…nbsp; 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I (Abänderung): 3.1.1. Zur Einstufung der streitgegenständlichen Grundstücksübertragung als entgeltlich oder unentgeltlich: § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I 112/2012 lautet: "Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken…
… VwGH 23.4.2014, 2010/13/0139). Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Grundstücksübertragung durch einen potentiellen Erblasser auf einen künftigen Erben, wobei dieser zu Ausgleichszahlungen an Dritte verpflichtet ist, einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgang darstellt, liegt jedoch noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor…
…Darüber hinaus seien die Grundstücke durch die Auflösung des VERBANDES übergegangen und nicht durch die Aufgaben, die sukzessive übertragen wurden, sei die Grundstücksübertragung veranlasst gewesen. 1.6. Vorlage von Schriftstücken Von Seiten der Bf. wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung mehrere Schriftstücke vorgelegt: - Grafische Darstellung zum…
…wischen dem die Verkehrsteuerbarkeit auslösenden Vorgang und der Übertragung von Aufgaben muss daher ein direkter Zusammenhang bestehen. "Unmittelbar veranlasst" ist in dem Sinn zu verstehen, dass die Befreiungsbestimmung nur für jene Grundstücksübertragungen in Betracht kommt, die im Zuge einer Übertragung von Aufgaben anfallen. Wesentlich ist…
…Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteils, zB einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden. Betraf die vermögensrechtliche Seite des Scheidungsvergleiches nur Grundstücksübertragungen sowie eine Ausgleichszahlung, war also anderes Vermögen nicht Gegenstand der Scheidungsfolgenvereinbarung, so handelte es sich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 24. Februar 2020 hinsichtlich Einkommensteuer 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache A, WAdr., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. November 2013, St. Nr. Zl, Team GVG 21, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt: 1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache C, Wohnadr., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. November 2013, St. Nr. Zl, Team GVG 21, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt: 1…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der BF , vertreten durch V über die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 14. Dezember 2011, betreffend Grunderwerbsteuer, Erf.Nr. **** zu Recht erkannt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Jud.Ex hinsichtlich der Beschwerde des Bf., vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 11. Dezember 2014 betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben. Die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der GEMEINDE, ADR, vertreten durch NOTAR, ADR2, über die Beschwerde vom 03.03.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 05.02.2015, ErfNr…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. Juni 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 16. Mai 2019 betreffend Grunderwerbsteuer…
…Seit der am 1.1.2016 in Kraft getretenen Novellierung des GrEStG 1987 ua durch das SteuerreformG 2015/16 (BGBl I 118/2015) wird der zum Familienverband zählende Personenkreis in Zusammenhang mit Bestimmungen, die an Grundstücksübertragungen innerhalb dieses Personenkreises Rechtsfolgen knüpfen (zB § 7 GrEStG 1987)…
…ausging. Mit Schreiben vom 6.11.2019 brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde beantragt, die Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der für Grundstücksübertragungen an den in § 26a Abs 1 Z 1 GGG angeführten Personenkreis neu festzusetzen…
…gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen bzw. bei in einem Vertragswerk abgeschlossenen Rechtsgeschäften (betr. gegenseitige Grundstücksübertragungen) jedenfalls von einem einheitlichen Vorgang ("uno actu") und damit von einem Tauschvorgang auszugehen ist, da neben dem sachlichen Zusammenhang auch ein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang ganz ohne Zweifel besteht (vgl. VwGH 19.5…
…gleichzeitig abgeschlossenen Verträgen bzw. bei in einem Vertragswerk abgeschlossenen Rechtsgeschäften (betr. gegenseitige Grundstücksübertragungen) jedenfalls von einem einheitlichen Vorgang ("uno actu") und damit von einem Tauschvorgang auszugehen ist, da neben dem sachlichen Zusammenhang auch ein unmittelbar zeitlicher Zusammenhang ganz ohne Zweifel besteht (vgl. VwGH 19.5…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom 19.05.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 09.04.2014, StNr. xxx GVG 17 betreffend Grunderwerbsteuer nach…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Herrn BF, ADR, vertreten durch RA, ADR2, über die Beschwerde vom 28.01.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22.01.2014…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 6.2.2014, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr, vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 6.2.2014, ErfNr, betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen…