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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103250/2014

Deckungsrechnungen im Baugewerbe - KöSt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103250/2014vom 15.04.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Ein Auftragsschreiben vom 5.3.2007 mit Regiesatz 24,00 Euro, ein Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 21.2.2007, ***38***, ein Firmenbuchauszug vom 23.3.2007, ein UID-Bescheid vom 22.11.2006, die Vergabe SteuerNr. 22.11.2006 (Vertreter: ***39***), eine Passkopie GF: ***40*** vertritt seit 8.3.2007, ein ZMR-Auszug: ***40*** v. 6.3.2007. Am tt.9.2007 wurde der Konkurs eröffnet. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***14*** GesmbH erbracht wurden: - Die beiden vorgelegten Rechnungen weisen eine Pauschalsumme aus und weisen unter BVH, die Diktion "Aushilfe Halle" bzw. "Aushilfe Aushilfe" aus. - Zu den Rechnungen gibt es keine Arbeits- und Detailaufzeichnungen. - Die Rechnungen haben ein vergleichbares Schriftbild mit anderen, von der Firma ***Bf1*** vorgegebenen Fremdleistern (***15***, ***8***, ***10***, ***12***). - Die Unterschriften auf den Dokumenten/Vertrag stimmen mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers nicht überein. Die Vertragsunterzeichnung des Auftrages erfolgte durch Herrn ***40*** am 05.03.2007, wobei zu diesem Zeitpunkt noch Fr. ***41*** GF war. Außerdem war er zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht in Österreich polizeilich gemeldet. - Während des ganzen Konkursverfahrens konnte kein Verantwortlicher bzw. Vertreter erreicht werden. Die Wohnung war an eine andere Privatperson vermietet und die angegebene Unterkunftgeberin zum Zeitpunkt seiner Anmeldung bereits an einer anderen Adresse wohnhaft. 8. ***2*** (2008: Aufwendungen iHv 11.590,- Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Ein von der ***Bf*** nicht unterzeichnetes Auftragsschreiben vom 1.2.2008 ohne Angabe eines Regiesatzes, eine Anmeldebestätigung bei der GKK ***42*** vom 1.2.2007, ein Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 21.2.2007, ***42***, ein Firmenbuchauszug vom 5.2.2008, ein UID-Bescheid vom 13.2.2007, Vergabe SteuerNr. 13.2.2007(Vertreter: ***43***), ein ZMR Auszug von ***P*** v. 9.1.2008 samt Foto. Am tt.8.2008 wurde der Konkurs eröffnet. Die Ermittlungen von unterschiedlichen Behörden haben laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 ergeben, dass die Firma ***2*** nicht aktiv am Geschäftsleben teilnimmt. Die beiden Rechnungen bezeichnen jeweils ein Bauvorhaben und verrechnen dafür eine Pauschale. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***2*** erbracht wurden: - Ein der BP vorgelegter Werkvertrag mit der Fa. ***2***., datiert mit 05.03.2008, weist nicht die Unterschrift von ***P*** auf. - Die Wohnung des GF in ***Adresse 2*** wurde laut Hausverwaltung an eine andere Person vermietet. - Der Geschäftsführer ist an seiner Meldeadresse unbekannt und am Firmensitz wurde lediglich eine auf die Türe aufgeklebte Klarsichtfolie vorgefunden, in der sich ein Zettel mit dem Firmenwortlaut befand. - Auch die Masseverwalterin ***Dr MV*** stellte fest, dass an der Geschäftsadresse niemand ausfindig gemacht werden konnte und keine Geschäftstätigkeit festgestellt werden konnte. - Die Rechnungen haben einen vom Firmenbuch abweichenden Leistungserbringer. (***2a*** It Firmenbuch - ***2*** It. Rechnungen). Laut Bf. war die Abrechnung mittels Pauschale, die unter den von der Bf. an ihre Auftraggeber verrechneten Beträgen lag, wirtschaftlich sinnvoll und in diesem Umfang auch kontrollierbar (Schreiben vom 3.1.2024). Laut Bericht der Masseverwalterin vom 18.8.2008 war die Firma ***2***. an der Geschäftsadresse nicht auffindbar, obwohl in der Woche zuvor noch rund 200 Dienstnehmer angemeldet waren. 9. ***10*** GesmbH (2009: Aufwendungen iHv 164.850,35 Euro; 2012: Aufwendungen iHv 509.714,50 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 24.4.2009 mit Regiesatz: 24,00 Euro, weiteres Auftragsschreiben vom 5.1.2012 mit Regiesatz: 27,00 Euro (das Finanzamt vermutet eine Fälschung, weil Unterschrift an der genau gleichen Stelle der Stampiglie wie im Schreiben vom 24.4.2009, gleiche Rechtschreibfehler und Herr ***Gf*** als Empfänger von Schriftstücken und Rechnungen), kopierte (für das Finanzamt nicht aussagekräftige Kalenderblätter, die zum Großteil abgedeckt waren), Visitenkarte ***44***, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 17.12.2009, ***45***, Firmenbuchauszug vom 5.6.2009, UB der MA 6 vom 2.4.2009, Bestätigung der BUAK über keine Zahlungsrückstände, UB des FA 12/13/14 vom 1.4.2009, Paßkopie ***44***, ZMR: ***44***, 16. 12. 2008 (GF seit 11.11. 2006). Am tt.4.2013 wurde der Konkurs eröffnet. Die Abrechnung der ***10***H erfolgte mit Pauschalen, obwohl im Vertrag ein Stundensatz von 24 Euro vereinbart wurde. Neben den Pauschalen wurden auch Abrechnung lt. kg (0,25 bzw. 0,24 Euro ***14*** KG) vorgefunden. Dem Finanzamt konnten keine laufenden Buchhaltungsunterlagen der Firma ***10***H vorgelegt werden. Mit E-Mail vom 6. März 2024 übermittelte die Bf. eine ER der ***5*** vom 3.10.2012 inkl. Arbeitsbestätigung vom 28.9.2012 "Leistung wird bestätigt" sowie eine Ausgangsrechnung der Bf., in der offenbar diese Leistung weiterverrechnet wurde. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***10*** GesmbH erbracht wurden: -Bei dieser Firma wurde eine auffallende Ähnlichkeit mit Rechnungen der anderen Fremddienstleister (***15***, ***8***, ***14***, ***12***) festgestellt. - Weiters wurde festgestellt, dass auf den angeführten Baustellen auch andere Fremddienstleister arbeiteten (z. B. ***diverse*** -> 2012 ***19***, ***20***, ***5***). - Bei den Zahlungen 2012 wurde festgestellt, dass es sich dabei fast ausschließlich um Eilüberweisungen handelt. Dieser Vorgang ist mit Kosten verbunden, die die ***Bf*** trägt. Der Vorteil dieser Überweisungsart ist, dass das Geld auf jeden Fall am gleichen Tag am Empfängerkonto verfügbar ist. Dies wird als Indiz gewertet, dass diese Vorgangsweise nur deshalb gewählt wurde um eventuelle Kick Back Zahlungen Zug um Zug durchzuführen. - Außerdem gab es Barzahlungen. Die Bf. verwies mit Schreiben vom 3.1.2024 auf eine lange zufriedenstellende Zusammenarbeit. Laut Bestätigungen vom 27.09.2011 und vom 08.10.2012 wurde die Firma ***10*** in der HFU-Liste gefunden, laut Bestätigung des Finanzamtes vom 1.4.2009 hatte die ***10*** zu dem Zeitpunkt keine Schulden beim Finanzamt und laut Bestätigung der BUAK vom 27.3.2009 auch keine Verbindlichkeiten gegenüber der BUAK (Mail vom 6. März 2024). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat die Bf. 3 Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von Arbeitnehmern der Subunternehmerin ab Jänner 2012 vorgelegt. 10. ***7*** (2010: Aufwendungen iHv 168.387,37 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 14.12.2009 mit Regiesatz: 27,00 Euro, kopierte, für das Finanzamt nicht aussagekräftige Kalenderaufstellungen, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung, Überlassung Arbeitskräfte 21.6.2004 ***R***, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 3.9.2008 ***46***, Firmenbuchauszug vom 27.10.2009, UID-Bescheid vom 3.8.2004, Steuer Nr.: 3.8.2004, Passkopie von ***48***, ZMR: ***48*** 18.11.2009 (am Firmensitz gemeldet). Anmerkung: ***48*** war von 21.10.2009 - 2.6.2010 Geschäftsführer und am Firmensitz gemeldet, ab 2.6. 2010 war Herr ***Q*** Geschäftsführer, gemeldet 7.6.2010 - 10.7.2011 (amtl. abgemeldet). Am tt.5.2011 wurde der Konkurs eröffnet. Die Geschäftsführer, Herr ***Q*** (Geschäftsführer ab 2.6. 2010) und Frau ***R*** (gewerberechtliche Geschäftsführerin) gaben bei ihrer Einvernahme durch die Finanzverwaltung am 26.8.2010 an, ausschließlich für eine Hausverwaltung tätig zu sein und neben den Geschäftsführern nur zwei Arbeiter zu beschäftigen. Dementsprechend gab es für 2010 keine Unterlagen zur Personalüberlassung. Herr ***S***, bei dem Belege der Firma ***7*** sichergestellt wurden, hat als Beschuldigter am 13.9.2011 in der JA Linz u.a. zu Protokoll gegeben: "Ich meine damit, dass die im Namen dieser Firma ausgestellten Rechnungen keine Gegenleistung enthalten und im Rechenwerk der Auftragsfirmen zum Zwecke der Gewinnminderung als "Aufwand" eingebaut werden. Ich habe auch die bei mir aufgefundenen Rechnungen und die dazu passenden Kassabelege (Quittungen) im Namen der ***7*** erstellt" Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***7*** erbracht wurden: - Die (unleserlichen) Unterschriften auf den Dokumenten/Vertrag stimmen mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers nicht überein, zu Herrn ***Q*** gibt es zwei verschiedene Ausweiskopien (einmal mit ungarischer und einmal mit bulgarischer Staatbürgerschaft) - Die Abrechnungen erfolgten großteils über Pauschalen - Die Zahlungen erfolgten zum Teil in bar - Auch bei dieser Firma wurde eine auffallende Ähnlichkeit mit Rechnungen der anderen Fremddienstleister festgestellt. Dazu erklärte die Bf. im Schreiben vom 3.1.2024, dass ihr mehrere Bestätigungen betreffend die HFU-Liste vorlägen, wobei die mit Mail vom 6. März 2024 übermittelten Bestätigungen die Firma ***7*** nicht betrafen. Von den hier dargestellten Malversationen habe die Bf. nichts gewusst. Im Außenprüfungsbericht wurde auf einen "***Chef***" verwiesen, woraus man auf eine betriebliche Struktur schließen könne. Die Leistungen seien im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bei der ***AG*** GmbH erbracht worden. Es lägen Arbeitsbestätigungen iVm konkreten Baustellen vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat die Bf. 3 Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von Arbeitnehmern der ***7*** vorgelegt, wobei die Firma selbst ab Jänner 2009 zwei Arbeitnehmer und ab Jänner 2010 einen Arbeitnehmer gemeldet hat. 11. ***3*** (2010: Aufwendungen iHv 12.222,- Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma erbracht wurden: - Die einzige Rechnung weist eine Regiepauschale von 12.600 Euro für ein Bauvorhaben in der *** Straße in Wien aus - Die Leistung wurde bar bezahlt (Abzug 3% Skonto) und die Unterschrift auf dem Barbeleg stimmt mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers nicht überein - In der Buchhaltung der Bf. wurde der Aufwand unter dem Lieferantenkonto "***7*** Const" erfasst und auch mit diesem Buchungstext versehen. Aus dem von der Bf. vorgelegten Steuerakt geht hervor, dass die Firma ***3*** im Jahr 2010 Umsätze von 717.342,47 Euro erzielt hat. Die Leistung (Baustelle *** Straße in Wien) wurde auf Wunsch der Firma ***3*** bar bezahlt und die Geschäftsbeziehung in Folge abgebrochen. 12. ***12*** Bauträger Projektmanagement GesmbH (2010: Aufwendungen iHv 10.500,- Euro; 2011: Aufwendungen iHv 360.610,62 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Visitenkarte der Firma ohne Namen, Auftragsschreiben vom 22.11.2010 mit Regiesatz: 27,00 Euro, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 17.12.2010 ***49***, Firmenbuchauszug vom 16.4.2010, Passkopie: ***50***, ZMR: ***50***, ab 25.2.2010 f. ***Weg***. Später auf Firmenadresse gemeldet. Die Firma wurde am tt.11.2012 im Firmenbuch gelöscht. Die Firma ***12*** hatte im Jahr 2011 lediglich 7 Arbeiter bei der Sozialversicherung gemeldet. Zwei davon sogar nur 2 Wochen und andere nur wenige Wochen. Mit Ausnahme der Rechnungen 173/11, 174/11, 175/11, 238/11, 283/11 und 284/11, in denen per kg abgerechnet wurde, erfolgte die Abrechnung stets mittels Pauschalen. Dazu liegen keine aussagekräftigen Nebenaufzeichnungen vor. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma erbracht wurden: - Die Firma war laut den Ermittlungen der Betriebsprüfung nicht am Markt tätig. An der angeführten Adresse gab es keine Anzeichen für eine aktiv tätige Firma und der Geschäftsführer konnte dort auch nicht erreicht werden. - Die Unterschriften auf den Dokumenten/Vertrag stimmen mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers nicht überein. - Auch bei dieser Firma wurde eine auffallende Ähnlichkeit mit Rechnungen der anderen Fremddienstleister festgestellt. - Der in den Rechnungen ausgewiesen Umsatz konnte mit dem angemeldeten Personal der ***12*** nicht bewerkstelligt werden. Laut Bestätigung vom 05.11.2010 wurde die Firma ***12*** in der HFU-Liste gefunden und laut Bestätigung des Finanzamtes vom 24.2.2010 hatte sie zu dem Zeitpunkt keine Schulden beim Finanzamt. 13. ***17*** Bau OG/ ***17*** Bau KG/ ***V*** ( 2011: Aufwendungen iHv 121.290,72 Euro; 2012: Aufwendungen iHv 93.171,50; 2013: Aufwendungen iHv 9.356,73) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 15.3.2011 mit Regiesatz: nicht ausgefüllt, eine Visitenkarte der Firma ohne Namen, Schreiben BH Baden: Gewerbeberechtigung Baumeister: Ing. ***61***, Firmenbuchauszug vom 27.1.2011, Schreiben an Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung über bez. Beträge der ***Bf*** sowie Paßkopien von ***51*** u. ***V***. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***17*** Bau OG/ ***17*** Bau KG/ ***V*** erbracht wurden: - Dem Finanzamt liegen Informationen über unvollständige Aufzeichnungen und Unterlagen der Firma vor. - Die Rechnungen wurden von der ***17*** Bau KG ausgestellt, der Vertrag wurde mit der ***17*** Bau OG abgeschlossen. Laut Niederschrift ist nicht nachvollziehbar unter welcher Firma die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. 14. ***6*** Bau GmbH (2011: Aufwendungen iHv 202.043,61 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Visitenkarte ***T***, Auftragsschreiben vom 20.4.2011 mit Regiesatz: 28,00 Euro: das Schreiben trägt zwei Straßen: ***Adr1*** It. Firmenbuch und ***Adr7*** Adresse der ***7***, Schreiben der MA: Gewerbeberechtigung, Überlassung Arbeitskräfte 22.4.2011 ***R***, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 3.9.2008, Firmenbuchauszug vom 1.6.2011, Ausweisdokument ***T***, Auszug aus dem ZMR: ***T*** v. 9.3.2011, 1100 Wien, ***Adr1*** ist Firmenadresse It. Firmenbuch, UID-Bescheid vom 7.2.2007. Am tt.7.2012 wurde der Konkurs eröffnet. Eine Abfrage bei der Sozialversicherung ergab nur wenige Arbeiter, die nur tageweise angemeldet waren. Damit verfügte die ***6*** Bau GesmbH nicht über das entsprechende Personal um die angeführten Umsätze wirtschaftlich erbringen zu können. Die Abrechnung erfolgte größtenteils mit Pauschalen. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***6*** Bau GmbH erbracht wurden: - Im Vertrag der ***6*** Bau GmbH mit der ***Bf*** Bau steht unterhalb der Firmenbezeichnung in einer anderen Schrift die Adresse "***Adr1***" darunter (in derselben Schrift wie die Firma) " ***Adr7***". Bei der " ***Adr7***" handelt es sich um die Anschrift der ***7***-Construktion Personalüberlassung und Bauunternehmung GmbH. - Erhebungen der Finanz im März und April 2012 in der ***Adr1*** ergaben keinen Hinweis auf die ***6*** GesmbH. Es funktionierte weder die Gegensprechanlage noch die Türglocke. Auf Klopfen wurde nicht geöffnet. Laut Feststellungen des Finanzamtes 4/5/10 ist ab 2/2011 von einem Unternehmen nicht mehr auszugehen. - Die Unterschriften auf den Vertrag (Anmerkung: unleserliches Kürzel) stimmen mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers ***T*** nicht überein. - Auch bei dieser Firma wurde eine auffallende Ähnlichkeit mit Rechnungen der anderen Fremddienstleister festgestellt. Ebenso wurde hier auf den Rechnungen wieder die Diktion "Halle" verwendet. - Außerdem ist auch die gewerberechtliche Geschäftsführerin der ***6*** Bau für die Arbeitskräfteüberlassung dieselbe wie für die ***7***. Die Bf. ergänzte (Schreiben vom 3.1.2024), dass die Firma ***6*** Bau GmbH sehr lange am Markt tätig gewesen sei und erst 1 Jahr nach Beendigung der Geschäftsbeziehung in Konkurs gegangen sei. 15. ***28*** Bau GmbH (2011: Aufwendungen iHv 16.336,32 Euro; 2012: Aufwendungen iHv 48.444,00 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 15.4.2011 ohne Angabe eines Regiesatzes, Schreiben der BH Mödling: Gewerbeberechtigung Baumeister: ***52*** v. 13.7.2011, Schreiben der BH Mödling: Gewerbeberechtigung Überlassung Arbeitskräfte ***53*** v. 10.9. 2008 nur für ihn gültig, Firmenbuchauszug vom 16.7.2011. Am tt.1.2013 wurde der Konkurs eröffnet. Die Abrechnung der Firma ***28*** Bau GmbH erfolgte nach geleisteten Stunden. Es liegen detaillierte Abnahmeprotokolle und Wochenberichte vor, die die geleisteten Stunden der namentlich genannten Bauarbeiter bestätigen. In den Abrechnungen werden genau diese Stunden verrechnet. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***28*** Bau GmbH erbracht wurden: - Die Unterschrift auf dem Auftrag stimmt mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers nicht überein. - Der vorgelegte Vertrag beinhaltet keine Regiesätze. Laut Bestätigung vom 04.07.2012 wurde die Firma ***21*** GmbH in der HFU-Liste gefunden (Mail vom 6. März 2024). 16. ***18*** GesmbH (2011: Aufwendungen iHv 1.674,00 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 16.11.2011 mit Regiesatz: 27,00, UB der WGGKv. 4.7. 2011, UB des FA 4/5/10 v. 8. Juni xxxx, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister v. 29.4.2009 ***54***, Firmenbuchauszug vom 10.2.2009, UID-Bescheid vom 11.3.2008, Vergabe SteuerNr. 11.3.3008, Passkopie und ZMR-Auszug von ***55*** (gemeldet ab 23.3.2006). Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***18*** GesmbH erbracht wurden: - Die Unterschrift auf dem Auftrag stimmt mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Leistungserstellung eingesetzten Geschäftsführers It. Firmenbuch und Pass nicht überein. Die Bf. legte mit Mail vom 6. März 2024 Bestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.07.2011 und vom 11.10.2011 vor, denenzufolge die Firma keine Rückstände bei der Krankenkasse hatte und laut Bestätigungen mit unleserlichem Datum auch keine Schulden beim Finanzamt. 17. ***19*** (2012: Aufwendungen iHv 40.319,41 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 11.6.2013 Regiesätze: 27,- Euro, Schlaufenmatten 200, - Euro, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister Ing. ***56***, ZMR-Auszug von ***19*** vom 1. 8.2007, UID-Bescheid vom 17. 5. 2010. Die Erhebungen der Finanz ergaben, dass es die Firma gibt und teilweise entsprechende Abgaben bezahlt werden. Herr ***19*** zeigte sich bei einem Augenschein sehr eingeschüchtert und wollte nur beschränkt Auskunft geben. Er gab aber zu selbst wieder mit Fremdfirmen zu arbeiten. Diese wiederum wurde bereits im ELDA gesperrt und die UID begrenzt. Daher kann laut Finanzamt nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Aufwänden der ***Bf*** zweifelsfrei versteuerte Leistungen zugrunde liegen bzw. die Leistungen erbracht wurden. Die Bf. legte mit Mail vom 6. März 2024 eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.10.2012 vor, derzufolge die Firma keine Rückstände bei der Krankenkasse hatte und eine Bestätigung des Finanzamtes vom 5.10.2012, derzufolge er auch keine Schulden beim Finanzamt hatte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat die Bf. 3 Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von Arbeitnehmern der Subunternehmerin im Jahr 2012 vorgelegt. Angemeldet wurden diese von ***StB2***. 18. ***4*** (2013: Aufwendungen iHv 75.400,00 Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 2.4.2013 Regiesätze: 28,- Euro, Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister ***57***, Firmenbuchauszug vom 25. 3. 2013, Pass v. ***W***, ZMR -Auszug von ***W*** v. 5.4. 2013, UID-Bescheid vom 1.10.2002. Die ***4*** hat jeweils "Aushilfe zur Spitzenabdeckung" mit einem Pauschalpreis abgerechnet. Die Leistungserbringung wird seitens der Bf. durch Arbeitsbestätigungen, die lauten: "Leistung wird bestätigt" untermauert (Schreiben der Bf. vom 3.1.2024). Eine Firma mit diesem Wortlaut ist im Firmenbuch nicht eingetragen und besitzt auch keine gültige Gewerbeberechtigung (Stellungnahme FA vom 20.12.2023). Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma ***4*** erbracht wurden: - Aus dem Notariatsakt für die Abtretung der Geschäftsanteile ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer, Herr ***W*** der deutschen Sprache nicht mächtig ist. -Herr ***Gf*** hat demgegenüber ausgesagt, dass er sich mit den Geschäftspartnern in deutscher Sprache verständigt hat. (Stellungnahme FA, Bsp. Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigten 11.10.2013; Seite 3/4.) - Bei der Vertragsunterzeichnung zur Abtretung der Anteile war Herr ***Y*** anwesend, der laut Ermittlungsergebnissen der Polizei verdächtigt wird, als Mitglied einer Organisation tätig zu sein, deren Zweck es ist, Gesellschaften zu gründen, die in der Gastronomie- und Baubrache aktiv tätig werden. Diese Gesellschaften zahlen dann kaum Beiträge und Steuern. 19. ***5*** (2012: Aufwendungen iHv 137.888,- Euro, 2013: Aufwendungen iHv 106.800,- Euro) Von der Bf. wurden im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens neben den Eingangsrechnungen folgende Unterlagen vorgelegt: Auftragsschreiben vom 27.3.2012 mit Verweis auf Anbot, Bauzeitplan der ***Bf*** usw., Schreiben der MA63: Gewerbeberechtigung Baumeister ***58***, Firmenbuchauszug vom 16.2.2012, "UID-Bescheid", der undatiert ist und im Kopf kein Finanzamt anführt. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes bzw. vorgelegter Fotos konnten an der Geschäftsadresse keine geschäftlichen Aktivitäten festgestellt werden, die Anmeldungen im Sozialversicherungssytem ELDA sind blockiert und die UID Nummer mit 2.9.2013 begrenzt (Stellungnahme des FA, Datums-Angabe in der mündlichen Verhandlung). Der vorgelegte undatierte "UID-Bescheid" der Firma ***5*** weist keine Finanzamtsadresse aus und bezeichnet das Finanzamt stattdessen als "FA 04 / Team 23" und gibt eine 8-stellige Steuernummer an. Für das Finanzamt ergibt sich laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 auch aus folgenden Umständen, dass die Leistungen nicht durch die Firma erbracht wurden: - Der Vertrag wurde mit einer ***5*** GesmbH (ist auch Wortlaut It. Firmenbuch) abgeschlossen, die Rechnungen tragen aber nur den Rechnungsleger ***5***. Ab November 2012 wurde der Rechnungsabsender umgestellt. - Die Unterschrift auf dem Auftrag (unleserliches Kürzel) stimmt mit den Unterschriftsproben des zum Zeitpunkt der Auftragsunterfertigung eingesetzten Geschäftsführers It. Firmenbuch nicht überein. - Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung fanden gleichzeitig ein Geschäftsführerwechsel und ein Wechsel der Anteile statt. - Die im Auftragszeitraum tätigen Geschäftsführer haben sich bei der Abtretung der Geschäftsanteile und der Bestellung als Geschäftsführer jeweils durch eine Person ***Z*** geb. 20.5.1976 vertreten lassen. Bei der Vollmacht (für Herrn ***A***) vom 24.5.2012 ist diese Person als Herr bezeichnet, bei der Vollmacht (für Herrn ***B***) vom 11.12. 2012 ist diese Person als Frau bezeichnet. Dies wurde dann am 18.6. 2012 berichtigt. Eine Abfrage im Melderegister zeigt zur Person ***Z*** jede Menge Auskunftssperren. Außerdem ist diese Person seit 23.9.2004 in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet. - Mit dem Vertrag wurde eine Visitenkarte vom aktuellen Geschäftsführer der ***5***, Herrn ***B*** vorgelegt. Dieser hat am Firmensitz auch seinen Wohnsitz. Beim mehrmaligen Lokalaugenschein durch die BP konnte dort nur ein verlassenes Geschäftslokal mit heruntergelassenen Rollläden vorgefunden werden. Mittlerweile wurde die UID dieser Firma beschränkt und auch die Anmeldungen im ELDA blockiert. - Die Rechnungen der Firma ***5*** sind nicht fortlaufend nummeriert (2013) bzw. tragen Unternummerierungen (Nov. 2012). Die Bf. legte Bestätigungen der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.03.2012 und vom 30.01.2013 vor, denenzufolge die Firma keine Rückstände bei der Krankenkasse hatte. Laut Bestätigungen vom 03.07.2012 und vom 13.11.2012 wurde die Firma ***5*** Bau GmbH in der HFU-Liste gefunden (Mail vom 6. März 2024). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 hat die Bf. 3 Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von Arbeitnehmern der Subunternehmerin ab August bzw. September 2012 vorgelegt. Aktenkundig ist auch eine Abfrage bei der Sozialversicherung, die ergibt, dass die Firma insgesamt 111 Dienstnehmer angemeldet hat, wobei zum Abfragezeitraum 19.7.2013 exakt 15 Dienstnehmer gemeldet waren 2. Beweiswürdigung Die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ergibt sich aus den zum Sachverhalt angegebenen Unterlagen, Aussagen, Niederschriften usw. und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und von den Verfahrensparteien als richtig anerkannt. Die Feststellung, welche Subunternehmer für die Bf. tatsächlich operativ tätig waren, ergibt sich aus der rechtlichen Beurteilung. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage § 303 BAO (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. § 183 BAO (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) (…) 3.2. Wiederaufnahme 2006 und 2007 Mit Bescheiden vom 9. Jänner 2014 wurden die Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2006 und 2007 wiederaufgenommen. Begründet wurden diese Bescheide mit dem Prüfbericht und der Niederschrift. Diesen Unterlagen sind diverse Tatsachenelemente der Leistungsabwicklung mit den Firmen in den Jahren 2006 und 2007 betroffenen Firmen ***13*** Bau ***8*** GmbH, ***59*** Bau ***1*** GmbH, ***15*** Handels GmbH, ***9*** Bauservice oder ***14*** GmbH zu entnehmen. Zu diesen Firmen wurde bereits im Rahmen einer finanzstrafrechtlichen Prüfung am 14.3.2008 eine Niederschrift aufgenommen. Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Tatsachen müssen neu hervorkommen, das heißt es muss sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind (VwGH 21.12.2012, 2009/17/0199 unter Verweis auf VwGH 28.10.2009, 2008/15/0209). Es ist Aufgabe der Abgabenbehörden, die von ihnen verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. z.B. VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104 oder VwGH 30.9.1987, 87/13/0006). Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014 mit Verweis auf VwGH 5.4.1989, 88/13/0052). Welche weiteren Tatsachen im Verhältnis zur im Jahr 2008 abgeschlossenen finanzstrafrechtlichen Prüfung neu hervorgekommen sind, ist weder dem Außenprüfungsbericht noch der Niederschrift zu entnehmen und konnte auch in der mündlichen Verhandlung vom Finanzamt nicht benannt werden, da das Finanzamt nur mutmaßen konnte, dass die namentlich angeführten Subunternehmer nicht genau überprüft wurden. Im Beschwerdefall konnte die - begründungspflichtige - Abgabenbehörde damit nicht dartun, welche Tatsachen und Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (vgl. dazu VwGH 30.9.1987, 87/13/0006), sodass das BFG die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes - wie im Spruch ersichtlich - ersatzlos aufzuheben hat (vgl dazu beispielsweise VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280, VwGH 27.06.2013, 2010/15/0052). Im Übrigen erfolgte die Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung, zumal dem Bericht auch kein Hinweis auf die Annahme von Abgabenhinterziehung (was zu einer Verlängerung der Verjährung führen würde) zu entnehmen ist bzw. ein entsprechendes Finanzstrafverfahren eingestellt wurde. 3.3. Körperschaftsteuer 2006 und 2007 Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären (§ 261 Abs 2 BAO). Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschafsteuer 2006 und 2007 waren daher - wie im Spruch ersichtlich - gegenstandslos zu erklären. 3.4. Aufwand für Fremdleistungen - Allgemein Beweisanträge (Zeugeneinvernahme, Vorlage Körperschaftsteuerbescheide) In der Beschwerde wurde beantragt, die Geschäftsführer der Firmen ***28*** Bau, ***17*** Bau OG, ***20*** Handels GmbH, ***19***, ***59***-Bau und ***23*** (Anmerkung: nicht von den Feststellungen betroffen) als Zeugen zu befragen, ob die Werkhonorare tatsächlich an die jeweiligen Bankverbindungen der betreffenden Gesellschaften überwiesen wurden. Mit Schreiben vom 3. Jänner 2024 beantragte die Bf. weiters die Zeugeneinvernahme von Herrn Ing. zu dem Beweisthema, dass auf der Baustelle der Firma ***AG*** GmbH Subunternehmer tatsächlich tätig waren. Gemäß § 183 Abs 3 BAO ist von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden. Im gesamten Beschwerdeverfahren wurde nicht bezweifelt, dass die verbuchten Werkhonorare tatsächlich an die jeweiligen Bankverbindungen der betreffenden Gesellschaften überwiesen wurden bzw. bei der Firma ***AG*** GmbH Subunternehmer tätig waren. Von der Einvernahme der Zeugen kann daher abgesehen werden. Weiters wurde die Vorlage der Körperschaftsteuerbescheide zum Beweis dafür beantragt, dass die Subunternehmer von der Finanz als am Markt auftretendes Unternehmen angesehen wurden. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist gem. § 183 Abs 3 BAO weiters dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen unerheblich sind. Im Beschwerdefall wurde die Abzugsfähigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass die Subunternehmer nicht über ausreichend Arbeiter verfügten, um die verrechneten Leistungen auszuführen. Die Körperschafsteuerbescheide können keinen Aufschluss über die Erbringung der strittigen Leistungen geben und sind daher unerheblich, weshalb auch von diesem Beweisantrag abzusehen ist. Leistungserbringung durch die Subunternehmer - Gemeinsame Feststellungen Im Beschwerdefall ist das Finanzamt aufgrund mehrerer Indizien davon ausgegangen, dass die Bauarbeiter, die auf den diversen Baustellen der Bf. tätig waren, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht Arbeitnehmer der rechnungsausstellenden Subunternehmer, sondern Arbeitnehmer der Bf. waren. Diese Beurteilung ist (von Ausnahmen abgesehen - siehe dazu 3.5. zu den einzelnen Subunternehmern) aufgrund folgender Umstände - geboten: Die Subunternehmer haben jeweils nicht ausreichend Arbeiter angestellt gehabt, um die Arbeiten selbst erbringen zu können. Daraus folgt, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte nicht für Leistungen der Subunternehmer bezahlt werden konnten und die Rechnungen daher nur dazu gedient haben können, einen (Lohn)Aufwand im Rechenwerk der Bf. in Abzug bringen zu können. Dies ist beispielsweise im Fall der Firma ***7*** erwiesen: Herr ***S*** hat ausgesagt (Niederschrift vom 13.9.2011), dass den im Namen dieser Firma ausgestellten Rechnungen keine Leistung zugrunde liegt und im Rechenwerk der Auftragsfirmen zum Zwecke der Gewinnminderung als "Aufwand" eingebaut werden. Diese Aussage wird durch die Geschäftsführer ***Q*** und ***R*** (Einvernahme der Gf. der ***7*** durch die Finanzverwaltung am 26.8.2010) bestätigt, die angeben, ausschließlich für eine Hausverwaltung tätig zu sein und nur zwei Arbeiter zu beschäftigen. In den übrigen Fällen ist aufgrund der Gesamtumstände zu schließen, dass die rechnungsausstellenden Unternehmen keine Leistungen erbracht haben: So ergibt sich aus den Abrechnungsmodalitäten, dass die jeweiligen Subunternehmer nicht selbst tätig geworden sein können: Obwohl die "Rahmenverträge" eine Abrechnung nach Stunden oder Kilogramm vorsehen, wurde in den Rechnungen tatsächlich (überwiegend) eine Pauschale ausgewiesen, die mit Ausnahme der Nennung eines Bauvorhabens keinen Anhaltspunkt für die Beschreibung der Tätigkeit liefert. Die so nicht mögliche Überprüfbarkeit der Leistungserbringung war für das Finanzamt und auch das BFG Grund dafür, die Leistungserbringung durch die Subunternehmer anzuzweifeln. Dem wiederholten Vorbringen der Bf. zufolge (Beschwerde vom 22.1.2014, Schreiben vom 3.1.2024, Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024) sei es aufgrund der Angabe des jeweiligen Bauvorhabens kein Problem gewesen zu überprüfen, welche Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden. In der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024 erklärte Herr ***Gf*** (Geschäftsführer der Bf.), dass er auf der Baustelle den Preis für eine Teilleistung ausmache, weil dies wirtschaftlich günstiger sei. Die ausgemachten Preise und die zugrundeliegenden Leistungen merke er sich. Selbst wenn die Vorgehensweise, für eine Leistung direkt auf der Baustelle einen Pauschalpreis zu vereinbaren, wirtschaftlich nachvollziehbar erscheint, ist es im Beschwerdefall jedoch nicht glaubwürdig: Trotz mehrfachen Nachfragens durch das Finanzamt bzw. das BFG konnte die Bf. keinerlei aussagekräftige Unterlagen zu den vereinbarten Arbeiten bzw. zum Nachweis der Tätigkeiten der Subunternehmer erbringen: Auf den Rechnungen findet sich keine Spezifikation der erbrachten Leistung (zB: "***Arbeiten***" o.ä.) und die vorgelegten Nebenaufzeichnungen, die die Leistungserbringung belegen sollen, bestehen aus Kalenderblättern, auf denen am jeweiligen Tag eine bestimmte Anzahl von Männern und zT die Baustelle wiedergeben ist und "Arbeitsbestätigungen", die jeweils auf "Leistung wird bestätigt" lauten. Unterlagen über Zeitablauf und Koordination, Personaleinteilung, Kosten und Preise wurden laut Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 nicht vorgelegt, auch nicht nachgereicht und sind somit nicht aktenkundig. Es ist unüblich und nicht nachvollziehbar, dass ein Geschäftsführer bei der Vielzahl von Baustellen und Abrechnungen nirgendwo Aufzeichnungen über die vereinbarten Leistungen bzw. die Höhe der vereinbarten Pauschalen macht. So wurden beispielsweise von der Firma ***9*** im Jahr 2008 verschiedene Bauvorhaben mit insgesamt 55 Rechnungen abgerechnet, 2009 sind 22 Rechnungen aktenkundig, davon wurden allein 8 Rechnungen im November 2009 ausgestellt; von der Firma ***10*** wurden im Oktober 2012 sieben verschiedene Bauvorhaben mittels Pauschale abgerechnet. Bei der Vielzahl von ausgehandelten Pauschalen wären solche Abmachungen zur eigenen Sicherheit zumindest zu dokumentieren. Zudem ist festzuhalten, dass von der Bf. trotz mehrmaliger Aufforderung (beispielsweise auch durch das BFG im Schreiben vom 20.11.2023: "gibt es weitere Unterlagen?") keine Dokumentation (Bautagebücher, Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails, etc.) über die vorgeblich von den genannten Subunternehmen durchgeführten Aufträge vorgelegt wurden, weshalb letztlich Art und Ausmaß der von (etwaigen) Subunternehmen durchgeführten Arbeiten unklar blieb (vgl. auch BFG 9.3.2023, RV/7100156/2020, bestätigt durch VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0071). Nach Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 14.3.2024 haben die jeweiligen Subunternehmer überdies selbständig an eigenen Aufgaben (anderen, als die Arbeitnehmer der Bf.) gearbeitet. Aus diesem Grund müsste es für die Subunternehmer nicht nur einfach, sondern auch zweckmäßig sein, die Leistung genau zu bezeichnen. Für die Bf. wäre eine solche in Bezug auf allfällige Haftungen/Mängelrügen usw. jedenfalls geboten gewesen. Dabei ist es auch als unüblich anzusehen, dass sämtliche Subunternehmer ihre Leistungen über Jahre hinweg so fehlerfrei ausgeführt haben sollen, dass die Bf. niemals Anlass zu einer Rüge hatte oder das Entgelt aufgrund von Mängeln reduziert hat. In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt auch aufgezeigt, dass die Bezahlung der Rechnungen zeitnah und häufig ohne Abzug eines Skontos, zum Teil sogar mittels Eilüberweisungen (hier zumeist mit Abzug eines Skontos) vorgenommen wurde. Dies ist in einer Gesamtbetrachtung insofern auffällig und als unüblich anzusehen, als die Bf. selbst ihre Rechnungen später erstellt und so ihr Entgelt auch später erhalten hat. [...] Wenn die Subunternehmer daher tastsächlich selbständig Teilleistungen erbracht haben, müssen sie eine wie oben beschriebene Qualifikation aufweisen, Konstruktionszeichnungen lesen können usw. Die Bf. hat im Verfahren zur Frage, warum sie davon ausgehen konnte, dass die Subunternehmer über qualifiziertes Personal/know how für die Leistungen verfügten, lediglich auf vorgelegte Gewerbescheine verwiesen. Eine Überprüfung der Qualifikation der Arbeiter oder der ausgeführten Tätigkeiten ist mit Ausnahme von jeweils maximal 3 vorgelegten Anmeldungen ***14*** Subunternehmer bei der GKK (die zT auch auf Hilfsarbeiter lauten) nicht aktenkundig. Beachtet man in diesem Zusammenhang die Feststellungen des Finanzamtes zu möglichen Verbindungen der Subunternehmer untereinander (zB, dass für die angeführten Subunternehmer wiederholt dieselben Personen tätig waren wie beispielsweise ***I***/alias ***J*** bei der ***13*** Bau und Personalmanagement GmbH und der ***1*** oder ***60*** bei den Firmen ***7***, ***12*** und ***6***, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen Gesellschafterwechsel stattgefunden haben, die Schriftart der Rechnungen der ***8***, ***1***, ***9***, ***14***, ***2***., ***10***, ***7*** oder ***6*** gleich war, usw.), wäre es umso mehr geboten gewesen, die Leistungen genau zu spezifizieren und aussagekräftige Nebenaufzeichnungen über die Arbeiter und ihre Qualifikation vorzulegen. Sorgfalt der Beschwerdeführerin Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Werden etwa die für das Bestehen der behaupteten Geschäftsbeziehungen üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, etc.) nicht vorgelegt, kann dies eine Verletzung von Sorgfaltspflichten belegen (VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0071 unter Hinweis auf VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Von Bedeutung sind dabei auch die tatsächlich üblichen Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche (vgl. z.B. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064, mwN). Die vorgelegten Unterlagen wie zB Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen, Gewerbeberechtigungen und Abfragen der HFU-Liste vermögen das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmer nicht nachzuweisen (vgl zB BFG 4.10.2023, RV/7101455/2023). Beim Prüfen dieser Dokumente handelt es sich nur um ein "Minimalerfordernis". In der Regel werden derartige Formalpapiere von Scheinfirmen zum Zwecke der Täuschung der Behörden gleich mitgeliefert (s. zB VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074; die do. Revisionswerberin argumentierte ähnlich). Die Bf. führt u.a. in der Stellungnahme vom 3.1.2024 Judikatur an, derzufolge eine Nichtanerkennung von Zahlungen an Subunternehmer nur dann denkbar sei, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unternehmer selbst wusste, dass die Subfirmen in betrügerischer Absicht tätig waren. Da die Bf. sorgfältig gehandelt habe, sei die Aberkennung der Betriebsausgaben nicht möglich. Abgesehen davon, dass die zitierten Erkenntnisse (VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0030, VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064 oder VwGH 13.11.2019, Ra 2018/13/0107) Begründungsmängel des BFG aufgegriffen haben, geht es im Beschwerdefall nicht darum, dass Subunternehmer ihre Abgaben nicht gezahlt hätten. Vielmehr wird festgestellt, dass die Subunternehmer selbst gar keine Leistungen erbracht haben. Diese Feststellung gründet sich zum einen (wie oben dargestellt) aus den fehlenden Arbeitnehmern der Subunternehmer und der nicht nachvollziehbaren Abrechnung mittels Pauschale bzw. der fehlenden Dokumentation der verrechneten Leistungen. Soweit die Bf. daher vermeint, es sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Firmenbuchauszüge, Passkopien der Geschäftsführer, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister usw - siehe dazu im Sachverhalt die Nachweise je Subunternehmer) der Gutglaubensschutz anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gutglaubensschutz aus der Rechtsprechung des EuGH in Zusammenhang mit Mehrwertsteuerbetrug hervorgeht, der im Beschwerdefall nicht verfahrensgegenständlich ist. Auch ist die behauptete Sorgfalt der Bf. nicht im ausreichenden Ausmaß gegeben: Die Bf. hat nämlich nur die Daten der Firma bzw. der Geschäftsleitung festgehalten (dabei sogar Passkopien oder Daten aus dem Zentralen Melderegister), nicht jedoch die Namen, Arbeitszeiten oder Befähigungsnachweise der tatsächlich auf den Baustellen tätigen Arbeiter. Die vorgelegten "beispielhaften" Anmeldungen von Arbeitern der Subunternehmer bei der ÖGK (maximal 3 ***14*** Subunternehmer) sind dabei nicht aussagekräftig, weil die Tätigkeit derselben auf Baustellen der Bf. mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden konnte und daher auf der Behauptungsebene geblieben ist. Überdies wurden sämtliche Meldungen durch eine Steuerberatungskanzlei ausgefertigt. Soweit diese mit der Lohnverrechnung der Subunternehmer betraut war, wäre es wohl auch möglich gewesen, mehrere Anmeldungen oder eine Liste der beschäftigten Arbeitnehmer auszufolgen, aus der man die Namen der Arbeiter hätte ersehen können. Bei der Abwicklung von Baustellen entstehen zudem laufend Dokumente (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.), die der sorgfältige Bauunternehmer in einem Bauakt projektbezogen ablegt (vgl zB BFG 23.01.2024, RV/7102853/2023). Derartige Unterlagen, die eine Nachvollziehbarkeit der Leistungen ermöglicht hätten, wurden nicht vorgelegt und sind damit nicht aktenkundig. Auch die nachträglich beigebrachten "HFU-Listen" sind in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig: Gemäß § 67a Abs 3 ASVG entfällt nämlich nur die Haftung für Krankenversicherungsbeiträge des Subunternehmers, wenn dieses Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) nach § 67b Abs. 6 geführt wird. Damit ist diese Liste ungeeignet dafür Auskunft zu geben, ob dem BFG unbekannte Arbeiter als Arbeitnehmer der Subunternehmer auf den Baustellen der Bf. tätig waren oder nicht. Insgesamt hat die Bf. entsprechend den vorgelegten Unterlagen keine über ein Mindestmaß hinausgehende Sorgfalt walten lassen, da weder die erbrachten Leistungen nachvollziehbar waren (auch nicht aufgrund irgendwelcher aussagekräftiger Nebenaufzeichnungen), noch die Namen der auf den einzelnen Baustellen tätigen Bauarbeiter der Subunternehmer festgehalten wurden. 3.5. Zu den einzelnen Subunternehmern Wie unter Allgemeines festgehalten, ist bei den einzelnen Subunternehmern davon auszugehen, dass sie die Leistungen nicht erbracht haben. Für die in den Jahren 2006 und 2007 betroffenen Subunternehmer sind die Feststellungen nicht entscheidungswesentlich, da die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben wurden. Im Einzelnen sind in den Jahren 2008 - 2013 folgende Subunternehmer betroffen: Zu 6. ***9*** (2008: Aufwendungen iHv 612.281,89 Euro, 2009: Aufwendungen iHv 166.930,80 Euro) Die ***9*** verfügte lt. Außenprüfungsbericht vom 12.12.2013 bzw. lt Unterlagen der Sozialversicherung nicht über das entsprechende Personal, um die angeführten Umsätze wirtschaftlich erbringen zu können. Daran vermögen auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 - laut Bf. exemplarisch vorgelegten - Bestätigungen von GKK-Anmeldungen von jeweils einem Arbeitnehmer im April 2008 und im Februar 2009 bzw. drei Arbeitnehmern ab August 2009 und zwei Arbeitnehmern ab September 2009 nichts zu ändern, weil mit so wenig Personal der abgerechnete Leistungsumfang nicht erreicht werden kann. Die insgesamt 55 Rechnungen des Jahres 2008 bzw. 22 Rechnungen des Jahres 2009 machen durch die Abrechnung mittels Pauschale eine Nachvollziehbarkeit der Leistungen unmöglich. Die Firma war für das Finanzamt auch nicht greifbar und unter dem Firmenwortlaut der ***9*** wurden Rechnungen mit unterschiedlichem Schriftbild, Logo und Firmenstempel ausgestellt. Im Übrigen gilt auch das hier unter 3.4. Festgestellte: Gegen die Leistungserbringung des Subunternehmers spricht neben der nicht nachvollziehbaren Abrechnung mittels Pauschale bzw. der fehlenden Dokumentation der verrechneten Leistungen, das Fehlen von Aufzeichnungen über die Identitäten der Bauarbeiter, die nicht vorgelegte Dokumentation der Bauvorhaben (z.B. Bautagesberichte, Schriftverkehr, Besprechungsnotizen und -protokolle, Baustellenfotos, Pläne, Skizzen, etc.) und die Zahlung der verrechneten Beträge ohne jedwede Mängelrüge. Zu 8. ***2*** (2008: Aufwendungen iHv 11.590,- Euro) Entscheidungswesentlich dafür, dass die Subunternehmer die Leistungen nicht erbracht haben, ist für den erkennenden Senat, dass diese keine bzw. zu wenige Arbeiter beschäftigten, um die Leistungen erbringen zu können. Im Fall der ***2*** waren in den Monaten vor Konkurseröffnung laut Bericht der Masseverwalterin mehr als 200 Mitarbeiter gemeldet. Obwohl in den beiden aktenkundigen Rechnungen nur eine Pauschale ausgewiesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer der Firma ***2*** zumindest Bauhilfstätigkeiten ausgeübt haben. Der Abzug als Betriebsausgaben ist daher geboten. Zu 9. ***10*** GesmbH (2009: Aufwendungen iHv 164.850,35 Euro; 2012: Aufwendungen iHv 509.714,50 Euro) Dem Finanzamt wurden laut Außenprüfungsbericht keine laufenden Buchhaltungsunterlagen der Firma ***10*** vorgelegt, was nahelegt, dass die Firma wirtschaftlich nicht tätig war.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103250/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103250.2014
Stammnummer
144382
Gültig
15.04.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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