…die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, in welchem er Folgendes ausführte: „In der Begründung wird behauptet, dass die von mir erhaltenen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen nicht steuerfrei wären, weil keine Lohnunterlagen des Dienstgebers vorhanden wären. Richtig ist, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 68 EStG iVm…
…2014 veranlagt; dabei unterzog das Finanzamt die ausgewiesenen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen der Besteuerung. In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2014 erhobenen Beschwerde (elektronisch eingelangt am 31.8.2015) wandte sich der Bf. - ohne weitere Begründung - gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten steuerfreien Zulagen lt. Lohnzettel…
…Besprechung mit den dafür Verantwortlichen: Erschwernis- und Schmutzzulagen (mit Ausnahme der in der Pathologie beschäftigten Dienstnehmer) sind ab 1.1.2015 steuerpflichtig abzurechnen. Die Erfordernisse für eine Behandlung gem. § 68 Abs 1 EStG 1988 waren nicht gegeben. Die gewährten Gefahrenzulagen können bei Erfüllung der Voraussetzungen…
…Erschwernis- und Nachtzulagen ist Folgendes zu sagen: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung (BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 53/2013) sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten…
…Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung abgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerbefreiung nicht zu. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und…
…beiden Parteien vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeuginnen ***AN1*** und ***AN2***. Er ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Betreffend Gefahrenzulage: Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deswegen gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein…
…und 9mal a € 91,00 (für die übrigen Kalendermonate); Beträge jeweils brutto] bezogen hat. Diese Zulagenabrechnung durch den Arbeitgeber erfolgte entsprechend einer zu einer von der AS zur steuerlich (begünstigten) Behandlung der an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sachverhaltsbezogenen Anfrage erteilten Auskunft…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein…
…nach § 68 EStG 1988 ist gleichfalls auszuschließen und zwar schon allein aus dem Grunde, da nach der Bezeichnung der strittigen Beträge zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit oder um Überstundenzuschläge (deren Besteuerung …
…Jahren 2006 und 2007 aber auch Erschwernis- und Gefahrenzulagen in die Nachversteuerung miteinbezieht. Die Begünstigung setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die unter den in den einzelnen Teilstrichen des § 68 Abs. 5 Satz 1 EStG 1988 angeführten Umständen - Verschmutzung, Erschwernis oder…
…Sachverhalte nach der Gesetzeslage vor der Aufhebung zu beurteilen sind. Gemäß § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 sind unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden…
…Erschwernis-, und Gefahrenzulagen jene Teile des Arbeitslohns zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichen Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, im Vergleich zu den allgemein üblichen…
…Ferienentschädigung und der 13. Monatslohn somit als laufende Bezüge zu behandeln sind, waren diese, wie vom Finanzamt vorgenommen, nach dem normalen Einkommensteuertarif der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. In diesem Punkt war die Beschwerde somit abzuweisen. Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen…
…werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine Rechtsprechung des VwGH fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis gründet auf der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Linz, am 8. März…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deswegen gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein…
…und Nachtzulagen in Höhe von CHF 2.818,00 steuerfrei zu berücksichtigen sind. Unstrittig ist die Berücksichtigung der Infektionszulage in Höhe von CHF 1.200,00. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und…
…Angemessenheit der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage, die an eine Dienstnehmerin ausbezahlt wurde, und ob die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als Aufwendungen für Werkverkehr steuerfrei sind oder als Vergütungen des Arbeitgebers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Diesen Fragen ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus: Beim Beschwerdeführer (Bf), der als Zahnarzt…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken, - im Vergleich zu den allgemein…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind nach § 68 Abs. 5 EStG 1988 jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung…