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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105851/2019

Empfängerbenennung nach § 162 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105851/2019vom 08.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht kam demgegenüber jedoch in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die vom Geschäftsführer eingelegten Geldbeträge von € 60.131,20 nicht aus ungeklärten Quellen stammen. Die Mittelherkunft des auf dem Darlehenskonto gebuchten Betrages konnte schließlich nachgewiesen und ein ungeklärter Vermögenszuwachs nicht festgestellt werden. Ausgehend davon ist vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung Abstand zu nehmen. Aufgrund der vorgebrachten Argumente erfolgte weiters die Heranziehung der Bf. zur Haftung für Kapitalertragsteuer 2015 zu Unrecht. Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Zurechnung des als ungeklärt beurteilten Vermögenszuwachses Folge zu geben. Die Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2015 im Ausmaß von € 60.131,20 ist rückgängig zu machen. Der angefochtene Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für 1-12/2015 ist ersatzlos aufzuheben. Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer 2015 und 2016 Wegen Nichtbenennung der Empfänger kommt es zu folgenden Zurechnungen: betreffend KöSt 2015 von € 5.400,00 und Gewinnzuschlag von € 13.500,00 betreffend KöSt 2016 von € 5.400,00 und € 43.200,00 Die Bemessungsgrundlagen für die Körperschaftsteuer für 2015 vermindern sich um die durch die Bp erfolgte Gewinnzurechnung von € 60.131,29. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2015 und 2016 laut BFG stellten sich wie folgt dar: 2015: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut ursprüngl. Bescheid vom 14.2.2017 | 4.728,96 € | zuzüglich Afa lt. Bp. | +5.400,00 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Summe) | 10.128,96 € Berechnung der Körperschaftsteuer 2015 nach BFG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb………………………..………….10.128,96 € € Gesamtbetrag der Einkünfte……………………..…….…………..10.128,96 € Verlustabzug (75 % von den Einkünften)………………..………- 7.596,72 € Einkommen………………………………………………………………….. 2.532,24 € Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 25 % von 2.532,24 € Körperschaftsteuer…………………………………………..……………….633,06 € Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer……….………………1.116,94 € Festgesetzte Körperschaftsteuer………………………….……….1.750,00 € Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988…..……….………….. 13.500,00 € Festgesetzte Körperschaftsteuer 2015………………...……..15.250,00 € Hinweis: Für die nächsten Veranlagungsjahre stehen € 7.833,94 als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung. 2016: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut laut angefochtenem Bescheid | -20.510,41 € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Laut BFG | -20.510,41 € Berechnung der Körperschaftsteuer 2016 nach BFG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb……………….……………………..-20.510,41 € Gesamtbetrag der Einkünfte………………………………………..-20.510,41 € Einkommen……………………………………………………….………………….0,00 € Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: Gem. § 22 KStG 1988 25 % von 0,00 Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer….….…….…………1.750,00 € Körperschaftsteuer……………………………………………………….1.750,00 € Hinweis: Für die nächsten Veranlagungsjahre stehen € 9.583,94 als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung. Mündliche Verhandlung Nach § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Senatsverhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde beantragt wird. Der Antrag auf Durchführung einer solchen ist jedoch rücknehmbar (vgl. Ritz, BAO 2025, Rz. 8 zu § 274 BAO). Auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, konnte davon abgesehen werden. Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ad) Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO Die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben im Sinne des § 162 BAO wegen fehlender Empfängerbenennung ist - wie oben dargestellt - aufgrund des Gesetzes und der dazu ergangenen einhelligen höchstgerichtlicher Judikatur eine zwingende Folge, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Ad)ungeklärter Vermögenszuwachs Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Frage, ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105851/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105851.2019
Stammnummer
151597
Gültig
08.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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