…der Ansicht der Finanzverwaltung nicht zu folgen. Die - wenngleich erst nach dem Tod des Erblassers AA - für die Jahre 2014 und 2015 (im Hinblick auf die aus der Betriebsaufgabe noch offenen Drittelbeträge) festzusetzenden Abgaben beruhen jedenfalls auf Tatbeständen, die noch vom verstorbenen AA zu seinen…
…des Erblassers gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger über (vgl. VwGH 24.6.2010, 2010/15/0096; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0029). Dem ehemaligen Sachwalter des…
…dar, die jedenfalls zu erheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge des Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. (VwGH 14.06.1982,81/15/0119) Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe kann nach Einantwortung grundsätzlich für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch genommen werden. (Ritz…
…Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge; der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 19 Rz 13). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können demnach nicht im Weg des…
…Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gegenständlich wurde das Nachlassvermögen an Zahlungsstatt überlassen (§ 154 AußStrG). Es…
…Eigentum übertragen werden, gelten lediglich als Einzelrechtsnachfolger des Erblassers. (Schilchegger/Gruber, Österreichisches Verlassenschaftsverfahren. Leitfaden für die Praxis, 66-71; vgl. Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15). Gemäß § 1002 ABGB gelten Vollmachten als mit dem Tod des Vollmachtgebers oder Vollmachtnehmers erloschen. Da im Beschwerdefall…
…dar, die jedenfalls zu erheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge des Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt. (VwGH 14.06.1982,81/15/0119) Der unbedingt erbantrittserklärte Erbe kann nach Einantwortung grundsätzlich für Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch genommen werden. (Ritz…
…Ausschlagung, mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Eine Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären, eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist hingegen nicht erforderlich. Nach materiellem serbischem Erbrecht sind Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers. Es…
…dem Tod des Erblassers entsteht (VwGH 20.12.2012, 2010/15/0029). Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes…
…Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an den/die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (VwGH vom 12.10.1989, 88/16…
…Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen, wobei für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gelten. Die herrschende Lehre geht davon aus, dass im Falle einer Universalsukzession für die Rechtsnachfolge des Erben nach dem Erblasser mit Hinweis auf…
…Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, war diese wirtschaftliche Einheit somit ab dem Folgejahr (Stichtag 01.01.2012) dem Bf. zuzurechnen (VwGH 21.04.2005, 2003/15/0022 mit Verweis auf VwGH 20.04.2004, 2003/13/0160). Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses stand fest…
…Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin (Erbin) des zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld verstorbenen Zulassungsbesitzers. Unbedingt erbserklärte Erben würden gemäß § 801 ABGB zur ungeteilten Hand allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen mit ihrem ganzen Vermögen haften. Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin sei…
…Ereignis (z.B. Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft, nach der Einantwortung an den/die Erben als Rechtsnachfolger zu richten (VwGH vom 12.10.1989, 88/16…
…Abs. 1 BAO für den Umfang der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgeblich. Hier kämen zunächst §§ 801 und 802 ABGB zum Tragen: • Nach § 801 ABGB kann ein Erbe, der eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, uneingeschränkt für alle Verbindlichkeiten des Erblassers herangezogen werden…
…Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (Hinweis auf VwGH 6.4.1994, 91/13/0234; 28.2.2007, 2004/13/0151). § 1 Abs. 1 EStG 1988 kennt nur die Steuerpflicht natürlicher Personen, die mit ihrem Tod endet. Nach dem Tod des Erblassers ist…
…es sei ausgeschlossen, dass ein Steuerpflichtiger, auf den der verlusterzeugende Betrieb nicht übergegangen ist, bloß aufgrund seiner Stellung als Erbe Verluste des Erblassers bei der Ermittlung seines Einkommens als Verlustvorträge im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 geltend machen kann. Der Verwaltungsgerichthof…
…sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Gemäß § 547 ABGB stellt der Erbe, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor…
…grundsätzlich unbeschränkt für die Abgabenschulden des Erblassers in Anspruch genommen werden. Bei bedingter Erbserklärung (mit Vorbehalt des Inventars, § 802 ABGB) ist die Inanspruchnahme nur möglich bis zum Wert des dem Erben zugekommenen Nachlasses (Wert zur Zeit der Einantwortung; Zum Umfang der Inanspruchnahme des Erben vgl…
…die Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses (§ 531 ABGB - hereditas iacens) (vgl VwGH 9. September 2015, Ro 2014/16/0031). Die Abgabenschuld geht auf den Gesamtrechtsnachfolger dann über, wenn der Abgabenanspruch vor dem die Gesamtrechtsnachfolge bewirkenden Ereignis (zB Tod) entstanden ist. Nach dem Tod des Erblassers ist…