Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100339/2020
Werbungskosten einer Kosmetikerin (ua. Familienheimfahrt, Arbeitsmittel)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100339/2020vom 27.12.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift_A, Steuernummer Zahl_1, über die Beschwerde vom 4. April 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes_A (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 28. März 2019 bzw. 3. April 2019 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang:
I.A.) Mit der am 10. Oktober 2018 elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 machte die Abgabepflichtige Kosten ua. für Arbeitsmittel in Höhe von 4.024,66 €, für Fachliteratur in Höhe von 14,50 €, für Reisen in Höhe von 228,44 €, für Familienheimfahrten in Höhe von 6.261,36 € sowie für Doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.130,00 € geltend.
Betreffend dem Jahr 2017 begehrte die Beschwerdeführerin mit der am 4. Jänner 2019 elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 1.111,20 €, für Reisen in Höhe von 131,96 €, für Familienheimfahrten in Höhe von 3.739,20 €, für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 753,33 € sowie für sonstige Werbungskosten in Höhe von 743,50 € als Werbungskosten.
Über Auskunftsersuchen des Finanzamtes_A vom 12. Oktober 2018 (für das Jahr 2016) und 17. Jänner 2019 (für die Jahre 2016 und 2017) teilte die Abgabepflichtige im Schreiben vom 2. März 2019 unter Beilage von Belegen mit, sie habe das Ergänzungsersuchen vom 17. Jänner 2019 zu spät in der DataBox bemerkt. Sie habe bereits eine Fristverlängerung eingegeben, da ihr die bearbeiteten Formulare E9 noch nicht vorliegen würden. Sie seien aber schon auf dem Postweg zum deutschen Finanzamt.
Am 22. März 2019 wurden die Bescheinigungen EU/EWR / Certificate and Declaration EU/EEA, Formular E9, für die Jahre 2016 und 2017 nachgereicht.
Mit Schreiben vom 2. März 2019 beschrieb die Abgabepflichtige unter Beilage ua. der Rechnungen für Fachliteratur ihre Tätigkeit als Kosmetikerin / Fußpflegerin / Visagistin mit Aufgaben der Gästebehandlungen, Leitung von Workshops, Begrüßung der Gäste und Führen durch den SPA-Bereich, Unterstützung bei der Ausbildung von Lehrlingen, der Auswahl, dem Erlernen und der Weitergabe neuer Behandlungen in der Produktpalette (Schwerpunkt: Gertraud Gruber Methoden), Beratung und Verkauf von Kosmetikprodukten, Lernen von medizinischer Fußpflege (Schwerpunkt: Entfernen von Hühneraugen, Behandeln von eingewachsenen Nägeln, Spangen setzen, Diabetesfüße,..) durch hausinterne Schulungen und privatem Üben. Das Üben und Festigen von neuen Behandlungen finde in der Freizeit statt und deshalb seien auch eigene Produkte zu verwenden bzw. würden vom Hotel anteilig zum Behandlungspreis verrechnet werden, weswegen um Bewilligung dieser Arbeits- und Verbrauchsmittel zum Einüben von neuen Behandlungen ersucht werde. Weiters müssten auch Instrumente wie deren Pflege und Reparatur vom Arbeitnehmer übernommen werden. Arbeitsmittel für individuelle Arbeitsweisen müssten ebenfalls vom Arbeitnehmer aufgebracht werden. Mitarbeiterbestellungen für Übungszwecke seien an den Schlagwörtern "Teambestellung", "Mitarbeiterbestellung",... auf der Rechnung zu erkennen.
I.B.) Das Finanzamt_A versagte mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 (mit Ausfertigungsdatum 28. März 2019) sowie mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 (mit Ausfertigungsdatum 28. März 2019 bzw. nach Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO mit Ausfertigungsdatum 3. April 2019) den jeweils geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Reisekosten, Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung sowie sonstige Werbungskosten die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten, da das Finanzamt trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten habe.
Mit der gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 4. April 2019 begehrte die Abgabepflichtige, die am 2. März 2019 übermittelten Belege für Werbungskosten für die Jahre 2016 und 2017 in den jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungen zu berücksichtigen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 17. April 2019 ersuchte das Finanzamt_A um Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Abgabepflichtige die angeführten Geräte (Werkzeuge) privat erwerben habe müssen, um sie bei der Arbeit zu verwenden. Ansonsten könne eine private Nutzung dieser Geräte (Werkzeuge) nicht ausgeschlossen werden und seien somit diese nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (für 2016 Medizinisches Fußpflegegerät (PODOLOG nova3), Fußpflegeinstrumente, Nagelfeilen LA RIC, Jentschura Einlaufgerät und Fußpflegeinstrumente sowie für 2017 Nagelpolitur und Aromaschuh). Des Weiteren teilte das Finanzamt mit, es werde beabsichtigt, die geltend gemachten Aufwendungen für sämtliche Kosmetikprodukte (Schminke, Gesichts- und Körperpflege, Haarnadeln, Nagelfeilen etc.) als auch für Bekleidung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei Mitarbeiterbestellungen handle es sich grundsätzlich um Bestellungen, die Mitarbeiter für den persönlichen Gebrauch aufgeben könnten und so einen besseren Preis bekommen würden (Auskunft Arbeitgeber). Es handle sich nicht um Bestellungen, die gemacht werden müssten, um die Arbeit auszuüben. Betreffend die Rechnungen für die Bekleidung sei auszuführen, dass diese bürgerliche Kleidung darstelle, welche in keiner Weise nur für die Arbeit verwendet werden könne und somit eine private (Mit)Veranlassung nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Schreiben blieb von der Beschwerdeführerin unbeantwortet.
I.C.) Das Finanzamt_A gab der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Mai 2019 dahingehend Folge, als dass die Prozesskosten und die damit zusammenhängenden Kosten für Fahrten sowie die Reisekosten zum Seminar (gekürzt um die Parkkosten) als Werbungskosten (im Gesamtbetrag von 1.117,10 €) als Werbungskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen die Einkommensteuer für 2016 und 2017 mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28. Mai 2019 als unbegründet ab, da Kosmetikaufwendungen wie von der Abgabepflichtigen beschrieben als Verbrauchsmaterialien (im Jahr 2016: 224,39 €) bzw. wie Mascara, Wattepads, Reinigungstücher, Nagellackentferner, Haarnadeln, div. Cremen und Nagelfeilen typischerweise eine private (Mit)Veranlassung nahelegen würden und somit nicht abzugsfähig seien. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien Aufwendungen für Kosmetika, Friseur, Körper- und Schönheitspflege grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu zählen. Nur in speziellen Ausnahmefällen könnten solche Aufwendungen nach der Rechtsprechung des VwGH abzugsfähig sein. Beispielhaft wäre der Fall einer Schauspielerin zu nennen, insoweit die Aufwendungen (Schminke, Kosmetik etc.) rollenbedingt und nachweislich im Zusammenhang mit der Anpassung des Äußeren an eine Bühnenrolle gestanden seien und eine private Veranlassung jedenfalls auszuschließen wäre (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/13/0061 und VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Nach den beigelegten Belegen (Kassazettel DM, Douglas, Mitarbeiterbestellung etc...) würden die Aufwendungen insbesondere aus Ausgaben für diverse Kosmetikartikel (Schminke, Reinigung, Gesichts- und Körperpflege) resultieren. Die angeführten Kosmetikprodukte seien somit typischerweise der Privatsphäre zuzuordnen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Einwand, dass diese Produkte zum Üben benötigt werden würden und genau diese Produkte über den Arbeitgeber erworben sowie zum Üben mit Lehrlingen Mascara etc., gekauft werden müssten, nichts zu ändern. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber sei dies auch nicht der Fall gewesen. Bei den vorgelegten Mitarbeiterbestellungen wie auch bei den geltend gemachten Arbeitsmitteln wie Fußpflegegeräte etc. handle es sich nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber um Bestellungen, welche die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin für den persönlichen Gebrauch aufgeben könnte. Es handle sich nicht um Bestellungen, die zur Arbeitsausübung getätigt werden müssten. Die Arbeitsmittel wie Fußpflegegeräte und Mitarbeiterbestellungen etc. seien auch nicht abzugsfähig, da keine Bestätigung des Arbeitgebers beigebracht worden wäre, um zu beweisen, dass diese Gerätschaften zur Berufsausübung notwendig wären und gekauft werden müssten. Die geltend gemachte Arbeitskleidung sei nicht abzugsfähig. Nach den Angaben und beigelegten Belegen handle es sich bei der Arbeitskleidung um Blusen, T-Shirts, Socken alles in den Farben Weiß und Schwarz als auch bei den Ballerinas in der Farbe Navi (Blau). Bei diesen Artikeln handle es sich um sogenannte "Basic-Teile", die jeder immer gebrauchen und verwenden könne, es handle sich somit um schlichte bürgerliche Kleidung, welche in keiner Weise nur für die Arbeit verwendet werden könne. Somit könne eine private (Mit)Veranlassung nicht ausgeschlossen werden sowie lege auch nach maßgetreuer Überlegung nahe. Bei der geltend gemachten Fachliteratur (14,50 €) handle es sich nach der Amazon-Beschreibung dieses Buches um ein Buch, das nach Ansicht des Finanzamtes nicht dem Berufsbild zugeordnet werden könne; dieses Buch sei für jedermann geeignet, der sich mit diesen Thematiken befassen möchte. Schon die Beschreibung des Buches lautet: "Wen interessieren nicht Fragen wie: Was ist Altern? Was ist Genuss? Warum hat die Frau Cellulite? Warum hat der Mann Haarverlust? Was geschieht im Stoffwechsel der Frau während der Wechseljahre? Was ist Wesen und Ursache der modernen Zivilisationskrankheiten? Was ist Gesundheit? Was ist Krankheit? Wie halte ich meinen Körper gesund und schön? Wie kann ich Schlacken lösen und neutralisieren? Wie kann ich während der Schwangerschaft Zahnverlust, Haarverlust, Hautverlust (Schwangerschaftstreifen), Pickel oder Hämorrhoiden vermeiden? Wie kann ich die geleerten Mineralstoffdepots der Haut, der Haare, des Haarbodens, der Zähne, Nägel, Knochen, Gefäße usw. wieder remineralisieren? Wenn Sie dieses Buch gelesen haben, werden Sie Ihren Körper mit anderen Augen betrachten als bisher, jeden Menschen mit anderen Augen und mit neuem Wissen anschauen". Die geltend gemachten Reisekosten für Messebesuch in Ort_F seien nicht abzugsfähig. Der Besuch derartiger Veranstaltungen bzw. Messen sei für jedermann möglich und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse. Auch eine Trennung derartiger Kosten in einen privaten und einen beruflichen Anteil sei auf Grund des Aufteilungsverbotes unzulässig. Derartige Aufwendungen seien als nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen. Betreffend Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten wären keine Unterlagen vorgelegt worden. Aufgrund der dem Finanzamt vorliegenden Aktenlage und der Tatsache, dass der gemäß § 115 Bundesabgabenordnung obliegenden Mitwirkungspflicht und § 119 Bundesabgabenordnung obliegenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bis dato unzureichend nachgekommen worden sei, wäre eine Überprüfung des Beschwerdebegehrens nur in Hinblick auf die vorgelegten Belege und der Angaben des Arbeitgebers möglich gewesen (siehe die Beschwerdevorentscheidungen 2016 und 2017 mit Ausfertigungsdatum 28. Mai 2019).
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingaben vom 27. Juni 2019 den Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und führte in den Schriftsätzen vom 28. Juni und 26. Juli 2019 unter Beilage der angesprochenen Unterlagen ergänzend aus, am 2. März 2019 seien über FinanzOnline alle im Ergänzungsersuchen vom 17. Jänner 2019 geforderten Belege und Unterlagen mit Ausnahme der Formulare E09 übermittelt worden. Der Antrag vom 1. März 2019 per FinanzOnline auf Fristverlängerung bis 15. März 2019 sei unbeantwortet geblieben. In dieser Zeit seien die Formulare E09 schriftlich im Original beim Finanzamt nachgereicht worden. Die beiden Erstbescheide 2016 + 2017 seien jeweils begründet worden, dass nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt worden wären. Die Beschwerde habe die bereits am 2. März 2019 online übermittelten schriftlichen Belege umfasst. Auf das Ergänzungsersuchen vom 17. April 2019 hin sei der ehemalige Arbeitgeber mit E-Mail vom 26. April 2019 zur Übermittlung einer Bestätigung aufgefordert worden, dass die Nagel-/Fußpflegegeräte bzw. Instrumente privat zur Verfügung gestellt werden mussten. Der ehemalige Arbeitgeber habe die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2019 auf das Finanzamt verwiesen. Nach Aberkennung der Aufwendungen mangels Bestätigung des Arbeitgebers in der Beschwerdevorentscheidung habe die Abgabenbehörde im persönlichen Telefonat am 17. Juni 2019 mitgeteilt, hat der ehemalige Arbeitgeber im direkten Kontakt mit dem Finanzamt private Aufwendungen nicht bestätigt habe. Weiter sei eine Verwendung dieser Arbeitsmittel zum "Pfuschen" unterstellt worden. Wider die Angaben des Finanzamtes seien alle angeforderten Unterlagen vor der Festsetzung der Erstbescheide eingegangen. Die abgabenbehördliche Angabe des Übermittlungsdatums des Erstbescheids 2016 sei falsch. Der Fristverlängerungsantrag sei nicht beantwortet worden. Den Sachverhalt über private Aufwendungen (Nagel-/Fußpflegegeräte/Instrumente) habe das Finanzamt im direkten Kontakt mit dem ehemaligen Arbeitgeber nicht der Wahrheit entsprechend klären können. Die Begründung der unzureichenden Mitwirkung nach § 115 BAO und § 119 BAO sei nicht gerechtfertigt. Dies treffe auf den ehemaligen Arbeitgeber zu, der den Sachverhalt im direkten Kontakt mit dem Finanzamt nicht offen und wahrheitsgemäß belegt habe. Grund dafür sei vermutlich das zerrüttete Verhältnis des ehemaligen Arbeitgebers und der Beschwerdeführerin nach dem Verfahren der Kündigungsschutzklage, was auch aus der Arbeitnehmerveranlagung 2017 hervorgehe. Fakt sei, dass die geltend gemachten Gerätschaften für Nagel- und Fußpflege bei der Fa. Ruck, einem Fachhandel für Fußpflege, erworben worden wären (siehe Rechnungen) und für den qualifizierten Einsatz vorgesehen seien. Die SPA-Mitarbeiter des Unternehmen_A könnten bestätigen, dass das eine grundsätzliche Anforderung seitens der SPA-Abteilung im Unternehmen_A sei, vom Mitarbeiter private Instrumente zur Fuß- und Nagelpflege zu stellen (siehe schriftliche Bestätigung von Person_B, ehemals im Unternehmen_A angestellt, vom 16. Juli 2019). Die Beschwerdeführerin als SPA-Leitung habe dies in Bewerbungsgesprächen von einzustellenden Kosmetikerinnen und Fußpflegerinnen selbst gefordert. Begründung des Arbeitgebers sei, dass jeder Mitarbeiter eine eigene Arbeitsweise mit unterschiedlichsten Instrumenten habe, die Mitarbeiter pfleglicher mit den eigenen Instrumenten und Gerätschaften umgehen würden und die Köche auch ihre eigenen Messer stellen müssten. Die zum wiederholten Mal getätigte Aufforderung des Arbeitgebers per Email vom 17. Juni 2019 auf schriftliche Bestätigung über private Aufwendungen für Arbeitsmittel sei bis dato unbeantwortet geblieben. Die Unterstellung, dass die Gerätschaften für das "Pfuschen" verwendet werde, werde vehement zurückgewiesen. Bei der geltend gemachten Fachliteratur handle es sich um Fachliteratur zur Basenkur von Bezeichnung_C und seiner Lehre, in der biochemische Vorgänge im Körper erklärt werde. In der Produktpalette des Unternehmen_A habe sich das "Basenbad nach Bezeichnung_C", "Basischer Leibwickel mit Basensalz von Bezeichnung_C" und eine Woche "Basenkur nach Bezeichnung_C" befunden. Dass die Produkte und die Lehre von Bezeichnung_C im Unternehmen_A vertreten seien, könne man frei zugänglich im Internet recherchieren. Somit sei es Teil der Tätigkeit gewesen, Gäste mit den Produkten von Bezeichnung_C zu behandeln und diesen die Lehre weiter zu vermitteln. Dieses Buch sei somit ein Lehrbuch für die Ausübung der Arbeit und wäre beruflich veranlasst. Die Reise zur Fachmesse_A in Ort_F sei eine dienstlich veranlasste Fahrt gewesen. Wider die Aussagen sei der Zutritt zu dieser Fachmesse nicht für Jedermann möglich. Diese Messe sei eine Fachmesse, in der nur Fachbesucher mit Fachnachweis zugelassen seien. Auch das sei im Internet zu recherchieren. Den Fachnachweis könne ausschließlich der Arbeitgeber ausstellen. Zutreffend sei, dass keine Unterlagen betreffend doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vorgelegt worden wären. Dies sei durch die grundsätzliche Ablehnung im Ergänzungsersuchen vom 17. Jänner 2019 begründet. Die Unterlagen würden mit diesem Schreiben nachgereicht werden. Die LaRic-Produkte seien für den Endanwender vorgesehen. Es sei allerdings eine spezielle Anwendung durch "LaRic First-Class Manicure" ausgeführt worden, in der ausschließlich mit diesen LaRic-Produkten gearbeitet worden wäre, um somit die Handhabung und Wirkungsweise den Kunden nahe zu bringen, der im Anschluss an die Behandlung diese Produkte kaufen sollte. Da es sich um Glas- und Keramikfeilen handle, seien diese manchmal zu Bruch gegangen. Die Reinigungs- und Polierfeilen seien beschichtet und würden sich abnutzen. Für Ersatz müsste die Kosmetikerin aufkommen. Weiter habe die Abgabepflichtige LaRic Workshops mit den Gästen durchgeführt. Dass LaRic-Behandlungen im Unternehmen-A durchgeführt werden würden, finde man auch im Internet. Es werde sohin die Änderung der Bescheide in den Punkten Fachliteratur, Dienstreise, Arbeitsmittel (Nagel-/Fußpflegegeräte/ Instrumente) und Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten begehrt.
I.D.) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2020 brachte die Abgabepflichtige ergänzend vor, entgegen den Angaben der Abgabenbehörde handle es sich bei der Messe "Fachmesse-A" in [...] um eine Fachmesse und sei ohne Legitimation nicht zugänglich. Aufgrund des beschränkten Zutrittes zur Fachmesse durch Vorlage eines Fachnachweises könnten eine private Veranlassung und eine Veranlassung aus allgemeinem Interesse ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Familienheimfahrten2016 und 2017 mit demselben Vordruck dokumentiert wie die von der Abgabenbehörde für das Jahr 2015 steuerlich anerkannten Familienheimfahrten, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, warum diese nunmehr laut Vorlagebericht des Finanzamtes vom 15. Mai 2020 weder ordnungsgemäß noch lückenlos sein sollten. Die unterlassene Berücksichtigung der Familienheimfahrten sei dadurch rechtswidrig, da die Begründung zur Ablehnung der Familienheimfahrt der Beschwerdeführerin gegenüber dem Ergänzungsersuchen vom 17. Jänner 2019 eine andere sei (Überschreiten der sechsmonatigen Frist bei Ledigen) als die Begründung, die dem Bundesfinanzgericht nunmehr mit Vorlagebericht vom 15. Mai 2020 vorliege. Die Abgabenbehörde habe eine vollständige Aufklärung und Anforderung über die von der Judikatur geforderten Erfordernisse versäumt. Nachweislich sei zu keinem Zeitpunkt ein Fahrtenbuch mit Anfangs- und Endkilometerstand gefordert worden. Die Berücksichtigung in der Arbeitnehmerveranlagung 2015 bestätige die Richtigkeit der Dokumentation von Familienheimfahrten. Die Ablehnung der Berücksichtigung von Familienheimfahrten für die Jahre 2016 und 2017 im Ergänzungsersuchen vom 17. Jänner 2019 habe die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, die Dokumentation so zu belassen, wie sie vom Finanzamt_A gefordert worden wäre und diesem vorliege. Zur Glaubhaftmachung der Familienheimfahrten werde zusätzlich zu den Fahrtenbüchern die Kilometerstände aus den Werkstatt-Rechnungen vorgelegt (Kfz-Kaufvertrag Unternehmen_C, Kilometerstand 1.700 km vom 27. Jänner 2016; Rechnung Unternehmen_B, Kilometerstand 26.726 km vom 21. November 2016 und Unternehmen_B, Kilometerstand 54.905 km vom 8. November 2017). Die behauptete Auskunft des Arbeitgebers, es habe keinen Auftrag an die Arbeitnehmerin gegeben, der Ausübung des Berufes dienliche Geräte auf eigene Rechnung zu besorgen, ist eine Falschaussage. Richtig sei, das alle NAtrium-Spa Mitarbeiter (Lehrlinge, Kosmetikerinnen und Fußpflegerinnen) ihre eigenen privaten Instrumente für das Ausüben der Maniküre und Fußpflege im Atrium Spa bereitstellen mussten. Diesen Auftrag hätten ausnahmslos alle Mitarbeiter im Atrium Spa mündlich von der SPA-Leitung bekommen. Diese Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers werde dadurch widerlegt, dass dieser nach dem Ausgang des Arbeitsrechtstreits zwischen diesem und der Beschwerdeführerin gekränkt und nicht mehr in der Lage sei, eine sachliche Aussage in Bezug auf die Person der Abgabepflichtigen zu machen. Der eingegangene Vergleich entbinde ihn von allen weiteren Forderungen aus diesem Arbeitsverhältnis. Er sei der Meinung, diese Entbindung schließe die Bestätigung von Arbeitsmittel mit ein. Nach schriftlicher Aufforderung der arbeitsrechtlichen Institution IGBCE (Gewerkschaft) vom 8. April 2020 und einer neuen Mitarbeiterin im Personalwesen im Unternehmen_A habe der ehemalige Arbeitgeber eingelenkt und am 29. Mai 2020 eine Bestätigung über private Arbeitsmittel für die Fußpflege und Kosmetik ausgestellt. Mit dieser wechselnden Haltung und wechselnden Auskünften sei die Auskunft des Arbeitgebers widerlegt. Im Atrium Spa sei das Ausüben der podologischen Fußpflege gefordert gewesen. Diese Ausbildung zur medizinischen/podologischen Fußpflege habe berufsbegleitend im Atrium Spa im Unternehmen_A stattgefunden (siehe Dienstzeugnis). Folglich habe die Beschwerdeführerin zu Ausbildungszwecken die eigenen Gerätschaften und Instrumente für die medizinische/podologische Fußpflege stellen müssen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich glaubhaft und plausibel, dass die Abgabepflichtige private Aufwendungen von Gerätschaften, Instrumenten und Zubehör für die Ausübung von medizinischer/podologischer Fußpflege und Maniküre im Unternehmen_A gehabt habe und diese einkommensmindernd zu berücksichtigen seien.
In den Schreiben vom 5. November und 23. November 2020 führte das Finanzamt_A hierzu replizierend ua. aus, die Aufwendungen für die Familienheimfahrten der Beschwerdeführerin vom Wohnsitz am Arbeitsort zum bisherigen Wohnsitz seien solange als Werbungskosten anerkannt worden, als die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorgelegen seien. Solche Aufwendungen würden nicht mehr durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, wenn eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Für die Beschaffung eines Wohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes werde ein Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend erachtet. Die Beschwerdeführerin habe die nichtselbständige Arbeit für die Arbeitgeber-A GmbH in Beschäftigungsort am 16. März 2015 begonnen. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten würden daher seit dem 16. September 2015 nicht mehr durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten. Die Produktbezeichnungen PODOLOG nova3, Handstückhalter, Ersatzfilter in der Rechnung vom 7. Jänner 2016, Hohlmeißelklingen-Halter, Skalpellhalter Nr. 3, Diamantschleifer, Gummiträger, Schleifkappen, SteriSafe pro, Schleifstein, Weißer Schleifstein, Hybrid-TWISTER, Backenpinzette, Instrumentenauflage, Nagelfeile schmal in der Rechnung vom 15. Februar 2016, Nagelpoliturfeile, Kristallfeile, Glasfeile Lady, Eco Manicure schwarz Stoffrolle, Reinigungsfeile in der Rechnung vom 31. August 2016, Einlaufgerät in der Rechnung vom 23. Oktober 2016 und Eckenfeile, Hohlmeißel, Backenpinzette, Diamantschleifer, Ziegenhaarbürste, Kompakt-Fräserständer, Schutzkappen für Instrumente, DRUCKSCHUTZ basic Haliuxform Bandage und Spreizfußstütze in der Rechnung vom 16. November 2016 würden keine eindeutige Zuordnung zu den vom Arbeitgeber angeführten Produktgruppen zulassen. Die Nagelhautzange und Fräserreinigungsbürste in der Rechnung vom 15. Februar 2016 sowie die Nagelfalzmesser und Großzehentrenner in der Rechnung vom 16. November 2016 seien demnach auf eigene Kosten angeschafft worden. Die Kugelfräser, Knospenfräser, Diamantfräser, Nagelfalzfräser, Hohlfräser in den Rechnungen vom 15. Februar 2016 und 16. November 2016 seien demnach vom Arbeitgeber gestellt worden. Die Auskunft des Arbeitgebers sei von der Abgabenbehörde telefonisch eingeholt und glaubwürdig erachtet worden.
Die Beschwerdeführerin brachte in dem Schreiben vom 12. Dezember 2020 unter Beilage von Meldebescheinigungen erstmals vor, sie lebe seit Dezember 2013 mit dem Lebenspartner Person_A in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sodass unter Verweis auf die Lohnsteuerrichtlinien die Anerkennung der Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten für zwei Jahre, ab Beginn der Tätigkeit beantragt werde. Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde im Schreiben vom 23. November 2020 seien die geltend gemachten Arbeitsmaterialien den Produktgruppen Instrumente für Pediküre, Instrumente für Maniküre, Fräseraufsätze, Schleifkappen, Fraser-Reinigungsbürste, Polierfeilen und Aufbewahrung (siehe Nachweis Nr. 15) aus der Bestätigung des Arbeitgebers zuzuordnen. Bei den Bezeichnungen handle es sich teils um Fachbegriffe und würden die Werkzeuge nur von Fußpflegern und Kosmetikern verwendet werden. Das Fußpflegeinstrument PODOLOG nova3 sei für die berufsbegleitende Ausbildung für die podologische Fußpflege erworben worden. Dieses Fußpflegegerät sei für praktische Übungs- und Lernzwecke und nicht dem Arbeitgeber zur Verfügung gestanden.
Das Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt_A, führte im Schreiben vom 14. Jänner 2021 aus, die Beschwerdeführerin sei nach den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Daten vom 9. März 2016 bis 1. Juni 2016 und vom 6. März 2017 bis 31. August 2017 an der Adresse Anschrift_C mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Aus der nunmehr dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Anmeldung bei der Meldebehörde der Gemeinde Ort_B gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2013 an der Adresse Zusatz_1 Ort_B, bei der Meldebehörde angemeldet worden sei. Ob die Meldung in Ort_B in den Jahren 2016 und 2017 noch aufrecht gewesen sei, könne daraus nicht entnommen werden. Die Beschwerdeführerin habe am 25. November 2016 über Finanzonline ihren Personenstand als ledig bekanntgegeben. In den Formularen der Finanzverwaltung seien zum Personenstand die Möglichkeiten verheiratet beziehungsweise in eingetragener Partnerschaft lebend, in Lebensgemeinschaft lebend, ledig, dauernd getrennt lebend, geschieden und verwitwet auswählbar. Eine Änderung der Verhältnisse sei dem Finanzamt bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bis zum heutigen Tag gegenüber der Abgabenbehörde nicht offengelegt, dass sie zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit in einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person gelebt hätte. Aus den dem Finanzamt vorliegenden Informationen lasse sich demnach nicht mit ausreichender Klarheit ableiten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer anderen Person gelebt hätte. Nach dem Dafürhalten des Finanzamtes sei für die in der Auflistung (Nachweis 15) enthaltenen Produkte in nachvollziehbarer Weise dargetan worden, dass es sich um als Werbungskosten absetzbare Ausgaben für Arbeitsmittel der Beschwerdeführerin handle.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Jänner 2021 fasste die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen vom 28. Februar 2021 zusammen, dass als Werbungskosten Arbeitsmittel für die medizinische Fußpflege und Maniküre im Jahr 2016 in Höhe von 2.053,96 € (Fußpflegegerät 1.336,17 €; Fußpflegeinstrumente 388,33 € und 188,46 €; Instrumente für Maniküre 141,00 €) sowie im Jahr 2017 in Höhe von 6,60 €, Kosten für Auswärtstätigkeiten im Jahr 2016 in Höhe von 370,01 € (Fahrtkosten mit Mautgebühren 204,20 €, Tagesdiäten 115,81 €, Eintrittsgebühren 32,00 €) und im Jahr 2017 in Höhe von 73,72 €, Familienheimfahrten im Jahr 2016 in Höhe von 3.081,12 € und im Jahr 2017 in Höhe von 1.997,52 €, Doppelte Haushaltsführung im Jahr 2016 in Höhe von 1.079,00 € und im Jahr 2017 in Höhe von 636,00 €, Fachliteratur im Jahr 2016 in Höhe von 14,50 €, Kosten für Arbeitsrechtsstreit im Jahr 2017 in Höhe von 443,94 € (Rechtsanwaltskosten 249,90 € und Fahrtkosten 194,04 €) sowie Kosten für berufsbedingten Umzug im Jahr 2017 in Höhe von 275,52 € geltend gemacht werden. Im Dezember 2013 hätte die Beschwerdeführerin mit dem Lebensgefährten Person_A beschlossen, den Wohnsitz aufzugeben und in dessen Haus gemeinsam zu leben. Dort sei ein gemeinsamer Haushalt geführt worden, bis die Abgabepflichtige am 23. Mai 2016 in das Haus ihrer Eltern (Ort_A, [...]) gezogen sei, um den Vater bei der Pflege der Mutter zu unterstützen, indem sie den Haushalt geführt habe, soweit ihre Anwesenheit das zugelassen habe. Bei dem Lebensgefährten Person_A habe sie unentgeltlich gewohnt, da es sich um dessen eigenes Haus gehandelt habe. Für die gemeinsamen Haushaltskosten sei eine gemeinsame Haushaltskasse angelegt worden. Bei den Eltern habe die Beschwerdeführerin ebenfalls unentgeltlich gewohnt, im Gegenzug dazu habe sie den Haushalt geführt und den Vater mit Wocheneinkäufen, Wäschewaschen, Kochen und Organisatorischem unterstützt. Seit 15. Mai 2019 wohne die Abgabepflichtige in Ort_A, Zusatz_5, unweit des Elternhauses, um mit etwas mehr Privatsphäre und Abstand den Vater bei der Pflege der Mutter weiter zu unterstützen und die bestmögliche Pflege sicherzustellen. Die Lebenspartnerschaft mit Person_A habe in den strittigen Jahren weiterbestanden. Die Zeit sei geprägt durch anfangs beruflichem Erfolg, herausfordernder privater Verantwortung, viele zurückgelegte Wegstrecken (Beschäftigungsort - Ort-A - Ort_B) und letztendlich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die Tatsachen, dass es sich bei "Finanzonline" um die online-Plattform des österreichischen Finanzamts handle, der Familienstand de facto "ledig" sei und die Beschwerdeführerin in Österreich nicht "in Lebensgemeinschaft lebend" gewesen sei, hätten sie dazu veranlasst "ledig" anzugeben. Für die Abgabepflichtige sei an dieser Stelle nicht ersichtlich, dass die partnerschaftliche Lebenssituation außerhalb Österreichs hier anzugeben gewesen sei. Eine Verschweigung sei nicht beabsichtigt gewesen und habe auch kein Anlass dazu bestanden. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung würden sich aus monatliche Dienstnehmerbeiträgen für Quartier (Jänner 2016 bis August 2017 sowie einmalig Telefon/Internet laut Lohnabrechnungen) zusammensetzen. Da in den Arbeitnehmerveranlagungen 2016 und 2017 pauschal mit 90,00 € pro Monat für das Dienstnehmerquartier und 50 € pro Jahr Telefon- und Internet-Gebühren gerechnet worden wäre, ergebe sich nun nach detaillierter Aufschlüsselung ein neuer Betrag. Das Fahrtenbuch 2016 und 2017 sei überarbeitet worden. Da die Kilometerstände nicht aufgezeichnet worden wären, seien für das Fahrtenbuch die Kilometerstände laut Werkstattrechnungen übernommen worden. Dass die Beschwerdeführerin Arbeitsmittel über den Arbeitgeber Arbeitgeber_A und die Kollegin Person_B bestellt habe, begründe sich beim Fußpflegegerät Podolog Nova mit Rechnungsdatum 7. Jänner 2016 dadurch, dass der Arbeitgeber ein zweites identisches Fußpflegegerät bestellt habe. Durch die Abnahme von zwei Geräten bei der Fa. Ruck hätten der Arbeitgeber und die Abgabepflichtige bessere Konditionen erhalten, was eine gemeinsame Bestellung erkläre. Ein Fußpflegegerät sei im Betrieb verblieben, das zweite sei samt Rechnung in den Besitz der Beschwerdeführerin übergegangen. Die Rechnungen seien separat für die beiden Geräte ausgestellt worden, da bei der Bestellung schon klar gewesen sei, dass die Abgabepflichtige eine separate Rechnung für eventuelle Garantieansprüche benötige. Der Rechnungsbetrag für das Gerät sei vorab von dem Konto der Eltern direkt an die Fa. Ruck überwiesen worden. Die erneute Recherche habe ergeben, dass sich der Rechnungsbetrag wegen Vorauskasse und 3% Skonto von 1.377,50 € auf 1.336,17 € minimiert habe. Das Gerät sei der Beschwerdeführerin mit der originalen Rechnung von dem Arbeitgeber ausgehändigt worden. Die Fußpflegeinstrumente der Fa. Ruck mit Rechnungsdatum 16. November 2016 seien auf den Namen Person_B bestellt worden, weil die Berechtigung der Beschwerdeführerin, bei der Fa. Ruck zu bestellen, erloschen gewesen sei. Die Fa. Ruck sei ein Fachhandel und beliefere nur Gewerbetreibende und Schüler. Die Abgabepflichtige betreibe kein Gewerbe und der Status als Schülerin sei abgelaufen gewesen. Dieser sei nach Schulabschluss weiter ein Jahr gültig. Der Schulabschluss wäre am 14. Februar gewesen und somit habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Fa. [...] bestellt werden können. Da beabsichtigt gewesen sei, weiterhin mit den Instrumenten der Fa. Ruck zu arbeiten, sei über das Kundenkonto von Person_B, die bei der Fa. Ruck als Schülerin bestellen habe können, geordert worden. Deren Status als Schülerin sei auf der Rechnung bestätigt. Die Instrumente samt originaler Rechnung seien in den Besitz der Beschwerdeführerin übergegangen. Diese habe den Betrag am 23. Dezember 2016 zur Gänze (188,46 €) direkt an die Fa. [...] überwiesen. Die Instrumente für Maniküre von der Fa. Bezeichnung_B GmbH mit Rechnungsdatum 31. August 2016 und 24. Jänner 2017 seien über den Arbeitgeber bestellt worden, weil die Fa. Bezeichnung_B GmbH ebenfalls nur an Gewerbetreibende liefere. Somit habe die Beschwerdeführerin privat nicht bei der Fa. Bezeichnung_B GmbH bestellen können, sondern ausschließlich über den Arbeitgeber. Da diese Instrumente für das Ausüben der Tätigkeit im Unternehmen_A und nicht als Endverbraucher benötigt worden wären, sei das die einzig mögliche und auch übliche Vorgehensweise zum direkten Bezug der Arbeitsmittel bei der Fa. Bezeichnung_B GmbH gewesen. Die Rechnungen seien an das "Unternehmen_A Team" ausgestellt worden, was belege, dass es sich hier um Mitarbeiterbestellungen handle. Die Instrumente mit originaler Rechnung seien in den Besitz der Beschwerdeführerin übergegangen, die Bezahlung der Instrumente sei zur Gänze (141,00 € aus Rechnung vom 31. August 2016 und 6,60 € aus Rechnung vom 24. Jänner 2017) in bar an den Arbeitgeber erfolgt. Eine Quittung sei hierfür nicht ausgestellt worden. Den Messebesuch zur Fachmesse_A am 22. Oktober 2016 belege die Kopie der Eintrittskarte. Die Strecke sei mit dem eigenen Pkw zurückgelegt worden. Das Bildungshaus Kloster Ort_E in Italien sei der übliche Schulungsort für das Seminar "Bezeichnung_Z Basisausbildung". Die Schulungszeiten seien von 8:00 - 18:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin habe die Schulungstermine zur Basisschulung in der Saison 2015/2016 am 4. November 2015 und 8. Februar 2016 nicht wahrnehmen können, weshalb die Schulung eine Saison später am 7. November 2016 gemacht worden wäre. Die Anreise sei am Vortag mit dem eigenen Pkw erfolgt. Für die Mautgebühren seien keine Belege mehr vorhanden. Die Übernachtungskosten und die Seminargebühr habe der Arbeitgeber übernommen. Die Teilnahme am Bezeichnung_X mit Verkaufsschulung am 13. Februar 2017 bestätige das Teilnahmezertifikat, ausgestellt von Unternehmen_X; als Nachweis für den Schulungsort Ort_D diene der Beleg für die Parkgebühren im Parkhotel Ort_D. Die Anreise sei mit dem eigenen Pkw erfolgt. Vom Arbeitgeber oder Dritten seien keine Tagesdiäten gezahlt und keine erstattet worden. Wenn die geltend gemachten Verpflegungsaufwendungen keine Anerkennung finden würden, dann werde für die in Punkt 3 angeführten Auswärtstätigkeiten Tagesdiäten geltend gemacht. Der Kontoauszug der [...] Nr. 11/2017 belege die Zahlung des Rechnungsbetrags der Rechtsanwälte_A vom 8. September 2017 an die Rechtsanwalt_B. Die Rechnung sei von der Beschwerdeführerin beglichen worden, weil die Leistungen dieser Rechtsanwältin nicht von der Gewerkschaft IGBCE gedeckt gewesen seien. Für diese Erstberatung bei Rechtsanwalt_B sei die Beschwerdeführerin einer Empfehlung nachgegangen, habe aber nach der fristlosen Entlassung beschlossen, den Vertragsrechtsanwalt der Gewerkschaft, RA Rechtsanwalt_C, in Anspruch zu nehmen. Nach nochmaliger Konfrontation mit diesem Thema werde berichtigt, dass das Beratungsgespräch mit RA Rechtsanwalt_C telefonisch verlaufen sei. Das Fahrtenbuch werde dementsprechend berichtigt. Der Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber werde vorgelegt. Am 9. August 2017 habe das außergerichtliche Klärungsgespräch bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Herrn Person_D stattgefunden. Zu diesem Klärungsgespräch sei die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester Person_C begleitet worden, um Zeugnis davon ablegen zu können, falls nötig sei. Anlässlich des Umzuges vom Arbeitnehmerquartier in Beschäftigungsort nach Ort-A seien zwei Fahrten angefallen. Bei dem Arbeitnehmerquartier habe es sich um ein ca. 25m2 großes Zimmer mit Küchenzeile, Essbereich, Schreibbereich, Bett, abgetrenntem Bad und Balkon gehandelt. Ein Kellerabteil sei ebenfalls dabei. Der Umfang des Umzugs mit dem Pkw (Opel Insignia) habe zwei Kartons mit Fachbücher, Schulungsordner und Ausbildungsunterlagen, Übungsgeräte für die berufsbegleitende Ausbildung in der originalen Verpackung (Wachstöpfe, UV-Lampe für Gelmodellage, Fußpflegegerät), ein Koffer mit Kosmetika und Präparate zu Übungszwecken, Fernseher und Radio, Geschirr, Mikrowelle, Toaster, Wasserkocher, Kleidung, Textilien (Bettdecke + Kissen, Bettwäsche, Vorhang, Handtücher, Teppich), Badunterschrank für Hygieneartikel, Medizin und Reinigung, Dekoartikel (Wandbild, Blumentopf), kleiner Balkontisch mit Stuhl, Staubsauger, Fahrrad und Schier betragen. Am zweiten Tag sei zusätzlich zur Räumung die gründliche Reinigung und kleine Ausbesserungsarbeiten sowie die Übergabe des Zimmers erfolgt. Weiter seien die letzten Formalitäten wie Übergabe des Dienstzeugnisses, Rückgabe aller Betriebsschlüssel und die Unterfertigung des Aufhebungsvertrags erfolgt. Auf die einkommensmindernde Berücksichtigung durch diverse Kosmetika und Präparate werde verzichtet. Private Aufzeichnungen über die arbeitsfreien Tage 2016 und 2017 werden vorgelegt. Der Urlaubsanspruch habe sich laut Arbeitsvertrag nach dem Urlaubsgesetz gerichtet (25 Tage Jahresurlaub). Aus den Arbeitsbescheinigungen vom 30. Mai 2016, 19. Juni 2017 und 5. September 2017 könnten die ausgezahlten und somit nicht genommenen Urlaubstage entnommen werden. Gleittage seien nicht konsumiert worden, da die Arbeitszeiterfassung des Betriebes keine Gleitzeit zugelassen hätte.
In der schriftlichen Äußerung vom 19. April 2021 brachte hierzu das Finanzamt Österreich vor, aus den beigebrachten erweiterten Meldebescheinigungen der Gemeinde Ort_A vom 11. Februar 2021 lasse sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin in den strittigen Zeiträumen 2016 und 2017 zuerst an der Adresse "Zusatz_1 Ort_B Zusatz_2" (11. Dezember 2013 bis 23. Mai 2016) und anschließend an der gleichen Adresse wie ihre Eltern in der "Zusatz_3 Ort_A" (23. Mai 2016 bis 15. Mai 2019) gemeldet gewesen sei. Aus dem Eingabeplan und der Baufallanzeige aus dem Jahr 1992 (siehe E-Mail der Bauamtsverwaltung der Gemeinde Ort_A vom 26. Februar 2021) sei ersichtlich, dass das Elternhaus eine Wohneinheit mit Doppelgarage darstelle. In der Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft Ort_B vom 24. Februar 2021 mit dem Betreff "Vollzug der Baugesetze Anwesen, Zusatz-1 in der Gemeinde Ort_B, OT Zusatz_2" werde zwar bestätigt, dass an der Adresse Zusatz-1 ein Wohnhaus mit einer Wohnung von der Genehmigung freigestellt worden wäre, es sei jedoch weder ein Empfänger dieses Schreibens angegeben noch ersichtlich, dass es sich hier um das Haus des Lebensgefährten Person_A handeln sollte. Für das Finanzamt sei aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum 2016 und 2017 zuerst an der Adresse "Zusatz_1 Ort_B Zusatz_2" (11. Dezember 2013 bis 23. Mai 2016) und dann im selben Haushalt wie ihre Eltern gelebt habe (23. Mai 2016 bis 15. Mai 2019). Im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 sei die doppelte Haushaltsführung sowie die Familienheimfahrten für alleinstehende Arbeitnehmer bereits für sechs Monate gewährt worden, darüber hinaus könnten solche Werbungskosten nicht gewährt werden. In der Begründung des ESt-Bescheides 2015 sei auch darauf hingewiesen worden, dass Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern keine Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 darstellen würden. Dieser Einkommensteuer-Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Im beigebrachten "Fahrtenbuch" des Jahres 2016 werde als Gründe für die Heimfahrten z.B. Ort-A, Musikprobe Andreasbläser, div. Geburtstage etc. angeführt. Die Ausführungen im Antwortschreiben ans Bundesfinanzgericht vom 28. Februar 2021, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern gezogen sei, um den Vater bei der Pflege der Mutter zu unterstützen sowie den Haushalt zu führen (Wäsche waschen, Kochen, organisatorisches) neben Ihrer Arbeit seien neu, hätten jedoch keine Auswirkung auf die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes, zumal dieser Sachverhalt in Anbetracht der bestandenen Vollbeschäftigung auch nicht schlüssig erscheine. Der beigebrachte Kontoauszug Bank_B, lautend auf Name_Vater Beschwerdeführerin, lasse erkennen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 eine Überweisung in Höhe von 1.336,17 € an die Firma Bezeichnung_A GmbH geleistet hätten (Angebot Nr. 5030913 vom 25. November 2015, [...], Rg. Empfänger Arbeitgeber_A, Person_D, Anschrift__C). Dabei handle es sich um den Gegenstand "IPODOLOG nova", der am 11. Dezember 2015 ausgeliefert worden sei. Rechnungsdatum sei der 7. Jänner 2016. Es werde zwar erläutert, warum Bestellungen von Arbeitsmitteln auf Namen des Arbeitgebers und der Arbeitskollegin Person_B getätigt worden wären, eine Bestätigung sei jedoch nicht vorgelegt worden. Aufgrund der E-Mail Korrespondenz mit der Firma Bezeichnung_A, die als Fach-Großhandel nur an Selbstständige ausliefern dürfe, sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Schülerin und keine Selbstständige sei und daher nicht bestellen könne. Daher sei (laut E-Mail-Verkehr vom November 2016) auf den Namen der Arbeitskollegin Person_B bestellt worden. Da das Fußpflegegerät "Podology Nova 311" in Höhe von 1.336,17 € am 9. Dezember 2015 bezahlt und am 11. Dezember 2015 bereits geliefert worden sei, falle aufgrund des § 19 Abs. 2 EStG 1988 die zeitliche Zuordnung in das Jahr 2015 und könne daher schon aus diesem Grund im Jahr 2016 nicht berücksichtigt werden. Laut Arbeitszeitaufzeichnungen habe die Beschwerdeführerin die "Fachmesse-A Ort_F" am Samstag, den 22. Oktober 2016, sohin an einem Wochenruhetag, die Schulung "Bezeichnung_Z" in Ort_E am Montag, 7. November 2016, sohin an einem Urlaubstag, sowie den "Bezeichnung_X" am Montag, 13. Februar 2017, sohin an einem Urlaubstag, besucht. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Fortbildungen an Wochenruhetagen bzw. im Urlaub absolviert worden wären. Der Nachweis über die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten (Rechtsanwälte_A) über 249,90 € sowie die Bestätigung über die persönliche Anwesenheit am 18. August 2017 in der Rechtsanwaltskanzlei seien erbracht worden. Diverse Unterlagen (E-Mails, etc.) im Zusammenhang mit dem Arbeitsrechtsstreit sowie eine Bestätigung von Frau Person_C, in der die Begleitung zu einem außergerichtlichen Klärungsgespräch bestätigt werde, seien ebenfalls wie die Arbeitszeitaufzeichnungen der Jahre 2016 und 2017 beigebracht worden.
Die Beschwerdeführerin führte hierzu im Schreiben vom 13. Mai 2021 aus, es werde ein Nachweis beigelegt, das Person_A als Bauherr und folglich als Eigentümer des Hauses in Zusatz-1 [...] Ort_B bestätige. Im erwähnten Fahrtenbuch seien Gründe wie Ort-A, Musikprobe Andreasbläser, div. Geburtstage etc. als Gründe für die Familienheimfahrten angeführt worden. Um aufzuzeigen, wie sehr die Abgabepflichtige an dem Lebensmittelpunkt Ort_B/Ort-A verwurzelt sei, seien diese diversen Gründe angegeben worden. Die meisten dieser geplanten Termine seien aus zeitlichen Gründen nicht wahrgenommen worden; Vorrang hätte immer die Familie und der Lebenspartner gehabt. Dass es ausreichend sei, einen Lebenspartner am Lebensmittelpunkt zu haben, mit dem der Haushalt geteilt werde, sei zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. In den Jahren 2016 und 2017 habe die Abgabepflichtige den Haushalt mit dem Lebenspartner Person_A in Ort_B, Zusatz-1, und mit dem Vater Name_Vater in Ort-A, [...], geteilt. Entgegen der Auffassung der Abgabenbehörde sei richtig, dass die Abgabepflichtige lediglich den Haushalt mit dem Vater geteilt habe, weil die Mutter krankheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen hätte können. Das sei auch das Maximale gewesen, was diese im Rahmen der Anwesenheit tun habe können, um den Vater zu unterstützen. Die Lebenspartnerschaft mit Person_A sei zu diesem Zeitpunkt aufrecht gewesen, weshalb zwischen den Orten Ort-A - Ort_B gependelt und je nach privater Lage in Ort_B oder Ort-A genächtigt worden wäre. Aus der Email vom 17. August 2017 im Arbeitsrechtstreit gehe hervor, dass die Abgabepflichtige sich um die Anstellung fürchten habe müssen, weil man ihr mangelndes Engagement vorgeworfen habe, weil ihr die Familie und der Lebensmittelpunkt aus Sicht des Arbeitgebers wichtiger gewesen sei als der Betrieb. Grund dafür sei gewesen, dass sie während der Wochenruhetage, während des Urlaubs und während der Abmeldung den Lebensmittelpunkt nicht verlassen habe, um im Betrieb zu arbeiten wie es immer wieder kurzfristig verlangt worden sei. Letztendlich habe die Beschwerdeführerin die Anstellung verloren und habe sich in psychiatrische Behandlung gegeben, da sie überlastet und krank gewesen sei. Dieser nachgewiesene Sachverhalt lasse sehr wohl darauf schließen, dass die Abgabepflichtige sich neben der Vollbeschäftigung privat noch familiäre Verpflichtungen aufgelastet habe. Aufgrund der nachgewiesenen und somit schlüssigen Lebenssituation und der geltenden Lohnsteuerrichtlinien werde die Anerkennung der Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung als Werbungkosten für zwei Jahre ab Beginn der Tätigkeit begehrt. Da die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmerveranlagung ohne Steuerberater mache, sei sie davon ausgegangen, dass die Werbungskosten nach Rechnungsdatum abzusetzen seien. Das sei der Grund, warum das Fußpflegegerät "Podolog Novas" mit Rechnungsdatum 7. Jänner 2016 im Jahr 2016 angegeben worden wäre. Da das Gerät zu Übungszwecke im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung zur podologischen Fußpflege gekauft worden wäre, würden diese Kosten unter die absetzbaren Werbungskosten fallen. Es werde daher beantragt, das Fußpflegegerät "Podolog Nova" in Höhe von 1.336,17 € mit Rechnungsdatum 7. Jänner 2016 in der Arbeitnehmerveranlagung 2016 zu berücksichtigen. Falls das nicht möglich sei, werde eine Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2015 beantragt. Die Kosten für Fortbildungen seien im Unternehmen_A, [...] Spa, so aufgeteilt worden, dass Mitarbeiter im Angestellten-Status sich dafür freinehmen mussten, sei es Wochenruhetag oder Urlaub. Die Begründung dafür sei gewesen, dass die Fortbildung einen Nutzen für den Betrieb hätte, aber auch für die Angestellten. Da die Fluktuation in der Hotellerie bekanntermaßen hoch sei, habe man vermeiden wollen, dass sich Angestellte kostenlos ausbilden lassen und das Wissen für ein Konkurrenz-Unternehmen nutzen würden. Der Messebesuch sei eindeutig im Auftrag des Unternehmens gelegen, da Einkäufe für dieses getätigt worden wären. Rechnungen mit dem Datum des Messebesuches 22. Oktober 2016 in der Buchhaltung des Unternehmen_A würden das bestätigen.
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Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100339/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100339.2020
- Stammnummer
- 135544
- Gültig
- 27.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF