Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103250/2014
Deckungsrechnungen im Baugewerbe - KöSt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103250/2014vom 15.04.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri***, den Richter ***Ri1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LRi1*** und ***LRi2*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ALLAUDIT & Partner Steuerberatung GmbH & Co OG, Alserstraße 24, 1090 Wien,
über die Beschwerde vom 22. Jänner 2014 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 9. Jänner 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschafsteuer 2006 und 2007, Körperschaftsteuer 2006 - 2012, und die Beschwerde vom 17. Juli 2014 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. Juni 2014 betreffend Körperschaftsteuer 2013 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf***
zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide vom 9. Jänner 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Körperschafsteuer 2006 und 2007 werden aufgehoben.
II. Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2008 - 2013 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
beschlossen:
III. Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2006 und 2007 werden als gegenstandslos erklärt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (im Folgenden: Bf) ist im Bereich von Bauarbeiten tätig. In den Streitjahren 2006 - 2013 war Herr VN ***Gf*** als Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.
Im Zuge einer Außenprüfung hat das Finanzamt festgestellt, dass die Bf. Geschäfte mit diversen Subunternehmern abgeschlossen hat, an deren tatsächlicher Erfüllung das Finanzamt aufgrund diverser genau dokumentierter Ungereimtheiten (Genaueres im festgestellten Sachverhalt) massive Zweifel hatte.
Dazu heißt es im Außenprüfungsbericht vom 12. Dezember 2013 (auszugsweise):
"Für alle unten angeführten Auftragnehmer gilt, dass Schriftlichkeit vereinbart wurde, sich die Subunternehmer an Terminpläne zu halten hatten und vertragsgemäß nach Aufmaß abrechnen mussten. Genau diese Unterlagen wurden vom Pflichtigen mehrmals angefordert, aber nicht vorgelegt. Der Inhalt der Auftragsschreiben bedeutet, dass wesentlich mehr Unterlagen vorhanden sein müssten, als der BP vorgelegt wurden.
Die ersten Aufträge wurden dann sehr schnell nach Vertragsunterzeichnung bereits erstmalig abgerechnet. Dies wird durch die BP als Indiz gewertet, dass die tatsächlich handelnden Personen dieser vorgeschobenen Firmen, der Firma ***Bf*** GesmbH und Herrn ***Gf*** bekannt waren, der BP aber nicht bekannt gegeben wurden. Durch Ermittlungen der Kriminalpolizei und der Finanz wurde festgestellt, dass hinter diesen Firmen sehr oft die gleichen Hintermänner stehen, und es wird daher vermutet, dass Herr ***Gf*** mit diesen in Geschäftsverbindung getreten ist. Für das wissentliche Mitwirken von Herrn ***Gf*** an diesen Leistungsbeziehungen mit Scheinfirmen stehen, die Häufigkeit und der Umfang mit derartigen Unternehmen." (…)
"Bei den Einvernahmen von Herrn ***Gf*** verweist dieser großteils auf die vorgelegten Unterlagen bzw. auf seine Bauleiter.
Hinsichtlich der Kontaktaufnahme wurde ausgesagt, dass die einzelnen Subunternehmer den Kontakt von sich aus suchten und dieser teilweise direkt bei Herrn ***Gf*** bzw. auf Baustellen/Autobahnraststätten hergestellt wurde. Als Ansprechpersonen dieser Subfirmen wurden von Herrn ***Gf*** offensichtlich solche akzeptiert, die sich als Chef ausgaben. Er verweist zwar darauf, dass er deren Identität mittels Führerschein festgestellt hätte, den Beweis dafür blieb er allerdings schuldig, weil es davon keine Kopien gibt. Es wurde offensichtlich auch unterlassen, sich über deren Funktion und Bevollmächtigung in der Firma zu vergewissern.
Bezüglich der Subunternehmer wurde, wie aus den oben stehenden Beschreibungen zu den einzelnen Firmen hervorgeht, von Kontrollmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht. Man verließ sich für behauptete Geschäftsbeziehungen auf Beweise wie z. Bsp. die Ansprüche von Behörden und auf Kopien von Firmenunterlagen, die teilweise veraltet waren, bzw. mit den Leistungserbringern offensichtlich nichts zu tun hatten (***1***, ***2***, ***3***, ***4***, ***5***). Wie den vorhergehenden Ausführungen zu entnehmen ist, waren die Schriftstücke und Verträge mangelhaft ausgeführt, weil verrechenbare Kostensätze nicht angegeben wurden, Fertigstellungstermine nicht angegeben waren, sie keinen Hinweis auf konkrete Bauvorhaben beinhalteten und Unterschriften fehlten bzw. nicht mit den Firmenbuchzeichnungen übereinstimmten. Selbst in den Verträgen der ***Bf1*** wurde teilweise Herr ***Gf*** VN, Adresse als Empfänger der Schriftstücke und sogar als Rechnungsempfänger angeführt. Teilweise wurden Straßenbezeichnungen eines anderen Fremddienstleisters ausgewiesen (am Vertrag der ***6*** wurde als Straße jene der Firma ***7*** angeführt). Die Verträge liefern keinen Hinweis auf konkrete Bauvorhaben, sondern stellen nur eine Aneinanderreihung von Vertragsklauseln dar.
In der Buchhaltung wurde für die Firmen ***8***, ***1***, ***9***, ***10***, ***11*** und ***12*** nur ein einziges Verbindlichkeitenkonto 330000 angelegt. Sämtliche Aufwände der Firma ***3*** laufen unter "***7***" 300013.
Eine Überprüfung der bei den einzelnen Subunternehmern angemeldeten Arbeitskräften ergab eine Vielzahl von Anmeldungen für mehr als einen Subunternehmer. Dies spricht dafür, dass die einzelnen Arbeiter von einer auf die nächste Subfirma umgemeldet wurden.
Detaillierte Grundaufzeichnungen, Unterlagen und Kontaktdaten zu den handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr, welcher in der Regel zwangsläufig anfällt, wurde trotz Aufforderung in den Einvernahmen, nicht vorgelegt. Es ist schwer nachvollziehbar, dass bei einer Vielzahl von Baustellen keine ausführlichen Unterlagen über Zeitablauf und Koordination, Personaleinteilung, Kosten und Preise erstellt werden. Dies umsomehr als in den einzelnen Rechnungen immer wieder andere Preise verrechnet wurden, als in den Rahmenverträgen, soferne überhaupt, festgelegt. Begründet wurde dies teilweise damit, dass die einzelnen Aufträge kurzfristig und telefonisch abgeklärt wurden. Hier wird durch die BP festgestellt, dass diese ungewöhnliche Abwicklung des Geschäfts mit den betrügerisch handelnden Leistungserbringern einen erhöhten Umfang an Maßnahmen bedurft hätte, um den Leistungsempfänger letztlich in seinem Vertrauen zu schützen. Dieses Fehlen (an welchem Tag, auf welcher Baustelle, welches Material, wieviele Stunden, wieviele Tonnen, m2 , Stk) lässt offen, ob ein Leistungsaustausch in der abgerechneten Form stattgefunden hat. Die Ausgangsrechnungen der ***Bf*** und die Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern weisen deutlich mehr Details auf. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, welche Firmen an welchen Tagen, welche Leistungen erbracht haben. Dadurch ist es auch denkmöglich, dass für ein und dieselbe Baustelle doppelt Aufwand für Fremddienstleister geltend gemacht wurde.
Es bestehen massive Zweifel gem. § 163 BAO an den vorgelegten Unterlagen und den daraus geltend gemachten Aufwänden, weil diese in ihrer Entstehung, in ihrem Umfang und an ihrem Ort nicht ausreichend dokumentiert sind.
Den Rechnungen, die den angeblichen Aufwand dokumentieren sollen, fehlt es an Urkunden- und Dokumentationswirkung. Sie stellen daher keinen tauglichen Beleg bzw Beweis für die Auftragsvergabe und -erfüllung dar.
Unterlagen wären auch zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber erforderlich gewesen (siehe vorgelegtes Auftragsschreiben auf der Erlösseite). Bei Schadensfällen tritt eine Haftungsinanspruchnahme durch den Auftraggeber ein. Die Firma ***Bf1*** müsste daher nicht nur für ihre eigenen Fehler, sondern auch für die Fehler ihrer Subunternehmer einstehen, es sei denn, die Arbeiter gelten sowieso als Dienstnehmer der ***Bf*** und der geltend gemachte Aufwand laut ausgestellten Rechnungen entspricht nicht den wahren Gegebenheiten. Dafür sprechen auch die Aussagen von Herrn ***Gf***, dass seine Bauleiter bzw. er die Baustellen überwacht und während der Arbeit die leistenden Bauarbeiter gemeinsam an einem Werk arbeiten.
Durch die scheinbare Beauftragung der im Bericht erwähnten Firmen hat die ***Bf1*** einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser besteht darin, dass mit niedrigen Baukosten und Werklöhnen, ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. Durch die im Einzelfall nachgewiesen sofortigen Abhebungen der geleisteten Zahlungen und der vermuteten Kick Back Zahlungen kommt es zu einer Bereicherung der Beteiligten und zu einer wissentlichen Beteiligung am Abgabenbetrug. Dafür sprechen die im Einzelfall vorgenommenen Eilüberweisungen, deren einziger Grund wohl darin besteht, zu wissen, wann auf der Empfängerseite das Geld vorhanden ist, um wieder abgehoben zu werden.
Bei einer FINPOL Kontrolle wurde ein polnischer Staatsbürger angetroffen, der zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet war. Dies wird durch die BP dahingehend gewertet, dass die Firma ***Bf1*** Deckungsrechnungen benötigte um den entsprechenden Aufwand geltend zu machen.
Die in der Buchhaltung vorgefundenen Rechnungen entsprachen nicht den Erfordernissen des § 11 UStG, weil Scheinadressen angegeben wurden bzw der Leistungsort oder die Leistungsbeschreibung nicht eindeutig war. Stellt der "leistende Unternehmer" in betrügerischer Absicht eine Rechnung mit einer Adresse aus, unter der nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist, geht die Judikatur des VwGH vom Vorliegen einer unrichtigen Adresse und damit vom Vorliegen einer nichtformgerechten Rechnung aus.
Darin vermag auch der Umstand, dass es sich bei den Rechnungsadressen um die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch handelt, nichts zu ändern. Es gibt keinen, wie auch immer gearteten Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche eine bloße Zustelladresse sein kann), wenn es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Die sachliche Richtigkeit wird aufgrund der mangelhaft vorgelegten Unterlagen und der ungewöhnlichen Geschäftsgebarung (mündliche, telefonische Auftragssummen und Auftragswerte) in Zweifel gezogen. Daher sind durch die BP die Grundlagen der Besteuerung zwingend gem. §§ 163, 184 BAO zu schätzen.
Die vorhergehend angeführten Zusammenhänge zwischen den einzelnen Fremdleistern und auch die in der Einleitung dargestellten Verknüpfungen der einzelnen Firmen lassen auf ein System schließen, dass die BP zusammenfassend zum Schluss kommt, dass die Firma ***Bf*** Bau GesmH in der Buchhaltung Aufwendungen für Fremdleistungen in Abzug gebracht hat, wobei die vorgeblich beauftragten Subfirmen als Betrugsfirmen einzustufen sind, deren Funktion in der Erfüllung der folgenden Sozialbetrugs- und Hinterziehungstatbestände besteht:
a) Anmeldung von Dienstnehmern, wobei bereits bei der Anmeldung die Absicht bestanden hat, niemals entsprechende Sozialabgaben und Beiträge (Sozialbetrug gem. §§ 153 d und e StGB) oder die lohnabhängigen Abgaben (Hinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) zu leisten,
b) Erstellung von Scheinrechnungen, um es den Tätern zu ermöglichen,
- Dem jeweiligen Rechnungsempfänger Vermögen zu entziehen
- Steuern und Abgaben zu verkürzen (Hinterziehung gem. §§ 33 Abs 2 lit a und Abs 3 FinStrG)
- den Gewinn durch fingierte Betriebsausgaben zu schmälern und somit sich durch Gewinnentnahmen zu bereichern
- die bei der Betrugsfirma scheingemeldeten Dienstnehmer zu entlohnen
Es ist davon auszugehen, dass die in den Rechnungen dargestellten Arbeiten nicht von den Subunternehmern der vorher angeführten Gesellschaften ausgeführt wurden, sondern von Arbeitern, die gem. § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ***Bf1*** zuzurechnen sind. In den aufgenommen Niederschriften wurde von Herrn ***Gf*** immer bestätigt, dass diese Arbeiter gemeinsam mit seinem Stammpersonal, oder letztendlich zumindest unter der Aufsicht von seinem Bauleiter standen. Auch bei der Verrechnung wurde immer von einem gemeinsamen Werk ausgegangen und dieses nachher auf die Subfirma gesplittet. Da diese Tätigkeiten durch die BP nicht bezweifelt werden, ist ein Teil des Aufwandes (50 %) als Lohnaufwand anzuerkennen. Der Rest wird als verdeckte Gewinnausschüttung Herrn ***Gf*** zugerechnet."
Als Folge dieser Feststellungen nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2006 und 2007 mit Bescheiden vom 9. Jänner 2014 wieder auf und verwies dabei begründend auf den Außenprüfungsbericht bzw. die Niederschrift. In der Niederschrift findet sich zur Wiederaufnahme der allgemeine Hinweis, dass die Wiederaufnahme unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt. Dem Außenprüfungsbericht vom 12. Dezember 2013 lassen sich diverse Feststellungen zu Subunternehmern entnehmen (hier, um Wiederholungen zu vermeiden, unter "Sachverhalt und Beweiswürdigung" dargestellt). Der Bericht beginnt mit einer "Zeitschiene", die auf eine Außenprüfung gem. § 99 FinStrG ab 10.10.2007 verweist. Im Zuge dieser § 99-Prüfung sei es am 10.3.2008 zu Niederschriften betreffend die Firmen "***13***, ***8***, ***14***, ***15*** und ***9***" gekommen, "aber nur allgemein".
Gleichzeitig erließ das Finanzamt die hier strittigen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2006 - 2012, in denen es dem Aufwand für Fremdleistungen zur Gänze die Abzugsfähigkeit versagte und stattdessen Lohnaufwand in halber Höhe der Fremdleistungen als Aufwand schätzte.
In den dagegen eingebrachten Beschwerden vom 22. Jänner 2014 führte der steuerliche Vertreter zur Wiederaufnahme aus, dass die Jahre 2006 und 2007 bereits Gegenstand einer finanzstrafrechtlichen Prüfung gewesen seien und die Vorwürfe betreffend der identen Subfirmen widerlegt werden konnten. Ein eingeleitetes Strafverfahren sei rechtskräftig eingestellt worden. Die Behörde sei damals zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen seien. Es lägen demnach auch keine neuen Tatsachen vor.
Zu den Körperschaftsteuerbescheiden sei anzuführen: Im Kalender der Bf. seien Eintragungen gemacht worden, wieviele Arbeiter von welcher Fremdfirma an welcher Baustelle gearbeitet hätten. So sei es jederzeit möglich gewesen, die Abrechnungen zu kontrollieren, den Tätigkeitsumfang bzw. das verbaute Material und den Preis einzuschätzen. Der steuerliche Vertreter (stV) verwies diesbezüglich auf die am 4. November 2013 übergebenen Unterlagen.
Die Aufzeichnungen seien ordnungsgemäß geführt. Die von der Finanzverwaltung geforderten darüber hinausgehenden Aufzeichnungen seien überzogen.
Warum pauschal 50% der Kosten nicht anzuerkennen seien, sei nicht nachvollziehbar. Soweit stattdessen Lohnaufwand in Abzug gebracht wurde, sei zumindest der vorgeschriebene Lohnaufwand abzuziehen. Im Übrigen seien auch den Subfirmen Lohnabgaben vorgeschrieben worden, womit es zu einer Überbesteuerung gekommen sei.
Die Werkhonorare seien tatsächlich an die jeweiligen Bankverbindungen der betreffenden Gesellschaften überwiesen worden. Dazu wurden die Geschäftsführer der Firmen ***21***, ***17*** Bau OG, ***20*** Handels GmbH, ***19***, ***22*** und ***23*** (Anmerkung: das Unternehmen ***23*** ist nicht von den Feststellungen betroffen) als Zeugen namhaft gemacht.
Die Schätzung widerspreche der Lebenserfahrung. Insbesondere unterstelle die Behörde mit ihrer Vorgangsweise, dass die "Betrugsfirmen" ihre Angestellten ordnungsgemäß angemeldet hätten, denn nur so könne sie zu dem Schluss kommen, die Leistungen seien erbracht worden.
In einem einzigen Fall sei es zu einem nicht angemeldeten Arbeiter gekommen, was sich als Irrtum in der zeitlichen Abfolge (Arbeitsbeginn kurz vor der Anmeldung) herausgestellt habe.
Zu einzelnen betroffenen Firmen erklärte die Bf: Der Geschäftsführer der ***13*** Bau- und Personalmanagement GmbH laut Firmenbuch stimme mit der Passkopie überein, was sich innerhalb der Firma zugetragen habe, entziehe sich naturgemäß der Kenntnis der Bf. Auch hinsichtlich der privaten Beziehung der Geschäftsführer der ***1*** HandelsgmbH sei der Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen nicht nachvollziehbar. Außerdem wurde diese Leistungsbeziehung bereits bei der Vor-Betriebsprüfung eingehend untersucht. Im Fall der ***10*** stimmen die vorgelegten Unterlagen überein, sodass die Bf. alles getan hat, um sich der Redlichkeit des Subunternehmers zu überzeugen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Mai 2014 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2006 und 2007 ab. Begründend führte das Finanzamt an, dass die Einwendungen der Bf. nicht geeignet seien, die Feststellungen und Schlussfolgerungen zu entkräften.
Die behauptete Fremdüblichkeit des bezahlten Aufwandes an vorgebliche Subunternehmer ändere nichts daran, dass die vorgeblichen Subunternehmen lediglich dem Zweck der Beschaffung von Schein- bzw. Deckungsrechnungen für Lohnaufwendungen an tatsächlich eigene Arbeitnehmer gedient hätten. Das sei neu hervorgekommen.
Die behauptete Sorgfalt bzw. Gutgläubigkeit sowie die Überweisung von Entgelten an "Bankverbindungen der betreffenden Gesellschaften" führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Einvernahme von Zeugen zu den Abläufen der Entgeltsauszahlung sei daher irrelevant.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Juni 2014 wies das Finanzamt unter Hinweis auf die Begründung der BVE betr. Wiederaufnahme auch die Beschwerden gegen die Körperschafsteuerbescheide 2006 - 2012 ab.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 beantragte die Bf. die Behandlung der Beschwerde betr. Körperschaftsteuer 2006 - 2012 durch das BFG (Vorlageantrag) und wiederholte darin die Vorbringen in der Beschwerde. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und die nicht erfolgte Zeugeneinvernahme würden einen so schweren Verfahrensmangel darstellen, dass die Bescheide ersatzlos aufzuheben wären.
Das BFG hat die Bf. und das Finanzamt mit Schreiben vom 20. November 2023 um Stellungnahme zu den einzelnen Feststellungen des Finanzamtes ersucht. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 zu den einzelnen Subunternehmern Stellung genommen. Die einzelnen Feststellungen zu den Subunternehmern aus dem Außenprüfungsbericht und den Schreiben des Finanzamtes sind Teil des festgestellten Sachverhaltes und werden (um Wiederholungen zu vermeiden) zusammen mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 dargestellt.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2024 hat die Bf. dazu erklärt, dass der VwGH schon in mehreren Erkenntnissen darauf verwiesen habe, dass die Nichtanerkennung von Zahlungen an Subfirmen nur dann denkbar sei, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unternehmer selbst wusste, dass die Subfirmen in betrügerischer Absicht tätig sind und dass der den abgabenrechtlichen Feststellungen zugrundeliegende Sachverhalt ausreichend zu begründen ist (Vgl. beispielsweise VwGH 22.02.2017, Ra 2014/13/0030; VwGH 21.10.2015, 2011/13/0096; VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064; VwGH 13.11.2019, Ra, 2018/13/0107; BFG RV/7104669/2020, 16.03.2021). Die Bf. habe alle notwendigen Überprüfungsmaßnahmen getätigt weshalb eine Aberkennung nicht möglich sei (Gutglaubensschutz).
Zur Überprüfung der Leistungen erklärte die Bf:
"Der GF der BF, Herr ***Gf***, kann aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in kurzer Zeit feststellen, welcher Zeitaufwand und wieviel Arbeiter für ein Bauvorhaben (BVH) notwendig sind. Dadurch ist es ihm auch leicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeiten an einem Subunternehmer im Einzelfall weiterzugeben sind und welches Honorar er dafür zahlen kann, damit er nicht einen Verlust bei dem konkreten BVH erwirtschaftet. Wie aus den mit den diversen Subunternehmen getroffenen Vereinbarungen erkennbar, handelt es sich dabei um Rahmenvereinbarungen. Abweichungen zu darin vereinbarten Preisen / Std oder / kg sind natürlich ***14*** einzelnem beauftragten BVH möglich und kam es deshalb auch in vielen Fällen zu Pauschalbeträgen. Dies ist im Baugewerbe nicht unüblich und durch die Abhängigkeit von den Zahlungen der Auftraggeber an ***Bf*** Bau GmbH selbst auch wirtschaftlich sinnvoll."
Die Kalendereintragungen mit Anzahl der Arbeiter und Bauvorhaben seien ausreichend, weil diese jeweils 8 Stunden gearbeitet hätten.
Weiters beantragte die Bf. die Zeugeneinvernahme von Herrn Ing. zu dem Beweisthema, dass auf der Baustelle der Firma ***AG*** GmbH Subunternehmer tatsächlich tätig waren sowie die Vorlage der Körperschaftsteuerbescheide zum Beweis dafür, dass die Subunternehmer von der Finanz als am Markt auftretendes Unternehmen angesehen wurden.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden die Parteien ersucht, weitere Beweismittel vorzulegen.
Mit E-Mail vom 23. Februar 2024 übermittelte das Finanzamt die Niederschrift vom 11.10.2013 über die Vernehmung des Geschäftsführers, Auszüge aus Berichten betr. die Firma ***7***, die belegen, dass die Firma am angegebenen Standort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat bzw. eine Abfrage bei der Sozialversicherung, derzufolge im Zeitraum 2010 - 2013 keine Dienstnehmer gemeldet waren. Weiters wurde die Niederschrift vom 13.9.2011 über die Vernehmung von ***S*** übermittelt, in der er zur Firma ***7*** aussagt: "Meines Wissens nach hat es keine Barleistung zwischen den Firmen ***7*** und der Firma ***26***. Handels- und Bau GmbH gegeben. Ich habe nämlich über sämtliche Baustellen der ***26*** persönlich Bescheid gewusst. Ich habe die Kostenvoranschläge erstellt, die Materialberechnung und auch die Abrechnung mit den Generalunternehmern oder den Auftraggebern abgewickelt. Eine Baustelle, oder Bauleistung die von der Firma ***26*** für die Firma ***7*** erbracht wurde ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch, dass es sich bei der ***7*** um eine so genannte Scheinfirma handelt und mehrere Personen, darunter auch ***27***, mH dieser Firma "arbeiten". Ich meine damit, dass die im Namen dieser Firma ausgestellten Rechnungen keine Gegenleistung erhalten und im Rechenwerk der Auftragsfirmen zum Zwecke der Gewinnminderung als Aufwand" eingebaut werden, ich habe auch die bei mir aufgefundenen Rechnungen und die dazu passenden Kassabelege (Quittungen) im Namen der ***7*** erstellt. Wie viele Rechnungen das waren weiß ich nicht. Ich habe auch viele Scheinrechnungen für unbekannte Wiener Auftraggeber verfasst. Die Aufträge über Rechnungen im Namen der ***7***, die für westliche Auftraggeber speziell rund um den Firmensitz der ***26*** erstellt wurden, hat ***27*** bekommen und auch kassiert. Ich selbst habe keine Gelder für die erstellten Rechnungen kassiert. Ich habe Immer nur meine Provision in der Höhe von 0,5 bzw. 1 Prozent erhalten." und die Niederschrift vom 26. August 2010 über die Einvernahme von Herrn ***Q*** (Geschäftsführer der Firma ***7*** ab 2.6. 2010) und Frau ***R*** (gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma ***7***) übermittelt, die angaben, ausschließlich für eine Hausverwaltung tätig zu sein und neben den Geschäftsführern nur zwei Arbeiter zu beschäftigen.
Weiter wurde ein Bericht der Masseverwalterin ***MV*** an das Handelsgericht Wien vom 18. August 2008 übermittelt, demzufolge die Gemeinschuldnerin, die Firma ***2***. an der Geschäftsadresse nicht auffindbar ist und in der vergangenen Woche noch rund 200 Dienstnehmer angemeldet waren, sodass mit Forderungen der Krankenkasse zu rechnen sei.
Zur Firma ***5*** übermittelte das Finanzamt Aktenvermerke und Fotos, denenzufolge an der Geschäftsadresse niemand anzutreffen war sowie einen "Bescheid über die Erteilung einer UID" der keinen Briefkopf eines Finanzamtes trägt und eine achtstellige Kontonummer ausweist.
Mit E-Mail vom 6. März 2024 übermittelte die Bf. diverse Unterlagen, die an das Finanzamt elektonisch weitergeleitet wurden:
Eine Eingangsrechnung der ***10*** vom 3.10.2012 inkl. Arbeitsbestätigung vom 28.9.2012 ("Leistung wird bestätigt") sowie eine Ausgangsrechnung der Bf., in der offenbar diese Leistung weiterverrechnet wurde. Daraus soll nach Ansicht der Bf. ersichtlich sein, dass diese Firma tatsächlich in Eigenregie die Arbeiten geleistet und in Rechnung gestellt hat.
Bestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse, denenzufolge die Firmen keine Rückstände bei der Krankenkasse hatten, betreffend die ***18*** GesmbH vom 04.07.2011 und vom 11.10.2011, betreffend die Firma ***5*** Bau GmbH vom 28.03.2012 und vom 30.01.2013, betreffend ***19*** vom 03.10.2012 und betreffend ***20*** Handels GmbH - Bestätigung vom 13.08.2012. Bestätigungen der BUAK vom 27.3.2009 betreffend ***10*** und vom 13.08.2012 betreffend ***20*** Handels GmbH, derzufolge die genannten Firmen zu diesem Zeitpunkt keine offenen Verbindlichkeiten hatten.
Bestätigungen aus der HFU-Liste betreffend ***12*** - vom 05.11.2010, betreffend ***10*** -vom 27.09.2011 und vom 08.10.2012, betreffend ***5*** Bau GmbH vom 03.07.2012 und vom 13.11.2012 sowie betreffend ***21*** GmbH vom 04.07.2012.
Bestätigungen des Finanzamtes denenzufolge die angeführten Firmen keine Schulden beim Finanzamt hatten vom 1.4.2009 betreffend ***10***, vom 24.2.2010 betreffend ***12*** Bauträgern, mit unleserlichem Datum betreffend ***18*** GmbH, vom 13.8.2012 betreffend ***20*** und vom 5.10.2012 betreffend ***19***.
Zusätzlich legte die Bf. Auszüge aus FinPol online vor, aus denen sich ergibt, dass bei einigen Kontrollen der Bf. keine illegal beschäftigten Arbeitnehmer gefunden wurden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat der steuerliche Vertreter seinen Angaben zufolge beispielhafte Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von jeweils 3 Arbeitnehmern bei folgenden Subunternehmern per Mail vorgelegt: ***15*** Handels ***10*** ***5*** ***9*** (7 Arbeitnehmer), ***19***, ***20*** und ***7***. Mit Ausnahme der ***7*** und des ***19*** erfolgten die Meldungen jeweils durch die Steuerberatung GmbH.
Der Geschäftsführer der Bf. erläuterte, wie es zu den Pauschalen gekommen sei, indem er einen Plan zur Eisenverlegung zeigte und dazu erklärte, er sehe auf der Baustelle genauer, welche Arbeit zu erledigen seien und wie lange man dafür brauche. An Ort und Stelle mache er sich die Pauschale mit den jeweiligen Subunternehmern aus, damit die Arbeit fertig werde und die Arbeiter nicht nach 8 Stunden gingen, egal ob die Arbeit fertig sei oder nicht. Da die Preise auf der Baustelle ausgemacht würden, würden die Abrechnungen auch von den Rahmenverträgen abweichen. Die ausgemachten Pauschalen merke er sich.
Aufzeichnungen dazu sind nicht aktenkundig, merkte das Finanzamt an.
Die Abrechnung nach geleiteter Arbeit (zB nach Trägern, Köchern usw.) sei nicht notwendig, weil sich aus dem Verweis auf das Bauvorhaben ohnedies ergäbe, welche Arbeiten geleistet wurden.
Die Subunternehmer würden nach Angaben des Geschäftsführers zwar zum Teil auf denselben Baustellen tätig werden, wie die Arbeiter der Bf., aber eigenständige Teilleistungen erbringen. Welche Arbeitnehmer für die jeweiligen Subunternehmer tätig wurden, halte die Bf. nicht fest, weil sie dazu auch nicht verpflichtet sei. Nur der Generalunternehmer habe dies gemacht.
Der Prüfbericht zur finanzstrafrechtlichen Prüfung konnte von keiner der Parteien vorgelegt werden. Der steuerliche Vertreter leitete aus der "Zeitschiene" im Außenprüfbericht vom 12. Dezember 2013 ab, dass auch die Geschäftsbeziehungen mit den Firmen ***13*** Bau GmbH, ***8***, ***14***, ***15***, ***9***, ***1*** überprüft wurden, das Finanzamt ging davon aus, dass es sich lediglich um eine Aufzählung der Subunternehmer handle. Laut Angaben des Bf. wurden im Jahr 2008 zwei Strafverfahren eingestellt, die in der EDV des Finanzamtes den Status "abgeschlossen" haben.
Auf Basis der aktenkundigen Feststellungen zu den einzelnen Subunternehmern wurde weiters vorgebracht, dass die Mitarbeiterin und Ehegattin des Geschäftsführers, Frau ***Gf*** bei Tätigen von Überweisungen immer die UID überprüfe, was allerdings nicht aktenkundig ist.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Die Beschwerdeführerin ist als Bauunternehmerin an diversen (Groß)Baustellen mit Bauarbeiten ((zB)) betraut (Schreiben der Bf. vom 3.1.2024). Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sie sich zum Teil Bauarbeiter, die nicht in ihrem Unternehmen beschäftigt sind.
Laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 bzw. aktenkundiger Rahmenverträge haben diverse Subunternehmer mit der Bf. jeweils einen Vertag über zu leistenden Arbeiten abgeschlossen, in dem als Abrechnungsmodalität eine Abrechnung je Stunde Bauarbeit bzw. je kg vereinbart ist.
Dazu hat die Bf. im Außenprüfungsverfahren Eingangsrechnungen diverser Subunternehmer (eine genauere Darstellung folgt) vorgelegt. In sämtlichen Rechnungen (Ausnahmen siehe gleich) wurden die Arbeiten nicht (genau) bezeichnet und die Rechnungssumme als "Pauschale" ausgewiesen. Nähere Angaben zu den ausgeführten Tätigkeiten (zB Anzahl der beschäftigten Arbeiter, Arbeitstage/stunden statt Zeitraum, geleistete Arbeiten je m2, verbautes Material in Tonnen/m2/Stück o.ä.) fehlen.
Die vorgelegten Nebenaufzeichnungen (Unterlagen des Finanzamtes, Schreiben der Bf. vom 3.1.2024) bestehen aus Kalendereinträgen, die am jeweiligen Tag eine bestimmte Anzahl von Männern und zT die Baustelle wiedergeben (so ist beispielsweise für einen 26. April vermerkt: "3 Mann" darunter nochmals "3 Mann" darunter "***xx***" und abermals darunter "2 Mann"). Detailliertere Unterlagen über Zeitablauf und Koordination, Personaleinteilung, Kosten und Preise wurden laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 nicht vorgelegt. und sind auch nicht aktenkundig. Vorgelegt wurden Arbeitsbestätigungen, die jeweils den Text: "Leistung wird bestätigt" aufweisen.
Die Bf. hat zu den einzelnen Subunternehmern Firmenbuchauszüge vorgelegt, zum Teil auch Gewerberegisterauszüge (die zum Teil zB bei der Firma ***8*** gefälscht waren, wobei dies der Bf. nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024 nicht erkennbar war). In einigen Fällen hat die Bf. nachträglich Bestätigungen der Krankenkasse über das Nichtvorhandensein eines Rückstandes vorgelegt (siehe bei den einzelnen Firmen) bzw. die Überprüfung einzelner Anmeldungen bei der GKK übermittelt (Übermittlung per Mail während der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024).
Laut Aussage des Geschäftsführers VN ***Gf*** (Niederschrift vom 08.03.2013 und 11.10.2013) haben seine Bauleiter bzw. er selbst die Baustellen überwacht. Die Mitarbeiter der Subunternehmer seien durch ihn oder seine Mitarbeiter "verifiziert" worden (Niederschrift vom 08.03.2013). Wenn das Fremdpersonal keine entsprechende Arbeitsleistung erbracht hätte, sei es vom Bauleiter zurückgeschickt worden (Niederschrift vom 08.03.2013)
Gefragt, ob die Arbeiter der Subunternehmer gemeinsam mit den Angestellten der Bf. an einem Werk gearbeitet haben, gab Herr ***Gf*** in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 an, dass die jeweiligen Arbeiter zwar auf denselben (Groß)Baustellen tätig waren, wie die Arbeiter der Bf., aber an unterschiedlichen Werken gearbeitet hätten.
Zur Verrechnung mittels Pauschalen gab die Bf. in Hinblick auf die Überprüfbarkeit und Gewährleistung an (wörtlich im Schreiben vom 04.01.2024):
"Die Arbeiten müssen gemäß den Plänen des Baumeisters durchgeführt werden.
Der GF der BF, Herr ***Gf***, kann aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in kurzer Zeit feststellen, welcher Zeitaufwand und wieviel Arbeiter für ein Bauvorhaben (BVH) notwendig sind. Dadurch ist es ihm auch leicht möglich, festzustellen, welche Tätigkeiten an einem Subunternehmer im Einzelfall weiterzugeben sind und welches Honorar er dafür zahlen kann, damit er nicht einen Verlust bei dem konkreten BVH erwirtschaftet.
Wie aus den mit den diversen Subunternehmen getroffenen Vereinbarungen erkennbar, handelt es sich dabei um Rahmenvereinbarungen. Abweichungen zu darin vereinbarten Preisen / Std oder / kg sind natürlich ***14*** einzelnem beauftragten BVH möglich und kam es deshalb auch in vielen Fällen zu Pauschalbeträgen.
Dies ist im Baugewerbe nicht unüblich und durch die Abhängigkeit von den Zahlungen der Auftraggeber an ***Bf*** Bau GmbH selbst auch wirtschaftlich sinnvoll."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat Herr ***Gf*** dies bekräftigt und die Abrechnung mittels Pauschale damit begründet, dass er auf der Baustelle erkennen konnte, was zu tun sei und er dafür eine Pauschale ausgemacht habe, damit die Arbeit zuverlässig fertiggestellt wurde.
Die Verrechnung geringfügig (3 Euro) höherer Stundensätze an ihre Auftraggeber als ihr von den Subunternehmern verrechnet wurden, hat die Bf. beispielhaft belegt (Schreiben vom 3.1.2024).
Im Detail wurden im Außenprüfungsverfahren (Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013) bzw. durch vorgelegte Rechnungen zu Zahlungen an diverse Subunternehmer folgende, über das oben allgemein Beschriebene hinausgehende Feststellungen gemacht:
1. ***13*** (2006: Aufwendungen iHv 128.812,40 Euro)
Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Visitenkarte der Firma (ohne Angabe einer natürlichen Person), Auftragsschreiben vom 2.2.2006 mit Regiesatz 24,00 Euro ohne Unterschrift der Firma ***Bf***, Firmenbuchauszug vom 2.3.2006, Auszug aus dem Gewerberegister v. 13.7.2005, gewerberechtliche GF: ***29***, UID-Bescheid vom 20. April 2005, Vergabe SteuerNr. 20. April 2005, Passkopie von ***H***, GF: vom 9.2.2006, gemeldet vom 27.3.2006 - 17.7. 2006. Am tt.6.2006 wurde der Konkurs über die Firma ***13*** eröffnet.
Laut der vorgelegten Rechnungen wurde mit Rechnung Nr 049/2006 am 31.3.2006 der Betrag von 16.000 Euro als "Pauschale", mit Rechnung Nr 072/2006 am 28.4.2006 eine "Pauschale" von 19.500 Euro, mit Rechnung Nr 096/2006 vom 24.5.20063 eine "Pauschale" von 20.500 Euro, mit Rechnung Nr 125/2006 am 6.6.2006 eine weitere "Pauschale" von 10.000 Euro, mit Rechnung Nr 126/2006 am 6.6.2006 eine weitere "Pauschale" von 7.000 Euro und mit Rechnung Nr 127/2006 am 6.6.2006 eine weitere "Pauschale" von 18.000 Euro verrechnet.
Zu den übrigen Rechnungen (058/2006, 014/2006, 070/2006 071/2006 in Summe 45.598 Euro abzüglich Skonto von 5% ergibt 43.318,10 Euro Aufwand) liegen Wochenberichte (ohne Unterschrift) vor (Anzahl der Arbeitnehmer und geleistete Stunden), aus denen allerdings weder konkrete Personen, noch der genaue Zeitraum der Leistungserbringung (zB: 7:00 - 15:20 o.ä.) ersichtlich sind.
Laut Bf. (Stellungnahme vom 3.1.2024) betreffen die Leistungen Verlegearbeiten an Decken und Wänden (Re Nr 049/2006), Regiestunden (058/2006, 014/2006, 070/2006) bzw. ganz allgemein "Arbeiten". Es sei versucht worden, mit den Subunternehmern ein Honorar zu vereinbaren, das den Honorarsätzen der Bf. entspreche.
Für das Finanzamt ist die Leistungserbringung durch die Firma ***13*** besonders aus folgenden Gründen nicht gegeben (vgl. Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013):
- Die Geschäftsführer dieser Firma haben innerhalb eines Jahres 3mal gewechselt.
- Im Zeitpunkt des Auftragsschreibens (2.2.2006) hätte der Vertragsabschluss mit Frau ***G*** stattgefunden haben müssen, da sie zu dem Zeitpunkt die Geschäftsführerin war. Tatsächlich wurde alles über Herrn ***H*** abgewickelt. Dieser war erst seit 9.2.2006 Geschäftsführer.
- Dementsprechend stimmen Unterschriften auf den Dokumenten/Vertrag, mit den Unterschriftsproben, des zum Zeitpunkt der Vertragserstellung/Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführern nicht überein.
- Am tt.6.2006 wurde das Konkursverfahren über die Firma ***13*** eröffnet.
- Die Firma ***13*** steht mit der Firma ***1*** insofern in Verbindung als der frühere Geschäftsführer ***I***/alias ***J*** in der Zeit vom 7.11.2006 - 3.9.2007 als Arbeitnehmer bei der ***1*** HandelsgesmbH (Gf: ***Frau I***) gemeldet war.
- Weiters wurde in den Verträgen vereinbart, dass nach tatsächlichem Ausmaß abgerechnet wird und die Preise als Festpreise gelten, was nicht geschehen ist. Laut Punkt 7 des Vertrages müssten alle anderen Zusatz-, Nachtrags- und Ergänzungsaufträge ausnahmslos in Schriftform erfolgen. Alle Leistungen müssen laut Terminplan erbracht werden. Im Vertrag wurden 4 % Skonto vereinbart, tatsächlich wurden aber 5 % abgezogen.
2. ***8*** (2006: Aufwendungen iHv 97.205,83 Euro)
Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Visitenkarte des Geschäftsführers mit Handynummer, Auftragsschreiben vom 1.6.2006 mit Regiesatz von 25,00 Euro, Firmenbuchauszug v. 22.5.2006 (***K*** vertritt seit 15.5.2006 selbstständig). Am tt.10.2006 wurde der Konkurs über die Firma ***8*** eröffnet.
Zu den Rechnungen der Firma ***8*** gibt es keine Stundenaufzeichnungen/Wochenberichte o.ä. Die Rechnungen selbst beschreiben die Leistungen als "Aushilfsarbeiten" (Re 054/2006, lt. Bf. "Arbeiten iZm der Errichtung einer Halle, 053/2006), "Pauschale" (Re 108/2006 und Re 123/2006, beide lt. Bf. "Arbeiten in der Halle der Firma ***30***", Re 089/2006,), "diverse Kleinmengen" (Re 109/2006, lt. Bf. "Verrechnung der Arbeiten auf der Baustelle", Re 125/2006), "Plan Nr …" (Re 110/2006, lt. Bf. "Arbeiten gemäß Plan - Fundament, Re 085/2006, Re 122/2006), "***X***" (Re 086/2006, lt Bf. "Tätigkeiten auf der Baustelle"), "Haus 1+3" (Re 088/2006, lt Bf. Fundamente), "Regiearbeiten" (Re 126/2006) oder "K1, K4, K6" (Re 124/2006 lt. Bf. sind damit "Köcher" gemeint, die von der Subunternehmerin gefertigt wurden).
Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***8*** erbracht wurden:
- Die ***8*** heißt schon "Handels GmbH", war früher eine Tuningfirma und hat auch keine Gewerbeberechtigung für die Bauwirtschaft (lt MA 63 ist eine anderslautende Gewerbeberechtigung gefälscht).
- Es gibt keine Aufzeichnungen zu den Inhalten der Rechnung, die die Leistungserbringung belegen könnten. Auch erfolgte die Abrechnung nur zT lt. Vertrag (Stundensatz), ansonsten per kg.
- Es wurde nicht nur nach dem im Vertrag geregelten Stundensatz verrechnet, sondern auch mit einem niedrigeren Stundensatz von 24,00 Euro oder ***14*** verlegten KG (0,20 bzw. 0,22 Euro). Dies ist lt. Bf. (Stellungnahme vom 3.1.2024) deshalb so, weil für unterschiedliche Arbeiten unterschiedliche Verrechnungssätze vereinbart wurden. Auch hier sei von der Bf. mehr weiterverrechnet worden als die Bf. bezahlt habe.
- Die Unterschriften auf den Dokumenten/Vertrag/Rechnungen stimmen mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers (***K*** vertritt seit 15.5.2006) selbstständig nicht überein.
In der Musterzeichnung unterschreibt Herr ***PA*** mit vollem Namen während auf den Rechnungen eine Kurzzeichnung beginnend mit "P" zu finden ist.
- Gleichzeitig mit der Geschäftsführerbestellung ist auch der Sitz verlegt worden. Ebenso sind die Gesellschaftsanteile gewechselt worden. Der vorgebliche Sitz in ***Adresse 1*** ist ein leeres Lokal und laut Angabe der Nachbarn wurde an der Adresse nur ein einziges Mal jemand gesehen.
- Konkurseröffnung tt.10.2006
- Bei der Bf. handelt es sich tatsächlich um ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Scheinrechnungen ausstellt und Arbeitnehmer zum Schein bei der Sozialversicherung anmeldet, ohne jemals Zahlungen durchzuführen.
3. ***22*** GesmbH Komplettes Haus Projekt (2006: Aufwendungen iHv 9.940,80 Euro)
Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Visitenkarte (auf Auftragsschreiben) ohne Namen, Visitenkarte (auf Firmenbuchauszug ***31*** - ist aber erst ab 17.4.2008 zeichnungsberechtigt), Auftragsschreiben vom 4.11.2005 mit Regiesatz 24,00 Euro (Vertrag von ***Bf*** nicht unterzeichnet), Firmenbuchauszug vom 7.3.2005, UID-Bescheid vom 8.3.2003, Vergabe Steuernummer 8.3.2003, Schreiben des Magistrats: Gewerbe: Überlassung Arbeitskräfte - Frau ***29*** (GF: zu Vertragsabschluss: ***L***).
Die Rechnungen des Bauunternehmens weisen jeweils bestimmte Stunden von Facharbeitern aus, die einzelnen Baustellen zugeordnet werden können.
Das Finanzamt hat die Leistungserbringung deshalb angezweifelt, weil es zu den Rechnungen keine Arbeits- und Detailaufzeichnungen gibt und die Unterschriften auf dem Auftragsschreiben mit den Musterzeichnungen aus dem Firmenbuch (GF: zu Vertragsabschluss: ***L***) nicht ident sind. Auch die vorgelegten Unterlagen können nicht belegen mit welchen handlungs- und zeichnungsberechtigten Personen tatsächlich Geschäfte abgewickelt wurden. (Anmerkung: Die Unterschrift auf dem Vertrag ist gänzlich unleserlich, die Musterzeichnung in schöner Schreibschrift)
4. ***1*** HandelsgmbH (2006: Aufwendungen iHv 156.702,50;
2007: Aufwendungen iHv 230.707,50)
Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 20.8.2006 mit Regiesatz 26,00 Euro, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 17.4. 2007, ***32***, Auszug aus dem Gewerberegister: Überlassung Arbeitskräfte vom 29.8.2006, ***33***, Firmenbuchauszug vom 8.8. 2006, UID-Bescheid vom 31.8.2006, Vergabe SteuerNr. 31.8.2006 (Vertreterin: ***34*** Anmerkung: GF: ***Frau I***).
Am tt.10.2007 wurde der Konkurs eröffnet.
Aktenkundig ist die Handels GmbH der Firma nach nicht in der Baubranche tätig und die Bf. bringt vor, dass sie aufgrund einer ihr vorgelegten Gewerbeberechtigung für die Bauwirtschaft (lt MA 63 ist die Gewerbeberechtigung gefälscht) davon ausgeht, dass es sich um ein Bauunternehmen handelt.
Sämtliche Leistungen wurden als "Pauschalen" abgerechnet. Zu den Rechnungen gibt es keine Arbeits- und Detailaufzeichnungen. Die Leistungsbeschreibungen auf den Rechnungen (z. Bsp. "Aushilfe im Werk", "Aushilfe Halle", "Aushilfe") sind diesbezüglich auch nicht erhellend. Bei der Firma ***1*** waren im Leistungszeitraum außer den 2 gewerberechtlichen Geschäftsführern und Herrn ***J*** (weitere Identität ***I***) keine weiteren Arbeitnehmer angemeldet (AP-Bericht vom 12.12.2013).
Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***1*** HandelsgmbH erbracht wurden:
- Die Unterschriften auf den Dokumenten/Vertrag stimmen mit den Unterschriftsproben der zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführerin ***Frau I*** nicht überein.
- Die Firma ***1*** steht mit der Firma ***13*** (hier 4.) insofern in Verbindung als der frühere Geschäftsführer ***I***/alias ***J*** der Firma ***13*** in der Zeit vom 7.11.2006 - 3.9.2007 als Arbeitnehmer bei der ***1*** HandelsgesmbH (Gf: ***Frau I***) gemeldet war
- Kurz vor der Auftragsunterzeichnung (20.8.2006) mit der ***Bf*** fand ein Geschäftsführerwechsel (19.7.2006) statt.
- Es liegt eine KM des FA 2/20/21/22 vor, dass die Geschäftsführerin der ***1*** ausgesagt hat, keine entsprechenden Leistungen zu erbringen.
- Am tt.10.2007 kam es zur Konkurseröffnung
- Die Eingangsrechnungen der ***1*** weisen ein unterschiedliches Erscheinungsbild auf.
5. ***15*** Handels GesmbH (2007: Aufwendungen iHv 75.050,00 Euro)
Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Visitenkarte von ***X***, Auftragsschreiben vom 6.8.2007 mit Regiesatz 22,00 Euro für die ***15*** unterzeichnet von Herrn ***X***, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 16.7.2007, Herr ***35***, Firmenbuchauszug vom 26.7.2007, UID-Bescheid vom 26.6.2007, Vergabe SteuerNr. 26.6.2007. Am tt.11.2007 wurde der Konkurs eröffnet.
Die ***15*** Handels GesmbH hat ihre Leistungen als Pauschale abgerechnet. Die Bf. überprüfte die Leistungserbringung laut eigenen Angaben folgendermaßen: Der Umfang der notwenigen Arbeiten wurde vom Gf. am Beginn geschätzt. Derjenige, der die Arbeitsbestätigung unterfertigt hat (Anmerkung: "Arbeit bestätigt") kannte die Anzahl der tätigen Arbeiter und konnte so die Tätigkeit der Subfirmen bestätigen (Schreiben Bf. vom 3.1.2024, Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024).
Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***15*** GesmbH erbracht wurden:
- Kurz vor der Auftragsunterzeichnung (6.8.2007) mit der ***Bf*** fand ein Geschäftsführerwechsel (26.6.2007) statt.
- Gemäß Bericht LPD Wien erfolgte die FB-Eintragung mit einem gefälschten Ausweis: ***U***, geb. am 03.07.1969 alias ***X***
- Der Kontaktmann der Bf., Herr ***X***, hat an der polizeilichen Meldeadresse: ***Adr*** nicht gewohnt und an der angegeben Firmenadresse ***Adresse*** wohnte It. Hausverwaltung eine Privatperson, die in keiner Verbindung zur ***15*** stand.
- Die beiden Arbeiter waren der Meinung, sie erbringen ihre Arbeitsleistung für die Firma ***16*** GmbH. Die Sozialabgaben wurden nicht abgeführt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat die Bf. 3 Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von Arbeitnehmern der Subunternehmerin per 13.8.2007 vorgelegt.
6. ***9*** (2007: Aufwendungen iHv 81.888,- Euro, 2008: Aufwendungen iHv 612.281,89 Euro,
2009: Aufwendungen iHv 166.930,80 Euro)
Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 19.6.2007 mit Regiesatz 25,00/Std Euro, wurde händisch ausgebessert, vorher 22,-. Als Rechnungsadresse im Vertrag wurde VN ***Gf***, Adresse angegeben, kopierte Kalenderblätter, deren Zuordnung zur ***9*** laut Finanzamt nicht möglich ist und die nicht aussagekräftig sind, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 13.9.2005, ***62***, Schreiben der MA 16: Standortverlegung v. 10.11.2006 nach ***Adr neu***, Firmenbuchauszug vom 15.11.2006, ZMR Auszug v. 20.4.2006, ***M***, Nebenwohnsitz in ***Gasse***, Mietvertrag v. 1.10.2005 zw. ***36*** und ***9*** vertreten durch ***37***, ***Straße***, für das Finanzamt hinfällig, da aus Unterlagen Standortverlegung hervorgeht, Passkopie von ***M***, UID-Bescheid vom 10. 9. 2003, Vergabe SteuerNr. 10.9.2003 (Vertreter: ***Mag***).
Am tt.8.2010 wurde der Konkurs eröffnet.
Die ***9*** verfügte lt. Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 bzw. lt Unterlagen der Sozialversicherung nicht über das entsprechende Personal, um die angeführten Umsätze wirtschaftlich erbringen zu können.
Für das Jahr 2006 sind 6 Eingangsrechnungen aktenkundig, im Jahr 2008 wurden verschiedene Bauvorhaben mit insgesamt 55 Rechnungen abgerechnet, wobei zu jeweils einem Termin je Monat mehrere Rechnungen gestellt wurden, 2009 sind 22 Rechnungen aktenkundig, davon wurden 8 Rechnungen im November 2009 ausgestellt.
Bei den Abrechnungen wurden völlig unterschiedliche Beträge verrechnet (zB Rechnung 4.6.2008 mit 0,26 Euro/kg Rechnungen 9.4.2008 und 5.5.2008: 0,21 Euro/kg, 27.6.2008: einmal 0,21 Euro/kg und einmal 0,20 Euro/kg, 5.8.2008 0,21 Euro/kg jedoch 2.9.2008: 0,35 Euro/kg wobei für die gleiche Baustelle und die gleiche Tätigkeit "vorstricken" zusätzlich ein Pauschale verrechnet wurde. Am 5.11.2008 wurden 0,40 Euro/kg verrechnet. Dasselbe gilt für die Stundensätze: Am 7.3.2008 wurden 30 Euro/Stunde verrechnet, am 9.4.2008 25 Euro/Stunde (wie im Vertrag vereinbart), am 5.5., 14.5. 4.6., 27.6. u. 5.8.2008 26 Euro/Stunde, am 10.9. 2009 wieder 25 Euro/Stunde.
Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***9*** erbracht wurden:
- am angegebenen Firmensitz wurde tatsächlich nie eine Tätigkeit entfaltet
- seit Juli 2009 ist die Firma unter den angegebenen Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer) nicht erreichbar, obwohl im September noch eine Rechnung gelegt wurde
- Bei einer KIAB-Kontrolle im Jahre 2006 wurde nicht Hr. ***M***, sondern Hr. ***O*** als Firmenverantwortlicher der ***9*** angegeben.
- Unter dem Firmenwortlaut der ***9*** wurden Rechnungen mit unterschiedlichem Schriftbild, Logo und Firmenstempel ausgestellt
- Zur Abrechnung vom 2.9.2008 BVH "Polen" mit Pauschale konnten die für Auslandseinsätze immer besonderen Vorbereitungshandlungen und Einsatzpläne nicht vorgelegt werden.
- Die Leistungsbeschreibung macht eine Nachvollziehbarkeit der Leistungen unmöglich: Vorgelegt wurden nur kopierte Kalenderblätter, deren Zuordnung zur ***9*** nicht möglich ist und die nicht aussagekräftig sind. Der Rechnungswortlaut bei den Leistungsorten trägt teilweise die ungewöhnliche Diktion "Aushilfe im Werk" (9.4.2008) oder nur die allgemeine Bezeichnung Halle (5.11.2007 u. 18.6.2008). Die dazu vorgelegten Gegenscheine tragen auch nicht zur Erhellung der tatsächlich geleisteten Arbeiten bei, weil dort ebenfalls nur "Aushilfe Säulen flechten laut Pauschal" steht und der Leistungszeitraum z. Bsp. mit LZ Mai/Juni angeben wird. Die im Zusammenhang mit den verrechneten Leistungen auffällige Diktion kommt auch auf den Rechnungen der ***1*** vor. Auch hier wieder ein Indiz, dass die tatsächlich handelnden Personen hinter den Firmen ident sind.
Für die Bf. ist diese Bezeichnung ausreichend um überprüfen zu können, welche Leistungen die Firma ***9*** ausgeführt hat. Die Bezeichnung "Aushilfe im Werk" zusammen mit "Säulen flechten" mache für die Bf. lt eigenen Angaben eine Überprüfung möglich. Die Abrechnung mittels "Pauschale" sei nicht unüblich (Schreiben der Bf. vom 3.1.2024).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat die Bf. insgesamt 7 Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von Arbeitnehmern der Subunternehmerin vorgelegt und zwar jeweils 1 Arbeitnehmer im Jänner 2007, im April 2008 und im Februar 2009, drei Arbeitnehmer ab August 2009, zwei Arbeitnehmer ab September 2009.
7. ***14*** GesmbH (2007: Aufwendungen iHv 24.890,- Euro)
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103250/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103250.2014
- Stammnummer
- 144382
- Gültig
- 15.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF