Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100339/2020
Werbungskosten einer Kosmetikerin (ua. Familienheimfahrt, Arbeitsmittel)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100339/2020vom 27.12.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
a) für ihre Unterkunft am Beschäftigungsort in Beschäftigungsort (Doppelte Haushaltsführung) in Höhe von 1.079,00 € (2016) und in Höhe von 636,00 € (2017) sowie
b) für Familienheimfahrten von ihrer Unterkunft in Beschäftigungsort nach Ort_B (bis 23. Mai 2016) bzw. nach Ort_A (ab 24. Mai 2016) in Höhe von 3.081,12 € (2016) und in Höhe von 1.997,52 € (2017).
V.C.3.a) Zeitraum 1. Jänner bis 23. Mai 2016:
Die Beschwerdeführerin war bis 23. Mai 2016 mit ihrem Lebensgefährten Person_A in Anschrift_B wohnhaft. Der gemeinsame Haushalt stellte bis zu diesem Zeitpunkt ihren gemeinsamen Familienwohnsitz dar. Da nach allgemeiner Verwaltungspraxis einem in einer Lebensgemeinschaft situierten Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte in der Regel erst nach zwei Jahren zumutbar ist, die Beschwerdeführerin jedoch erst seit 16. März 2015 beim Arbeitgeber_A bzw. bei Arbeitgeber-A nichtselbständig beschäftigt und am Arbeitsort in Beschäftigungsort (Beschäftigungsort) ansässig war, bestehen für das Bundesfinanzgericht keine Bedenken, der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Zeitraum Jänner bis Mai 2016 (dh. die Kosten des vom Arbeitgeber für das Quartier verrechneten Dienstnehmerbeitrages im Gesamtbetrag von 447,00 €) als Werbungskosten anzuerkennen.
Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel hieran, dass die Abgabepflichtige im Zeitraum Jänner bis 23. Mai 2016 die im Fahrtenbuch 2016 ausgewiesenen 22 Familienheimfahrten getätigt hat. Im Hinblick auf die dargestellten persönlichen Lebensverhältnisse sowie die Entfernung zwischen den Wohnsitzen werden die in etwa ein- bis zweimal wöchentlich vorgenommenen Fahrten als üblich bzw. vertretbar erachtet. Da die Höhe der absetzbaren Kosten für Familienheimfahrten durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG (im Jahr 2016 jährlich 3.672,00 €) begrenzt ist, sind diese für den Zeitraum Jänner bis Mai 2016 - anstatt mit dem begehrten Betrag von 2.365,44 € (Kilometergeld für 22 Fahrten zu je einfach 128 km) - mit einem Betrag von 1.530,00 € (fünf Monate zu je 306,00 €) als Werbungskosten anzusetzen.
V.C.3.b) Zeitraum 24. Mai 2016 bis 31. Dezember 2017:
Die Beschwerdeführerin gab zum 23. Mai 2016 ihren Wohnsitz und gemeinsamen Haushalt mit Person_A in Ort_B auf und zog zu ihren Eltern nach Ort_A, um ihren Vater beim Haushalt bestmöglichst zu unterstützen. Die Pflege der Mutter oblag ausschließlich dem Vater (siehe Schreiben vom 11. Juli 201). Die Steuerpflichtige führte in Ort_A keinen eigenen, sondern mit ihren Eltern einen gemeinsamen Hausstand (siehe ua. das Schreiben vom 28. Februar 2021).
Mit Wohnsitzwechsel beendete die Beschwerdeführerin ihre Lebensgemeinschaft mit Person_A (fehlender gemeinsamer Haushalt) und ist damit ab 24. Mai 2016 als "ledig" einzustufen. Als solche wäre ihr nach Verwaltungspraxis eine Wohnsitzverlegung in den Nahebereich des Arbeitsortes zumutbar, zumal sie bereits seit 16. März 2015, sohin knapp einem Jahr, beim Unternehmen_A beschäftigt war. Die Abgabepflichtige begründete jedoch einen neuen Wohnsitz nicht am Beschäftigungsort Beschäftigungsort, sondern ausschließlich aus privaten Gründen am Elternwohnsitz in Ort_A, um dem Vater im Haushalt beizustehen. Eine teilweise Unterstützung der Eltern bei ihrer Haushalts- und Lebensführung berechtigt jedoch zu keiner doppelten Haushaltsführung. Hieran vermag auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, die Beschwerdeführerin würde an diesem Wohnsitz die Kosten des Hausstandes mittragen.
Nachdem die Beschwerdeführerin ab 24. Mai 2016 unstrittig über keinen gemeinsamen Haushalt mit Person_A mehr verfügte und ihr eine Wohnsitzverlegung nach Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre bzw. die (erstmalige) Begründung eines Wohnsitzes abseits des Beschäftigungsortes, nämlich in Ort_A, zu keinem Familienwohnsitz iSd doppelten Haushaltsführung führt, können weder die ab 24. Mai 2016 geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten (von Beschäftigungsort nach Ort_A und retour) noch die Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung steuerliche Anerkennung finden. Die für den Haushalt in Beschäftigungsort aufgewendeten Beträge stellen demzufolge nach § 20 Abs. 1 EStG nichtabzugsfähige Ausgaben dar.
V.C.4.) Kosten für beruflich bedingte Fahrten:
Abweichend von der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 (siehe ua. die Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017, Reisekosten) führt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 in Verbindung mit der Aufstellung "Kosten Auswärtstätigkeiten" keine im Jahr 2017 getätigte Fahrt zur "Fachmesse_A Ort_F" an und begehrt auch nicht mehr hiermit verbundene Aufwendungen als Werbungskosten. Für das Jahr 2017 verbleiben sohin lediglich die Reisekosten zum Verkaufsseminar Bezeichnung_X strittig.
Für das Bundesfinanzgericht steht außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin die streitgegenständlichen Veranstaltungen Fachmesse-A Ort_F, Bezeichnung_Z (beide im Jahr 2016) und Bezeichnung_X (im Jahr 2017) ausschließlich beruflich bedingt besucht hat. Wie von der Abgabepflichtigen in ihren Ausführungen nachvollziehbar dargelegt wurde handelt es sich hierbei um berufliche Fortbildungsmaßnahmen, deren Teilnahme der Förderung des Berufes der Abgabepflichtigen dienen. Wie aus dem vorgelegten Auszug der Homepage unmissverständlich zu entnehmen ist (siehe Beilage zum Schreiben vom 28. Juni 2019) handelt es sich bei der Fachmesse-A in Ort_F um eine klassische "Kosmetik-Fachmesse", deren Besuch ausschließlich "Fachbesuchern mit Legitimation" (aus dem Kreis ua. der "Kosmetikinstitute, Massage-/Fußpflegepraxen") vorbehalten war, sodass die von der Abgabenbehörde vertretene Ansicht, ein Messebesuch sei für jedermann möglich und unzweifelhaft von allgemeinem Interesse, nicht nachvollzogen werden kann. Laut Schulungsprogramm der Unternehmen-Z wenden sich die angebotenen Fortbildungen (einschließlich der strittigen Bezeichnung_Z) ua. an Mitarbeiter von SPA-Abteilungen, um deren "eigene Professionalität im Berufsleben zu steigern und somit auch zu einer ehrlichen Umsatzsteigerung im Betrieb beizutragen". Der Schulungsinhalt des Bezeichnung_X umfasst laut Teilnahmezertifikat "Erfolg, Marke & Image", "Verkauf & Kommunikation", "Preis & Kalkulation" sowie "Warenpräsentation". Entgegen der abgabenbehördlichen Auffassung stellen die dargelegten Thematiken der besuchten Veranstaltungen derart zielgerichtet auf das Berufsbild der Beschwerdeführerin ab, dass diese nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
Der Beschwerdeführerin unterliefen bei der Berechnung obig geltend gemachter Reisekosten Denk- und Rechenfehler (siehe vorgelegte Aufstellung "Kosten Auswärtstätigkeiten), die wie folgt zu berichtigen sind:
V.C.4.a) Fachmesse_A, Deutschland:
Das Tagesgeld für Deutschland beträgt bei einem Aufenthalt ab 12 Stunden (bis 24 Stunden) 35,30 €, sodass der diesbezüglich begehrte Ansatz (38,24 €) zu kürzen ist. Der Arbeitgeber trug laut Angaben der Beschwerdeführerin in der Anlage "Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung" zum Schreiben vom 4. April 2018 die Kosten für den Eintritt zur Fachmesse (32,00 €), weshalb diese nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Die Fahrtkosten zur Fachmesse Fachmesse-A betragen sohin in Summe 118,46 €.
V.C.4.b) Basisschulung Bezeichnung_Z, Ort_E in Italien:
Das Tagesgeld für Italien beträgt bei einem Aufenthalt von 26 Stunden (Abfahrt 6. November 2016 um 19:00 Uhr, Rückkehr 7. November 2016 um 21:00 Uhr) nicht zwei ganze Tagessätze (zu je 35,80 €), sondern lediglich einen Tagessatz plus einem anteiligen Tagessatz von 2/12, sohin in Summe 41,77 €, sodass der diesbezüglich begehrte Ansatz (77,57 €) zu kürzen ist. Mit dem geltend gemachten Kilometergeld (0,42 € pro Kilometer) werden sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängende Kosten, also sowohl Fixkosten als auch variable Kosten (zB Treibstoff, Service, Parkgebühren) abgegolten (siehe Jakom/Lenneis, EStG, 2021, § 26 Rz 16), sodass die begehrten Mautkosten keine (zusätzliche) Berücksichtigung finden können. Die Fahrtkosten zur Basisschulung Bezeichnung_Z betragen sohin in Summe 156,01 €.
V.C.4.c) Bezeichnung_X:
Wie oben dargestellt werden die geltend gemachten Parkkosten mit dem Kilometergeld nach Ort_D abgegolten. Die Fahrtkosten betragen sohin in Summe 68,72 €.
V.D.) Die Werbungskosten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 berechnen sich demnach wie folgt:
[Grafik]
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Teil des Spruches dieses Erkenntnisses.
VI.) Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2016 und 2017
Innsbruck, am 27. Dezember 2021
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Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100339/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.3100339.2020
- Stammnummer
- 135544
- Gültig
- 27.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF