…Körperschaftsteuer 2015 und 2016 Wegen Nichtbenennung der Empfänger kommt es zu folgenden Zurechnungen: betreffend KöSt 2015 von € 5.400,00 und Gewinnzuschlag von € 13.500,00 betreffend KöSt 2016 von € 5.400,00 und € 43.200,00 Die Bemessungsgrundlagen für die…
…Um nun allfälligen Unsicherheiten im Hinblick auf die festgestellten Unterfakturierungen Rechnung zu tragen, wird den Einkaufspreisen ein 5 %iger Gewinnzuschlag hinzugerechnet und der solcherart ermittelte Verkaufspreis für die Ermittlung der notwendigen Zuschätzungen, den bisher erklärten Erlösen gegenübergestellt… [...] Umsatzsteuerlich ist nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen davon…
…der "Vorleistungsebene", also die Preise, die sich die Netzbetreiber untereinander in Rechnung stellen. Den Grundsätzen eines ökonomisch denkenden Kaufmanns folgend, ist darüber hinaus noch ein Gewinnaufschlag zu berücksichtigen, der den Mobilfunknetz-Teilnehmern (weiter)verrechnet wird. Dies auch deswegen, da jeder Unternehmer bzw. jeder gesellschaftsrechtliche Vertreter…
…im Jahr 2011, somit im ersten noch nicht verjährten Veranlagungsjahr, durch einen entsprechenden Zuschlag gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zu berichtigen; der Gewinnzuschlag betrage 393.599,24 € (vgl. Tz 1 des Bp-Berichtes vom 8. März 2018, ABNr. abc, iVm Pkt…
…BGBl. Nr. 279/1995 (Vorsteuererstattungsverordnung) nicht gegeben. Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, dh die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte werde verwiesen. Im Vorlageantrag vom 17.11.2017, welcher die Wiederaufnahmebescheide nicht mehr enthielt, (daher sind ist diese nicht mehr beschwerdegegenständlich), verwies…
…korrigieren. Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, dh die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte wird verwiesen." Dagegen (und gegen die neuen Sachbescheide) wurden Beschwerden vom 16.12.2016 erhoben und im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ausgeführt, dass hier kein Neuerungstatbestand vorliege. Im…
…Bemessungsgrundlage beim österr. Telekomunternehmer wären die Vorsteuern des Leistungsempfängers zu korrigieren. Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, dh die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte wird verwiesen." In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte die Bf. vor, die Anwendung der VO BGBl. II Nr…
…österr. Telekomunternehmer wären die Vorsteuern des Leistungsempfängers zu korrigieren. Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, dh die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte wird verwiesen." In der Beschwerde vom 24.2.2017 brachte die Bf. vor, dass die Anwendung des Vorsteuer- bzw. des…
…korrigieren. Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, dh die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte wird verwiesen." Dagegen (und gegen die neuen Sachbescheide) wurden Beschwerden vom 20.12.2016 erhoben und im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme ausgeführt, dass hier kein Neuerungstatbestand vorliege. Im…
…Bemessungsgrundlage beim österreichischen Telekomunternehmer wären die Vorsteuern des Leistungsempfängers zu korrigieren Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, dh die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlagssatzes sowie gewährter Rabatte wird verwiesen." Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 wurde der Erstattungsantrag 2014 abgewiesen (durch Festsetzung des Erstattungsbetrages mit…
…in weiterer Folge die Voraussetzung für die Erstattung der Vorsteuern nach der VO BGBl. Nr. 279/1995 (Vorsteuererstattungsverordnung) nicht gegeben. Auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht, dh die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte (§ 16 UStG 1994 zu TADIG-Code: ***4***, ***5***, ***6***…
…Bemessungsgrundlage wären die Vorsteuern des Leistungsempfängers zu korrigieren. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte. In ihrer Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide bestritt die Beschwerdeführerin (Bf.) das Vorliegen eines Neuerungstatbestandes, weil im jeweiligen Vorsteuererstattungsverfahren an das Finanzamt…
…Bemessungsgrundlage wären die Vorsteuern des Leistungsempfängers zu korrigieren. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte. In ihrer Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide bestritt die Beschwerdeführerin (Bf.) das Vorliegen eines Neuerungstatbestandes, weil im jeweiligen Vorsteuererstattungsverfahren an das Finanzamt…
…Bemessungsgrundlage wären die Vorsteuern des Leistungsempfängers zu korrigieren. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte. In ihrer Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide bestritt die Beschwerdeführerin (Bf.) das Vorliegen eines Neuerungstatbestandes, weil im jeweiligen Vorsteuererstattungsverfahren an das Finanzamt…
…Bemessungsgrundlage wären die Vorsteuern des Leistungsempfängers zu korrigieren. Weiters verwies die belangte Behörde auf die Umsatzsteuerveranlagungspflicht unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewinnzuschlages sowie gewährter Rabatte. In ihrer Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide bestritt die Beschwerdeführerin (Bf.) das Vorliegen eines Neuerungstatbestandes. Lediglich für den Zeitraum 1-12/2012…
…und zu einer ordnungsgemäßen fehlerfreien Weiterleitung an die A AG, Schweiz. Als Entgelt werden die tatsächlichen Kosten zzg. eines Gewinnzuschlages von 5 Prozent in Rechnung gestellt. Das Finanzamt stellte dazu auch fest, dass die A AG, Schweiz zunächst keine aktive Geschäftstätigkeit betrieben hat (erst ab…
…geltenden Konvent liege ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes vor, wenn die Gestellung erwerbsmäßig betrieben werde. Wenn das verrechnete Entgelt einen angemessenen Gewinnaufschlag enthält, sei von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen verlautbarten Vergütungsssätze für die Tätigkeit von…
…Buchhaltung auf nurmehr € 54.000,00 bleibt für die vom Finanzamt geforderte Verböserung insofern, als ein Gewinnzuschlag in doppelter Höhe (€ 27.000,00 statt € 13.500,00) erfolgen solle, kein Raum. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2015…
… 21 Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. Eine Umsatzsteuervoranmeldung/ -erklärung unter Berücksichtigung des Gewinnaufschlags bzw. erhaltener Rabatte wäre abzugeben gewesen (siehe Blg). (…) Das Unternehmen hat es unterlassen, dem Finanzamt Umsätze in Österreich durch…
…1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der Rechnung des österr. Netzbetreibers. Eine Umsatzsteuervoranmeldung/ -erklärung unter Berücksichtigung des Gewinnaufschlags bzw. erhaltener Rabatte wäre abzugeben gewesen. Dass es im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens überhaupt zu einer Besteuerung kommt, wurde im Verfahren weder behauptet noch nachgewiesen…