…BGBl II 449/2001, genannten Fahrzeit jene Zeit gemeint ist, die im Allgemeinen bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels für die Zurücklegung der Strecke zwischen den beiden Orten benötigt wird (Ansicht des Finanzamtes), oder, ob auf die hier vorliegenden Umstände des Einzelfalles, also der konkreten…
…35 Kilometer. Die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels weniger als eine Stunde. Beweismittel: Verkehrsauskunft OÖVV Stellungnahme: Die Beschwerde ist abzuweisen, da die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort weniger als eine Stunde beträgt und somit zumutbar ist (§ 2 Abs…
…des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nur dann zusteht, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels…
…wobei die Fahrzeit zwischen 44 und 59 Minuten ausmacht und damit unter einer Stunde liegt. Der Bf. ist dieser in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlagebericht enthaltenen Feststellung nicht entgegengetreten. Damit ist festzuhalten, dass bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels die Fahrzeit nicht mehr als eine…
…außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit…
…32 km) gemäß § 2 Abs. 1 ESt-VO (Berufsausbildung-Kinder) dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. umgekehrt mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (vgl. LStR 2002, Rz 881).…
…vom Ausbildungsort zum Wohnort bei Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Für die Hinfahrt konnten von Montag bis Freitag Verkehrsverbindungen festgestellt werden (die schnellste mit 18 Minuten), für die Rückfahrt wurde nur eine Verbindung mit einer Fahrzeit von 1 Stunde…
…dass eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels keineswegs mehr zumutbar ist. Es kommt damit nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort an. Bei der Ausmittelung der Wegzeiten sind daher - ohne Begrenzung…
…Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Da die Fahrzeit vom…
…sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt, gelte der Ausbildungsort auch als außerhalb des Einzugsgebiets. Die Tochter ***7*** des Bf. würde…
…zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…Fahrten - ohne Berücksichtigung der Fahrtdauern innerhalb des Wohnortes und innerhalb des Ortes der Ausbildung- bei Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels gedauert hätten. Anhand dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, dass diese Fahrten bei Verwendung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils länger als eine Stunde gedauert…
…zeitlich noch zumutbar sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, für den Nachweis einer Fahrzeit von über einer Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels könne nur die Berücksichtigung eines anderen Abfahrtsortes als des Bahnhofes der Marktgemeinde Böheimkirchen, hier die der Katastralgemeinde seiner Wohnung nächstgelegene Abfahrtsstelle in…
…zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr…
…der Berufsausbildung der Kinder in seinem individuellen Ausmaß zu berücksichtigen (Ablehnungsbeschluss des VfGH 20.9.2010, B 703/10). Nach obigen Feststellungen beträgt die Wegzeit vom Wohnort E zum Ausbildungsort Linz und retour bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils nicht mehr als eine Stunde…
…Verordnung sieht für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und orientiert sich für Entfernungen bis zu 80 km am Maßstab einer Fahrzeit unter Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als einer Stunde für die Zurücklegung der Distanz (nur) zwischen den Gemeinden (…
…Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des…
…des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten würden, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Bei Berechnung der Fahrzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des…
…zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Abs. 3 (in der derzeit geltenden Fassung [Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: gemeint ist die Fassung vor BGBl. I 54/2016]) bei einer Stunde Fahrzeit unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Dabei wird nur die Fahrzeit zwischen dem Bahnhof am Wohnort und jenem am Studienort berücksichtigt. Von…