…Nach § 2 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Salzburg, Senat 3, 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht mehr vor (UFS Wien, Senat 17, 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).“ 1.3 Mit Vorhalt vom 10. Februar…
…Fassung als nicht mehr zumutbar. § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: „Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde…
…3 Studienförderungsgesetz sei "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (...) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen", die dazu in der Folge ergangene Verordnung sehe für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und…
…Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (d.h. der schnellstmöglichen Verbindung, VwGH 27.8.08, 2006/15/0114) im Streitzeitraum mehr als je eine Stunde betrug. Auf Grund der bestehenden drei Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer…
…Wien" gilt nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes (***G***) gelegen, da die Fahrtzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. (vgL LStR 881). Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung für beide Kinder in Höhe von €…
…15/0131, 0132, auf die Bestimmung im Studienförderungsgesetz 1983 verwiesen worden sei, nach der "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (…) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei (vgl. jetzt § 26 Abs. 3…
…mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde überhaupt verwendet werden kann, sofern tagsüber allgemein entsprechende Verkehrsverbindungen bestehen. Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren…
…die Abgabenbehörde allerdings nicht gehindert, durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren festzustellen, dass ungeachtet der Nichtnennung eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist. Das Bundesfinanzgericht hat bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988, insbesondere zur maßgeblichen Fahrzeit im Sinne…
…nicht berücksichtigten Kosten für Familienheimfahrten sehr wohl eine Begründung enthielten. Weiters wurde ausgeführt, dass die Entfernung vom Familienwohnsitz in Bratislava zur Arbeitsstätte in Wien rund 74 Kilometer und die Fahrzeit mit dem Auto rund 1 Stunde 20 Minuten betrage. Ab einer Entfernung von mehr als…
…lautet: "(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…in den Monaten September bis Dezember 2019 nur in eine Fahrtrichtung eine Verbindung mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde bestand, würde - wie sich aus dem Verordnungstext des § 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 624/1995, ergibt - nicht zum Anspruch auf den Pauschbetrag führen. …
…92/15/0131, 0132, auf die Bestimmungen des Studienförderungsgesetz 1983 verwiesen wurde, nach der "eine Fahrtzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (...) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen" sei (vgl. jetzt § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz…
…die Regelung, dass eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege…
…Studienort trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG als nicht mehr zumutbar. Anhand des Fahrplanheftes der ÖBB ist ersichtlich, dass die Fahrzeit von einem Bahnhof zum anderen - hier sind noch keine innerstädtischen Verkehrsmittel eingerechnet!- jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Rechnet…
…nicht angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gemäß § 2 Abs. 1 VO leg.cit. dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde…
…km und Fahrzeit von mehr als einer Stunde - zu erfüllen und die weiteren Kriterien (b) und (c) jeweils alternativ seien, also entweder/oder zusätzlich zum Punkt a) erforderlich seien und im gegenständlichen Fall bereits das Kriterium der weiten Entfernung des Arbeitsplatzes vom Familienwohnsitz nicht erfüllt…
…für Hin- und Rückfahrt mehrere Verbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zur Verfügung gestanden sind und war die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. b.) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält…
…Weiterfahrt mit dem Zug nach B) bei einer Abfahrt um 07:26 Uhr 48 Minuten. Auch in der Gegenrichtung bestand, wie auch im Vorlageantrag vom Beschwerdeführer angedeutet, eine Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde (Abfahrt in B mit dem Zug um…
…Folge ergangene Verordnung sieht für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und orientiert sich für Entfernungen bis zu 80 km am Maßstab einer Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als einer Stunde..." Eine entsprechende Anknüpfung an diesen Begriff „Einzugsbereich"…