…der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA, betreffend Maßnahmenbeschwerde vom 22.5.2012 wegen Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge der vorläufigen Beschlagnahme eines Geldbetrages iHv Euro 3.602,50 durch Entnahme aus Glücksspielautomaten im Zuge einer Kontrolle nach Glücksspielgesetz in Adresse, am 12.4…
…geht, sondern um das durch die Zahlung entstandene Vermögen des Bf (vgl VwGH 20.09.2001, 2000/11/0214). Solange der Geldbetrag auf seinem Konto ist, kommt dem Bf insoweit nur der Pfändungsschutz nach § 54 AbgEO zugute. § 54 AbgEO (Kontenschutz) lautet: "(1) Werden beschränkt pfändbare…
…Beweiswürdigung zur Frage, durch welches konkrete Verhalten der Beschwerdeführer den Strafanspruch ausgelöst habe; er enthält auch keinen Hinweis, aus welchen Überlegungen sich die Höhe der Geldbeträge ergebe. Zwar führt der angefochtene Bescheid eine Geschäftszahl an, allerdings steht für das erkennende Gericht in Frage, ob in…
…Kto 9023 "Ing. ***3***" und Kto 9024 "Mitarbeiterdarlehen" überprüft. Zum Stichtag 30.06.2018 habe der Saldo des Konto 9023 einen Geldbetrag in Höhe von 224.948,94 € ausgewiesen, wobei der Anstieg während des Prüfungszeitraums 213.147,16 € betragen habe. Das Konto 9024…
…Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Vertreter , betreffend die Maßnahmenbeschwerde vom 13.3.2012 wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge vorläufiger Beschlagnahme eines Geldbetrages iHv Euro 801,00 durch Entnahme aus Glücksspielautomaten im Zuge einer Kontrolle nach Glücksspielgesetz an der Ort , am 1.2.2012 durch…
…Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, betreffend Maßnahmenbeschwerde vom 22.5.2012 wegen Ausübung unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge der vorläufigen Beschlagnahme eines Geldbetrages iHv Euro 3.602,50 durch Entnahme aus Glücksspielautomaten im Zuge einer Kontrolle nach Glücksspielgesetz in Ort , am…
…Symbolkombinationen zu nehmen. Der Ausgang des gewählten Glücksspieles hing vom Zufall ab. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages zwischen 0,10 Euro und 11,00 Euro als Spielguthaben eines der angebotenen Spiele auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start…
…5. November 2010, betreffend Rückzahlung eines gemäß § 89 Abs.7 Finanzstrafgesetz (FinStrG) erlegten Geldbetrages zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 5. Februar…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***7*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***10***, über die Beschwerden vom 3. Juni 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 29…
…hat festgestellt, dass im Revisionsfall der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles die am Depot vorhandene Summe zahlen müsse, welche sich aus der Einmalprämie des Revisionswerbers und der Veranlagung dieses Geldbetrages ergebe. Da somit kein Wagnis im erwähnten Sinn für den Versicherer ersichtlich ist, fehlt es…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache GB, vertreten durch ESP, vom 20. Mai 2019, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 16. April 2019, betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) und Einkommensteuer 2017 I. zu…
…an der Adresse PLZ1 E 31 übernommene Betrag kam nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Bf dieser niemals zu. Die Gefahr einer Fehlanweisung trägt das Finanzamt als Geldschuldnerin. Ist der Geldbetrag bei der Bw als Gläubigerin nicht eingegangen, trifft das Finanzamt als Geldschuldnerin das Verlustrisiko (vgl…
…Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. bspw. VwGH 4…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache BF vertreten durch StB gegen FA wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 30.05.2016, betreffend Einkommensteuer für 2012, 2013 und 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2018…
…GZ. FE 2016/05/0001. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 27. Mai 2025 dient laut ihrem Spruch (nur) der "Einbringung des Geldbetrages", wozu "die Zwangsvollstreckung verfügt und die Fahrnisexekution … auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei angeordnet" wird. Somit ist die angefochtene Vollstreckungsverfügung angesichts der…
…Abgesehen vom Honorar des Bf blieben die Geldbeträge aus den eingezogenen Forderungen zunächst in dessen treuhändiger Verwahrung in Österreich (im Rechenwerk des Bf für 1994 ist das Kundenkonto 3510 „ A.B. -XY“ ausdrücklich als „Treuhandgeld“ bezeichnet) und wurden von diesem in der Folge zum Großteil…
…Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 2 Anm. 40c). Trifft der Gläubiger im Vorhinein eine Verfügung über einen Geldbetrag, ist der Zufluss in jenem Zeitpunkt gegeben, in dem der Geldbetrag dieser Verwendung zugeführt wird (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 16. EL § 19 Anm…
…auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte. Auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Erkenntnis vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 28.5.2015…
Die Erklärung des Bf., wonach seine Mutter ihn in den Jahren 2010 bis 2018 mit mehreren Geldbeträgen unterstützt habe, verwarf der Prüfer grundsätzlich mit der Begründung, dass keine Detailaufzeichnungen beigelegt worden seien. Im fortgesetzten Verfahren wird näher aufzuklären sein, aus welchen verfügbaren Mitteln der Mutter…
…ist wohl einzig und allein entscheidend, dass XY die der Bf. zugesicherte Verzinsung tatsächlich laufend gutgeschrieben und über ihr ausdrückliches Verlangen auch entsprechende Geldbeträge ausbezahlt hat. Da für die steuerliche Beurteilung wie oben dargelegt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, bleibt in Anbetracht dieser Ausführungen…