Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103250/2014
Deckungsrechnungen im Baugewerbe - KöSt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103250/2014vom 15.04.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024 vorgelegten 3 Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von Arbeitnehmern der Subunternehmerin ab Jänner 2012 betreffen Hilfsarbeiter bzw. Bauhelfer. Derartige Anmeldungen sind nicht geeignet, die Leistungserbringung der ***10*** Consulting zu untermauern, zumal die verrechneten Leistungen nach Art (laut Geschäftsführer der Bf. wurden selbständige Bauarbeiten ausgeführt) und Umfang (2012 wurden über 500.000 Euro verrechnet) nicht von den 3 gemeldeten Hilfsarbeitern erbracht werden können.
Bei der Firma ***10*** sprechen insbesondere die Gesamtumstände gegen eine Leistungserbringung durch die ***10*** Consulting: In den Rechnungen wird großteils "Aushilfe zur Spitzenabdeckung" verrechnet (so auch die von der Bf. mit E-Mail vom 6. März 2024 übermittelte ER Nr 130). Die dazu vorgelegten Arbeitsbestätigungen (zB auch die von der Bf. Übermittelte vom 28.9.2012) weisen den Text "Leistung wird bestätigt" aus.
Bedenkt man, dass die Firma ***10*** Consulting allein mit Datum 3.10.2012 fünf Rechnungen an die Bf. gelegt hat (zu unterschiedlichen Bauvorhaben), die am 8.10.2012 mittels Eilüberweisung beglichen wurden, ohne dass die Leistungen in irgendeiner Form dokumentiert wurden bzw. in anderen Fällen die Rechnungsbeträge in bar beglichen wurden, ist die Leistungserbringung durch die Firma ***10*** Consulting auch aufgrund der unüblichen Vorgehensweise anzuzweifeln.
Der Verweis auf eine lange zufriedenstellende Zusammenarbeit (Schreiben der Bf. vom 3.1.2024) oder die vorgelegten HFU-Listen vom 27.09.2011 und vom 08.10.2012 bzw. Bestätigungen des Finanzamtes und der BAUK (Mail vom 6. März 2024) vermögen die Leistungen nicht zu bestätigen.
Im Übrigen gilt auch das hier unter 3.4. Festgestellte: Gegen die Leistungserbringung des Subunternehmers spricht neben der nicht nachvollziehbaren Abrechnung mittels Pauschale bzw. der fehlenden Dokumentation der verrechneten Leistungen, das Fehlen von Aufzeichnungen über die Identitäten der Bauarbeiter, die nicht vorgelegte Dokumentation der Bauvorhaben (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.) und die Zahlung der verrechneten Beträge ohne jedwede Mängelrüge.
Zu 10. ***7*** (2010: Aufwendungen iHv 168.387,37 Euro)
Hinsichtlich der Firma ***7*** gaben die Geschäftsführer ***Q*** und ***R*** (Einvernahme am 26.8.2010) an, ausschließlich für eine Hausverwaltung tätig zu sein und neben den Geschäftsführern nur zwei Arbeiter zu beschäftigen. Herr ***S*** (Beschuldigteneinvernahmen am 13.9.2011) hat angegeben, dass den im Namen dieser Firma ausgestellten Rechnungen keine Leistung zugrundeliegt.
Damit ist erwiesen, dass von der ***7*** keine Leistungen erbracht wurden.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anmeldungen von Dienstnehmern betreffen für das Jahr 2010 nur einen Dienstnehmer, für 2009 zwei Dienstnehmer. Das deckt was sich mit den Aussagen der Geschäftsführer (es waren 2 Dienstnehmer angemeldet), ist aber als Nachweis dafür, dass Leistungen im Ausmaß von rund 168.000 Euro erbracht wurden, nicht geeignet ist.
Im Übrigen gilt auch das hier unter 3.4. Festgestellte: Gegen die Leistungserbringung des Subunternehmers spricht neben der nicht nachvollziehbaren Abrechnung mittels Pauschale bzw. der fehlenden Dokumentation der verrechneten Leistungen, das Fehlen von Aufzeichnungen über die Identitäten der Bauarbeiter, die nicht vorgelegte Dokumentation der Bauvorhaben (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.) und die Zahlung der verrechneten Beträge ohne jedwede Mängelrüge.
Zu 11. ***3*** (2010: Aufwendungen iHv 12.222,- Euro)
Da aus dem von der Bf. vorgelegten Steuerakt der ***3*** hervorgeht, dass diese im Jahr 2010 Umsätze von 717.342,47 Euro erzielt hat, ist anzunehmen, dass sie auch genügend Mitarbeiter hatte, um die Leistung im Wert von rund 12.000 Euro bei der Bf. zu erbringen. Der ausgewiesene Betrag ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
zu 12. ***12*** Bauträger Projektmanagement GesmbH (2010: Aufwendungen iHv
10.500,- Euro; 2011: Aufwendungen iHv 360.610,62 Euro)
Die Firma ***12*** hatte im Jahr 2011, in dem sie Leistungen von über 360.000 Euro verrechnete, lediglich 7 Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Zwei davon sogar nur 2 Wochen und andere nur wenige Wochen. Damit konnte sie die verrechneten Leistungen keinesfalls erbringen.
Die vorgelegte HFU-Liste dient gem. § 67a ASVG nur dazu, den Auftraggeber von einer Haftung für fremde Sozialabgeben zu entlasten und ist daher in Bezug auf die Leistungserbringung der Subunternehmer nicht aussagekräftig.
Im Übrigen gilt auch das hier unter 3.4. Festgestellte: Gegen die Leistungserbringung des Subunternehmers spricht neben der nicht nachvollziehbaren Abrechnung mittels Pauschale bzw. der fehlenden Dokumentation der verrechneten Leistungen, das Fehlen von Aufzeichnungen über die Identitäten der Bauarbeiter, die nicht vorgelegte Dokumentation der Bauvorhaben (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.) und die Zahlung der verrechneten Beträge ohne jedwede Mängelrüge.
Zu 13. ***17*** Bau ( 2011: Aufwendungen iHv 121.290,72 Euro;
2012: Aufwendungen iHv 93.171,50; 2013: Aufwendungen iHv 9.356,73)
Die Feststellungen des Finanzamtes im Außenprüfungsbericht gründen sich im Wesentlichen auf formelle Ungereimtheiten des Firmennamens und "unvollständige Aufzeichnungen und Unterlagen der Firma".
Solche Feststellungen sind als nicht ausreichend dafür anzusehen, dass die Firma ***17*** die Leistungen nicht erbracht hätte. Der Abzug als Betriebsausgaben ist daher zulässig.
Zu 14. ***6*** Bau GmbH (2011: Aufwendungen iHv 202.043,61 Euro)
Da bei der Sozialversicherung wenige Arbeiter nur tageweise angemeldet waren, verfügte die ***6*** Bau GesmbH nicht über das entsprechende Personal, um die angeführten Umsätze wirtschaftlich erbringen zu können.
Die Abrechnung mit Pauschalen, die Ungereimtheiten mit der Adresse (***Adr1*** bzw. ***Adr7*** = Anschrift der ***7***) oder die mangelhafte Unterschrift auf dem Vertrag in Verbindung mit fehlenden Bautagesberichten, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc. lassen keinen anderen Schluss zu, als dass das Unternehmen die verrechneten Leistungen nicht erbracht hat.
Im Übrigen gilt auch das hier unter 3.4. Festgestellte: Gegen die Leistungserbringung des Subunternehmers spricht neben der nicht nachvollziehbaren Abrechnung mittels Pauschale bzw. der fehlenden Dokumentation der verrechneten Leistungen, das Fehlen von Aufzeichnungen über die Identitäten der Bauarbeiter, die nicht vorgelegte Dokumentation der Bauvorhaben (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.) und die Zahlung der verrechneten Beträge ohne jedwede Mängelrüge.
Zu 15. ***28*** Bau GmbH (2011: Aufwendungen iHv 16.336,32 Euro;
2012: Aufwendungen iHv 48.444,00 Euro)
Da die Abrechnung der Firma ***28*** Bau GmbH nach geleisteten Stunden erfolgte und detaillierte Abnahmeprotokolle und Wochenberichte vorliegen, die die geleisteten Stunden der namentlich genannten Bauarbeiter bestätigen, ist davon auszugehen, dass die Firma ***21*** GmbH die Leitungen auch erbracht hat, zumal das Finanzamt auch keine Feststellungen zu nicht vorhandenen Bauarbeitern getroffen hat. Der Aufwand ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Zu 16. ***18*** GesmbH (2011: Aufwendungen iHv 1.674,00 Euro)
Für das Finanzamt ergaben sich die laut Außenprüfungsbericht die Ungereimtheiten im Wesentlichen daraus, dass die Unterschrift auf dem Auftrag mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers It. Firmenbuch und Pass nicht übereinstimmt.
Solche Feststellungen sind als nicht ausreichend dafür anzusehen, dass die Firma ***18*** die Leistung nicht erbracht hätte. Der Abzug als Betriebsausgaben ist daher zulässig.
Zu 17. ***19*** (2012: Aufwendungen iHv 40.319,41 Euro)
Der Einzelunternehmer ***19*** war zusammen mit den nachweislich (im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bestätigungen) beschäftigten Arbeitern durchaus in der Lage, Leistungen im Wert von über 40.000 Euro im Jahr 2012 zu erbringen. Er hatte im Jahr 2012 weder Schulden bei der Krankenkasse noch beim Finanzamt. Dementsprechend ergaben auch die Erhebungen der Finanz, dass es die Firma ***19*** gibt und Abgaben bezahlt werden.
Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass die verrechneten Leistungen nicht erbracht wurden. Der Abzug als Betriebsausgabe ist zulässig.
Zu 18. ***4*** (2013: Aufwendungen iHv 75.400,00 Euro)
Die ***4*** hat jeweils "Aushilfe zur Spitzenabdeckung" mit einem Pauschalpreis abgerechnet. Die Leistungserbringung wird seitens der Bf. durch Arbeitsbestätigungen, die lauten "Leistung wird bestätigt" untermauert (AP-Bericht und Schreiben der Bf. vom 3.1.2024).
Die Firma "***4***" ist laut Stellungnahme des Finanzamtes nicht bekannt (laut Firmenbuch lautet der Name: "***63*** GmbH"). Dies ist auch deshalb auffällig, weil Herr ***Y***, der laut Ermittlungsergebnissen der Polizei verdächtigt wird, Mitglied einer Organisation zur Gründung von Gesellschaften zu sein, die kaum Beiträge und Steuern zahlen, als "Aktszeuge" bei der Abtretung von Gesellschaftsanteilen fungierte. Die Kenntnis der Anwesenheit bei Notariatsakten entzieht sich - wie die Bf. in der mündlichen Verhandlung zu Recht einwandte - naturgemäß der Kenntnis der Bf., doch sind sie zusammen mit den übrigen Feststellungen ein weiteres Indiz dafür, dass die Rechnungsausstellerin "***4***" die Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Firma auch über keine aufrechte Gewerbeberichtigung verfügt (vgl Stellungnahme des Finanzamtes vom 20.12.2024).
Aufgrund der Abrechnungen mittels Pauschalen in Zusammenhang mit der fehlenden Dokumentation der verrechneten Leistungen ist eine Leistungserbringung nicht nachvollziehbar, es fehlen auch Aufzeichnungen über die Identitäten der Bauarbeiter. Im Übrigen gilt das unter 3.4. Festgestellte. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die rechnungsausstellende Firma ***4*** die Leistungen nicht erbracht hat.
Zu 19. ***5*** (2012: Aufwendungen iHv 137.888,- Euro,
2013: Aufwendungen iHv 106.800,- Euro)
Laut Aktenvermerk des Finanzamtes bzw. vorgelegter Fotos konnten an der Geschäftsadresse keine geschäftlichen Aktivitäten festgestellt werden, die Anmeldungen im Sozialversicherungssytem ELDA seien blockiert und die UID Nummer mit 2.9.2013 begrenzt (Stellungnahme des FA bzw. Angabe in der mündlichen Verhandlung). Der vorgelegte undatierte "UID-Bescheid" der Firma ***5*** weist keine Finanzamtsadresse aus und bezeichnet das Finanzamt stattdessen als "FA 04 / Team 23".
Aktenkundig ist allerdings auch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, die ergibt, dass die Firma insgesamt 111 Dienstnehmer angemeldet hat, wobei zum Abfragezeitraum 19.7.2013 exakt 15 Dienstnehmer gemeldet waren.
Auch wenn vom Finanzamt diverse Ungereimtheiten aufgezeigt wurden (zB Firmenbezeichnung, unleserliche Unterschrift, Geschäftsführerwechsel und Wechsel der Anteile etc) war er der rechnungsausstellenden Firma mit den angemeldeten Arbeitnehmern möglich, die verrechneten Leistungen zu erbringen. Der Abzug als Betriebsausgaben ist daher zulässig.
3.6. Schätzung
Wie oben festgestellt, wurden folgende Leistungen nicht von den rechnungsausstellenden Unternehmen erbracht:
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2008
|
2009
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2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
***9***
|
612.281,89
|
166.930,80
| | | |
|
***10*** Consulting
| |
164.850,35
| | |
509.714,50
|
|
***7***
| | |
168.387,37
| | |
|
***12*** Bauträger
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10.500,-
|
360.610,62
| |
|
***6*** Bau GmbH
| | | |
202.043,61
| |
|
***4***
| | | | | |
75.400,00
|
Summe
|
612.281,89
|
331.781,15
|
178.887,37
|
562.654,23
|
509.714,50
|
75.400,00
Gleichzeitig hat das Finanzamt festgestellt, dass in Zusammenhang mit den angegebenen Bauvorhaben tatsächlich Arbeiten durchgeführt wurden. Da die Grundlagen für die Abgabenerhebung in diesem Punkt nicht ermittelt werden können, sind sie gem. § 184 BAO zu schätzen.
Das Finanzamt hat angenommen, dass den Arbeitern die Hälfte der verrechneten Pauschalen als Leistungslöhne ausbezahlt wurde. Dies ergibt sich aus den Erfahrungen in anderen Fällen und wurde vom VwGH bisher nicht beanstandet (vgl zB VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0062 oder VwGH 23.8.2022, Ra 2022/13/0072).
In den vorliegenden Rahmenvereinbarungen wurde überdies der Stundensatz für "Regiestunden" zwischen 22 und 27 Euro festgelegt. Die Hälfte davon (11 - 13,50 Euro) entspricht in etwa einem Stundenlohn für Eisenbieger. Die Schätzung des Lohnaufwandes mit 50% der geltend gemachten Kosten erscheint daher plausibel.
Gemäß § 184 BAO sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dazu gehört auch der Umstand, dass der Bf. für den Lohnaufwand lohnabhängige Abgaben vorgeschrieben wurden und zwar 15% Lohnsteuer, 4,5% Dienstgeberbeitrag und 0,4 - 0,42% Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Diese rund 20% des Lohnaufwandes, der 50% des nicht abzugsfähigen Aufwandes ausmacht, betragen rechnerisch 10% des nicht abzugsfähigen Aufwandes.
Im Rahmen einer Schätzung sind daher bei der Gewinnermittlung im Ergebnis 40% der nicht für Leistungen der vermeintlichen Subunternehmer bezahlten Entgelte als verdeckte Ausschüttung hinzuzurechnen (Abzug von 100% des geltend gemachten Aufwandes, Schätzung von Lohnaufwand im Ausmaß von 50% und lohnabhängigen Abgaben im Ausmaß von 10% des nicht abzugsfähigen Aufwandes). Das sind folgende Beträge:
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2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
Aufwand ges.
|
612.281,89
|
331.781,15
|
178.887,37
|
562.654,23
|
509.714,50
|
75.400,00
|
davon 40%
|
244.912,76
|
132.712,46
|
71.554,95
|
225.061,69
|
203.885,80
|
30.160,00
Daraus ergeben sich Einkünfte in folgender Höhe (2010 und 2013 Mindestkörperschaftsteuer):
| |
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
EGB lt Erklärung
|
87.483,41
|
-5.706,52
|
-71.854,98
|
59.807,95
|
80.699,93
|
-56.064,31
|
+ v Ausschüttung
|
244.912,76
|
132.712,46
|
71.554,95
|
225.061,69
|
203.885,80
|
30.160,00
|
EGB neu
|
332.396,17
|
127.005,94
|
-300,03
|
284.869,64
|
284.585,73
|
-25.904,31
|
KöSt
|
83.099,04
|
31.751,49
|
1.750,00
|
71.217,41
|
71.146,43
|
1.750,00t
3.7. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wird der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 15. April 2024
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103250/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103250.2014
- Stammnummer
- 144382
- Gültig
- 15.04.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF