…wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…dass die Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt zwischen Kapfenberg und Graz - auch nach den Aufstellungen der Bf. - selbst in den Jahren 2008 und 2009 jedenfalls unter einer Stunde blieb. Nach einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des Fahrplanes für 2009 (die Fahrpläne für 2008 sind…
…Die Einkommensteuer, § 34 EStG 1988, Anhang II-ABC, Tz. 7, Auswärtige Berufsausbildung). Da die Fahrzeit unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel im vorliegenden Fall nicht mehr als je eine Stunde beträgt, steht der Pauschbetrag nicht zu (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG14, § 34, Rz…
…Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. (4) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit…
…2015 ersuchte der Bf. um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011 und 2012, da dem Bundesfinanzgericht falsche Fahrpläne für die Strecke übermittelt worden seien. Angesichts der Arbeitszeit seines Sohnes gebe es keine Verkehrsverbindung mit einer Fahrzeit unter einer Stunde. Der Bf. ersuche, ihm die außergewöhnliche…
…da die Fahrzeit unter einer Stunde betrage, wobei innerstädtische Fahrten nicht einzurechnen seien. Im Vorlageantrag vom 2.9.2019 wiederholte der Bf. sein Beschwerdevorbringen und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Vorlagebericht vom 2.10.2019 legte das Finanzamt das gegenständliche Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht…
…mit Vorhaltsbeantwortung vom 4.10.2021 vorgelegten Reisekosten-Abrechnungen. Die Feststellung, dass von ***4*** nach Wien und auch von Wien nach ***4*** öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehren, ergibt sich aus den vom Finanzamt Österreich vorgelegten Fahrplanabfragen (VOR Routenplaner und ÖBB-Verbindungen…
…Ansatz der pauschalen Kostenabgeltung als außergewöhnliche Belastung, einerseits weil im Einzugsbereich des Wohnortes der Bf eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestanden hätte, die mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel in einer Fahrzeit von unter einer Stunde je Fahrtrichtung erreichbar sei und anderseits, weil Letzteres auch für die Erreichbarkeit…
…von den ÖBB 44 min bzw. 49 Minuten bzw. 44 Minuten angegeben. Fahrzeiten unter einer Stunde decken sich auch mit Abfragen des BFG, bei denen die Dauer der Fahrten seitens der ÖBB für die Strecke Mattersburg Bahnhof – Bahnhof Meidling bzw. zurück zwischen 44 Minuten und…
…BAO erlassenen Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 damit begründet, dass die Tatsache, wonach die Fahrtzeit zwischen dem Wohnort in HD und der Ausbildungsstätte in Graz unter einer Stunde liege, neu hervorgekommen sei. Da bei der Ermessensübung der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtssicherheit…
…wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (unter Verweis auf VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132)…
…12/0247). Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes sind hingegen zu berücksichtigen. Da die Entfernung Eisenstadt - Wien weniger als 80 km beträgt und die Fahrzeit laut VOR-Fahrplanauskunft (siehe Beilagen) unter einer Stunde liegt (Haltestelle Eisenstadt Domplatz 7- Haltestelle Wien Quellenstraße/Favoritenstraße bzw…
…zu berücksichtigen seien. Dies gehe unter anderem aus § 26 Abs. 3 StudFG 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt werde. Die Zumutbarkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten werde. Für das günstigste…
…und 58 Minuten Fahrzeit) unter einer Stunde betrage, könne der pauschale Freibetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde vom Finanzamt angeführt, dass bei der Berechnung weder Wartezeiten noch Wegzeiten innerhalb des Wohn- bzw. Ausbildungsortes zu berücksichtigen seien (unter Hinweis auf…
…4*** nach Wien und auch von Wien nach ***4*** verkehren öffentliche Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde. Die Entfernung von Wohnort des Bf. zu den Ausbildungsstätten der beiden Kinder in Wien beträgt unter 80 km. Für beide Kinder wurde von der Gattin des Bf…
…nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe nochmals VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114) lediglich auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abgestellt wird und die Fahrzeit unter einer Stunde beträgt, sind die beantragten Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder im Jahr…
…befindet. Außerdem liegt die ab 4. August 2014 zurückzulegende Fahrzeit zweifelsfrei unter einer Stunde. Unbestritten ist, dass damit im Wohnort bzw im Einzugsbereich des Wohnorts eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden war und diese auch tatsächlich genutzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch das Argument der Beschwerde…
…zuletzt genannten Verordnung gelten Ausbildungsstätten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114)…