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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100965/2009

Unterliegt die „automatische“ Grundstücksübertragung aufgrund der Kirchenverfassung der Schenkungssteuer oder der Grunderwerbsteuer? Ist darauf die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Art. 34 BBG 2001 anwendbar, wenn über mehrere Jahre mit der Grundstücksübertragung zusammenhängende seelsorgerische Aufgaben übertragen wurden? (Abw.)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100965/2009vom 24.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Weiters fordert die Befreiungsbestimmung, dass der Rechtsvorgang durch die Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst ist. Der VwGH 14. Oktober 1971, VwGH 16.12.1971, 1111/71, VwSlg 4289 F/1971 zitiert in seinem Erkenntnis die Definition des Begriffes "unmittelbar": „Ohne gebrauchte Mittel oder andere wirkende Ursachen als sich selbst, ingleichen ohne Dazwischenkunft eines dritten Dinges". Auf den gegenständlichen Fall angewendet können als "unmittelbar veranlaßt" nur solche Rechtsvorgänge angesehen werden, für die die Übertragung von Aufgaben das letzte, den Rechtsvorgang unmittelbar auslösende Glied in der ablaufenden Kausalkette bildet, nicht aber solche Rechtsvorgänge, für die die Übertragung von Aufgaben nur den tieferen Beweggrund oder die weiter zurückliegende Ursache bildet (vgl. VwGH 9.1.1950, 1717/48, VwSlg 174 F/1950 und VwGH 28.5.1952, 893/50, VwSlg 588 F/1952). Z wischen dem die Verkehrsteuerbarkeit auslösenden Vorgang und der Übertragung von Aufgaben muss daher ein direkter Zusammenhang bestehen. "Unmittelbar veranlasst" ist in dem Sinn zu verstehen, dass die Befreiungsbestimmung nur für jene Grundstücksübertragungen in Betracht kommt, die im Zuge einer Übertragung von Aufgaben anfallen. Wesentlich ist, dass zwischen dem verkehrsteuerbaren Vorgang und der Übertragung der Aufgabe ein Zusammenhang in der Form besteht, dass Letztere die Voraussetzung (den Grund) für das Eintreten des verkehrsteuerbaren Vorganges darstellt. Ein unmittelbarer Zusammenhang muss immer dann noch gegeben sein, wenn die verkehrsteuerbaren Vorgänge gemeinsam mit der Entscheidung über die Übertragung der Aufgaben in einem einheitlichen Willensakt festgelegt worden sind. Ob die Umsetzung dieses Beschlusses schließlich zeitlich in einem einheitlichen Akt oder in mehreren, über einen längeren Zeitraum erstreckten Teilakten erfolgt, muss für die Anwendung des Art 34 § 1 Abs. 1 erster Satz BudgetbegleitG 2001 unbeachtlich sein. (Ehrke/Pilz, "Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen, steuerliche Begünstigungen durch Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001" RFG 2003/17). Wie in UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09 (UFS 14.3.2011, RV/0356-W/07) dargelegt, müssen Aufgabenübertragung und Verwirklichung des verkehrsteuerbaren Rechtsvorganges zwar nicht gleichzeitig stattfinden, sie müssen aber auf einem einheitlichen Willensakt der eine bestimmte Aufgabe übertragenden Körperschaft beruhen. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen. Der Beschluss der VERSAMMLUNG vom 4.Juni 2005 stellt den „Titel“ dar, aufgrund dessen es nach Art. 61 der Kirchenverfassung zum Eigentumserwerb kam. Dieser Beschluss ist daher das „Drehmoment“ für die Frage der „Unmittelbarkeit“ iSd Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG 2001. Fest steht, dass als Folge dieses Beschlusses die Grundstücke auf die Bf. übergingen. Zu untersuchen ist nun, ob dieser Beschluss die Übertragung von Aufgaben zum Gegenstand hatte, deren unmittelbare Folge die Auflösung des VERBANDES und der Eigentumsübergang an den Grundstücken an die Bf. war. Wohngebäude zu 2., 4., 5., 6. und 7.: Zu 2. RV/7100966/2009 und Zu 4. RV/7100968/2009: Wohngebäude, die dem Stiftungsvermögen zugehören. Die Wohnungen sind vermietet und diese Einnahmen fließen wiederum in die Stiftung, die jetzt von der Bf. verwaltet wird. Zu 5. RV/7100969/2009: Wohngebäude (Volksschule, 2 Wohnungen) – kein Stiftungsvermögen. Zu 6. RV/7100976/2009: Früher Friedhofsgärtnerei, auf Grundstück zu 3. abgewandert. Das Grundstück wird derzeit nicht benutzt. Die Aufgaben des VERBANDES gingen ab 2003 auf die Bf. über, es war ein laufender Prozess. Die Gefangenenseelsorge wurde 2002 auf die Bf. übertragen, 2003 der Religionsunterricht. (Niederschrift über die mündliche Verhandlung, 5 und 6). Die Übertragung der Krankenhausseelsorge fand 2005 statt, doch erfolgte dies aufgrund eines Beschlusses des AUSSCHUSSES und nicht der VERSAMMLUNG. Jedenfalls war der Übergang der Grundstücke nicht durch die Übertragung der Krankenhausseelsorge unmittelbar veranlasst, da nicht in einem einheitlichen Willensakt enthalten. Die Bf. brachte in der mündlichen Verhandlung zwar vor, dass die Vermögensübertragung schon deswegen unmittelbar durch die Aufgabenübertragung bedingt war, weil die Aufgaben nur mit den Erlösen aus dem Stiftungsvermögen wahrgenommen werden konnten. Andererseits meinte sie, dass die Strukturreform aus organisatorischen Gründen nur über einen gewissen Zeitraum durchgeführt werden konnte. Aus dem Gesamtbild ergibt sich zweifelsohne, dass im Rahmen der Strukturreform der Bf. Aufgaben übertragen wurden, in deren Gefolge die Rechtsvorgänge bezüglich der Grundstücke stattfanden, es ist auch einleuchtend, dass Vermögen übertragen wurde, mit dem die übertragenen seelsorgerischen Aufgaben finanziert werden. Doch ist für Zwecke der Gebühren und Verkehrsteuern gefordert, dass die Übertragung der Aufgaben und der Grundstücksübergang untrennbar kausal miteinander verknüpft sind, was sich infolge der Zeitpunktbezogenheit der Gebühren und Verkehrsteuern nur durch einen einheitlichen Willensakt manifestieren kann. Der Beschluss der VERSAMMLUNG vom 4. Juni 2005 umfasste nur die Auflösung des VERBANDES, wodurch das Vermögen und Grundstücke automatisch auf die Bf. übergingen, die Aufgaben waren ja schon übertragen worden. Der bloß mittelbare innere Zusammenhang von Übertragung von Aufgaben und Abschluss von Verträgen reicht auf Grund des Wortlautes der Befreiungsbestimmung nicht aus, um die Verträge gemäß Art 34 BBG 2001 von den Gebühren und Verkehrsteuern zu befreien (vgl. z.B. VwGH 14.10.1971, 2259/70, VwSlg 4289 F/1971; VwGH 25.6.1992, 91/16/0070UFS 16.9.2005, RV/1809-W/03 ; UFS 3.4.2006, RV/0419-W/06). Nach der Übertragung der Aufgaben vom VERBAND auf die Bf. blieb eigentlich nur die Übertragung des Vermögens bzw. die Verwaltung des Vermögens vom VERBAND auf die Bf. übrig. Die bloße Übertragung von Vermögen, hier von Stiftungsvermögen und Grundstücken, auf eine eigene Geschäftsführungsstelle der Bf., die dieses Vermögen verwaltet, ist nicht geeignet, den Befreiungstatbestand zu erfüllen. Daher waren diese Berufungen/Beschwerden abzuweisen, bzw. Punkt 5. RV/7100969/2009 im Sinne der Berufungs/Beschwerdevorentscheidung abzuändern Zu 7. RV/7100977/2009: Wohnung – kein Stiftungsvermögen. Einnahmen aus der Vermietung dienen der Bf. Das zu den Punkten 2., 4., 5. und 6. zur Befreiung gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG 2001 Gesagte gilt auch hier. Weiters beantragte die Bf. im Nachhang zur erhobenen Berufung/Beschwerde die Berichtigung. Die VERSAMMLUNG hatte am 4. Juni 2005 beschlossen, den VERBAND aufzulösen. Als Folge dieses Beschlusses gingen aufgrund des § 61 der damaligen Kirchenverfassung die dem aufgelösten VERBAND gehörigen Grundstücke automatisch auf die Bf. über. Die Oberste Aufsichtsbehörde erteilte am 9.September 2008 jedoch die Einverleibungsbewilligung für die Bf. nicht nur für die dem VERBAND ehemals zugehörigen Grundstücke y7 68/6449 – Anteile, sondern irrtümlich auch für die Grundstücksanteile, die der Pfarrgemeinde ** gehören und für diese grundbücherlich einverleibt waren, nämlich 72/6449 – Anteile. Diese waren vom Beschluss der VERSAMMLUNG am 4. Juni 2005 nicht umfasst gewesen. Dieser Irrtum passierte, weil der VERBAND und die Eigentümerin der Anteile an derselben Adresse ihre Wohnungen hatten. Aus diesem Grund wird der Berufung/Beschwerde teilweise stattgegeben und die Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 13.776,30 Euro x 3,5% in Höhe von 482,17 Euro festgesetzt. Friedhöfe: Zu 1. RV/7100965/2009: Friedhof, Kirche und Verwaltungsgebäude und Zu 3. RV/7100967/2009: Friedhof, Kirche, Verwaltungsgebäude mit Wohnungen. Grundsätzlich ist es nicht befreiungsschädlich, wenn eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine neue Aktivität zunächst selbst wahrnimmt und anschließend an eine GmbH überträgt, oder ob diese GmbH unmittelbar die neue Tätigkeit aufnimmt. (Ehrke/Pilz, "Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen, steuerliche Begünstigungen durch Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2001" RFG 2003/17). Nach Aussage der Bf. anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Verband die Verwaltung der Friedhöfe (anteilig) in XY erst mit 1.1.2006 verloren. Das bedeutet, dass hinsichtlich dieser Rechtsvorgänge, mit welchen das Eigentum an den „Friedhofsgrundstücken“ (anteilig) überging, die Aufgabenübertragung der Erhaltung und Verwaltung der Friedhöfe im Beschluss vom 4.6.2005, den VERBAND aufzulösen zwar umfasst war, allerdings sollten diese Aufgaben nicht mit der Auflösung des Verbandes mit 31.12.2005 auf die Bf., sondern auf einen mit Wirkung vom 1.1.2006 dafür gegründeten neuen Verband übergehen. Denn in diesem Beschluss vom 4.6.2005 war für das Kirchenbeitragswesen, das nach der Aussage der Bf. nicht auf die die Bf. übertragen wurde, und für die Erhaltung und Verwaltung der Friedhöfe ab 1.1.2006 die Gründung eines neuen Verbandes vorgesehen. Die Bf. trat nur in die Rechte und Pflichten des aufgelösten VERBANDES ein, die nicht jene Aufgaben betreffen, die dem neuen Verband übertragen wurden. Dem neuen Verband war aber nach § 1 die Erhaltung und Verwaltung der Friedhöfe übertragen. Nach dieser Formulierung hatte die Bf. nicht einmal für eine logische Sekunde tatsächlich die Aufgaben der Erhaltung und Verwaltung der Friedhöfe übertragen bekommen. Denn der einheitliche Willensakt des Beschlusses vom 4. Juni 2005 enthielt die Aufgabenübertragung an eine andere „Rechtsperson“ und nicht an die Bf., die die Grundstücke „erwarb“. (Amtsblatt für die KIRCHEN in Österreich 2006/1 Punkt 1., 8. und 15) . Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass eine Aufgabenausgliederung "doch von gewisser Dauer sein sollte". Es wäre auch nicht steuerschädlich, wenn sich die Körperschaft öffentlichen Rechtes von vorneherein durch entsprechende vertragliche Regelung die Möglichkeit offen lassen würde, Aufgaben wieder an sich zu ziehen und für diesen Fall, eine Rückgängigmachung des Rechtsvorganges vorsehen würde (vgl. UFS 14.03.2011, RV/0356-W/07 ). Die Bf. war aber im gegenständlichen Fall zu keinem Zeitpunkt „Durchleitestation“ für die Übertragung der Aufgaben der Erhaltung und Verwaltung der Friedhöfe. Nach VwGH 25.03.2010, 2008/16/0095 sind Rechtsgeschäfte zwischen der juristischen Person des privaten Rechts, an die die Aufgaben übertragen werden und einem Dritten nicht umfasst. Damit fehlt nicht nur das in Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG 2001 geforderte Tatbestandselement, dass die Erwerbsvorgänge hinsichtlich dieser Grundstücke durch die Aufgabenübertragung unmittelbar veranlasst waren, sondern die Aufgaben gingen auf einen „Dritten“ über, während die Bf. die Grundstücke (anteilig) erhielt. Da der Grundstückserwerb nicht nach Art. 34 BBG 2001 grunderwerbsteuerbefreit ist, wenn die Aufgabenübertragung nicht direkt, sondern an einen „Dritten“ erfolgt, waren die Berufungen/Beschwerden z u 1. RV/7100965/2009: Friedhof, Kirche und Verwaltungsgebäude und Zu 3. RV/7100967/2009: Friedhof, Kirche, Verwaltungsgebäude mit Wohnungen abzuweisen. (z.B. VwGH 25.03.2010, 2008/16/0095; UFS 14.12.2012, RV/3707-W/08; UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09 – Beschluss VwGH 20.11.2014, 2013/16/0032 Ablehnung der Behandlung der Beschwerde). 5. Zusammenfassung Die KIRCHE in Österreich besteht nach ihrer Kirchenverfassung im Wesentlichen aus drei Stufen, nach § 1 und § 3 des Gesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der KIRCHEN BGBl. 1961/182 idgF BGBl. I 2009/92 ist nicht nur die Kirche selbst, sondern sind auch die Gemeinden auf allen Stufen Körperschaften öffentlichen Rechts. Bei Gründung neuer Gemeinden wird deren Eigenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts vom zuständigen Bundesminister in Form einer Verordnung kundgemacht. Zwischen den drei Stufen besteht lediglich verwaltungsmäßig eine Bindung, ansonsten entscheiden die Gemeinden jeder Stufe über ihre Gremien (Ausschüsse, Versammlungen usw.). Im Raum XY hatte sich historisch neben dem örtlichen Dachverband, der Bf., ein VERBAND entwickelt, der teilweise die Aufgaben eines Dachverbandes, nämlich die Anstaltsseelsorge (Gefangene, Krankenhäuser), Religionsunterricht, die Verwaltung gemeinsamer Liegenschaften, Stiftungen und Fonds, sowie die Erhaltung und Verwaltung der örtlichen anteiligen Friedhöfe hatte. Um „Doppelgleisigkeiten“ zu beseitigen, wurde auf der Stufe der Bf. eine Strukturreform durchgeführt. Die Übertragung der Gefangenseelsorge vom VERBAND auf die Bf. erfolgte im Jahr 2002, die Übertragung des Religionsunterrichtes im Jahr 2003. Am 24. Jänner 2005 fasste ein Gremium der Bf. den Beschluss, die Krankenhausseelsorge zum 1.Juli 2005 vom VERBAND auf die Bf. zu übertragen. Am 4. Juni 2005 fasste das größere Gremium (die VERSAMMLUNG) der Bf., den Beschluss, den VERBAND mit 31.12.2005 aufzulösen und mit 1. Jänner 2006 einen neuen Verband der örtlichen Pfarrgemeinden zu gründen, der die Aufgaben Besorgung der Kirchenbeiträge und Erhaltung und Verwaltung der örtlichen, anteiligen Friedhöfe hat. Als Folge des Beschlusses vom 4.Juni 2005 ging aufgrund des § 61 der Kirchenverfassung das Vermögen („testamentarisch übertragenes Stiftungsvermögen“ und Grundstücke) des aufgelösten VERBANDES „automatisch“ auf die Bf. über. Erfolgt über Beschluss des satzungsmäßigen Organs (VERSAMMLUNG) einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Bf.) die Auflösung eines grundstücksbesitzenden VERBANDES (Körperschaft öffentlichen Rechts) und gehen die Grundstücke des aufgelösten VERBANDES automatisch aufgrund der Satzung (§ 61 Abs. 1 der Kirchenverfassung aus dem Jahr 2005) auf die übernehmende Körperschaft öffentlichen Rechts über, liegt mangels freigebiger Zuwendung kein Vorgang vor, der der Schenkungssteuer unterliegt, sondern der Grunderwerbsteuer. Nach überwiegender Literaturmeinung ( Takacs , Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 1, 10.98 a; Fellner, Zusammenlegung und Trennung von Gemeinden und anderen Körperschaften, ÖStZ 2013/85, 137) wird dadurch der Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, verwirklicht. Titel iSd § 424 ABGB ist der Beschluss der VERSAMMLUNG vom 4. Juni 2005, den VERBAND aufzulösen, der Übergang der Grundstücke erfolgt aufgrund der Satzung automatisch, ohne dass ein übereignungsanspruchbegründendes Rechtsgeschäft notwendig ist. Der „automatische“ Übergang der Grundstücke vom aufgelösten VERBAND auf die Bf. löst als Eigentumsübertragung ohne vorausgegangenes Rechtsgeschäft nach der Rechtslage vor dem 1. August 2008 die Grunderwerbsteuer von der Bemessungsgrundlage des anteiligen dreifachen Einheitswertes aus. (§ 4 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 GrEStG idF vor 1.8.2008). Die Bf. beantragt nach wie vor die Befreiung nach dem damals noch aufrechten § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955, die aber nicht gewährt werden kann, da im Beschluss der Bf. vom 4. Juni 2005, den VERBAND aufzulösen, als „Titel“ des automatischen Eigentumsüberganges aufgrund der Kirchenverfassung keine freigebige Zuwendung des VERBANDES an die Bf. erblickt werden kann. Alternativ wurde von der Bf. die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG 2001 beantragt. Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG 2001 befreit Rechtsvorgänge von der Grunderwerbsteuer, die durch Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen, die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlasst sind. Diese Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 sind der beantragten Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG 2001 grundsätzlich zugänglich. In subjektiver Hinsicht war die Befreiung sowohl von der Bf., als auch vom VERBAND erfüllt. S owohl der die Grundstücke übertragende VERBAND als auch die Bf. sind Körperschaften öffentlichen Rechts und der VERBAND steht unter dem beherrschenden Einfluss der KIRCHE. D er Beschluss der VERSAMMLUNG vom 4. Juni 2005, ist nicht nur der „Titel“ für den Eigentumsübergang der Grundstücke an die Bf., sondern auch Drehscheibe für die Anwendung der Befreiungsbestimmung in objektiver Hinsicht. Art. 34 § 1 Abs. 1 BBG 2001 fordert, dass der Erwerbsvorgang gemäß § 1 GrEStG durch die Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst ist, die Übertragung der Aufgaben ist die condition sine qua non für den Grundstückserwerb ohne Dazwischenschaltung von Irgendetwas. Werden daher anstaltsseelsorgerische und den Religionsunterricht betreffende Aufgaben vom VERBAND auf die Bf. zeitlich vor der Beschlussfassung durch die VERSAMMLUNG, als deren Folge die Grundstücke des VERBANDES auf die Bf. übergehen, übertragen, war der Rechtsvorgang des Grundstückserwerbes durch die Übertragung der Aufgaben nicht unmittelbar veranlasst. Mit Beschluss der VERSAMMLUNG vom 4. Juni 2005 wurde nur mehr die Auflösung des VERBANDES beschlossen, da die anstaltsseelsorgerischen und den Religionsunterricht betreffende Aufgaben eine größere Zeitspanne vor der den Titel der Grundstücksübertragung bildenden Beschlussfassung vom VERBAND auf die Bf. übergegangen waren, weswegen mangels einheitlichem Willensakt der Grundstückserwerb (Zu 2., 4., 5., 6., und 7.) durch die Übertragung der Aufgaben nicht unmittelbar veranlasst, sondern - steuerlich nicht begünstigter – Beweggrund war. In Bezug auf die anteiligen „Friedhofsgrundstücke“ (Zu 1. und 3.) wurde im Rahmen dieses Beschlusses der VERSAMMLUNG vom 4. Juni 2005 die Gründung eines neuen Verbandes beschlossen, auf den die Erhaltung und Verwaltung der Friedhöfe übergehen sollte. Damit fehlt es hinsichtlich dieser Rechtsvorgänge an der Übertragung der Aufgaben an die Bf., die zwar die Grundstücke erwarb, aber nicht einmal eine „logische Sekunde“ die Aufgaben der Erhaltung und Verwaltung innehatte. Die Gewährung der Befreiung scheitert in Bezug auf die „Friedhofsgrundstücke“ an der Übertragung von Aufgaben, in Bezug auf die anderen Grundstücksübertragungen daran, dass diese durch die Übertragung von Aufgaben nicht unmittelbar veranlasst waren. Wenn auch im Rahmen der Strukturreform geplant war, die seelsorgerischen, die mit dem Religionsunterricht und der Verwaltung der Friedhöfe betreffenden Aufgaben, zusammen mit den Grundstücken und dem Vermögen, aus welchen diese Aufgaben finanziert werden, vom VERBAND auf die Bf. zu übertragen, war dies lediglich das Motiv, aber keine unmittelbare Veranlassung. 6. Schlussfolgerungen Erfolgt mit Beschluss die Auflösung eines grundstücksbesitzenden VERBANDES und gehen dessen Grundstücke automatisch aufgrund der Kirchenverfassung auf die übernehmende Kirchenorganisation (die Bf.) über, unterliegt der Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer und nicht der Schenkungssteuer. Damit scheidet die Untersuchung, ob der Vorgang aufgrund des § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955 als Zuwendung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften befreit wäre, aus. Werden im Rahmen einer mehrjährigen Strukturreform einer Kirchenorganisation seelsorgerische, den Religionsunterricht und die Erhaltung und Verwaltung von konfessionellen Friedhöfen betreffende Aufgaben, die mit den „automatischen“ Grundstücksübertragungen teilweise finanziell zusammenhängen, zeitlich sukzessive, über mehrere Jahre an diese selbst bzw. an einen dritten neuen Verband übertragen und der den Grundstücksübertragungsautomatismus auslösende Beschluss erst später gefasst, liegt keine Grundstücksübertragung, die durch die Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasst ist, vor. Die Übertragung der Aufgaben bildete zweifelsohne den Beweggrund, doch gibt es keinen einheitlichen Willensakt, der die Übertragung der Aufgaben und den Übergang des Vermögens, der Grundstücke, umfasst. Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß Art. 34 BBG 2001 konnte daher nicht gewährt werden. Aus all diesen Gründen waren die Berufungen/Beschwerden in den sieben Beschwerdesachen abzuweisen. Zu Punkt 5. erfolgte eine Anpassung an die Berufungs/Beschwerdevorentscheidung, zu Punkt 7. wegen einer irrtümlichen Einverleibungsbewilligung eine Teilstattgabe. 7. Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Lösung der Frage wann eine freigebige Zuwendung vorliegt, liegt eine ständige Rechtsprechung vor (VwGH 11.1.1977, 656/76; VwGH 17.3.1986, 84/15/0048; VwGH 14.4.1986, 84/15/0140; VwGH 27.9.1990, 89/16/0214; VwGH 17.12.1988, 96/16/0241; VwGH 27.4.2000, 99/16/0249; VwGH 9.11.2000, 99/16/0250; VwGH 15.3.2001, 98/16/0205-0207; VwGH 19.12.2002, 99/16/0431). Zur Lösung der Frage, wann die Befreiung gemäß Art. 34 BBG 2001 zum Tragen kommt, gibt es ebenfalls eine ständige Rechtsprechung (z.B. VwGH 28.6.2007, 2006/16/0216; VwGH 27.11.2008, 2007/16/0093; VwGH 25.03.2010, 2008/16/0095; VwGH 17.10. 2012, 2012/16/0006; VwGH 28.03.2014, 2013/16/0226; UFS 21.6.2006, RV/0192-S/06; UFS 04.06.2008, RV/0232-K/08; UFS 14.03.2011, RV/0356-W/07; UFS 14.12.2012, RV/3707-W/08; UFS 21.12.2012, RV/0533-W/09 – Beschluss VwGH 20.11.2014, 2013/16/0032 Ablehnung der Behandlung der Beschwerde Nachdem sohin keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" zugrunde liegt, ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 24. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100965/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100965.2009
Stammnummer
106537
Gültig
24.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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