IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Wolfgang Nemec in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, Bösendorferstraße 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 23. Oktober 2008, betreffend Einkommensteuer 2007…
Einer vom Bw. vorgelegten Tabelle "Mittelaufbringung" betreffend der Wohnung in Niederösterreich ist unter "Kommentar zu den Eigenmittel" neben einem nicht berufungsgegenständlichen Grundstück ("geschätzter Wert € 150.000,00 bis 200.000,00") zu entnehmen: "Eigentumswohnung 90 qm + 4 qm Balkon in 1120 Wien, vermietbar ab…
…der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe diese gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen. Nach hiergerichtlicher Rechtsprechung sind die Formvorschriften des § 9 Abs 8 KStG genau einzuhalten und stehen einer extensiven Gesetzesinterpretation nicht offen. Da die Gruppenbesteuerung eine Begünstigung für die Mitglieder darstellt…
- Dem Gleichheitssatz wohnt ein Sachlichkeitsgebot inne (zB VfSlg 7.182/1973; 8.328/1978; 9094/1981; 10.692/1985; 13.011/1992; 17.414/2004; 18.747 /2009): Maßgebend ist alleine der objektive Gehalt der Regelung (zB VfSlg 10.365/1985), während Absichten, Motive oder…
…argumentum lege non distinguente, auch bei negativen Einkommen eine entsprechende Ergebnisaufteilung (Aliquotierung bzw. Zwischenabschluss) möglich sein. Entsprechend den Ausführungen von Aigner/Kofler würden durch diese Gesetzesinterpretation willkürliche Aufteilungsergebnisse vermieden, wobei sich dies sowohl zugunsten, aber auch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken könne. Die Erläuterungen zur…
…zum Dienstgeberbeitrag nicht vorhersehbar gewesen wären. Bei den Betriebsprüfungen der letzten Jahre wären keine Beanstandungen erfolgt. Der Gesetzgeber habe willkürlich seine Gesetzesinterpretation betreffend der Geschäftsführerhonorare von heute auf morgen geändert. Daher habe der Beschwerdeführer auch keine Vorsorge für diese Abgaben getroffen. Schriftlich führte der Bf…
…den Sachverhalt interpretiert habe, die aber vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt worden sei, sondern von der üblichen Gesetzesinterpretation abgegangen sei. Noch dazu habe sich der Abgabepflichtige auch bei der Werkvertragsnehmerin vergewissert, dass sie ihre Honorare tatsächlich in ihrer Steuererklärung angegeben habe – d.h., dass er alle…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…die Abzugsfähigkeit der angefallenen Vorsteuern an, fraglich sei lediglich der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Da die der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Änderung der Gesetzesinterpretation und der Gesetzesanwendung geführt hätten, sei die von ihr vorgenommene Anwendung der Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994 wohl…
…strafbegründende Tatumstände als gegeben annimmt, die in Wirklichkeit nicht vorliegen." (Fellner, Kommentar zum FinStrG Band 1,6. Aufl., 14 U). Gesetzesinterpretation: Obwohl im Anlassfall gar keine Abgabenhinterziehung gegeben ist, weder von der Abgabenschuldnerin, noch von deren Organen, noch vom untreuen Mitarbeiter, möchte ich im Folgenden…
…aufzuhebende Bescheid inhaltlich als unrichtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist dann unrichtig, wenn der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspricht. Aus welchem Grund der Bescheid rechtswidrig ist (etwa wegen einer unrichtigen Gesetzesinterpretation, oder wegen mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, oder wegen Übersehens von Grundlagenbescheiden, etc.)…
…aufzuhebende Bescheid inhaltlich als unrichtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist dann unrichtig, wenn der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspricht. Aus welchem Grund der Bescheid rechtswidrig ist (etwa wegen einer unrichtigen Gesetzesinterpretation, oder wegen mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, oder wegen Übersehens von Grundlagenbescheiden, etc)…