…die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde bekannt, dass sie in Hinblick auf den Pachtvertrag einem von ihrer Vertragspartnerin veranlassten Geschäftsirrtum unterlegen sei und der Vertrag nunmehr aufgrund dieses Irrtums einvernehmlich (im Rahmen einer den ursprünglichen Pachtvertrag ergänzenden von den Vertragsparteien am 18. März 2022 bzw…
…7101708/2017). Ein Irrtum, der sich auf die Erwartung der künftigen Vertragserfüllung bezieht, kann schon deshalb nicht als beachtlicher Geschäftsirrtum zu betrachten sein, da ansonsten durch die Irrtumsanfechtung stets eine "dingliche Wirkung" von Leistungsstörungen gezielt werden würde (vgl. Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Rz 15…
…und der Antragsteller die Vereinbarung über die Teilabfertigung in dieser Art nicht abgeschlossen, sondern durch Anwendung und Ermittlung des richtigen Betrages. Rechtlich liege daher ein wesentlicher Geschäftsirrtum vor, der den Arbeitgeber berechtige, die von ihm abgegebene Willenserklärung hinsichtlich der Teilabfindung bezogen auf den Mehrbetrag von…
…von der Vermietbarkeit des Vertragsobjektes ausgingen. […] Ein gemeinsamer Irrtum setzt voraus, dass beide Parteien dem selben Irrtum unterliegen. Gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum bewirkt die Unverbindlichkeit des Vertrages unabhängig von den Voraussetzungen des § 871 ABGB. […] … eine gerichtliche Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB wäre zweifelsfrei erfolgreich…
…Steuern und Gebühren, als jener in der Nebenvereinbarung festgesetzter, einen beachtlichen gemeinsamen Geschäftsirrtum darstellt und eine darauffolgende Anfechtung des Kaufvertrages erfolgversprechend ist. Weiters übermitteln wir anbei die Stellungnahme zur Vertragsaufhebung von Rechtsanwalt ***6*** vom 30.04.2018. Auch dieser kommt zu dem Schluss, dass die…
…im Stornierungsvertrag war keine ex tunc-Wirkung vorgesehen. Für die einvernehmliche Rückübertragung des Liegenschaftsanteils und die Regelung eines Entgelts für Abgeltung der von den Ehegatten ***2*** getätigten Investitionen war selbstverständlich weder ein Geschäftsirrtum noch ein Motivirrtum Voraussetzung. Es ist weder zu einer gerichtlichen ex-tunc…
…Besitzverhältnisse im Grundbuch nicht erforderlich; das Verfügungsrecht verblieb bei der ursprünglichen Verkäuferseite. Frau ……. (die Bf) ist bei Unterfertigung des ersten Kaufvertrages vom 30.08.2017 einem Geschäftsirrtum unterlegen, da sie über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft geirrt hat, nämlich die Höhe der…
…ist. Deshalb war eine Herstellung der ursprünglichen Besitzverhältnisse im Grundbuch nicht erforderlich; das Verfügungsrecht verblieb bei der ursprünglichen Verkäuferseite. Frau SL ist bei Unterfertigung des ersten Kaufvertrages vom 30.08.2017 einem Geschäftsirrtum unterlegen, da sie über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft geirrt hat…
…sind beide Parteien davon ausgegangen, dass der Verpächter die Befugnis hat, das Bestandobjekt an den Pächter zu verpachten. Tatsächlich wurde die Unterverpachtung vom Eigentümer vertraglich ausgeschlossen. Die Parteien unterlagen somit einem Geschäftsirrtum, der vom Bf. veranlasst wurde, indem er behauptet hat, dass er das Recht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bfin, Adr, vertreten durch V., Rechtsanwalt, Adr1, über die Beschwerde vom 11. Juli 2012 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 29. Juni 2012, Zahl nnnnnn/nnnnn…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen Bf. vertreten durch NN., gegen die neun Bescheide des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 13. August 2012, Zl. x1 Zl. x2 Zl. x3 Zl. x4 Zl. x5 Zl. x6 Zl. x7…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 17. November 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Oktober 2025 betreffend Umsatzsteuer 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über dessen Beschwerde vom 28.03.2018 gegen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***15***, die Richterin***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, vertreten durch die HBA Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz und 2) die ***Bf2…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währingerstraße 2-4, 1090 Wien , über die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 25.02.2013,Zahl: 000, betreffend nachträgliche buchmäßige…
das Bild eines Fachmanns, der neben theoretischen Wissen über eine kompetente Anwendung desselben, also praktisches Handlungswissen, verfügt hat. Die behördliche Anerkennung der Unternehmereigenschaft der L2-GmbH während der Zeit der Geschäftsführung durch M.S. sprach dafür, dass es sich bei M.S. um eine Person…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Dr. Wieser Josef, Biberstraße 10, 1010 Wien , gegen die Bescheide des ZA Eisenstadt Flughafen Wien vom 13.08.2012, betreffend Festsetzung einer Zollschuld, Zahlen 123…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, R3 und R4 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache der AAA AG, Adresse, vertreten durch V, Rechtsanwälte, Adresse1, gegen den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 20. Juli…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (als RNF der ***1*** & Co KG, der ***2*** GmbH, der ***3*** GmbH sowie der ***4*** GmbH) über die Beschwerde vom 30. April 2018 gegen den Bescheid…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., A-1, vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, über die Beschwerde vom 28.7.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23…