…die vom Bf. beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nach Ort/Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw des Bf. sowie auf die…
…ca 58 m² in Wien verfüge. In der Folge langte bei der Abgabenbehörde ein Antrag vom 27.4.2020 auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus einem Drittstaat (wie hier Bosnien-Herzegowina) nach Österreich, sei ausreichend…
…Voraussetzung für die Anerkennung von Familienheimfahrten als Werbungskosten bei einem alleinstehenden Abgabepflichtigen, ist das Bestehen eines eigenen Hausstandes (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024). Der Bf. hat keinen eigenen Hausstand am Wohnsitz in Bosnien Herzegowina, sondern wohnt dort nach wie vor bei seinen…
…Jahr 2007 regelmäßig zu seiner Familie nach Bosnien/Herzegowina gefahren sei. Sein Kind ( AM. ), welches im Ausland lebe, habe er im streitgegenständlichen Zeitraum zur Gänze erhalten. Das Finanzamt ersuchte in der Folge um Vorlage eines Nachweises der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten (verwendetes Transportmittel - Fahrscheine…
…wird die Aufhebung der rechtskräftigen Bescheide begehrt und gleichzeitig weitere Gründe vorgebracht, die die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich unzumutbar machen, weshalb die Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien anzuerkennen wären. Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus…
…wird die Aufhebung der rechtskräftigen Bescheide begehrt und gleichzeitig weitere Gründe vorgebracht, die die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich unzumutbar machen, weshalb die Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien anzuerkennen wären. Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus…
…wird die Aufhebung der rechtskräftigen Bescheide begehrt und gleichzeitig weitere Gründe vorgebracht, die die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich unzumutbar machen, weshalb die Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien anzuerkennen wären. Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus…
…Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich begründet wird. Zu den entstandenen Kosten der doppelten Haushaltsführung ist festzuhalten, dass für das Bundesfinanzgericht aufgrund der vorgelegten Unterlagen die dem BF entstandenen Kosten der Wohnungsmiete in Österreich und der mehrmaligen Familienheimfahrten nach Bosnien als erwiesen anzunehmen sind…
…und Serviceflüge eines Hubschraubers nach Bosnien seien durchzuführen gewesen. Seine berufliche Tätigkeit würde sich dabei auf ganz Österreich erstrecken. Dies sei aus den vorgelegten Reisekosten-Abrechnungen ersichtlich. Weiters machte er auf seine Wohnungsproblematik in ***1*** aufmerksam. Er ersuche um Anerkennung der Familienheimfahrten für die Jahre…
…20 Tz 152). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wegen des Auslandsaufenthaltes in Bosnien-Herzegowina die Auslandszulage nach § 1 AZHG erhalten. Gerade dieser berufliche Einsatz in Bosnien-Herzegowina hat auch zu den regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers nach Österreich geführt (siehe VwGH vom 25.04.2013…
…hat. Die Dienstzuteilung des Bf. nach Bosnien, aus der die steuerfrei bezogene Auslandseinsatzzulage in Höhe von 16.578,22 € resultiert, ist kausal für die geltend gemachten Werbungskosten aus dem Titel der Familienheimfahrten in Höhe von 2.142 €. Damit ist ein klar abgrenzbarer objektiver…
…00 EURO und für Familienheimfahrten im Betrag von 3.672,00 EURO. Diese Aufwendungen fanden im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2017 keine Berücksichtigung. Dagegen erhob der Bf. Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, er fahre einmal im Monat mit seinem Auto zu seiner Familie nach Bosnien…
…den gemeinsamen Familienwohnsitz. Somit liegt eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung von Familienheimfahrten, nämlich die beruflich bedingte Begründung eines zweiten Hausstandes, nicht vor. 18. Darüber hinaus begehrt der Bf. die Geltendmachung der Fahrten seiner Partnerin von Bosnien/Herzegowina nach Österreich. Wie bereits unter Pkt…
…einzelnen Faktoren bestehe eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Serbien nach Österreich. Es werde daher beantragt, dass die in den Kalenderjahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau an den Familienwohnsitz in Serbien…
…noch war von einer beruflich veranlassten Wegverlegung des Familienwohnsitzes zu seiner Verlobten nach Bosnien-Herzegowina auszugehen Die vom Bf. geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung und in weiterer Folge der Familienheimfahrten sind aus diesen Gründen Kosten der privaten Lebensführung und demnach nicht einkommensteuermindernd zu berücksichtigen…
…II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reichte am 06. März 2019 die "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2018" ein und machte hierbei Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend…
…Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 wiederaufgenommen werden und in den wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 jeweils die geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bf. mit dessen Auto von und nach Bosnien-Herzegowina und gemäß …
…und seine Ehefrau in Bosnien und Herzegowina verbrachten, kann daher nicht bloß als vorübergehende Unterbrechung der Innehabung der Wohnung angesehen werden, weil es der Steuerpflichtige in dieser Zeit nicht in der Hand hatte, die Wohnung nach seinem Gutdünken auch weiterhin für seine eigenen Aufenthaltszwecke zu…
…und ihr Eheman in Bosnien und Herzegowina verbrachten, kann daher nicht bloß als vorübergehende Unterbrechung der Innehabung der Wohnung angesehen werden, weil es die Steuerpflichtige in dieser Zeit nicht in der Hand hatte, die Wohnung nach ihrem Gutdünken auch weiterhin für ihre eigenen Aufenthaltszwecke zu…
…im gesamten Beschwerdezeitraum (nunmehr lediglich 2012 und 2013, da er betreffend die übrigen Zeiträume diesen Beschwerdepunkt zurückgenommen hat) keine Familienheimfahrten von der bzw. den o.a. Wiener Adressen in ein und derselben Straße in Wien nach Bosnien H. durchgeführt hat und auch keine Wohnung bzw…