…Verbindungen, welche vor Schulbeginn den Schulort Katzelsdorf erreichen, haben eine Fahrzeit von über einer Stunde. Unseres Erachtens ist daher die außergewöhnliche Belastung anzuerkennen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2014 ist nur mehr die Gewährung des Freibetrags gemäß …
…32 km) gemäß § 2 Abs. 1 ESt-VO (Berufsausbildung-Kinder) dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. umgekehrt mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (vgl. LStR 2002, Rz 881).…
…zulässig sei, dass trotz Nennung in einer VO zu § 26 Abs. 3 StudienförderungsG die Fahrzeit länger als eine Stunde betrage und dies zutreffe, werde die Stattgabe beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. September 2015 wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in beantragter Höhe berücksichtigt, der Pauschbetrag…
…dass trotz Nennung in einer VO zu § 26 Abs. 3 StudienförderungsG die Fahrzeit länger als eine Stunde betrage und dies zutreffe, werde die Stattgabe beantragt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Tochter des Bf. hat im September 2009 das Studium der Betriebswirtschaft an der Karl…
…und vom Studienort zeitlich zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit sei nicht gegeben, wenn die tägliche Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Benützung der günstigsten Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betrage. Dabei sei die Wegzeit vom Wohnort zur Bushaltestelle, sowie die Zeit vom Ankunftsort am…
…innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Bahnhof B-M nach Bahnhof D-St.E, Regionalbus von St. D Ort nach nach C). Die Fahrzeit betrage insgesamt 12 Minuten. Diese Ausführungen blieben seitens des Bf. unwidersprochen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung…
…sei, läge der Ausbildungsort außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zum gleichen Ergebnis käme man über die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Laut Pendlerrechner betrage diese für die Strecke B – Pinkafeld bei Unterrichtsbeginn um 7:45 Uhr 124 Minuten und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben…
…Nr. 50/2016) seien diese Verordnungen weiterhin zur steuerlichen Beurteilung des Einzugsbereiches heran zu ziehen. Auch alle bis dahin geltenden und in Rz 883 LSt-Richtlinien 2002 genannten Kriterien seien weiterhin anzuwenden: Bei der Berechnung der Fahrzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach…
…werde, weswegen die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel höchstens dreimal solange dauert, als die Fahrzeit mit dem Kfz (laut Routenplaner mindestens 38 Minuten, öffentliches Verkehrsmittel laut eigener Angabe 108 Minuten, Rückfahrt 104 Minuten)…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…Die kürzeste Strecke (Autokilometer und laut Formular auf ganze Kilometer aufgerundet) zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstrecke betrage 15 km, die Fahrzeit laut Routenplaner 21 Minuten. Zusätzlich beantrage sie den Pendlereuro à 2,00 € je km. Die Bf übermittelte zudem eine Finanzamtsbestätigung der Generali Versicherung…
…vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, gelte der Ausbildungsort auch als außerhalb des…
…habe der Freibetrag nicht berücksichtigt werden können. In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, die einfache Fahrzeit betrage mehr als eine Stunde, der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung sei daher zu berücksichtigen. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte in der Begründung aus: Aufwendungen…
…16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen. Die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort und dem Studienort Graz bzw. retour betragen laut Fahrplanauskunft der Österreichischen Bundesbahnen unter Anwendung der Grundsätze des § 26…
…Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF allgemein auf die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte abstelle, ohne auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Es ist daher nicht maßgebend, ob es nach den Umständen des Einzelfalles im…
…1040 Wien, studiert und 2016 das Studium mit dem Master erfolgreich abgeschlossen. Die Fahrzeit für eine Strecke vom Wohnort ***Bf-Adr***, bis zum Studienort Wien (Wien-Westbahnhof) betrage 1 Stunde 17 Minuten mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel. Die Entfernung vom Wohnort ***Bf-Adr*** bis zum…
…Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in AdrBf , und der Arbeitsstätte betrage laut Routenplaner 61 km. Mit seinem PKW benötige er eine Fahrtzeit von ca. 42 Minuten pro Strecke und messe zwischen 62 und 64 km. Die Ermittlung der Wegzeiten inkl. Park & Ride habe er in…
…die Berechnung des Pendlerrechners für den 14.02.2022 ein Pendlerpauschale iHv € 1.476 jährlich und € 123 monatlich und ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels aufgrund der Fahrzeit unzumutbar (siehe Mail vom 10.02.2022 des Beschwerdeführers mit dem angehängten Ausdruck des Penderrechners). 4…
…eine zeitliche Zusammenfassung der Tätigkeiten auf Grundlage des vom Prüfungsorgan anlässlich der Begleitung des Tankfahrzeuges am 3.4.2019 angefertigen Protokolls erstellt und vorgelegt. Daraus ergibt sich für diesen Tag eine Gesamtaufenthaltsdauer bei den Kunden (ohne Fahrzeit zu bzw. zwischen den Kunden) von 214 Minuten…