…ist doch Gegenstand der Zuwendung der um die Belastung verminderte Vermögenswert. Die vom Bundesfinanzgericht für seine Auslegung ins Treffen geführte Vorschrift des § 10 Abs. 3 BewG 1955, wonach Verfügungsbeschränkungen als persönliche Verhältnisse anzusehen sind, die gemäß Abs. 2 leg.cit. bei der Bewertung nach dem…
…am Datum4 den Beginn der 2-Jahresfrist ausgelöst habe und zum Zeitpunkt des Ablebens des Stifters am Datum die Frist jedenfalls abgelaufen gewesen sei. Das Änderungsrecht habe den Eintritt des Vermögensopfers nicht verhindern können. Die Zahlungen an die Noterben seien daher grundsätzlich als Zuwendungen iSd …
…der der Vermögenshingabe sei. Die formalrechtliche Durchführung der Schenkung sei erst mit dem o.a. Notariatsakt, nach Rechtskraft des Scheidungsvergleiches, erfolgt. Es wurde auf Dorazil/Taucher zu § 12 ErbStG Rz.4.6 hingewiesen, wonach für die Ausführung der Zuwendung „der Gegenstand der Schenkung nach aussen…
…jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung…
…Bei teilweiser Herausgabe des Geschenkes ist eine Neuberechnung der Schenkungssteuer erforderlich (Fellner, RZ 12a zu § 33 ErbStG), das heißt, dass im Falle einer zwischenzeitigen Schmälerung des Vermögens (etwa durch Zuwendungen an Begünstigte) nur eine anteilige Erstattung erfolgen kann. Nun erhebt sich im gegenständlichen Fall die…
…Falle einer Zuwendung unter Lebenden - das 55. Lebensjahr vollendet oder - … c) Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 900.000 Euro (Freibetrag) zu. … d) Der Freibetrag steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist…
…solange der Arbeitgeber vorübergehend höhere Beiträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke leisten muß. ee) Beiträge des Arbeitgebers für sich sind nicht abzugsfähig. Als Arbeitgeber gelten in diesem Zusammenhang Unternehmer und Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. b) Zuwendungen an betriebliche…
…Zuwendungshöhe in Bezug auf den unentgeltlich überlassenen Grund und Boden vorgenommen und habe es zusätzlich einen 15 % Indexierungszuschlag berücksichtigt. Auch für diese Zuschläge fehle es an einer Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände sei zum einen auszuführen, dass nicht fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände nicht Gegenstand…
…diese Begünstigtenstellung nie verzichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Töchter ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber der Privatstiftung nur hinsichtlich des "Privatvermögens" des Verstorbenen geltend machten und die darüber hinaus getätigten Zahlungen als freiwillige Zuwendungen getätigt worden seien. B/14. Die Bf. erstattete zu dieser Stellungnahme…
…Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen…
…beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs. 3 BAO). Wem die Einkünfte zugerechnet werden, richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Vorschriften (Ritz, BAO6, § 188 Rz 3). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die…
…Gegenstand zu veräußern, zu verbrauchen, zu nutzen oder auch etwa zu belasten (vgl. VwGH 3.7.1980, 1289/77; 17.11.2004, 2000/14/0180). Die tatsächliche Disposition über den Gegenstand ist dabei ebenso wenig erforderlich, wie dessen tatsächliche Verwendung oder Gebrauch. Bei der Zuwendung…
…dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft. Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist die Errichtung einer Urkunde. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit…
…dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft. Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist die Errichtung einer Urkunde. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit…
…Abs. 7 B-VG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG 1955 gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes ua. 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten der Zuwendenden bereichert wird.
…steht der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn der Gegenstand der Zuwendung des Geschenkgeber ein Mitunternehmeranteil in dem im Abs. 2 Z 2 angeführten Ausmaß ist. Nach § 15a Abs. 4 Z 3 ErbStG steht der Freibetrag…
…Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z. 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14…
…d) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß lit. e) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes, ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der…
…freiwillige Zuwendung hingegen auf einer rein wirtschaftlichen Grundlage, so sind die Zahlungen abzugsfähig und beim Empfänger steuerpflichtig. Beim Scheidungsvergleich Ehegatten sei exakt dieser Sachverhalt gegeben, weshalb es zu keiner Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 kommen könne. Was den Tatbestand der Zuwendungen…
…mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses tragen (z.B. Abgaben, Zinsen, Erhaltungsaufwendungen; vgl. VwGH 28.11.2007, 2003/14/0065; 20.03.2014, 2011/15/0174). Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen (Bestandobjekt), bedeutet dies, dass der Fruchtnießer…