IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MSc und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner MBA MS und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Herbert Steiner, MBA MSc, sowie Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Jennifer Reinher in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch WTG, gegen die Bescheide…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Michael Rauscher sowie die weiteren Senatsmitglieder Mag. Franz Glashüttner, Patrick Mokre und Bernd Strahammer im Beisein der Schriftführerin Kontrollorin Denise Schimonek über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, vertreten durch Mag. Rivo Java Killer, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt…
Die Beschwerdeführerin hätte daher im Jahr 2015 den Zugang des Hengstes mit € 14.705,63 als gleichzeitig mit der Aufnahme ins Anlageverzeichnis als Betriebseinnahme, die Transportkosten und die Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben ansetzen sollen. Da das Ansetzen der Betriebseinnahme unterblieben ist, hat das…
…€), die ihm nicht vergüteten Fahrtspesen (7.576,80 €) sowie die Privateinlagen und der Verlust (die Gesellschaft führe seit Oktober 2021 keine Tätigkeit mehr aus und sei insolvent) nicht berücksichtigt worden seien. Es handle sich eigentlich nicht um Gewinnentnahmen, sondern um Privatentnahmen, da er…
…Vielfaches höher als der Kaufpreis. Daher war auf den ersten Blick ersichtlich, dass der Gewinn nicht quasi "mitgekauft" wurde. Ein Großteil der Gewinnentnahmen ist bereits vor dem Kaufvertrag erfolgt, es war jedoch nicht ausreichend liquides Geld für alle Entnahmen vorhanden. Ich habe daher im geringen…
…Steuerpflichtigen (mangels Gegenbeweis) gezogen werden dürften (VwGH 25.04.2013, 2010/15/0101). Berücksichtige man die Kapitalkontenentwicklung (Beilage 9), welche auch eine Entwicklung der Gewinnentnahmen des Bf2 zeige, dann lasse sich erkennen, dass der Bf2 Anfang der 90-er Jahre im Durchschnitt etwa Entnahmen in…
…€ 664.939,72 in keinster Weise erklärlich, da dies Gewinnentnahmen des Gesellschafters von € 2.659.758,88 bedeuten würde. Auch wenn mangels auch nur irgendwelcher Unterlagen die exakten Steuerbeträge vom Haftungsschuldner nicht mehr konkret nachberechnet werden können, so kann dieser jedoch jedenfalls ausschließen…
…§ 33 Abs 2 lit a und Abs 3 FinStrG) - den Gewinn durch fingierte Betriebsausgaben zu schmälern und somit sich durch Gewinnentnahmen zu bereichern - die bei der Betrugsfirma scheingemeldeten Dienstnehmer zu entlohnen Es ist davon auszugehen, dass die in den Rechnungen dargestellten Arbeiten nicht von den…
…wobei diese Kapitalgesellschaft als atypisch stille Gesellschafterin am Unternehmen der T beteiligt worden ist. Der Gesellschaftsvertrag ist die Modalitäten der Gewinnentnahme der Stillen betreffend durch mündliche Verabredungen ergänzt worden; vom Gesellschaftsvertrag abweichend unterbliebene Vergütungen der T für die Geschäftsführung wurzeln in Fehlern bei der Verbuchung…
…3 FinStrG) c. in der Absicht den Gewinn durch fingierte Betriebsausgaben zu schmälern und somit sich durch Gewinnentnahmen zu bereichern. Der Aufwand der vorgeblichen Subunternehmer wurde mit insgesamt rd. 4.380.000,00 € verbucht. 0b die Scheinrechnungen der Subunternehmen von der FGmbH gekauft oder…
…144.272,88 bar behoben, sodass – mangels Vorliegen anderer, zusätzlicher für weitere Gewinnentnahmen über die von der Beschuldigten getätigten Barbehebungen hinaus sprechender Anhaltspunkte, – eine im Strafverfahren allenfalls anzulastende Verkürzung (von KESt) sich nur hinsichtlich des genannten Zeitraumes (10 - 12/2007) bzw. hinsichtlich des genannten Betrages…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache der Bf, über die Beschwerde vom 28.02.2014 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, 1. vom 28.1.2014 betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2009…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals-Siezenheim, über die Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundige Laienrichterin ***R3*** und den fachkundigen Laienrichter ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch G. Denk Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft, Neubaugasse 68 Tür 13s, 1070…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom 4. März 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, vom 30. Jänner 2014, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 zu Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid Enengel in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch MOORE STEPHENS ALPEN-ADRIA WP GmbH, August-Jaksch-Straße 2, 9020 Klagenfurt am Wörthersee , gegen den Bescheid des FA Klagenfurt vom 06.02.2012 betreffend…
Die belangte Behörde gehe daher in ihrer "endgültigen Beurteilung" davon aus, dass die ***5*** ks die behaupteten Leistungen nicht erbringen könne, da sie über keine diese Leistungen notwendige Infrastruktur verfüge. Es bestehe lediglich eine Postadresse/Adresse Firmensitz und erfolge die Inanspruchnahme von Bürodienstleistungen vergleichbar denen…