Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104099/2020
Aufhebung und Zurückverweisung (Ermittlungsmängel im Schätzungsverfahren)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/7104099/2020vom 21.08.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Erklärung des Bf., wonach seine Mutter ihn in den Jahren 2010 bis 2018 mit mehreren Geldbeträgen unterstützt habe, verwarf der Prüfer grundsätzlich mit der Begründung, dass keine Detailaufzeichnungen beigelegt worden seien. Im fortgesetzten Verfahren wird näher aufzuklären sein, aus welchen verfügbaren Mitteln der Mutter die behaupteten Zuwendungen stammen sollen sowie wann, in welcher Höhe und in welcher Form die behaupteten Zuwendungen erfolgt sein sollen. Dabei wird gegebenenfalls auch die im Betriebsprüfungsbericht angesprochene Auflösung der vier Sparbücher miteinzubeziehen sein. Auf Grundlage dieser ergänzenden Ermittlungsergebnisse wird sodann zu würdigen sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die behaupteten Zuwendungen zur Erklärung der Bareinzahlungen des Bf. geeignet sind.
Im Zusammenhang mit der Auflösung des Sparbuches von ***H*** wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang der Auflösungsbetrag dem Bf. tatsächlich zugewendet wurde und ob die am selben Tag erfolgte Bareinzahlung von EUR 2.000,00 hiermit in Zusammenhang steht.
b. Bareinzahlungen Sparbücher 2015
In Hinblick auf die Bareinzahlungen auf die Sparbücher im Jahr 2015 wird die belangte Behörde zudem zu ermitteln haben, aus welchen Quellen die im Jahr 2015 eingezahlten Beträge stammten bzw. welche allfälligen Rechtsgeschäfte diesen zugrunde lagen.
c. Casinogewinne
Gleichermaßen wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit den behaupteten Casinogewinnen und den hierzu vorgelegten Unterlagen der Casinos Austria AG auseinanderzusetzen haben. Dabei wird insbesondere zu klären sein, auf welcher Grundlage und zu welchem Zeitpunkt die in der mit der Beschwerde vorgelegten GuV-Einzelaufzeichnung ausgewiesenen Gewinne und Verluste geschätzt wurden. Erst auf Grundlage dieser ergänzenden Ermittlungen wird beurteilt werden können, ob bzw. in welchem Umfang der Bf. in den einzelnen Beschwerdejahren Casinogewinne erzielte und diese zur Erklärung der Bareinzahlungen auf seinem Girokonto geeignet sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ohne Feststellungen zur Herkunft der Bareinzahlungen und dazu ob bzw. in welchem Ausmaß sie auf Darlehen, Schenkungen, etc. beruhen, weder beurteilt werden kann, ob bzw. in welchem Umfang überhaupt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vorliegt, noch ob die darauf aufbauende Schätzung ein schlüssiges und nachvollziehbares Ergebnis liefert (zur Unschlüssigkeit des derzeitigen Schätzungsergebnisses siehe IV.4.).
3. Fehlende Ermittlungen zur Ausgabenseite und zu den Lebensführungskosten
Anknüpfend an das unter IV.2. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.2.2010, 2008/15/0077), wonach die Annahme, ein unaufgeklärter Vermögenszuwachs stamme aus nicht einbekannten Einkünften, ein mängelfrei geführtes Ermittlungsverfahren voraussetze und dies erfordere, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und die vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auch hinsichtlich der Ausgabenseite des Girokontos entscheidungswesentliche Ermittlungen unterlassen hat. Stützt die Abgabenbehörde ihre Schätzung auf einen ungeklärten Vermögenszuwachs, hat sie auch die für die Beurteilung des angenommenen Vermögenszuwachses relevanten Geldabflüsse zu ermitteln und zu würdigen sowie zu prüfen, ob und in welchem Umfang zwischen diesbezüglichen Zu- und Abflüssen ein Zusammenhang besteht.
a. Barauszahlungen
In den Beschwerdejahren behob der Bf. regelmäßig Bargeld von seinem Konto, wobei die steuerliche Vertretung im Beschwerdeverfahren vorbrachte, dass diese Beträge teilweise wieder auf das Konto eingezahlt wurden. Ermittlungen dazu, für was der Bf. die einzelnen Beträge verwendete und ob diese teilweise wieder auf Bankkonten oder Sparbücher eingezahlt wurden, unterblieben. Gleiches gilt für die aus der Auflösung der Sparbücher im Jahr 2016 behobenen Geldbeträge.
Ohne entsprechende Feststellungen kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Bareinzahlungen tatsächlich einen ungeklärten Vermögenszuwachs darstellen oder zumindest teilweise aus bereits vorhandenen und zuvor behobenen Geldmitteln stammen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Verwendung der behobenen Geldbeträge näher zu ermitteln und insbesondere zu prüfen haben, ob und in welchem Ausmaß diese später wieder auf Girokonten oder Sparbücher (2015) eingezahlt oder zur Bestreitung der Lebensführungskosten verwendet wurden (dazu später).
b. Überweisungen des Bf. an dritte Personen (***D***, Rückzahlung von Anzahlungen, ***K***)
Zudem ist zu beachten, dass die belangte Behörde Überweisungsbeträge in ihre Schätzung einbezogen hat, ohne hinreichend zu prüfen und zu würdigen, ob allfällige Rückzahlungen oder sonstige Geldabflüsse damit wirtschaftlich im Zusammenhang stehen und ob bzw. in welchem Umfang diese bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Hinsichtlich der Überweisung des Bf. vom 20.9.2017 an ***D*** in Höhe von EUR 2.000,00 wird die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren den Rechtsgrund der Zahlung zu ermitteln und zu prüfen haben, ob sie mit den von ***D*** bzw. ***C*** an den Bf. getätigten Überweisungen (siehe hierzu IV.1.) im Zusammenhang steht. Ebenso wird zu überprüfen sein, welche Ausgaben der Bf. in welcher Höhe tatsächlich für Frau ***D*** und Herrn ***C*** getätigt hat.
Erst auf Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse sowie der Feststellungen zum Rechtsgrund der an den Bf. geleisteten Zahlungen (vgl. wiederum IV.1.) wird beurteilt werden können, ob und in welchem Umfang die Überweisung des Bf. an Frau ***D*** sowie für Frau ***D*** und Herrn ***C*** getätigte Ausgaben bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Ebenso wird sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit den Rückzahlungen der Anzahlungen an ***L***, ***N*** und ***P*** auseinander zu setzen und festzustellen haben, aus welchen Gründen die Rückzahlungen erfolgten und ob dem Bf. die ihm überwiesenen Beträge von der Firma ***X*** ersetzt wurden.
Sollte sich ergeben, dass die Rückzahlungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Bf. vereinnahmten Beträgen standen und ihm hierfür kein Ersatz geleistet wurde, dürften diese Geldabflüsse bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bzw. im Rahmen einer allfälligen Schätzung entsprechend zu berücksichtigen sein.
Vor diesem Hintergrund wird im fortgesetzten Verfahren auch der Rechtsgrund der Zahlung des Bf. vom 6.4.2018 an ***K*** und die Fragen zu klären sein, ob die Überweisung mit der Tätigkeit des Bf. für die Firma ***X*** im Zusammenhang stand und dem Bf. die Zahlung allenfalls ersetzt wurde. Denn sollte sich ergeben, dass die Zahlung im Zusammenhang mit dem Getriebeverkauf stand, es sich um einen mit den vereinnahmten Beträgen wirtschaftlich zusammenhängenden Geldabfluss handelte und der Bf. hierfür keinen Ersatz erhielt, dürfte auch dieser Geldabfluss bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte bzw. im Rahmen einer allfälligen Schätzung entsprechend zu berücksichtigen sein.
c. Lebensführungskosten
Für die von der belangten Behörde angenommenen Lebensführungskosten in Höhe eines 100%-igen Zuschlags der Bareinzahlungen sowie der in die Schätzung einbezogenen Überweisungen besteht nach der derzeitigen Aktenlage kein Raum. Insbesondere fehlen jegliche Ermittlungen zu den Lebensführungskosten.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher festzustellen haben, welche (regelmäßig) anfallenden Lebensführungskosten nicht bereits unmittelbar durch die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Überweisungen gedeckt wurden und ob bzw. in welchem Umfang die Ehegattin sowie der Sohn des Bf. zum Familienunterhalt beitrugen. Erst auf Grundlage dieser Feststellungen wird beurteilt werden können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Annahme weiterer, auf dem Girokonto des Bf. nicht erfasster Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gerechtfertigt ist.
4. Unschlüssigkeit des Schätzungsergebnisses
Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (VwGH 12.11.2025, Ra 2024/13/0055).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0073).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen (gerichtlichen) Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Verfahrensparteien als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 8.7.2020, Ra 2018/17/0002; 20.9.2023, Ra 2023/13/0003; VwGH 12.8.2024, Ra 2024/13/0073).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung aufgrund der unter II.1 bis II.3 (Sachverhalt) sowie III.1 bis III.3 (Beweiswürdigung) festgestellten fehlenden Ermittlungen als nicht nachvollziehbar:
Insbesondere kann nämlich nach dem derzeitigen Verfahrensstand weder abschließend beurteilt werden, welchen betrieblichen Tätigkeiten der Bf. in den einzelnen Beschwerdejahren nachging, noch ob und in welchem Umfang ihm daraus Einkünfte oder Umsätze zuzurechnen sind (vgl. hierzu II.1, III.1, IV.1). Ebenso fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur Herkunft der Geldzuflüsse (vgl. hierzu II.2, III.2, IV.2) sowie zur steuerlichen Relevanz der Geldabflüsse und der Lebensführungskosten (vgl. hierzu II.3, III.3, IV.3). Aufgrund dieser fehlenden Ermittlungen lässt sich das Schätzungsergebnis nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht überprüfen.
Darüber hinaus zeigt sich, dass die konkrete von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung nicht schlüssig ist:
So wurden die geschätzten Einnahmen maßgeblich mit Schwarzumsätzen aus dem Getriebeverkauf begründet. Im Zusammenhang mit der Annahme von Schwarzumsätzen aus dem Getriebeverkauf ergibt sich aus der Aktenlage (vgl. hierzu die Beschwerdevorentscheidung, die selbst von 50 verkauften Getrieben ausgeht sowie OZ 17 "Beschuldigteneinvernahme" und OZ 18 "Abschlussbericht LPD") aber lediglich, dass rund 53 Getriebeverkäufe festgestellt werden konnten. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wie sich aus diesen Feststellungen die von der belangten Behörde geschätzten Einnahmen ergeben.
Ebenso fehlt eine nachvollziehbare Begründung für die Zurechnung sämtlicher nicht erklärter Erlöse an den Bf.: Der Prüfer geht einerseits davon aus, der Bf. habe lediglich Anspruch auf 30 % bis 40 % des Verkaufsgewinnes gehabt, rechnet andererseits aber sämtliche aufgrund des ungeklärten Vermögenszuwachses geschätzten Beträge dem Bf. als Einkünfte aus dem Getriebeverkauf zu. Hinsichtlich des Arguments der steuerlichen Vertretung in der Beschwerde, wonach der Bf. keine Einnahmen erzielt habe, weil die 30% bis 40% nicht vom Verkaufsgewinn, sondern vom Jahresgewinn zu berechnen gewesen seien und die Firma ***X*** einen Verlust erzielt habe, hält die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung lediglich fest, dass die Aussagen des Bf. in der Beschuldigteneinvernahme als Grundlage für die Schätzung dienten (zur fehlenden Differenzierung zwischen den Beschwerdejahren siehe bereits oben). Ebenso wurden Ermittlungen und Feststellungen zu einer allfälligen Gewinnverteilung zwischen ***B*** und dem Bf. - sowie zur Frage, ab wann derartige Gewinne überhaupt entstanden sein können - nicht durchgeführt. Auch die vom Prüfer im Betriebsprüfungsbericht alternativ getroffene Annahme, der Bf. habe Verkaufserlöse unterschlagen, wird nicht durch entsprechende Feststellungen untermauert. Allein aus dem Umstand, dass Verkaufserlöse nicht auf dem Firmenkonto eingegangen sind, lässt sich nämlich noch nicht ableiten, dass diese dem Bf. als eigene Einkünfte zuzurechnen sind.
Darüber hinaus ist dem Betriebsprüfungsbericht nicht zu entnehmen, welche Schätzungsmethode angewendet wurde. Zwar deutet die Vorgehensweise darauf hin, dass von einem ungeklärten Vermögenszuwachs ausgegangen wurde, indem Bareinzahlungen und einzelne Überweisungen Dritter als Grundlage herangezogen und diese Beträge pauschal um 100% erhöht wurden. Aus welchen Erwägungen gerade diese Vorgehensweise gewählt wurde, bleibt aber offen.
Auch die Schätzung der Vorsteuern ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist insbesondere nicht abzuleiten, wie der Prüfer zum Ansatz von Vorsteuern in Höhe von 1,8% gelangte.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zunächst die unter IV. 1 bis IV.3 dargestellten Ermittlungen nachzuholen haben. Erst auf dieser Grundlage wird beurteilt werden können, ob bzw. für welche Einkünfte und Umsätze eine Schätzung erforderlich ist. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob bzw. in welchem Umfang dem Bf. Vorsteuern aus Eingangsleistungen zustehen. Gelangt die belangte Behörde auch nach diesen noch durchzuführenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Schätzung vorzunehmen ist, wird sie die angewendete Schätzungsmethode offenzulegen, ihre Auswahl schlüssig zu begründen und das Schätzungsergebnis auf Grundlage der ergänzend festzustellenden Tatsachen nachvollziehbar herzuleiten haben.
Bedeutung der fehlenden Ermittlungen auf den Bescheidspruch und Prüfung einer etwaigen Unzulässigkeit der Aufhebung und Zurückverweisung:
Die unter II. 1 bis 3, III. 1 bis 3 bzw. IV. 1 bis 3 dargestellten Ermittlungsmängel betreffen entscheidungswesentliche Sachverhaltsfragen und wirken sich unmittelbar auf den Bescheidspruch aus, sodass bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Je nach Ergebnis der noch durchzuführenden Ermittlungen könnte sich etwa ergeben, dass einzelne Tätigkeiten des Bf. zeitlich oder ihrem Umfang nach anders als von der belangten Behörde bisher angenommen zu beurteilen sind, dass einzelne bisher in die Schätzung aufgenommene Bareinzahlungen oder Überweisungen keiner betrieblichen Tätigkeit und auch keiner anderen steuerlich relevanten Einkunftsquelle zuzurechnen sind, konkrete Geldabflüsse bei der (gegebenenfalls mittels Schätzung zu erfolgenden) Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen sind oder die bisherige Annahme eines 100%-igen Zuschlages nicht gerechtfertigt ist.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei Durchführung der unterlassenen Ermittlungen anders lautende Bescheide zu erlassen gewesen wären oder eine Bescheiderlassung zu unterbleiben gehabt hätte.
Die Aufhebung und Zurückverweisung ist allerdings - selbst wenn ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden können - nach § 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087 m.w.N.).
Im gegenständlichen Fall wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden:
Zur Herstellung der Entscheidungsreife wären umfangreiche ergänzende Ermittlungen erforderlich. Insbesondere wären die einzelnen Tätigkeiten des Bf. in den Beschwerdejahren, die jeweiligen Vertragsbeziehungen, die Herkunft und Verwendung der zu- und abgeflossenen Geldmittel, die behaupteten Darlehen, Schenkungen und Casinogewinne sowie die tatsächlichen Lebensführungskosten und deren Finanzierung näher aufzuklären. Diese Ermittlungen erfordern zahlreiche Einvernahmen, Vorhalte sowie weitere Erhebungen und gehen weit über bloße Ergänzungen des bisherigen Ermittlungsverfahrens hinaus.
Das Bundesfinanzgericht verfügt über keinen Erhebungsapparat und müsste einen erheblichen Teil der nachzuholenden Erhebungen wiederum durch die Abgabenbehörde durchführen lassen (vgl. § 269 Abs. 2 BAO). Hinzukommt, dass das Bundesfinanzgericht zur Beachtung des Parteiengehörs (§ 115 Abs. 2 BAO) sämtliche Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Verfahrenspartei schriftlich zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung zur Kenntnis zu bringen hätte. Dies wäre in Summe weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Da es sich nicht bloß um einzelne nachzuholende Ermittlungen, sondern um (umfangreiche) wesentliche Teile des entscheidungswesentlichen Sachverhalts handelt, würde nahezu das gesamte Ermittlungsverfahren auf die Rechtsmittelinstanz verlagert werden (vgl. hierzu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Der Gesetzgeber hat für Abgabenangelegenheiten ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, mit einem unabhängigen Gericht als Rechtsmittelinstanz, dem vor allem eine Kontrollfunktion zugedacht ist. Kommt es wegen des Unterbleibens entscheidender Sachverhaltsermittlungen auf Ebene der Abgabenbehörde zur Verlagerung eines aufwändigen Ermittlungsverfahrens vor das Bundesfinanzgericht, wird dieses Ziel des Gesetzgebers unterlaufen und dessen Einrichtung als echte Kontrollinstanz wird zur bloßen Formsache. Es entspricht nicht dem Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelinstanz, statt ihre - umfassende - Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Einrichtung ist, die den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermittelt und sodann als faktisch erste und zugleich letzte Tatsacheninstanz einer Beurteilung unterzieht (BFG 29.8.2023, RV/5100222/2020).
Da somit die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesfinanzgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, überwiegen im Rahmen der Ermessensentscheidung die für eine nach § 278 BAO vorzunehmende Aufhebung und Zurückverweisung sprechenden Gründe.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt in den Fällen des § 274 Abs. 3 BAO im Ermessen des Senates. Die Ermessensentscheidung, mit der dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht Rechnung getragen wird, ist zu begründen (VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087).
Eine Aufhebung unter Zurückverweisung nach § 278 BAO zeichnet sich gerade dadurch aus, dass das Verwaltungsgericht keine eigenen Ermittlungen in der Sache vornimmt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung somit auch unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung entbehrlich ist (vgl. Sutter/Urtz in Festschrift Ritz 332).
Auch im gegenständlichen Fall gründet sich die Aufhebung und Zurückverweisung nicht auf Ergebnisse einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Beweisaufnahme, sondern ausschließlich auf die nach der Aktenlage feststehende Tatsache, dass die belangte Behörde entscheidungswesentliche Ermittlungen unterlassen hat. Mangels ausreichender Sachverhaltsermittlungen kann derzeit nicht über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt abgesprochen werden.
Für die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 278 BAO hätte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht. Die für diese Entscheidung maßgeblichen Umstände ergeben sich aus der derzeitigen Aktenlage. Im gegenständlichen Verfahrensstadium hätte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lediglich zu einer Verfahrensverzögerung geführt.
Aufgrund dieser Erwägungen wurde im Rahmen der Ermessensentscheidung trotz Parteiantrags von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Bindungswirkung:
Erfolgt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Zurückverweisung der Sache (§ 278 BAO), weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Rzeszut/Turpin in Rzeszut/Staringer/Tanzer/Unger, BAO2.06 § 282 Rz 4 m.w.N.). Im fortgesetzten Verfahren ist die Abgabenbehörde an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden (vgl. § 278 Abs. 3 BAO).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur gefunden (vgl. z.B. VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136; 30.6.2025, Ra 2024/13/0065). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu bezeichnen und die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Formalerledigungen der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen. Die Revision ist somit im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 21. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7104099/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104099.2020
- Stammnummer
- 152680
- Gültig
- 21.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF