigung des Arbeitgebers sowie eine Kopie des Dienstvertrages vom 18.11.2009. Mit Vorlagebericht vom 13.5.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde zur Entscheidung dem BFG vor. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass aufgrund gängiger Judikatur die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen nicht als Kostenersatz im Sinne der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten gelte. Buche daher der AG das Hotel und zahle es direkt - kein Geldfluss zw. AG und AN - dann erfolge keine Kürzung beim Vertreterpauschale. Anders stelle es sich - so wie im gegenständlichen Fall - dar, wenn der AN das Hotel bezahle und die Kosten vom AG ersetzt werden. Diesfalls lägen - wie auch im Lohnzettel erfasst - Reisekostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG vor, die dem Vertreterpauschale gegenzurechnen seien. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf war im Streitjahr 2020 als nichtselbständig Erwerbstätige für ihren Arbeitgeber (***1***) überwiegend im Außendienst tätig, wobei ihr die Aquisition sowie der Abschluss von Geschäften oblagen. Ihr gewöhnlicher Arbeitsort ist Wien. Die Beschwerdeführerin (Bf) geht einer Vertretertätigkeit nach. Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 machte sie die Berücksichtigung des Berufsgruppenpauschales für Vertreter in der Höhe von € 2.190,00 geltend. Der Jahreslohnzettel weist "nicht steuerbare Bezüge (§ 26 Z 4) und steuerfreie Bezüge (§ 3 Abs. 1 Z 16)" in Höhe von € 879,19 aus. Durch die belangte Behörde erfolgte eine Kürzung des Vertreterpauschales im Zuge der Veranlagung um die erhaltenen Kostenersätze. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit der Bf und zu den erhaltenen Reisekostenersätzen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, welcher insbesondere auch die von der Bf. im Zuge ihrer Vorbringen vorgelegten Unterlagen (Hotelrechnung, Kostenaufstellung, Dienstvertrag, Schreiben des Arbeitgebers der Bf.) beinhaltet. Zudem nahm das BFG auch Einsicht in das Abgabeninformationssystems und den dort ersichtlichen Lohnzettel für das Jahr 2020. Die Tätigkeit der Bf bei ihrem Arbeitgeber als Vertreterin ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind ua. auch Ausgaben für Arbeitsmittel (Z 7), Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen (Z 9), Aufwendungen für Aus- und Fortbildung (Z 10). Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich 132,00 € abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988). Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Die auf Grundlage des § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (Werbungskostenpauschale), BGBl. II Nr. 382/2001 idF BGBl. II Nr. 68/2018 (im Folgenden kurz: DurchschnittssatzVO), lautet auszugsweise wie folgt: BGBl. II Nr. 271/2018 § 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: … 9. Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich. … Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. § 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988. .…. § 4. (1) Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge. .…. § 3 Abs. 1 Z 16 b EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt: Von der Einkommensteuer sind befreit: Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigung gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z4 zu berücksichtigen sind, die für eine - Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste Servicedienste), - Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werkgeländes des Arbeitgebers), - Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werkgeländes des Arbeitgebers, - Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine, - vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. ….. § 26 Z 2 und Z 4 EStG 1988 idverfahrensrelevanten Fassung lauten: § 26 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: 2. Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder) durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze). 4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. VwGH 28.6.2012, 2008/15/0231; VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261). Der Begriff ist nach der Verkehrsauffassung auszulegen (VwGH 10.3.1981, 2885, 2994/80; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0125). Wesentlich ist, dass eine Außendiensttätigkeit vorliegt, deren vorrangiges Ziel die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen für den Arbeitgeber ist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0072; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0125). Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die Bf. im fraglichen Jahr als "Vertreterin" im Sinne der Definition der § 1 Z 9 DurchschnittssatzVO zu qualifizieren ist. Der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften oder von Verträgen über Dienstleistungen stand gegenständlich im Vordergrund. Gemäß der obig zitierten Verordnung beträgt das Werbungskostenpauschale für Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens EUR 2.190,00 jährlich. Vom Arbeitgeber erhaltene Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen diesen Pauschalbetrag. Gemäß § 4 Abs. 1 DurchschnittsVO idF BGBl II Nr. 68/2018, kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge. Anzumerken ist, dass der VfGH mit Entscheidung vom 26.2.18, V 45/2017 die Wortfolge "ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in der Stammfassung, mit Entscheidung vom 24.9.18, V 60/2018, idF BGBl II 382/2015, als gesetzwidrig aufgehoben hat. Mit Verordnung vom 16.4.18, BGBl II 68/2018 wurde diese Aufhebung ab der Veranlagung 2018 in Kraft gesetzt. Beschwerdegegenständlich ist das Veranlagungsjahr 2020 und war daher die Verordnung in der vorgenannten Fassung anzuwenden. Daraus folgt, dass das Pauschale jährlich um die steuerfreien Kostenersätze des Dienstgebers gemäß § 26 EStG 1988 zu kürzen ist. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Jahr von ihrem Arbeitgeber Kostenersätze in Höhe von insgesamt EUR 879,19 erhalten. Dem Vorbringen der Bf., es würde sich bei den gegenständlichen Zahlungen lediglich um Auslagenersätze (iSd. § 26 Abs. 2 EStG 1988) handeln ist zu entgegnen, dass im vom Arbeitgeber übermittelten Jahreslohnzettel ausdrücklich ausgewiesen ist, dass es sich bei den € 879,19 um nicht steuerbare Bezüge iSd. § 26 Z4 EStG 1988 handelte. Zu dem Vorbringen der Bf., die Hotelkosten/Nächtigungskosten seien gemäß LStR RZ 425 keine Kostenersätze im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten und würden somit nicht die Vertreterpauschale kürzen, ist auszuführen: Kostenersätze beziehen sich typischerweise auf Auslagen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber tätigt und die ihm in der Folge ersetzt werden. Nach der Verwaltungspraxis (vgl LStR 424f) gelten nicht als Kostenersätze im Sinne der obigen Bestimmung Betriebsmittel oder sonstige Leistungen (zB Werkverkehr), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung stellt; hierunter fallen: - die Zurverfügungstellung eines Dienstkraftwagens für berufliche Fahrten, - die Bereitstellung von sonstigen Transportmitteln; - die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen und Vom Arbeitgeber gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sowie vom Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeiten bei Dienstreisen, ausbezahltes Kilometergeld sowie Kostenersätze für Arbeitskleidung, für Auslagenersätze und für Fortbildungskosten kürzen den Pauschbetrag (vgl LStR 426, Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 73) Gegenständlich wurde die Hotelrechnung durch die Bf. bezahlt und ihr dieser Betrag in der Folge (vollständig) durch ihren Arbeitgeber ersetzt. Wenn die Bf. sich hinsichtlich der vorliegenden Übernachtungskosten auf LStR 425 bezieht, wonach "die Bereitstellung von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen" nicht als Kostenersatz gelte, so ist dem zu entgegnen, dass gegenständlich eben nicht eine Unterkunft durch den Arbeitgeber bereitgestellt wurde. Die Zurverfügungstellung von Schlafmöglichkeiten kann aus Sicht des BFG nicht dann vorliegen, wenn Hotelkosten, die der Arbeitnehmer vorab bezahlt hat, vom Arbeitgeber ersetzt werden. Eine Zurverfügungstellung von Schlafräumlichkeiten könnte allenfalls in der Benutzung einer dem Arbeitgeber gehörenden Unterkunft bestehen bzw. in der Benutzung einer Unterkunft, über die der Arbeitgeber verfügen kann (vgl. u.a. UFS 16.11.2006, RV/023-S/03). Beides wurde von der Bf. nicht einmal behauptet. Das BFG geht aufgrund der vorliegenden Rechnung und den Ausführungen der Bf. davon aus, dass dieser Betrag für die Reise im Auftrag und im Interesse des Dienstgebers bezahlt wurde. Handelt es sich um Beträge, die aus Anlass einer Reise als Tages- und Nächtigungsgelder für diese Reise gezahlt werden, so liegen aus Sicht des BFG Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 vor, die der Dienstgeber seinem Dienstnehmer ersetzt. Wenn ein Arbeitnehmer Reisekosten (egal ob pauschaliert oder in tatsächlich nachgewiesener Höhe) vom Arbeitgeber ersetzt bekommt, fällt die Berechtigung, diesen dafür vorgesehenen Teil des Pauschalbetrages zu beanspruchen, weg. Das volle Pauschale kann nur von jenen Arbeitnehmern beansprucht werden, die für die Reisekosten keine Ersätze vom Arbeitgeber erhalten haben. Gegenständlich erfolgte die Bezahlung der Hotelrechnung durch die Bf. und wurde ihr erst in der Folge der (vollständige) Betrag durch ihren Arbeitgeber ersetzt. Zudem erfasste der Arbeitgeber diesen Betrag als nicht steuerbaren Kostenersatz im Jahreslohnzettel. Sohin liegen Reisekostenersätze im Sinne des § 26 Z 4 EStG vor, welche die Vertreterpauschale nach der für das Jahr 2020 anzuwendenden Fassung von § 4 DurchschnittssatzVO kürzen (vgl. u.a BFG 17.1.2024, RV/1100263/2021; BFG 2.1.2020, RV/7105711/2019). Gemäß § 1 Z 9 DurchschnittssatzVO beträgt der Höchstbetrag des Vertreterpauschales 2.190,00 € jährlich. Angesichts der ausdrücklichen Anordnung in § 4 der genannten Verordnung waren im konkreten Fall im Beschwerdejahr 2020 von der höchstmöglichen Jahrespauschalbetrag (2.190,00 €) die erhaltenen, nicht steuerbaren Kostenersätzen (€ 879,19) in Abzug zu bringen. Vor dem Hintergrund der festgestellten Sach- und Rechtslage erfolgte die Kürzung des Werbungskostenpauschalbetrages durch die belangte Behörde im Einkommensteuerbescheid vom 8.4.2021 in der durchgeführten Höhe zu Recht. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz und in der streitgegenständlichen Verordnung eindeutig gelöst sind. Die ordentliche Revision war daher als unzulässig zu erklären. Wien, am 7. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101402/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101402.2022
Stammnummer
151161
Gültig
07.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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