Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100242/2025
Steuerbefreiung für Mehrdienstleistungen von Bundeslehrern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100242/2025vom 30.01.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. als Vorsitzende, dem Richter Mag. Dieter Ortner, sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Kuttnig MAS (WK Kärnten) und Joachim Rinösl (AK Kärnten) in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstr 17-19, 1011 Wien, über die Beschwerde vom 4. Juli 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom 28. Mai 2025 betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages je für die Jahre 2019 bis 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1***) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2026
I. beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Bescheide je vom 28.5.2025 mit denen die Dienstgeberbeiträge für die Jahre 2019 bis 2023 festgesetzt wurden, wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. zu Recht erkannt:
(1). Die Beschwerde gegen die Bescheide je vom 28.5.2025 die Haftung für Lohnsteuer die Jahre 2019 bis 2023 betreffend wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
(2). Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien war zuletzt die Frage der Zulässigkeit der steuerfreien Behandlung von Zuschlägen iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 im Zusammenhang mit der Besteuerung von Mehrdienstleistungen (in der Folge kurz: MDL) der Bundeslehrpersonen strittig.
Im Zuge einer am Sitz der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) in den Jahren 2024 und 2025 durchgeführten Außenprüfung gemäß §§ 147ff BAO ua die Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag 2019-2023 betreffend, wurde - sofern für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Relevanz - die Feststellung getroffen, dass mangels nachgewiesener Überschreitung der Normalarbeitszeit gemäß § 68 Abs. 4 EStG 1988 die Begünstigung des Abs. 2 leg.cit. zu Unrecht berücksichtigt worden und deshalb zur Nachversteuerung zu bringen sei. Für eine steuerfreie Behandlung von Überstundenzuschlägen sei nämlich - so die Bp. - erforderlich, dass tatsächliche Überstunden nachweislich erbracht wurden, welche über die übliche Normalarbeitszeit hinausgehen. Die lediglich auf Werteinheiten beruhende Berechnung der Lehrverpflichtung erfülle diese Voraussetzung nicht. Auch der Umstand, dass keine detaillierten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt worden und lediglich Stundenpläne vorhanden seien, lasse eine sachverhaltsbezogene Beurteilung der tatsächlichen Arbeitszeit nicht zu. Die im § 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (idF BGBl. I Nr. 153/2020, in der Folge kurz: BLVG) festgeschriebene Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden sei nämlich nach der Intention des Gesetzgebers nicht als Normalarbeitszeit der Bundeslehrer im Sinne des EStG anzusehen. Die Nachversteuerung erfolge auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFG vom 10.1.2022, RV/4100668/2019, mit der die Beschwerde der Bf. die Jahre 2015-2017 betreffend als unbegründet abgewiesen wurde. Bei der Gegenüberstellung der ermittelten mit den abgeführten lohnabhängigen Abgaben seien weiters Abfuhrdifferenzen festgestellt worden, die ua zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung des DB führen müssten.
Die belangte Behörde schloss sich der Rechtsansicht der Betriebsprüfung an und erließ je am 28.05.2025 die nun angefochtenen Bescheide, mit denen - neben weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Punkten - die als steuerfrei behandelten Beträge iZm den Mehrdienstleistungen der Lohnsteuer unterworfen und die Bf. zu deren Haftung herangezogen, sowie der DB festgesetzt wurde.
Dagegen richtet sich die mit 4.7.2025 datierende Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Bf.; darin wird einerseits ausgeführt, dass für das Veranlagungsjahr 2019 Verjährung iSd § 207 BAO eingetreten sei. Andererseits seien sämtliche Bescheide nicht ausreichend begründet worden; im Übrigen litten diese an inhaltlicher Rechtswidrigkeit: In den Mehrdienstleistungsvergütungen der Bundeslehrkräfte seien begünstigungsfähige Zuschläge iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 enthalten. Die Bf. sei durch Vorlage der Dateien aus dem an den Schulen zum Einsatz kommenden Computerprogramms "UNTIS" ihrer Nachweispflicht nachgekommen; darin werden die erbrachten Mehrdienstleistungen, also Unterrichtsverrichtungen über 20 bzw. 24 Wochenstunden bzw. Werteinheiten, nachweislich dokumentiert. Jeder Unterrichtsstunde stünde nämlich demnach eine Verwaltungsstunde bzw. 20 Unterrichtsstunden stünden 20 Verwaltungsstunden für die Erfüllung der sonstigen lehramtlichen Pflichten gegenüber und gelte mit Leistung einer Unterrichtsstunde sogleich eine Stunde sonstiger lehramtlicher Pflichten als abgegolten. In einem wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat gestellt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 24.09.2025 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte in einem deren Abweisung.
Mit Beschluss vom 22.10.2025 wurde die Entscheidung gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ro 2022/15/0010 anhängigen Verfahrens das Erkenntnis des BFG vom 10.1.2022, RV/4100668/2019 betreffend, ausgesetzt, da der Ausgang dieses Verfahrens hinsichtlich der Frage, ob in den Vergütungen für Mehrdienstleistungen von (Bundes-)Lehrern begünstigungsfähige Zuschläge iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 enthalten sind, von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung auch in der vorliegenden Beschwerdesache ist. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.10.2025, Ro 2022/15/0010-4, zugestellt am 23.10.2025, wurde das Erkenntnis des BFG vom 10.1.2022, Zl. RV/4100668/2019, mit dem die Beschwerde gegen die Haftungsbescheide für die Lohnsteuer 2015-2017 als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Bf. am 17.11.2025 rücksichtlich der Ausführungen des VwGH in der vorgenannten Entscheidung aufgefordert, die tatsächliche Erfüllung der wöchentlichen Normalarbeitszeit, die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im Einzelnen geleisteten verfahrensgegenständlichen Überstunden und die genaue Höhe der dafür geleisteten Zuschläge nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nachzuweisen. Hieauf reagierte die Bf. mit Eingabe vom 18.12.2025. Der belangten Behörde wurde der Schriftsatz der Bf. zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs am 19.12.2025 übermittelt. Am 7.1.2026 übermittelte die Bf. Listen jener Lehrkräfte, die in den Streitjahren bei der Bf. beschäftigt und von der Kürzung der Begünstigung betroffen sind samt Darstellung der jeweiligen Beschäftigungsgrade. Schließlich wurden beide Parteien mit Beschluss vom 16.1.2026 aufgefordert spätestens in der mündlichen Verhandlung sämtliche Tatsachen vorzubringen und Beweismittel vorzulegen.
Am 26.1.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, im Zuge derer die Beschwerde gegen die Bescheide die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2019-2023 betreffend zurückgezogen wurde. Sie endete mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Sachverhalt
Die Bf. ist eine durch das Bildungsdirektionen - Einrichtungsgesetz (BGBl. I Nr. 138/2017, idF kurz: BD-EG) am Sitz der Kärntner Landesregierung geschaffene gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes, die mit Wirksamkeit zum 01.01.2019 die Aufgaben des bisherigen Landesschulrates bzw. der Schulabteilungen der Kärntner Landesregierung übernahm. Neben der Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen (einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings), obliegt ihr ua auch die Vollziehung des Dienst- und Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen (Bundes- und Landeslehrpersonen). Demgemäß ist sie für die Verrechnung (und Anweisung) der Bezüge der Lehrer an öffentlichen Schulen, wie auch die Vornahme der gesetzlichen Abzüge, zuständig.
In den Streitjahren wurden im Rahmen der Lohnverrechnung sämtlicher in Kärnten tätiger Bundeslehrkräfte (Beamte und Vertragsbedienstete) Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt jedoch höchstens € 86,00 (ab 23.12.2023 Euro 120,00) monatlich steuerfrei behandelt. Insgesamt gelangte dadurch im Jahr
2019 Euro xxxxx,
2020 Euro xxxxx,
2021 Euro xxxxx,
2022 Euro xxxxx und
2023 Euro xxxxx
unter Geltendmachung der vorgenannten Steuerbefreiung an der Bf. namentlich bekannte Lehrpersonen zur Auszahlung. Dieser Umstand ist der belangten Behörde in Bezug auf die verfahrensgegenständigen Jahre erst seit der am Sitz der Bf. im Jahr 2024 durchgeführten Außenprüfung bekannt.
Das Ausmaß der Normalarbeitszeit (im einkommensteuerrechtlichen Sinn) der in den Anlagen ./I (für das Jahr 2019), ./II (für das Jahr 2020), ./III (für das Jahr 2021), ./IV (für das Jahr 2022) und ./V (für das Jahr 2023), die einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden, namentlich genannten und von der verfahrensgegenständlichen Steuerbegünstigung betroffenen Lehrenden beträgt zumindest 40 Stunden pro Woche.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die in den Anlagen ./I bis ./V namentlich genannten Lehrkräfte in den Streitjahren die wöchentliche Normalarbeitszeit (bzw. 40 Stunden/Woche) tatsächlich erfüllt, sprich abgeleistet haben; es kann auch nicht festgestellt werden, dass bzw. wann und in welchem Umfang über die Normalarbeitszeit (bzw. 40 Stunden/Woche) hinaus Arbeitsstunden geleistet wurden.
Die Berechnung der einzubehalten gewesenen Lohnsteuer erfolgte durch die belangte Behörde dergestalt, als vorerst für jeden betroffenen Lehrer der individuelle Grenzsteuersatz ermittelt und in der Folge auf den jedem Lehrer individuell bezahlten Gesamtjahresbetrag für MDLen angewendet wurde. Daraus resultiert für das Jahr
2019 eine Nachforderung an Lohnsteuer iHv Euro xxxxx,
2020 eine solche iHv Euro xxxxx,
2021 iHv Euro xxxxx,
2022 iHv Euro xxxxx und
2023 iHv Euro xxxxx.
Insgesamt ergibt sich sohin eine Lohnsteuerschuld aus dem Titel der unrechtmäßigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von Euro xxxxx.
Es war für die Bf. nachvollziehbar, wie sich die jeweiligen bescheidmäßigen Haftungssummen zusammensetzen, insbesondere auch, welcher konkrete Betrag für welchen konkreten Lehrer mit welchem konkreten Steuersatz der Lohnsteuer unterworfen wurde.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bf. ergeben sich aus dem BD-EG iVm Art 113 B-VG.
Dass Zuschläge - wie festgestellt - als steuerfrei behandelt wurden ist zwischen den Parteien unstrittig. Die Höhe der gesamt pro Streitjahr steuerfrei zur Auszahlung gelangten Beträge, wie auch die Höhe der darauf entfallenden Lohnsteuer wurden von der Bf. außer Streit gestellt. An deren rechnerischer Richtigkeit bestanden für das Gericht keinerlei Zweifel.
Der Umstand, dass die Bf. Zuschläge in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen steuerfrei behandelte, wurde der belangten Behörde erst im Zuge der Außenprüfung im Jahr 2024/2025 bekannt, wie aus den vorgelegten Prüfunterlagen ersichtlich wird. Vorbringen dahingehend, dass dieses Faktum in Hinblick auf die Jahre 2019-2023 der belangten Behörde bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre, wurde von der Bf. nicht erstattet. Auch dem vorgelegten Verwaltungsakt waren keine Hinweise in diese Richtung zu entnehmen, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.
Was die Feststellungen zur Normalarbeitszeit anlangt, ist einerseits auf die Ausführungen im Zuge der rechtlichen Beurteilung und andererseits auf das Erkenntnis des VwGH vom 7.10.2025, Ro 2022/15/0010-4 zu verweisen, in dem - sofern für die Beweiswürdigung von Relevanz - ausgeführt, wird, wie folgt:
"29 Im Übrigen ist es Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht - oder hier: der geltend gemachten Haftung - zu beurteilen (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2020/15/0014). Allerdings tritt in einem auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gedanke der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. jüngst VwGH 29.7.2025, Ra 2024/15/0050, mwN).
30 Den Regelungen des § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde. Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Überstunden und die hierfür getätigten Zahlungen. Die in Rede stehenden Bestimmungen knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der geleisteten Überstunden und der dafür gezahlten Zuschläge zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch das Finanzamt bzw (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) das Bundesfinanzgericht zugänglich sein müssen. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt bzw das Bundesfinanzgericht jederzeit leicht nachprüfbar sein (vgl. neuerlich VwGH 29.7.2025, Ra 2024/15/0050, mwN).
31 Die vom Bundesfinanzgericht formulierte Eventualbegründung, wonach die Prämisse der Revisionswerberin, der Steuerbegünstigung des § 68 Abs. 2 EStG 1988 sei das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten iSd BLVG als Normalarbeitszeit des Lehrers zugrunde zu legen, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, ist zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0041, mwN; sowie 17.9.1997, 96/13/0070 [zur Begünstigung nach § 68 Abs. 1 EStG 1988]). Sie trägt aber nach der dargestellten Judikatur mangels jeglicher Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zum Ausmaß der Normalarbeitszeit, allfälliger Überstunden und Überstundenzuschläge nicht die Abweisung der Beschwerde. Diese Feststellungen werden vom Bundesfinanzgericht im fortgesetzten Verfahren zu treffen sein."
Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren nicht nur, dass - entgegen dem Vorbringen der Bf. - die wöchentliche Lehrverpflichtung/Unterrichtsverpflichtung alleine nicht die Normalarbeitszeit der Lehrenden iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 darstellt (siehe dazu genauer im Zuge der rechtlichen Beurteilung), sondern auch, dass damit dem Rechtsstandpunkt der Bf. eine Absage erteilt wurde, wonach - neben der Erfüllung der wöchentlichen Lehrverpflichtung/Unterrichtsverpflichtung - zusätzlich das zeitliche Ausmaß, das für die Erfüllung der sonstigen lehramtlichen Pflichten aufgewendet wurde, nicht gesondert nachzuweisen wäre, bzw. automatisch mit der Erfüllung der Unterrichtszeiten der Nachweis auch für jene Zeiträume, der für die sonstigen lehramtlichen Pflichten aufgewendet wurde, uno actu erbracht wäre. Selbst wenn nach dem Willen des Gesetzgebers das Verhältnis zwischen dem Umfang der Lehrverpflichtung und den sonstigen lehramtlichen Pflichten 1:1 beträgt, bedeutet das nicht, dass sich die Nachweispflicht im Abgabeverfahren alleine auf die Erfüllung (bzw. Überschreitung) der jeweiligen Lehrverpflichtung/Unterrichtsverpflichtung beschränken würde. Unmissverständlich hat die Bf. nach dem Erkenntnis des VwGH bei Inanspruchnahme einer steuerliche Begünstigung das Vorliegen jener Umstände unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen - und somit zu beweisen - auf die die Begünstigung gestützt werden kann. Die leg. cit. verknüpft die steuerliche Begünstigung untrennbar mit dem Begriff der Überstunde, die nach § 68 Abs. 4 EStG 1988 "jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde" darstellt. Die conditio sine qua non für das Vorliegen einer Überstunde ist somit die Erfüllung und in der Folge die Überschreitung der Normalarbeitszeit. Nur dann also, wenn die Normalarbeitszeit nachweislich erreicht und in der Folge überschritten wurde, kann überhaupt eine nach Abs. 2 der leg. cit. begünstigungsfähige Überstunde vorliegen. Das heißt somit, dass das Tatbestandsmerkmal der Überstunde iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 nur dann bejaht werden kann, wenn dies - in einem zeitlich vorgelagerten Schritt - auch auf die Erfüllung der Normalarbeitszeit unter Ausschluss jeden Zweifels zutrifft. Die Bf. hat somit im Rahmen ihrer im höchstgerichtlichen Erkenntnis ausführlich dargelegten Beweispflicht nicht nur die Erfüllung und Überschreitung der jeweiligen Lehr- bzw. Unterrichtsverpflichtung, sondern auch das zeitliche Ausmaß, das mit den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten bzw. Aufgaben im Zusammenhang steht, und folglich insgesamt den Nachweis der Erfüllung (bzw. in der Folge Überschreitung) der Normalarbeitszeit zu führen. Eine hiervon abweichende Auffassung würde den Normzweck der leg. cit. konterkarieren, hätten es doch sonst Arbeitgebende und Arbeitnehmende weitgehend in der Hand, eine begünstigte Besteuerung des Arbeitslohnes durch missbräuchliche Verteilung der geleisteten Überstunden herbeizuführen (vgl. dazu etwa im Zusammenhang mit der Pflicht zur zeitnahen Nachweisführung VwGH 28.10.1993, 90/14/0029; BFG 30.6.2021, RV/7101731/2020). Auch würde mit dem bloßem Ausreichen des Nachweises alleine der Erfüllung der jeweiligen Lehr- bzw. Unterrichtsverpflichtung - wie die Bf. vermeint - eine unsachliche Diskriminierung aller anderen Berufsgruppen in Österreich einhergehen, die - um in den Genuss der Steuerfreiheit der hier maßgeblichen Norm zu kommen - das Überschreiten der gesamten Normalarbeitszeit zu beweisen haben. Nun wurde die Bf. mit verfahrensleitender Verfügung vom 17.11.2025 aufgefordert, Nachweise zur Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung vorzulegen. Die Form des Nachweises für diese Steuerbegünstigung ist gesetzlich zwar nicht festgelegt. In Anbetracht der vorliegenden Vielzahl von Dienstnehmern und behaupteten Überstunden über einen Zeitraum von mehreren Jahren kann der Nachweis gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden mit denen ua zu beweisen ist, an welchen Tagen und zu welchen Tagesstunden der einzelne Arbeitnehmer die Überstunden iSd § 68 Abs. 4 EStG 1988 geleistet hat (so etwa VwGH 18.12.1996, 94/15/0156; 25.4.2001, 96/13/0029). Im Vorhinein erstellte Dienstverträge oder nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden wie Zeugenaussagen oder Bestätigungen können solche Aufzeichnungen nicht ersetzen (VwGH 28.10.1993, 90/14/0029; BFG 30.6.2021, RV/7101731/2020). Die am 18.12.2025 vorgelegten Unterlagen sind aus nachfolgenden Gründen weder formal noch inhaltlich geeignet, den Beweis der Erfüllung der Normalarbeitszeit bzw. der Leistung von begünstigungsfähigen Überstunden zu erbringen: So legte die Bf. "aufgrund des einfacheren Zugriffs zu den Daten", wie sie ausführt (SS 18.12.2025, S. 12), ausschließlich Belege für den Zeitraum Feber bis März 2025 vor; je nach dienstrechtlicher Kategorie (pragmatisierter Lehrer, VB-alt und VB-neu) hat sie - ohne Darlegung der Überlegungen, warum die Auswahl dergestalt getroffen wurde - jeweils lediglich eine einzige Lehrperson ausgewählt, diese mit "Lehrperson O", Lehrperson D" und "Lehrperson W" bezeichnet und - mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummern - sämtliche Daten auf den Unterlagen, die Rückschlüsse auf diese zulassen könnten, komplett geschwärzt. Somit ist die Bf. der ihr nach der höchstgerichtlichen Judikatur obliegenden Beweispflicht keinesfalls nachgekommen: Nicht nur, dass keine dieser Urkunden den Streitzeitraum betrifft, somit zu keinem Punkt gemäß gerichtlicher Verfügung vom 17.11.2025 zeitnahe Aufzeichnungen iSd der Rechtsprechung vorgelegt wurden, hat sie auch - entgegen der klaren und unmissverständlichen gerichtlichen Aufforderung - weder Nachweise zur Erfüllung der Normalarbeitszeit vorgelegt, noch solche aus denen sich etwa die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im Einzelnen geleisteten verfahrensgegenständlichen Überstunden ergibt. Rücksichtlich des Umstandes, dass von der Steuerbegünstigung im Jahr 2019 2240, 2020 2230, 2021 2296, 2022 2336 und 2023 2417 Lehrpersonen betroffen waren (vgl. Anlagen .I/-.V zu diesem Erkenntnis), ist eine einwandfreie, jeden Zweifel ausschließende Beweisführung somit insgesamt nicht gelungen. Wenn die Bf. in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Übermittlung der vom Gericht angeforderten Unterlagen "durch Generierung einer unüberblickbaren Datenflut eine Überflutung des Gerichtes mit den geforderten Unterlagen zur Folge habe", sie "jedoch gerne bereit [sei], nach Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht, weitere Urkunden als Beweis vorzulegen.[…] Das Gericht möge jedoch bekannt geben, wenn es explizit für jedes der prüfungsgegenständlichen Jahre die Unterlagen einer Lehrperson vorgelegt haben möchte", so ist dem folgendes entgegen zu halten: Nach der klaren und unmissverständlichen Aufforderung des Gerichtes vom 17.11.2025 wurde die Bf. zur Nachweisführung in Bezug auf die Erfüllung der wöchentlichen Normalarbeitszeit, der genauen Anzahl und zeitlichen Lagerung aller im Einzelnen geleisteten verfahrensgegenständlichen Überstunden und der genauen Höhe der dafür geleisteten Zuschläge iSd höchstgerichtlichen Judikatur aufgefordert. Dass damit ua alle im einzelnen geleisteten verfahrensgegenständlichen Überstunden gemeint waren, bestreitet die Bf. ohnehin nicht, wie aus dem Eingangssatz im Schriftsatz vom 18.12.2025, S. 12., Pkt. II, lit. A. hervorgeht; auch sie hat somit die Verfügung im Sinne einer vollumfänglichen Vorlageanordnung verstanden. Nun hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 7.10.2025, Ro 2022/15/0010, auf die die Bf. im Gegenstand treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verwiesen. Den Steuerpflichtigen trifft sohin neben der Behauptungs- und Beweislast für das Bestehen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung (VwGH 19.11.1998, 95/15/0071), auch eine Beweismittelbeschaffungs- und eine Vorsorgepflicht (VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; 28.5.2009, 2008/15/0046). Demnach hat der die abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch Nehmende alle maßgeblichen Umstände überzeugend aus eigenem Antrieb konkretisiert darzulegen und zu beweisen (so etwa VwGH 28.2.2000, 99/17/0416). Es zeigt sich sohin, dass es an der (anwaltlich vertretenen) Bf. alleine liegt zu entscheiden, wie sie ihrer Beweispflicht nachzukommen gedenkt; es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, das klar und deutlich zur Vorlage aufgefordert hat, die vorgelegten Unterlagen einer "Vorabbeweiswürdigung" zu unterziehen und - gegebenenfalls - nochmals zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht aufzufordern. Im Übrigen wurde die Bf. am 16.1.2026 zur umfassenden Beweismittelvorlage spätestens in der mündlichen Verhandlung aufgefordert; auch in der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2026 wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Nachdem zum Vorbringen der "Überflutung des Gerichts" mit "einer unüberblickbaren Datenflut" keinerlei Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, hat die Bf. in diesem Punkt die schlichte Behauptungsebene nicht verlassen. Wenn die Bf. in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Daten "unüberblickbar" seien, so legt das im Übrigen den Schluss nahe, dass sie offenkundig nicht über solche Aufzeichnungen verfügt, die die Überprüfbarkeit des Abzuges durch das Gericht "jederzeit leicht nachprüfbar" machen würde (vgl. VwGH Rz 30 im Erkenntnis vom 7.10.2025, Ro 2022/15/0010). Weiters hat die Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.1.2026 ausgeführt, dass sie über keinerlei Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den Vor- und Nachbereitungszeiten verfügt (VH-Protokoll vom 26.1.2026, S. 2 und 6); auch für die tatsächliche Abhaltung der Sprechstunden, Elternabende bzw. Elternsprechtage konnten keine Unterlagen vorgelegt werden (VH-Protokoll vom 26.1.2026, S. 3), dies obwohl auch diese Tätigkeiten zu den Dienstpflichten zählen und somit grundsätzlich während der Normalarbeitszeit zu erbringen sind (vgl. dazu näheres in der rechtlichen Beurteilung). Der Mangel an Unterlagen steht kausal mit dem Faktum im Zusammenhang, dass schlichtweg - wie die Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung neuerlich zugestand - nur über jene Zeiten Aufzeichnungen geführt werden, die mit der Unterrichtsverpflichtung (bzw. der Einrechnung darauf) im Zusammenhang stehen (VH-Protokoll vom 26.1.2026, S. 3). Aus den vorgelegten Unterlagen (vlg. Beilagen zum SS vom 18.12.2025) ist - neben all den bereits genannten Mängeln - auch nicht erkennbar, zu welcher konkreten Zeit die begünstigten Mehrdienstleistungstunden gehalten wurden. Schließlich hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass - aufgrund des mehrfachen Hin- und Herspringens der Bf. zwischen den vorgelegten Unterlagen bei der Beantwortung der Fragen - auch für die Bf. selbst (und folglich auch für das Gericht) von einer leichten Nachprüfbarkeit der Richtigkeit der Unterlagen im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein kann. Da die (anwaltlich vertretene) Bf. somit zusammenfassend ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, trat die Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück, sodass es nicht veranlasst war, weitere Ermittlungsschritte zu setzen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/16/0014).
Die zum integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses gehörenden Anlagen ./I-./V stammen von der Bf. und ist an diesen und deren Inhalt nicht zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Höhe und konkreten Berechnung gehen aus der Niederschrift vom 23.5.2025 samt den Anlagen hervor und wurden von der Bf. auch außer Streit gestellt. Auch dass für die Bf. sowohl die Zusammensetzung der jeweiligen bescheidmäßigen Haftungssummen nachvollziehbar war, als auch, welcher konkrete Betrag für welchen konkreten Lehrer mit welchem konkreten Steuersatz der Lohnsteuer unterworfen wurde, gab die rechtsfreundliche Vertreterin im Zuge der Verhandlung vom 26.1.2026 auf konkrete Nachfrage des Gerichtes an (VH-Protokoll vom 26.1.2026, S. 2).
IV. Rechtliche Beurteilung
A. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)
Die Bf. hat in der mündlichen Verhandlung die Beschwerden gegen die Bescheide die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages 2019-2023 betreffend zurückgezogen, weshalb eine (beschlussmäßige) Gegenstandsloserklärung zu erfolgen hatte (§ 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO).
B. Zu Spruchpunkt II. (1.). (Abweisung)
1. Zum Einwand der Verjährung der Abgaben des Jahres 2019
Das Recht eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 BAO u. a. bei den angesprochenen Lohnabgaben fünf Jahre. Nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist, soweit eine Abgabe hinterzogen ist, zehn Jahre. Das Recht, Säumniszuschläge festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
All diese gesetzlichen Prämissen vorausgeschickt erweist sich der Einwand der Verjährung die Bescheide das Jahr 2019 betreffend als unrichtig: Die Bemessungsverjährung begann für dieses Streitjahr am 31.12.2019 zu laufen und hätte regulär am 31.12.2024 geendet. Innerhalb offener Verjährungsfrist wurde der Bf. jedoch nachweislich am 15.7.2024 der Prüfungsauftrag die strittigen Abgaben betreffend ausgehändigt. Dabei handelt es sich um eine nach außen wirksame und einwandfrei nach außen erkennbare Amtshandlung: Gegenstand der Amtshandlung war die Ankündigung einer Außenprüfung iSd § 147 BAO iZm ua der Lohnsteuer das Jahr 2019 betreffend, sohin unzweifelhaft die Geltendmachung eines Abgabenanspruches (VwGH 27. 4. 1987, 85/15/0323, ÖStZB 1987, 517 = Slg 6211 F; 25.5.2000, 99/16/0379, ÖStZB 2000, 514; 17.5.2001, 2000/16/0602; 23.1.2003, 2002/16/0027). Die Frist gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BAO wurde somit um ein Jahr, sohin bis 31.12.2025 verlängert. Nachdem innerhalb der dergestalt verlängerten Verjährungsfrist am 28.5.2025 der Haftungsbescheid 2019 erlassen wurde, liegt keine Verjährung vor.
2. Zur Rechtsmäßigkeit der Inanspruchnahme der Steuerfreiheit gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988:
a. Zur Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 68 Abs. 2 EStG 1988:
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 7.10.2025 Ro 2022/15/0010-4 zur Frage, ob in der Entlohnung für Mehrdienstleistungen von Bundeslehrkräften Zuschläge iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 enthalten sind aus, wie folgt:
"17 Gemäß § 68 Abs. 2 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2013 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei.
18 Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt folgendes:
"Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde. Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund
1. gesetzlicher Vorschriften,
[...]
festgesetzt wird oder die
7. innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein übliche Normalarbeitszeit. Als Überstunde gilt jedoch nur jene Arbeitszeit, die 40 Stunden in der Woche übersteigt oder durch die die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung einer mindestens 40stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
Als Überstundenzuschläge gelten die durch die Vorschriften im Sinne der Z 1 bis 6 festgelegten Zuschläge oder die im Sinne der Z 7 innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein gewährten Zuschläge."
19 Voraussetzung für die Steuerbegünstigung von Überstundenzuschlägen iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 ist demnach, dass die Zuschläge auf Grund lohngestaltender Vorschriften gewährt werden.
20 Nach § 61 GehG idF BGBl. I 52/2009 gilt folgendes:
"§ 61.
(1) Überschreitet der Lehrer durch
1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes des Lehrers.
[...]
(12) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.
2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Gehaltes des Lehrers."
21 § 2 BLVG legt das Ausmaß der Lehrverpflichtung mit 20 Wochenstunden fest, wobei die Unterrichtstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit konkret aufgelisteten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen sind.
22 Das Bundesfinanzgericht ist im angefochtenen Erkenntnis unter Berücksichtigung des Wortlauts und der historischen Entwicklung der Regelung des § 61 GehG idF BGBl. I 52/2009 sowie der für Vertragslehrpersonen anwendbaren Bestimmungen des § 47 VBG und § 91 VBG iVm § 61 GehG, davon ausgegangen, die darin jeweils normierte Vergütung für Mehrdienstleistung von 1,30 % bzw. 1,2 % (bei herabgesetztem Beschäftigungsausmaß) des Gehaltes des Lehrers bzw. Monatsentgelts enthalte - im Unterschied zu § 16 GehG, der für nicht als Lehrpersonen tätige Beamte eine konkrete Grundvergütung und einen Überstundenzuschlag vorsehe - keinen Zuschlag iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988.
23 Damit verkennt das Bundesfinanzgericht allerdings, dass der Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen der 42. Gehaltsgesetz Novelle (BGBl. 548/1984) sowie bei der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 1997 (BGBl. I 138/1997) in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage jeweils konkret auf einen in der Vergütung für Mehrdienstleistung enthaltenen Überstundenzuschlag von 50 % hingewiesen und die Höhe der Vergütung rechnerisch dargelegt hat:
24 In den Materialien zur 42. Gehaltsgesetz-Novelle, ErläutRV 461 BlgNR XVI GP 18, heißt es dazu auszugsweise:
"Der geltende Satz der Vergütung für Mehrdienstleistung (6,8 vH), der mit Rücksicht auf den ,Überstundenzuschlag' von 50% zu den 5 vH je Werteinheit eigentlich 7,5 vH je Werteinheit betragen müßte, ergibt sich aus dem Umstand, daß die Mehrleistung im 10 Monate dauernden Unterrichtsjahr wegen der darin enthaltenen schulfreien Zeiten nur durch etwa 9 Monate erbracht wird. Daher hat der Gesetzgeber die 7,5 vH im Verhältnis 9 : 10 auf 6,8 vH gekürzt. Eine gleiche Kürzung der 5 vH je Werteinheit, mit der die halbe, nicht aber die volle Lehrverpflichtung überschritten wird, ist nicht gerechtfertigt, da der Gesamtbezug des Lehrers das Gehalt des Lehrers mit voller Lehrverpflichtung nicht erreicht."
25 Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 1997, ErläutRV 885 BlgNR XX GP 50, lauten auszugsweise wie folgt:
"Durch den neuen Abs. 2 wird die Berechnung der Mehrdienstleistungsvergütung im Interesse einer leichteren Vollziehbarkeit auf die Basis einer Wochenberechnung (statt einer Monats- oder Jahresberechnung) gestellt und werden sowohl die bisherigen ,Dauermehrdienstleistungen' und die ,Einzelmehrdienstleistungen' gleich behandelt, und zwar in der Weise, daß in allen Fällen die bisherige Vergütung für Einzelmehrdienstleistungen gegeben werden soll. Daher ist ein einheitlicher Vergütungssatz von 1,73 % des Lehrergehaltes vorgesehen.
Dieser Prozentsatz ergibt sich aus folgender Berechnung:
100 % Lehrergehalt geteilt durch die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten ergibt 5 % als Abgeltung für eine Werteinheit, also für eine Monatswochenstunde. Dazu kommen 50 % Überstundenzuschlag, was die Abgeltung auf 7,5 % erhöht. Da eine Monatswochenstunde in jeder Woche des betreffenden Monats zu erbringen ist, eine einzelne Mehrleistungsstunde aber nur ein einziges Mal, ist der Vergütungssatz für die einzelne Mehrleistungsstunde durch die Zahl der Wochen zu teilen, aus denen ein Monat besteht. Nach der für den Bundesdienst allgemein geltenden Berechnungsformel für Überstunden umfaßt ein Monat 4,33 Wochen. 7,5 % geteilt durch 4,33 ergibt 1,73 % für eine Mehrleistungsstunde."
26 Dass in den Gesetzesmaterialien ErläutRV 461 BlgNR XVI GP 18 das Wort "Überstundenzuschlag" unter Anführungszeichen gesetzt wurde, belegt - entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts - nicht ohne Weiteres, dass der Gesetzgeber von der Unanwendbarkeit der Steuerbegünstigung mangels eines gesetzlich festgelegten Überstundenzuschlags ausgegangen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung in den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 1997, dass der Vergütungssatz von damals 1,73 % für eine Mehrleistungsstunde einen 50 %igen Überstundenzuschlag enthielt. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zwar die Prämisse, eine Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten nach dem BLVG sei als (fiktive) Normalarbeitszeit für die Ermittlung der Überstundenzuschläge iSd § 68 EStG 1988 anzusehen, als unzulässig erachtet. Gleichzeitig hat er es aber für erforderlich gehalten, die Normalarbeitszeit im Sinne des § 68 Abs. 4 EStG 1988 sowie die allenfalls darüber hinausgehenden Überstunden zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 9.7.1997, 94/13/0041, mwN). Daraus erhellt, dass die Vergütung für Mehrdienstleistung einen Zuschlag iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 enthält.
27 Aus dem bloßen Umstand, dass der Gesetzgeber bei den Novellierungen des § 61 GehG durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) und das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 52/2009) den Prozentsatz der Mehrdienstleistungsvergütung jeweils reduzierte ohne darzulegen, ob und in welcher Höhe darin weiterhin ein Überstundenzuschlag enthalten sei, lässt nicht den vom Bundesfinanzgericht gezogenen Schluss zu, die Mehrdienstleistungsvergütung enthalte gar keinen Überstundenzuschlag (mehr).
28 Indem das Bundesfinanzgericht die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 EStG 1988 auf die Vergütung für Mehrdienstleistung der Bundeslehrer mangels eines darin enthaltenen Überstundenzuschlags ausgeschlossen hat, hat es die Rechtslage verkannt.
Als Zwischenergebnis ist sohin an dieser Stelle festzuhalten, dass in den Mehrdienstleistungsvergütungen der verfahrensgegenständlichen Lehrkräfte ein grundsätzlich nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 begünstigungsfähiger Zuschlag enthalten ist.
b. Zu den Tatbestandsmerkmalen des § 68 Abs. 4 EStG 1988:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt III. ausgeführt, setzt die hier in Rede stehende Steuerfreiheit nach dem klaren Wortlaut des § 68 Abs. 4 1. Satz EStG 1988 voraus, dass Arbeitsstunden über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden.
Die Normalarbeitszeit ergibt sich im Gegenstand - wie auch der VwGH im aufhebenden Erkenntnis ausgeführt - entweder aus gesetzlichen Vorschriften oder aber aus der innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein üblichen Normalarbeitszeit (zumal die Normalarbeitszeit für Lehrpersonen unstrittig weder in Dienstordnungen, Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen iSd § 68 Abs. 4 Z 2-5 EStG 1988 festgelegt wird).
i. Gesetzliche Vorschriften iSd § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988:
Nun ist für den Bereich der Bundeslehrer vorauszuschicken, dass die Bestimmung des § 48 Abs. 2 BDG, der für Beamte - und über den Verweis des § 20 VBG auch für Vertragsbedienstete des Bundes gilt - eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden normiert, gemäß § 212 Abs. 3 BDG (bzw. § 37 Abs 5 und 90 VBG) nicht anzuwenden ist. Auch § 3 AZG in dem die wöchentliche Normalarbeitszeit ganz allgemein mit 40 Stunden festgelegt wird, gilt nach § 1 leg. cit weder für Beamte noch Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften, folglich auch nicht für die hier in Rede stehenden Dienstnehmer.
Die Bf. vermeint, § 61 GehG, - der sowohl für den Bereich der pragmatisierten Lehrer, als auch über den Verweis im § 91 Abs. 1 VBG für Vertragslehrpersonen gilt, die vor dem Schuljahr 2019/2020 den Dienst angetreten und ab dem Jahr 2016 nicht ins neue Modell des sog. "Pädagogischen Dienst" (idF kurz: PD) gewechselt haben - stelle die im § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gemeinte Vorschrift dar (SS vom 18.12.2025, S. 9). Nach der erstgenannten Norm gebührt - verkürzt dargestellt - der Lehrperson bei Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung durch dauernde Unterrichtserteilung bzw. Einrechnung bestimmter Tätigkeiten bzw. Leistungen eine besondere Vergütung. Die Mehrdienstleistung hängt sohin von der Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung ab, die tatbildlich für die Vergünstigung ist. Nun ist die Begriff der "wöchentlichen Lehrverpflichtung" gerade nicht im GehG, geschweige dem in dessen § 61 leg. cit. definiert. Was darunter zu verstehen ist, geht einzig aus § 2 BLVG hervor (vgl. dazu auch VwGH 01.10.2004 2001/12/0135; 20.05.2008, 2007/12/0114). Somit würde - bei Richtigkeit der Rechtsansicht der Bf. - sozusagen "über die Hintertür" des § 61 GehG die sich für jede Lehrperson aus dem BLVG ergebende wöchentliche Lehrverpflichtung zur Normalarbeitszeit iSd § 68 Abs. 4 EStG werden. Das steht jedoch im Widerspruch zur auch im aufhebenden Erkenntnis in den Rzen 26 und 31 mit weiteren Nachweisen vertretenen Judikatur des VwGH: Die wöchentliche Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten nach dem BLVG alleine stellt nämlich nicht die (fiktive) Normalarbeitszeit für die Ermittlung der Überstundenzuschläge iSd § 68 EStG 1988 dar. Auch aus den von der Bf. umfangreich zitierten Erkenntnissen des VwGH ist gerade nicht abzuleiten, dass § 61 GehG die gesetzliche Vorschrift iSd § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist. Der Sukkus der gesamten dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist nämlich, dass die Lehrverpflichtung alleine nicht für die Bestimmung der Normalarbeitszeit herangezogen werden darf (so ausdrücklich in VwGH 9.7.1997 94/13/0041). Schließlich erweisen sich aufgrund der soeben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die Ausführungen in der Beschwerde (S. 16), wonach die gesetzlichen Regelungen iSd § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 die §§ 211 BDG iVm BLVG (für beamtete Lehrpersonen) bzw. § 5 Abs. 2 VBG, § 90 Abs. 2 Satz 1 VBG iVm BLVG (für VB-alt) seien, ebenso als unrichtig, da auch dabei die im BLVG normierte wöchentliche Lehrverpflichtung als Normalarbeitszeit schlagend werden würde. Auch die von der Bf. für den PD ins Treffen geführte Regelung im § 40a Abs. 3 VBG, die verkürzt dargestellt, die Unterrichtsverpflichtung mit 24 Wochenstunden festlegt, ist aus denselben Überlegungen nicht die im § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gemeinte Norm, da auch diesfalls die Lehrverpflichtung ident mit der Normalarbeitszeit sein würde.
Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle auch festgehalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die im BLVG festgelegte Werteinheit nicht die (fiktive) Normalarbeitszeit iSd § 68 Abs. 4 EStG 1988 darstellt, nach den klaren und unmissverständlichen Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis zu Ro 2022/15/0010 zur Steuerfreiheit nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 ergangen ist. Somit braucht auf die Ausführungen der Bf., wonach diese Judikatur gar nicht auf den gegenständlichen Fall anwendbar wäre, nicht weiter eingegangen zu werden.
Dass gerade nicht die Lehrverpflichtung alleine die Normalarbeitszeit ist, resultiert - so das Höchstgericht in der im aufhebenden Erkenntnis genannten Entscheidung vom 9.7.1997, 94/13/0041 mwN - aus der Regelung des § 211 BDG. Demnach umfassen die Dienstpflichten einer Lehrperson, neben der Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Lehrverpflichtung), auch die genaue Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten und verpflichtet diese weiters, die vorgeschriebenen Unterrichtszeiten einzuhalten. Der Lehrende - so das Höchstgericht darin weiter - sei somit - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht allein zur Erfüllung der Lehrverpflichtung - deren zeitliches Ausmaß bei Bundeslehrkräften im BLVG geregelt ist - verpflichtet; diese weiteren Verpflichtungen ergäben sich zB aus dem Schulunterrichtsgesetz, insbesondere dessen § 17ff. So gehöre etwa die Erteilung von Hausarbeiten im Rahmen der Unterrichtsarbeit sowie die Beurteilung solcher in die Unterrichtsarbeit eingebauter Leistungsformen zum Pflichtenkreis eines Lehrkörpers. Die Dienstpflichten einer Lehrkraft - so der VwGH in seiner Entscheidung vom 17. 10. 2011, 2010/12/0195 - seien durch die Aufgaben der Schule, insbesondere auch im Zusammenhang mit der inneren Ordnung des Schulwesens inhaltlich bestimmt, sodass im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrenden dieser nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist. So finden sich derartige weitere Dienstpflichten im § 51 SchUG, nachdem Lehrkräfte die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen, die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen haben; gemäß § 19 SchUG haben sie Sprechstunden abzuhalten und an Sprechtagen teilzunehmen. Lehrpersonen sind weiters verpflichtet nach der jeweiligen Diensteinteilung die zu Unterrichtenden in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen - ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit - und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist (§ 51 SchUG). Bereits diese - keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende - Darstellung zeigt somit in Zusammenschau mit den Ausführungen des VwGH, dass Lehrende neben der unterrichtenden Tätigkeit (samt der sich daraus ergebenden, in den einzelnen Werteinheiten des § 2 Abs. 1 BLVG abgebildeten, Vor- und Nachbereitungszeiten) mannigfaltige mit ihrem Dienst verbundene Tätigkeiten zu erfüllen haben. Rücksichtlich der soeben dargelegten Judikatur und Rechtslage ist sohin als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Lehrkraft somit während der Normalarbeitszeit einerseits die Lehrverpflichtung (§ 211 BDG) bzw. die pädagogischen Kernaufgaben (§ 40a Abs 1 iVm Abs. 2 VBG 1948), sowie andererseits die sonstigen aus der lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten (§ 211 BDG) bzw. die sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben (§ 40a Abs. 1 VBG 1948) zu erfüllen haben. Folglich sind § 211 BDG für die beamteten Lehrpersonen bzw. VB-alt und § 40a Abs. 1 VBG 1948 für VB-neu die lohngestaltende Vorschriften iSd § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Nachdem von der so definierten Normalarbeitszeit der zeitliche Umfang lediglich der wöchentlichen Lehrverpflichtung (§ 2 BLVG: 20 Werteinheiten) bzw. Unterrichtsverpflichtung (§ 40a Abs. 3 VBG 1948: 24 Wochenstunden) gesetzlich festgeschrieben ist, bleibt der zeitliche Umfang der für die sonstigen lehramtlichen Pflichten (iSd § 211 BDG bzw. § 40a Abs. 1 und 2. lit. 2 VBG 1948) und insgesamt das zeitliche Gesamtausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu klären. Dass nämlich auch im Bereich der Bundeslehrkräfte - entgegen den Ausführungen der Bf. (SS vom 18.12.2025, S. 5) - die mit der Erfüllung der sonstigen lehramtlichen Pflichten verbundene Aufwand sowohl zeitlich beschränkt als auch monetär abzugelten ist, resultiert einerseits aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (samt EuGH vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18), in dessen Art. 6 lit 2 eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgeschrieben wird, als auch andererseits aus Art 4 Abs. 2 EMRK, der das Verbot von Zwangsarbeit normiert.
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 43 LDG 1984, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984
- § 13e GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
- § 61 GehG, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956
- § 2 BLVG, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965
- § 40a Abs. 1 VBG, Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948
- § 211 BDG 1979, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100242/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100242.2025
- Stammnummer
- 150786
- Gültig
- 30.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF