…€ 35.234,24 zur Haftung herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 2. Zum Sachverhalt: 2.1. Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH…
…Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er hat somit die ihm als Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft auferlegten Pflichten verletzt und ist daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Die Geltendmachung der Haftung entspricht auch…
…Liquiditätsaufstellung vorzulegen. Mit Schreiben vom 26.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des Haftungsverfahrens, da die Schätzung der Abgaben in eine Zeit gefallen sei, welche außerhalb seines Verantwortungsbereiches gelegen sei. Mit Bescheid vom 21.9.2016 wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der ***Firma2***…
…als Geschäftsführer überwachen und allenfalls beschleunigen hätte müssen. Daraus sei jedoch keine aufgrund schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten resultierende Uneinbringlichkeit der Abgaben abzuleiten. Auf den gegenständlichen Fall sei daher keine Haftung des (ehemaligen) Geschäftsführers anzuwenden, sondern (allenfalls) eine Haftung des faktischen Geschäftsführers nach…
…G-1 zu Handen ihres ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers Bf. adressiert war. Das diesem Bescheid vorangegangene Nachsichtsansuchen betrifft aushaftende Abgaben der GmbH, für die der Bf. zur Haftung herangezogen wurde, wurde aber nicht von der Primärschuldnerin, deren verbleibende Abgaben aufgrund des am D-1 nach Schlussverteilung…
…Es sei festzuhalten, dass dem angefochtenen Haftungsbescheid keine exakten Feststellungen zu den Grundlagenbescheiden zu entnehmen seien. Zur aushaftenden Umsatzsteuer würden jegliche Feststellungen zur Haftung des Geschäftsführers bzw zur Struktur und zum konkreten Abgabenverfahren der einzelnen Abgaben fehlen. Wie sich der Betrag zusammensetze, sei nicht in…
…die Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers nach rund drei Jahren zur Haftung rechtfertigen könnten. Es ist die daher Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit gegenüber der vom Finanzamt ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitserwägung jedenfalls zu berücksichtigen. Zudem sind zwischen der Beantwortung des Vorhaltes am14…
…etc.) zu ventilieren. Ausschließliches Thema dieses Verfahrens ist es vielmehr festzustellen, ob es durch allfälliges schuldhaftes Verhalten des (ehemaligen) Geschäftsführers zur Ungleichbehandlung von Gläubigern gekommen ist (beschränkt auf den Abgabengläubiger) - und ob bzw. inwieweit dies zur Uneinbringlichkeit von Abgabenforderungen geführt hat. Kein schuldhaftes Verhalten im…
…1**" ***16***- Handelsgesellschaft m.b.H. einerseits durch die Möglichkeit der kostenlosen Besicherung und andererseits durch die Haftungsübernahme im Falle des Schlagendwerdens der Kredite, wie nach dem Tod des ehemaligen Geschäftsführers beider Gesellschaften geschehen, zu bereichern. Auf diese Weise wurden die zum operativen Bereich gehörenden…
…kaum vorgenommen worden wäre. Von der Bf. ist nicht nachgewiesen worden, dass sie bei Nichtbezahlung der offenen Forderungen ihres ehemaligen Geschäftsführers bei seiner Einzelfirma zur Haftung herangezogen wäre. Bei diesem Vorbringen handelt es sich lediglich um eine Behauptung, die durch keine schriftlichen Vereinbarungen untermauert wurde.…
…wird die Einvernahme der Bf, des ehemaligen Geschäftsführers ***Gf*** und des ehemaligen Steuerberaters der Bf sowie der GmbH beantragt und wird auf E-Mail-Korrespondenz und OP-Listen der ***GmbH2*** verwiesen (weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten). Der Antrag der Bf vom 11. September 2020 um Bewilligung…
…nämlich insoweit die Dienstnehmer noch lohnbefriedigt wurden, auch die darauf beruhenden Steuern und Beiträge abgeführt, sodass insoweit keine Haftung des ehemaligen Geschäftsführers greift. Insoweit hat es die Erstbehörde aber nicht einmal der Mühe wert gefunden, aufgrund der vorliegenden Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer einen Vergleich dahingehend anzustellen…
…der Bf. als Masseverwalter des ehemaligen Geschäftsführers der Firma A-GmbH gemäß § 9 BAO iVm § 80 BAO für die noch aushaftenden und als uneinbringlich anzusehenden Abgabenschuldigkeilen des vorgenannten Unternehmens im Ausmaß von € 2.036.830,31 in Anspruch genommen und aufgefordert worden, diesen Betrag…
…welche Beträge zu einer Ungleichbehandlung des Finanzamtes Graz-Stadt geführt haben sollten, festzustellen. 5. Kein Verschulden: 5.1. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vorliegenden Verjährung dennoch eine Haftung annimmt, so ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht des Antragsstellers als ehemaliger Geschäftsführer der [GmbH]…
…4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Bescheid Mit Haftungsbescheid vom 11.7.2018 zog das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln (belangte Behörde; Rechtsvorgänger des Finanzamtes Österreich) den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer zur Haftung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma ***Primärschuldnerin***, Firmenbuchnummer ***FB_Nr***…
…1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der X-GmbH für deren aushaftende Abgaben zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können. Der dagegen am 17.10.2014 von N…
…2000, die mit Ablauf des Jahres 2000 entstanden ist) zur Haftung herangezogen. Dies, ohne in ihrer Begründung darauf einzugehen, nach welchen Ermessensmaßstäben die Haftung des Bf. festgelegt wird. Liegen keine besonderen Umstände vor, die eine so späte Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers zur Haftung rechtfertigen könnten…
…wird). Liegen keine besonderen Umstände vor, die eine so späte Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers zur Haftung rechtfertigen können, ist die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit geradezu evident. Bereits dem Erkenntnis des BFG vom 13.6.2016, RV/7100321/2014 lag ein…
…Ausschüttung an die Konkurs-, sondern lediglich an die Massegläubiger. Dies kann jedoch keine Haftung des ehemaligen Geschäftsführers begründen. Ferner zeigt sich allein schon aus dem seinerzeitigen Anmeldeverzeichnis, dass die Gesellschaft ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet hat, um eben keinen Gläubiger zu…
…Rede sein. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der Primärschuldnerin sei im Rahmen des Betreibungsersuchens und durch die Insolvenzverwalterin bestätigt worden. Die Geltendmachung der Haftung des ehemaligen Geschäftsführers sei gemäß den zitierten Bestimmungen der BAO erfolgt. Eine Haftung bestehe für den Geschäftsführer für jene Abgaben, welche…