Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100339/2020
Werbungskosten einer Kosmetikerin (ua. Familienheimfahrt, Arbeitsmittel)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100339/2020vom 27.12.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Schreiben vom 8. Juni 2021 erwiderte die Abgabenbehörde hierzu, die Beschwerdeführerin habe in Ihrem Schreiben vom 13. Mai 2021 mit dem Hinweis "Nachweis Nr. 40" das Deckblatt mit dem Titel "Eingabeplan" vorgelegt. Es gehe dabei um die Errichtung eines Wohnhauses in [...] Ort_B, Zusatz-1. Als Bauherren seien [...] angeführt. Abgestempelt sei der Eingabeplan von der Verwaltungsgemeinschaft Ort_B am 16. Dezember 2003. Die Finanzverwaltung gehe daher davon aus, dass das Haus an der genannten Adresse [...] gehöre. Da dieses Schreiben schon recht alt sei, könne diesbezüglich über die aktuelle Situation nichts ausgesagt werden. Es werde jedoch auf die Ausführungen der Finanzverwaltung vom 19. April 2021 verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in den strittigen Zeiträumen 2016 und 2017 zuerst an der Adresse "Zusatz_1 Ort_B Zusatz_2" (11. Dezember 2013 bis 23. Mai 2016), also bei Person_A, und anschließend an der gleichen Adresse wie ihre Eltern in der "Zusatz_3 Ort_A" (23. Mai 2016 bis 15. Mai 2019) gemeldet gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Führung des Fahrtenbuches würden recht merkwürdig erscheinen. Wenn von der Finanzverwaltung Gründe für die Familienheimfahrten gefordert werden, die Beschwerdeführerin dann Gründe wie z.B. Musikprobe, div. Geburtstage etc. angegeben habe und im jetzigen Schreiben ausführe, dass sie damit aufzeigen habe wollen, wie sehr sie an ihrem Lebensmittelpunkt Ort_B/Ort-A verwurzelt sei und weiters ausführe, dass sie die meisten dieser Termine aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können, dann werde die Glaubhaftigkeit des Fahrtenbuches angezweifelt. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2021 seien dann (andere) Fahrtenbücher für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden. In der Spalte "Zweck der Reise" seien größtenteils "Fahrt zum Arbeitsort" und "Familienheimfahrt" eingetragen. Unterschrieben seien diese Fahrtenbücher am 28. Februar 2021. Im Schreiben vom 13. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in den Jahren 2016 und 2017 den Haushalt mit ihrem Lebenspartner Person_A in Ort_B und mit ihrem Vater Name_Vater in Ort-A gehabt habe. Zum Vorwurf, die Abgabenbehörde habe die Ausführungen der Beschwerdeführerin falsch verstanden und falsch wiedergegeben (Stichwort: Haushaltsführung) sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2021 folgendes geschrieben habe: "Dort führten wir einen gemeinsamen Haushalt bis ich am 23.05.2016 in das Haus meiner Eltern (Zusatz_4 in Ort_A) zog, um meinen Vater bei der Pflege meiner Mutter zu unterstützen, indem ich den Haushalt führte, soweit meine Anwesenheit das zuließ " "Bei meinen Eltern wohnte ich ebenfalls unentgeltlich, im Gegenzug dazu führte ich den Haushalt und unterstützte meinen Vater mit Wocheneinkäufen, Wäsche waschen, Kochen und Organisatorischem. Seit 15.05.2019 wohne ich im Zusatz_5, Ort_A, unweit von meinem Elternhaus, um mit etwas mehr Privatsphäre und Abstand meinen Vater bei der Pflege meiner Mutter weiter zu unterstützen und die bestmögliche Pflege sicherzustellen." Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2021 werde nun folgendes angeführt: "Herr [...] hat meine Ausführungen falsch verstanden und gibt sie falsch wieder, ich würde meine Mutter gepflegt haben, sowie den Haushalt geführt haben. Richtig ist: Ich habe lediglich den Haushalt mit meinem Vater geteilt, weil meine Mutter krankheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen konnte. Das war auch das maximale was ich im Rahmen meiner Anwesenheit tun konnte, um meinen Vater zu unterstützen." Diese zwei Aussagen würden im Gegensatz zueinanderstehen. Zuerst werde behauptet, sie führe den Haushalt (soweit es die Anwesenheit zulasse) und unterstütze den Vater beim Einkaufen, Wäschewaschen etc. In der aktuellen Ausführung werde dann ausgeführt, dass sie sich lediglich den Haushalt mit dem Vater teile, weil die Mutter krankheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen könne. Wenn die Beschwerdeführerin meine, dass sie sich die "Haushaltsarbeiten" teilen würden, bliebe dennoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Mai 2016 an der Adresse der Eltern gemeldet gewesen sei. Diese Ausführungen hinsichtlich "Haushalt führen" und "Haushalt teilen" seien widersprüchlich bzw. nicht ganz klar formuliert. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2021 sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit Datum 24. Juli 2017 die Kündigung ihres ehemaligen Dienstgebers Unternehmen_A erhalten habe (dieses Schriftstück sei jedoch nicht von der Beschwerdeführerin unterschrieben worden). Der Nachweis über die Fachärztliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2017, in der angeführt werde, dass der Beschwerdeführerin beim Besuch des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie jedes Mal empfohlen worden wäre, die damalige Tätigkeit in Beschäftigungsort aus gesundheitlichen Gründen sofort zu kündigen, sei zwar leider ein wenig schlecht eingescannt worden, es sei jedoch ersichtlich, dass der erste Termin beim Facharzt am 31. Juli 2017 gewesen sei, d.h. eine Woche nach Erhalt der Kündigung. Ein weiteres, nicht von der Beschwerdeführerin unterschriebenes, Schriftstück mit dem Betreff "Einvernehmliche Auflösung" sei mit Datum 25. August 2017 ergangen. Die fristlose Entlassung sei mit Datum 28. August 2017 vom ehemaligen Dienstgeber schriftlich ausgesprochen worden. Die lesbaren Termine beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie seien der 31. Juli 2017, 8. August 2017, 25. August 2017 und leider ein nichtlesbarer Termin gewesen. Dabei sei ihr jedes Mal empfohlen worden, die damalige Tätigkeit in Beschäftigungsort aus gesundheitlichen Gründen sofort zu beenden. Die Beschwerdeführerin beantrage, die Ausgaben für das Fußpflegegerät Podolog Nova in der Arbeitnehmerveranlagung 2016 zu berücksichtigten. Falls dies nicht möglich sei, werde beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2015 zu berichtigen. Die Finanzverwaltung sei der Ansicht, dass Gründe (z.B. Tatsachen und Beweismittel, die neu hervorgekommen seien) für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO nicht vorliegen würden. Daher könnten die beantragten Kosten im Jahr 2015 nicht berücksichtigt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2021 hinsichtlich der Frage, warum diese Fortbildungen immer an Wochenruhetagen bzw. im Urlaub absolviert worden wären, seien für die Finanzverwaltung soweit schlüssig.
Das Finanzamt verwehrte sich weiters mit einer chronologischen Darstellung des Verfahrens gegen den Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Bearbeitung der Arbeitnehmerveranlagung liege seitens des Finanzamtes eine mangelnde Sorgfalt zugrunde.
Die Beschwerdeführerin brachte hierzu in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2021 vor, zutreffend sei, dass der Eingabeplan schon recht alt sei und diesbezüglich über die aktuelle Situation nichts aussagen könne. Nicht zutreffend sei die Auffassung der Abgabenbehörde, dass das Haus Person_A_&_Frau_B gehöre. Dem sei nicht so; das Haus gehöre nach deren Scheidung zum Ganzen Person_A. Der Lebenspartner Person_A habe demnach in den strittigen Jahren 2016 und 2017 alleinig über die Kosten der Haushaltsführung in Zusatz-1 Ort_B, entscheiden können. Wie bereits beschrieben habe die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß unentgeltlich in dem Haus gewohnt, während der Wochenruhetage und Anwesenheit den Haushalt geführt, in der Abwesenheit habe Herr Person_A den Haushalt geführt, und hätten beide eine gemeinsame Haushaltskasse in bar angelegt, von der die gemeinsamen Haushaltskosten entnommen worden wären. Die Unklarheit über die Haushaltsführung in Zusatz_4, Ort-A mit dem Vater werde wie folgt geklärt: Die Abgabenbehörde gebe in dem Schreiben an, die Beschwerdeführerin würde die Mutter gepflegt haben. Dies sei nie vorgebracht worden, da die Pflege beim Vater gelegen sei. Die Abgabepflichtige habe ihn unterstützt, indem sie ihm den Haushalt in der Anwesenheit abgenommen habe, um ihm freie Zeit zu verschaffen. Falls die Unklarheit aus der Annahme entstehe, dass die Mutter in den Jahren 2016 und 2017 bettlägerig pflegebedürftig gewesen sei, werde klargestellt, dass die Mutter nicht bettlägerig gewesen wäre, sondern arthritisbedingt keinen Haushalt mehr führen und nicht mehr Autofahren habe können. Arztfahrten z.B. habe der Vater übernommen. Gerne werde "Haushalt führen" und "Haushalt teilen" klarer formuliert: Während der Wochenruhetage und der Anwesenheit in "Zusatz_4, Ort-A" habe die Abgabepflichtige, während der Abwesenheit der Vater den Haushalt geführt. Im Ganzen gesehen habe die Beschwerdeführerin mit dem Vater den Haushalt geteilt. Die Abgabenbehörde zweifle die Glaubhaftigkeit der vorgelegten Fahrtenbücher an. Die Wochenruhetage im Unternehmen_A und die damit verbundenen Familienheimfahrten habe die Beschwerdeführerin nach der möglichen Freizeitgestaltung an dem Lebensmittelpunkt geplant. Diese Termine habe sie als Grund für die Familienheimfahrten angegeben. Ob dann diese Termine tatsächlich wahrgenommen oder stattdessen der Haushalt geführt worden wären oder die Zeit mit dem Lebenspartner Person_A verbracht worden sei, könne nicht mehr vollständig nachvollzogen werden. Fact sei, dass die Familienheimfahrten stattgefunden hätten, welche plausibel nachvollziehbar seien in Anbetracht der Kilometerleistung auf dem Auto. Unzutreffend sei auch, dass die Beschwerdeführerin in dem anderen vorgelegten Fahrtenbuch andere Familienheimfahrten angegeben habe. Die dokumentierten Familienheimfahrten im angegebenen Fahrtenbuch von der Arbeitnehmerveranlagung 2016 und 2017 seien identisch mit dem Fahrtenbuch vom 28. Februar 2021; die Fahrtenbücher seien lediglich nach den vom Finanzamt im Vorlagebericht geforderten Erfordernissen überarbeitet worden: "Das zum Nachweis der Familienheimfahrten vorgelegte Fahrtenbuch ist weder ordnungsgemäß noch lückenlos geführt. Aus den vorgelegten Aufzeichnungen gehen zwar das Datum und die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer hervor, bei den jeweiligen Fahrten ist jedoch der Anfangs- und Endkilometerstand nicht angeführt. Die geltend gemachten dienstlichen Fahrten (Messebesuche, Seminare etc.) scheinen nicht auf. Damit entspricht es nicht den von der Judikatur geforderten genannten Erfordernissen, wonach Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar erkennbar sein müssen." Weiter habe das Bundesfinanzgericht im Schreiben vom 22. Jänner 2021 gefordert: "Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem "Fahrtenbuch Familienheimfahrten 2016 und 2017" können die geltend gemachten Fahrtkosten "Familienheimfahrten" nicht nachvollzogen werden, weshalb diese detailliert aufzuschlüsseln und durch zweckdienliche Unterlagen zu belegen sind." Die Beschwerdeführerin habe somit die Fahrtenbücher nur nach den geforderten Erfordernissen überarbeitet. Hieraus könne nun nicht plötzlich die Glaubhaftigkeit angezweifelt werden. Unzutreffend seien die Ausführungen der Abgabenbehörde bezüglich des psychischen Zustands, die Beschwerdeführerin hätte am 24. Juli 2017 die Kündigung des ehemaligen Dienstgebers Unternehmen_A erhalten und eine Woche später den ersten Termin bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gehabt. Aus den vorgelegten Unterlagen könnte man das so ableiten, was jedoch falsch sei. Richtig sei: Der Beschwerdeführerin seien beide Schriftstücke a) die Kündigung mit Datum 24. Juli 2017 und b) die "einvernehmliche Auflösung" mit Datum 25. August 2017 von dem ehemaligen Dienstgeber am 25. August 2017 vorgelegt worden, um eine mögliche Auflösung des Dienstverhältnisses auszuwählen. Dabei sei das Datum auf dem Schriftstück a) "Kündigung" zurückdatiert worden, um die Kündigungsfrist zu umgehen. Die Kündigung und auch nicht die einvernehmliche Auflösung seien nicht unterschrieben worden. Der Grund für das Nichtunterschreiben sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin in beiden Fällen in Deutschland mit Arbeitslosengeld gesperrt worden wäre. Daraufhin habe die Abgabepflichtige am 31. August 2017 die fristlose Entlassung per Post zugestellt bekommen, woraufhin diese sich arbeitsrechtlich vertreten ließ. Um Klarheit in die zeitliche Abfolge und die Hintergründe der psychischen Überlastung und des daraus resultierenden Arbeitsrechtstreits zu bringen, werde hierzu aufgelistet: Hintergründe für die psychische Überlastung am Arbeitsplatz im Unternehmen_A seien Unterbesetzung, Anforderung während der Wochenruhetage und Urlaubstage, abrufbereit zu sein, mobiles Arbeiten während des Urlaubs, ohne Aufzeichnung der Arbeitszeit, Anforderungen, die Urlaubstage ausbezahlen zu lassen, in der Freizeit Zeit mit den Gästen zu verbringen sowie während der Abmeldung im Hotel zu arbeiten. Die zeitliche Abfolge stelle sich wie folgt dar: "14.06.2017 bis 18.06.2017 Urlaub, 19.06.2017 bis 19.07.2017 Schließzeit und Abmeldung durch Unternehmen_A, Bezug von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit in Deutschland, 20.07.2017 Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses im Unternehmen_A, Vorwürfe durch Arbeitgeber Person_Z, oben genannte Anforderungen nicht erfüllt zu haben. Keine Einigung, diese Anforderungen in Zukunft zu erfüllen. Einigung darauf, die Anstellung als Spa-Leitung aufzugeben und als Kosmetikerin weiter im Unternehmen_A zu arbeiten, 24.07.2017 Anraten der künftigen Spa-Leitung in Einvernehmen mit Person_Z, die Beschwerdeführerin solle kündigen, 26.07.2017 Bescheinigung Arbeitsunfähigkeit durch Hausarzt_A, Ort-A, 31.07.2017 Ersttermin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 03.08.2017 Rechtsberatung IGBCE, Burghausen, 08.08.2017 Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 09.08.2017 Außergerichtliches Klärungsgespräch mit Dienstgeber Person_Z, 18.08.2017 Rechtsberatung Rechtsanwalt_A, Ort_Z, 25.08.2017 Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 25.08.2017 geplante Dienstaufhebung, Vorlage der Schriftstücke durch ehemaligen Dienstgeber: a) Betreff: Kündigung, mit Datum 24.07.2017, b) Betreff: Einvernehmliche Auflösung, mit Datum 25.08.2017; 25.08.2017 berufsbedingter Umzug, 26.08.2017 berufsbedingter Umzug, 31.08.2017 postalische Zustellung "Fristlose Entlassung" mit Datum 28.08.2017, 05.09.2017 Rechtschutzgewährung für eine internationale Kündigungsschutzklage durch die Gewerkschaft IGBCE, 11.09.2017 Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 14.09.2017 Vollmacht arbeitsrechtliche Vertretung durch Rechtsanwalt_C, 02.10.2017 Termin Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, 28.11.2017 außergerichtlicher Vergleich Unternehmen_A / Beschwerdeführerin". Die Finanzverwaltung sei weiters der Ansicht, dass das Fußpflegegerät Podolog Nova mit Rechnungsdatum 7. Jänner 2016 und Bezahldatum 9. Dezember 2015 weder in 2015 noch in 2016 berücksichtigt werden könne. Da diese Ausgaben berufsbedingt für die berufsbegleitende Ausbildung aufgewendet worden wären, sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass es eine Möglichkeit geben müsse, diese Kosten zu berücksichtigen. Da es sich hier um einen Posten handle, der nicht eindeutig in 2015 oder 2016 zugeordnet werden könne, und die Arbeitnehmerveranlagung ohne Steuerberatung gemacht worden wäre, werde um eine Zuordnung und Berücksichtigung der berufsbedingten Kosten entweder in 2015 oder 2016 gebeten.
Die Abgabenbehörde führte hierzu im Schreiben vom 24. August 2021 ua. aus, die abgegebenen Fahrtenbücher seien doch ein wenig unterschiedlich, wenn auch die Fahrten und Datenangaben ident seien. Der Grund bzw. der Zweck der Reise sei in den Fahrtenbüchern nicht ident. Die Glaubhaftigkeit des (ersten) Fahrtenbuches sei nur hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin angezweifelt worden. Zuerst seien als Gründe Musikprobe, div. Geburtstage etc. angegeben worden, danach werde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die meisten Termine aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen habe können und damit nur aufzeigen habe wollen, wie sehr sie am Lebensmittelpunkt Ort_B/Ort-A verwurzelt sei.
II.) Sachverhalt:
II.A.) Die Abgabepflichtige war vom 16. März 2015 bis 29. Mai 2016 und vom 18. Juli 2016 bis 18. Juni 2017 beim Arbeitgeber_A sowie vom 20. Juli bis 31. August 2017 bei Arbeitgeber-A, jeweils als Spa-Leiterin, Ausbildnerin, Kosmetikerin und Fußpflegerin nichtselbständig beschäftigt (siehe die Lohnzettel der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2017).
Die Abgabepflichtige hatte in der gesamten Zeit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit am Beschäftigungsort in Beschäftigungsort, sohin seit März 2015 bis 31. August 2017 in der ihr von ihrem Arbeitgeber vermieteten Unterkunft in Anschrift_C ein Mitarbeiterzimmer inne (siehe Vertrag für Mitarbeiter Zimmer vom 1. Mai 2015 sowie Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 25. Mai 2020). Der Arbeitgeber Arbeitgeber_A verrechnete der Beschwerdeführerin hierfür einen "Dienstnehmerbeitrag für Quartier" im Betrag von monatlich 90,00 € und brachte diesen bei der monatlichen Lohnabrechnung direkt in Abzug (siehe die vorgelegten Lohnabrechnungen von Jänner 2016 bis August 2017). Für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016 betrug der Dienstnehmerbeitrag in Summe 447,00 € (siehe die Lohnabrechnungen Jänner bis Mai 2016). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezahlte die Abgabepflichtige dem Unterkunftgeber für den Monat Juni 2016 keine Quartierkosten.
II.B.) Die am Datum_1 1983 geborene Beschwerdeführerin stand seit Dezember 2013 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Person_A; bis 23. Mai 2016 war sie bei diesem in dessen Haus in Anschrift_B wohnhaft und führte mit ihm einen gemeinsamen Haushalt. Ab 23. Mai 2016 bewohnte die Abgabepflichtige gemeinsam mit ihren Eltern deren Wohnhaus in Anschrift-A (Wohnsitzneubegründung), um ihren Vater, der die Mutter alleine pflegte, bei der Haushaltsführung an ihren Aufenthaltstagen zu unterstützen (siehe das Beschwerdevorbringen ua. im Schreiben vom 11. Juli 2021 in Verbindung ua. mit den Meldebescheinigungen der Gemeinde Ort_A vom 31. Mai 2016 und 11. Februar 2021 sowie der Gemeinde Ort_B (ua. betreffend Person_A) vom 12. Dezember 2013 und 9. Oktober 2018, der Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft Ort_B vom 24. Februar 2021 und dem E-Mail der Gemeinde Ort_A vom 26. Februar 2021).
Die Abgabepflichtige fuhr regelmäßig mit ihrem Privat-PKW Opel Insignia von ihrem Beschäftigungsort Beschäftigungsort zu ihrem jeweiligen (deutschen) Wohnsitz in Ort_B bzw. Ort_A (siehe die Fahrtenbücher 2016 und 2017; glaubhaft gemacht durch die vorgelegten Rechnungen des Unternehmen_C vom 27. Jänner 2016 und des Unternehmen_B GmbH vom 21. November 2016 und 8. November 2017 samt Ausweis der Kilometerstände des Fahrzeuges, welche belegen, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum erheblich mehr als die geltend gemachten Fahrtstrecken zurückgelegt hat). Für den Zeitraum Jänner bis 23. Mai 2016 weisen die Fahrtenbücher 22 Heimfahrten im Gesamtausmaß von 5.632 km aus (Fahrtkosten nach Kilometergeld 2.365,44 €).
Die Fahrtstrecke vom Arbeitsplatz in Beschäftigungsort zur Wohnstätte in Ort_B, Zusatz-1 beträgt 128 km bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 1 h 43 Min (siehe den vorgelegten Routenplaner GoogleMaps).
II.C.) Die Beschwerdeführerin tätigte den Aufwand für das Fußpflegegerät "Podology Nova³" (im Betrag von 1.336,17 €) am 9. Dezember 2015 (siehe Kontoauszug 26/2015 der Bank_B sowie die ua. im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2021 unwidersprochene Feststellung des Finanzamtes Österreich vom 19. April 2021).
Daneben erwarb die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Fußpflegeinstrumente (in Höhe von 388,00 € und 188,00 €) und Instrumente für Maniküre (in Höhe von 141,00 €) sowie im Jahr 2017 für Maniküre (in Höhe von 6,60 €; siehe die Rechnungen der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom 15. Februar 2016 über 388,00 € und vom 16. November 2016 über 188,00 € sowie der Firma Bezeichnung_B GmbH vom 31. August 2016 über 141,00 € und vom 17. Jänner 2017 über ua. 6,60 €).
II.D.) Die Beschwerdeführerin besuchte
a) am 22. Oktober 2016 ganztägig die Fachmesse_A in Ort_F (laut vorgelegter Aufstellung Abfahrt in Beschäftigungsort um 7:00 Uhr; Rückkehr nach Beschäftigungsort um 20:00 Uhr), wozu sie mit ihrem Fahrzeug anreiste (einfache Fahrtstrecke 99,1 km laut vorgelegtem Auszug aus GoogleMaps vom 4. November 2019); die Eintrittskarte für die Fachmesse wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitgeber bezahlt (siehe Angaben der Beschwerdeführerin in "Reisekosten 2016" in der übermittelten "Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017" sowie das Schreiben vom 28. Februar 2021 samt Anhang "Kosten Auswärtstätigkeiten"),
b) am 7. November 2016 die Basisschulung Bezeichnung_Z im Kloster Ort_E / Südtirol (laut vorgelegter Aufstellung Abfahrt in Beschäftigungsort am 6. November 2016 um 19:00 Uhr; Rückkehr nach Beschäftigungsort am 7. November 2016 um 21:00 Uhr), wozu sie mit ihrem Fahrzeug anreiste (einfache Fahrtstrecke 136 km laut vorgelegtem Auszug aus GoogleMaps; siehe ua. das Schulungsprogramm und Diplom der Unternehmen_Z vom 7. November 2016),
c) am 13. Februar 2017 das Verkaufsseminar Bezeichnung_X in Ort_D (laut vorgelegter Aufstellung Abfahrt in Beschäftigungsort um 7:00 Uhr; Rückkehr nach Beschäftigungsort um 17:50 Uhr), wozu sie mit ihrem Fahrzeug anreiste (einfache Fahrtstrecke 53 km laut vorgelegtem Auszug aus GoogleMaps; siehe ua. das Teilnahmezertifikat der Unternehmen_X vom 13. Februar 2017).
Der Arbeitgeber zahlte der Beschwerdeführerin für obige Fahrten keine (steuerfreien) Tagesgelder oder sonstige Reisevergütungen (siehe die von der Abgabenbehörde unwidersprochenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Lohnzettel für die Jahre 2016 und 2017).
II.E.) Das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber Arbeitgeber-A GmbH endete mit einer fristlosen Entlassung (siehe Schreiben vom 28. August 2017). Zur Bekämpfung dieser Entlassung nahm die Beschwerdeführerin rechtliche Beratungen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (siehe Schreiben vom 5. September 2017) sowie rechtsanwaltliche Vertretungen ua. durch Rechtsanwalt-B (siehe Rechnung vom 8. September 2017 über 249,90 €) und Rechtsanwalt Rechtsanwalt_C (siehe ua. den vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr) in Anspruch. Der Rechtsstreit endete außergerichtlich mit einem Vergleich auf einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31. August 2017 (siehe Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol vom 28. November 2017). Der Beschwerdeführerin kamen in Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung - neben obigen Rechtsanwaltskosten - Fahrtkosten zu (außergerichtlichen) Besprechungen im Gesamtbetrag von 194,04 € zu (siehe Kostenaufstellung 2017 in Verbindung mit der Beschwerdeeinschränkung im Schreiben vom 28. Februar 2021).
Die berufsbedingten Umzugskosten beliefen sich im Jahr 2017 auf 275,52 € (siehe Kostenaufstellung 2017 in Verbindung mit dem Schreiben vom 28. Februar 2021).
III.) Beweiswürdigung:
Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
Die von der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben ua. vom 28. Februar 2021 glaubwürdig geschilderte eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Person_A wird durch die beigebrachten Unterlagen (ua. Meldebestätigungen) belegt. Für das Bundesfinanzgericht bestehen sohin keine Bedenken an der Richtigkeit dieser Vorbringen, zumal nach der Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin mit Person_A lediglich im Rahmen einer Wohngemeinschaft im gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Zutreffend ist zwar, dass die Abgabepflichtige ihren Personenstand in der Einkommensteuererklärung für 2016 mit "ledig" und nicht "in Lebensgemeinschaft lebend" angab, doch wurde im Schreiben vom 28. Februar 2021 nachvollziehbar dargelegt, dass für die de facto "ledige" Beschwerdeführerin mangels Kenntnis der steuerlichen Vorschriften keine Notwendigkeit für eine detaillierte Angabe der für die Steuererklärung für unwesentlich erachteten partnerschaftlichen Beziehung außerhalb von Österreich bestand.
Der Umstand, dass die Abgabepflichtige ihre (Wohn)Unterkunft in Anschrift_C auch für den Zeitraum der im Jahr 2016 unterbrochenen Betätigung beim Arbeitgeber_A (30. Mai 2016 bis 17. Juli 2016) innegehabt hat, kann das Bundesfinanzgericht lediglich - neben dem Mietvertrag vom 1. Mai 2015 - aus der Nebenwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister schlussfolgern (siehe Auskunft aus dem ZMR vom 25. Mai 2020); die Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum jedoch nicht am Arbeitsort aufhältig (siehe das vorgelegte Fahrtenbuch 2016, welches nach der Rückkehr nach Ort_B (30. Mai 2016) erstmals wieder eine Fahrt nach Beschäftigungsort für den 17. Juli 2016 ausweist). Nachdem zum einen nur Lohnabrechnungen für Jänner bis Mai 2016 sowie Juli bis Dezember 2016 (mit den für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angeführten monatlich einbehaltenen Dienstgeberbeiträgen für Quartier) vorgelegt wurden, welche zudem in den Monaten Mai und Juli 2016 nicht die vollen monatlichen Dienstgeberbeiträge für Quartier belegen (anstatt dem Betrag von 90,00 € im Mai 2016 der Betrag von 87,00 € sowie im Juli 2016 der Betrag von 42,00 €), und zum anderen von der Abgabepflichtigen keine anderen Zahlungsnachweise erbracht wurden, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige - entgegen dem Beschwerdevorbringen - für ihr Quartier im Zeitraum Juni 2016 keine Kosten getragen hat.
Das Fahrtenbuch für das Jahr 2016 weist für den Zeitraum 2. Jänner bis 23. Mai 2016 22 Fahrten von Ort_B nach Beschäftigungsort und zurück aus. Trotz des von der Abgabenbehörde aufgezeigten Umstandes, dass das im Schreiben vom 28. Juni 2019 vorgelegte Fahrtenbuch als Zweck für die auch unter der Woche vorgenommenen Fahrten persönliche Gründe wie "Familienfeier bei Oma", 6x "Musikprobe Andreasbläser" oder Geburtstagsfeiern angibt, das mit Schreiben vom 28. Februar 2021 vorgelegte "ergänzte" Fahrtenbuch 2016 hingegen als Zweck der Reise lediglich "Familienheimfahrt" und "Fahrt zum Arbeitsort" anführt, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken an der Anzahl der ausgewiesenen Fahrten; dies auch deshalb, da die in den vorgelegten Rechnungen enthaltenen Kilometerstand-Angaben die Bewältigung der erklärten Fahrtstrecken / Kilometer glaubhaft machen. Im Übrigen werden bei einer aufrechten Lebensgemeinschaft Familienheimfahrten im Umfang von etwa ein bis zweimal wöchentlich (siehe die erklärten 22 Familienheimfahrten im Zeitraum Jänner bis Mai 2016) bei einer einfachen Fahrtzeit von 1 h 43 Min. nicht als völlig unüblich erachtet.
IV.) Rechtslage:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten erfordern eine berufliche Veranlassung.
Diese ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und sie nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG ua. nicht abgezogen werden die
- für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1),
- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2a),
- Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 EStG und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind (Z 2c)
- Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG angeführten Betrag übersteigen (Z 2e).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (VwGH 24.9.2002, 99/14/0006; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 2).
IV.A.) Arbeitsmittel:
Nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Arbeitsmittel (zB Werkzeuge und Berufskleidung) Werbungskosten.
IV.A.1.) Ein Arbeitsmittel wird allgemein dann gegeben sein, wenn sein Einsatz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 28.5.1997, 94/13/0203). Darunter sind auch alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Aufwendungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind jedoch nur dann Werbungskosten, wenn die Arbeit ohne diese Hilfsmittel nicht ausgeübt werden kann, wenn also die betreffenden Aufwendungen für die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Steuerpflichtigen unvermeidlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042; VwGH 30.1.1991, 90/13/0030). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgut für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet oder dass das Arbeitsmittel am Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (VwGH 22.3.1991, 87/13/0074; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 33).
Die Gesetzesbestimmung nennt hierfür beispielhaft "Werkzeuge und Berufskleidung". Hierunter werden "alle Gegenstände, die zur Verrichtung der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich sind, also alles, was zur Ausübung der Arbeit unentbehrlich ist und dazu dient, die Arbeit unmittelbar zu fördern." Hingegen schließt die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG Aufwendungen für die Lebensführung, d.s. Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
IV.A.2.) Nach der Judikatur des VwGH wird durch die Literatur, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw. nicht abgegrenzten (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142) Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt und begründet nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung (VwGH 23.11.2000, 95/15/0203). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154; Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 20 Rz. 90). Nach der Judikatur des BFH (20.5.2010, VI R 53/09) kommt es bei der Beurteilung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands an, sondern auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also auf den tatsächlichen Verwendungszweck (Jakom/ Marschner, EStG, 2021, § 4 16 Rz. 330).
IV.A.3.) Aufwendungen für den Besuch und die Teilnahme als Aussteller an Fachausstellungen oder Messen sind bei betrieblicher Veranlassung abzugsfähig (Jakom/Marschner, EStG, 2021, § 4 Rz. 330).
IV.B.) Familienheimfahrten und Doppelte Haushaltsführung:
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Arbeits(Tätigkeits)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss (VwGH 29.1.2015, 2011/15/0173). Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann einen "Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Begründet ein alleinstehender Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist. Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen (UFS 4.12.2008, RV/0662-L/07; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083, 2001/13/0216). Wie der VwGH spricht sich auch der BFH aus: entscheidend sei, dass die Begründung des zweiten Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die Verwaltungspraxis nennen bei einem ledigen Steuerpflichtigen sechs Monate und bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Steuerpflichtigen zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchen Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Wird der Familienwohnsitz aus privaten Gründen an einen anderen Ort, der nicht im Nahebereich des Arbeitsplatzes liegt, verlegt, so endet die Möglichkeit der Geltendmachung der Kosten für Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten. Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz, die Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Kosten für Familienheimfahrten steuerlich nicht berücksichtigt werden (VwGH 26.4.1989, 86/14/0030; VwGH 19.9.1989, 89/14/0100). Eine teilweise Unterstützung der betagten Eltern durch die Kinder bei ihrer Haushalts- und Lebensführung an den Wochenenden, Feiertagen und im Urlaub entspringt dem familiären Beistandsgebot und bildet allein keine ausreichende Grundlage für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung (UFS 25.3.2009, RV/1989-W/04; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081; VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzliche Regelungen (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (UFS 18.12.2007, RV/1993-W/03). Bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebenden) Steuerpflichtigen sind grundsätzlich die Kosten von wöchentlichen Familienheimfahrten zu berücksichtigen (VwGH 11.1.1984, 81/13/0171 für die Strecke Wien-Salzburg). Bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen wird grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen sein, um dort nach dem Rechten zu sehen (VwGH 22.9.1987, 87/14/0066). Sind wöchentliche bzw. monatliche Familienheimfahrten mit Rücksicht auf die Entfernung (insbesondere ins Ausland) völlig unüblich, so ist nur eine geringere Anzahl von Familienheimfahrten steuerlich absetzbar (VwGH 11.1.1984, 81/13/0171, 81/13/0185; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz 56).
Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit zusteht (VwGH 20.9.2001, 98/15/0207; Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 56).
Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG höchstens 3.672,00 € jährlich.
IV.C.) Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusetzen, wobei bei Kfz-Kosten eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 16 Rz. 56).
Das Tagesgeld dient dazu, den (vermuteten) Verpflegungsmehraufwand abzugelten. Für 24 Stunden stehen maximal 26,40 € (Inland) zu. Tagesgelder stehen ab einer Dienstreise von länger als drei Stunden zu und betragen dann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel des Höchstbetrages (somit 2,20 €). Das volle Tagesgeld ist damit ab einer Dienstreise von zwölf Stunden (dh ab angefangener zwölfter Stunde) zu berücksichtigen (Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 26 Rz 18). Das Tagesgeld für Deutschland beträgt 35,30 € sowie für Italien 35,80 €.
IV.D.) Ausgaben sind nach § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Abgeflossen ("geleistet", § 19 Abs. 2 S 1 EStG) ist eine Ausgabe, sobald der geleistete Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist und dieser die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (VwGH 22.1.2004, 98/14/0025); es kommt nicht darauf an, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich betreffen (Jakom/Peyerl, EStG, 2021, § 19 Rz. 9).
V.) Erwägungen:
V.A.) Einleitend wird festgehalten, dass für die streitgegenständliche Entscheidung von keiner Relevanz ist, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde zu welchem Zeitpunkt übermittelt hat oder inwieweit eine Partei die ihr auferlegten Pflichten mangelhaft bzw. mit mangelnder Sorgfalt ausgeführt haben könnte. Die von den Parteien diesbezüglich umfassend vorgebrachten Ausführungen einschließlich der ua. zum Thema "Zeitpunkt der Einreichung der Belege" oder "elektronischer Bearbeitungen" eingebrachten, zum Teil widersprüchlichen Angaben und Vorbringen sind von keinem Belang, da dem vorliegenden Erkenntnis ausschließlich die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Bundesfinanzgericht gegebene Aktenlage, unabhängig hiervon, in welchem Verfahrensstadium und auf welche Art und Weise die jeweiligen Vorbringen erstattet und Unterlagen vorgelegt wurden, zugrunde gelegt wird; dies auch deshalb, da im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht kein Neuerungsverbot besteht und allfällige angesprochene Verfahrensfehler durch die Entscheidung saniert werden würden.
V.B.) Das Finanzamt_A erkannte in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017 (mit Ausfertigungsdatum 28. Mai 2019) die geltend gemachten Aufwendungen für Prozesskosten (Arbeitsrechtsstreit) und berufsbedingten Umzugskosten als Werbungskosten an. Das Bundesfinanzgericht erhebt gegen die rechtliche Qualifizierung der begehrten Aufwendungen als Werbungskosten keine Bedenken und schließt sich diesbezüglich der Rechtsansicht der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2017 an.
Die Beschwerdeführerin berichtigte im Schreiben vom 28. Februar 2021 die Berechnung der anlässlich der Rechtsberatungen aufgelaufenen Fahrtkosten, in dem diese um eine Fahrt zum Rechtsanwalt Rechtsanwalt_C gekürzt wurden. Die Werbungskosten für den Arbeitsrechtsstreit sowie Umzug belaufen sich sohin auf den (gekürzten) Gesamtbetrag von 719,46 € (siehe Schreiben vom 28. Februar 2021).
V.C.) Im vorliegenden Fall sind die nachfolgend geltend gemachten Aufwendungen für
V.C.1.) Arbeitsmittel, im Jahr 2016 bestehend aus Fußpflegegerät (in Höhe von 1.336,17 €), Fußpflegeinstrumente (in Höhe von 388,00 € und 188,00 €) und Instrumente für Maniküre (in Höhe von 141,00 €) sowie im Jahr 2017 für Maniküre (in Höhe von 6,60 €),
V.C.2.) Fachliteratur (im Jahr 2016 in Höhe von 14,50 €),
V.C.3.) doppelte Haushaltsführung (im Jahr 2016 in Höhe von 1.079,00 € und im Jahr 2017 in Höhe von 636,00 €) sowie für Familienheimfahrten (im Jahr 2016 in Höhe von 3.081,12 € und im Jahr 2017 in Höhe von 1.997,52 €) und
V.C.4.) beruflich bedingte Fahrten zur Fachmesse-A Ort_F (am 22. Oktober 2016; 153,40 €), zur Basisschulung Unternehmen-Z, Ort_E (6./7. November 2016; 216,61 €) und zum Bezeichnung_X (13. Februar 2017; 73,72 €)
strittig (siehe ua. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2021).
Ad V.C.1.) Arbeitsmittel (Nagel/Fußpflegegeräte/Instrumente):
V.C.1.a) Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin den Aufwand für das Fußpflegegerät "Podology Nova³" (im Betrag von 1.336,17 €) bereits am 9. Dezember 2015 getätigt hat (siehe das Schreiben vom 28. Februar 2021 und den Kontoauszug 26/2015 der Bank_B). Da (allfällige) Werbungskosten nach § 19 EStG 1988 ausschließlich im Jahr des Abflusses (vom Girokonto) steuerliche Berücksichtigung finden dürfen und im gegebenen Fall die Abbuchung der begehrten Kosten bereits im Dezember 2015 erfolgt ist, ist den strittigen Ausgaben im streitgegenständlichen Jahr 2016 die steuerliche Anerkennung verwehrt.
Das Bundesfinanzgericht hat in der gegebenen Entscheidung ausschließlich über das streitgegenständliche Jahr 2016 abzusprechen, sodass diesem keine Zuständigkeit für die Frage, ob die begehrten Aufwendungen im Jahr 2015 zu gewähren wären, zukommt. Dem Eventualantrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2015 kann daher nicht entsprochen werden.
V.C.1.b) Die Beschwerdeführerin begehrt weiters die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Instrumente für Fußpflege und Maniküre) im Jahr 2016 im Gesamtbetrag von 717,00 € sowie im Jahr 2017 von 6,60 € als Werbungskosten, da diese beruflich bedingt erworben worden wären (siehe Rechnungen der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom 15. Februar 2016 über 388,00 € und vom 16. November 2016 über 188,00 € sowie der Firma Bezeichnung_B GmbH vom 31. August 2016 über 141,00 € und vom 17. Jänner 2017 mit dem ausgewiesenen Artikel "Nagelpolitur Feile" im Betrag von 6,60 €).
Die Beschwerdeführerin hat in ihren Vorbringen, insbesondere in den Schreiben vom 12. Dezember 2020 und vom 28. Februar 2021, die berufliche Notwendigkeit der erworbenen streitgegenständlichen Arbeitsmittel nachvollziehbar dargelegt; für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel hieran, dass es sich bei diesen Anschaffungen um Hilfsmittel handelt, die zur Erbringung der von der Abgabepflichtigen ua. als Kosmetikerin und Fußpflegerin zu leistenden Arbeiten im Unternehmen_A erforderlich waren. Diese Feststellung deckt sich mit der zwischenzeitlich nunmehr auch vom Finanzamt Österreich im Schreiben vom 14. Jänner 2021 vertretenen Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Produkten laut Auflistung Nachweis 15 um als Werbungskosten absetzbare Ausgaben für Arbeitsmittel handelt.
Glaubwürdig wurde im Beschwerdevorbringen ua. vom 28. Februar 2021 dargetan, dass die an das "Unternehmen_A Team" adressierten Rechnungen der Fa. Bezeichnung_B GmbH vom 31. August 2016 und 17. Jänner 2017 sowie die an Kollegin Person_B adressierte Rechnung der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom 16. November 2016 ausschließlich der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, welche die erworbenen Produkte erhielt und bezahlte (siehe ua. den Kontoauszug Nummer 12/2016 der Bank_A und den E-Mail-Verkehr mit der Fa. Bezeichnung_A GmbH vom November 2016). Für das Bundesfinanzgericht ist aufgrund der Ausführungen insbesondere verständlich, warum die besagten Rechnungen nicht an die Beschwerdeführerin adressiert wurden. Nach der vorliegenden Aktenlage (siehe ua. die (undatierte) Bestätigung des "Unternehmen_A zum E-Mail vom 29. Mai 2020 sowie die Bestätigung der Person_B vom 16. Juli 2019) steht zudem außer Zweifel, dass die Abgabepflichtige die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer "Unternehmen_A" nicht ersetzt bekam, sondern diese auf eigene Kosten erwerben und für die Arbeitserbringung selbst stellen musste. Der hierzu in Widerspruch stehenden Feststellung des Finanzamtes_A in der Bescheidbegründung vom 28. Mai 2019 kann diesbezüglich nicht gefolgt werden, zumal die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht trotz Aufforderung weder den Mitarbeiter des Finanzamtes namhaft gemacht noch den Inhalt des behaupteten Telefonates mit dem "Unternehmen_A" durch einen Aktenvermerk oder ähnliches näher dargelegt hat (siehe Schreiben vom 5. November 2020).
V.C.2.) "Fachliteratur":
Das Bundesfinanzgericht schließt sich den Ausführungen der Abgabenbehörde an, dass das von der Beschwerdeführerin als Werbungskosten geltend gemachte Buch "[...]" von Bezeichnung_C (im Betrag von 14,50 €) aufgrund der inhaltlichen Thematik kein für die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeit ausschließlich beruflich bedingtes Fachbuch darstellt. Laut Beschreibung (siehe Rückseite des Buchdeckels) betrachtet dieses Buch "die Krankheit und Gesundheit aus einer ganz neuen Perspektive und führt den Begriff der Zivilisatose in die öffentliche Diskussion ein. Die modernen Zivilisationskrankheiten werden mit ihren drei Gruppen der Strukturschäden, der Ablagerungen und der Ausscheidungen erkannt. Gleichzeitig bietet das Buch eine völlig andere Sicht von Heilbarkeit und Heilung." Das Werk spricht sohin dem Inhalt nach spezifisch gesundheits- bzw. medizinisch interessierte Personen an, ohne dass dieses jedoch für einen fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit bestimmten Bildungsgrad gedacht ist. Wenngleich der Abgabepflichtigen zuzugestehen sein wird, dass aus dem Buch Anregungen sowie Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, wird hierdurch keine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung bewirkt. Dies auch deshalb, da in dem Buch die vom Unternehmen_A angebotene Produktpalette "Basenbad nach Bezeichnung_C", "Basischer Leibwickel mit Basensalz von Bezeichnung_C" oder "Basenkur nach Bezeichnung_C" nicht abgehandelt werden bzw. ausgeführt sind. Die von der Abgabepflichtigen dargelegte Vermittlung der Lehre des Bezeichnung_C an Gäste ist für sich allein nicht geeignet, die (nahezu) ausschließliche Berufsbezogenheit des Buches im Einzelnen darzutun, zumal die Beschwerdeführerin auch ein Vorbringen unterlassen hat, in welchem Umfang der Inhalt der Lehre des Bezeichnung_C in welcher Häufigkeit Eingang in ihre Wissensvermittlung an und Behandlungen von Gästen gefunden haben soll. Die geltend gemachten Kosten für die Anschaffung stellen sohin keine Werbungskosten iSd § 16 EStG dar.
V.C.3.) Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:
Die Beschwerdeführerin begehrt die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Kosten
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Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100339/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100339.2020
- Stammnummer
- 135544
- Gültig
- 27.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF