…15/0047). Wird erstmals (zB nach langjähriger Trennung und nunmehriger Wiedervereinigung der Partner) ein gemeinsamer Wohnsitz am Beschäftigungsort des einen Partners gegründet und muss der andere Partner, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten…
…beschwerdegegenständlichen Jahren daher nicht zugemutet werden. Erwerbstätigkeit des anderen Ehe- oder Lebenspartner 31. Eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zum Ort der inländischen Erwerbstätigkeit kann ihre Ursache in der Erwerbstätigkeit des am Familienwohnsitz verbliebenen Ehe- oder Lebenspartner haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (20.04.2004…
…Gründen nicht möglich gewesen. 8. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 (vgl…
…zwischen beiden Wohnstätten. Nach ständiger Lehre und Judikatur sind aber Aufwendungen für das Halten einer zweiten Wohnung am Arbeitsort (doppelte Haushaltsführung) und für Familienheimfahrten insofern steuerlich anzuerkennen, soweit die Aufgabe des Familienwohnsitzes aus beruflichen oder privaten Gründen unzumutbar ist (siehe für Viele Jakom/Ebner EStG17…
…die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zu zumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0111). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen…
…der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (VwGH 29.1.1998, 96/15/0171). Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der…
…Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung sind daher Aufwendungen, welche einem Steuerpflichtigen deshalb erwachsen, weil er - bei gleichzeitiger Beibehaltung des (Familien-)Wohnsitzes - am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen eigenen Haushalt…
…wonach steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Lebenspartners des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnten und auch in keiner anderen Weise glaubhaft gemacht wurden und insbesondere auch dem Umstand, dass es bereits an über bloßen Behauptungscharakter nicht hinausgehenden Anhaltspunkten für einen gemeinsamen Familienwohnsitz mangelte…
…Juni 2018 die einvernehmliche Auflösung des gegenständlichen Dienstverhältnisses vereinbart worden ist, keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Die Verlegung des Wohnsitzes war der Bf im Streitjahr nicht zumutbar. IV.) Rechtslage und Erwägungen. 1.) Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit…
…zur Anerkennung dieser Werbungskosten im Veranlagungsjahr 2009 führten." Von der Abgabenbehörde wurden über Ersuchen des BFG die genannten Unterlagen vorgelegt. Die Aufwendungen für "Doppelte Haushaltsführung" wurden von der Abgabenbehörde im Jahr 2009 anerkannt, weil der Familienwohnsitz am Beschäftigungswohnort des Lebenspartners der Bf gegründet worden war…
…Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen veranlasst ist und deshalb nicht zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten führt. Ein derartiger Fall könne nicht mit jenen Fällen verglichen werden, in denen die steuerlichen Folgen der Begründung eines weiteren Haushaltes am Ort der Beschäftigung des einen Ehepartners bei Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes am…
…Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorlägen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Der Besuch des Kindes stelle keine Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 dar, die beantragten Kosten seien der privaten Lebensführung…
…eines weiteren Haushaltes am Ort der Beschäftigung bei Beibehaltung des Familienwohnsitzes zu beurteilen waren. 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung eines (Familien-)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit…
…bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 (VwGH 9.9.2004, 2002/15…
…von folgenden zwei Voraussetzungen abhängig: - Der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen ist von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt, dass ihm die tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und - dem Steuerpflichtigen kann eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden. Nach der Verwaltungspraxis ist…
…primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz (Doppelwohnsitz) beruflich bedingt ist (vgl grundsätzlich VwGH 29.1.1998, 96/15/0171). Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der…
…sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2a), - Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 EStG und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind (Z 2c) - Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten…
…Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit…
…Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen. Erwachsen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG…
…5). Anknüpfungspunkt im Modellfall einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung ist nach allem oben Ausgeführten ein Familienwohnsitz. Dieser steht am Anfang der Betrachtung. An diesem Wohnsitz lebt und arbeitet die Familie, dh, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, an diesem Ort wird die Freizeit verbracht und werden Hobbys ausgeübt…