…dass der Bf in Adr.2 einen Nebenwohnsitz habe, somit stehe ihm kein Pendlerpauschale zu, da bei mehreren Wohnsitzen für das Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich sei. Festzuhalten ist, dass mit Bescheid ("Berufungsvorentscheidung") vom 14. Mai 2013 das Jahr betreffend Einkommensteuer für das…
…mit handwerklichen Tätigkeiten beschäftigt gewesen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2012 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Für die Beurteilung der Wegstrecke für ein Pendlerpauschale sei die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz heranzuziehen. Der Bf sei zwar seit 14. Oktober 2010 mit Hauptwohnsitz in Wohnort gemeldet…
…Massenbeförderungsmittels zumutbar sei. Aufgrund der Wegstrecke von weniger als 20 km bestehe kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze sei die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Die Bf. brachte (nur) gegen den Sachbescheid Beschwerde ein und führte aus, dass ihr die…
…beantragten Reisekosten und Werbungskosten vom Finanzamt nicht anerkannt. Zur Begründung führte das Finanzamt diesbezüglich aus: "Sie haben trotz schriftlicher Aufforderung die erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht. Bei mehreren Wohnsitzen ist für das Pendlerpauschale die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Der Nebenwohnsitz in S ist 10 km…
…Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung überwiegend von der Wohnung in B aus erfolgten. Laut RZ 259 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend (VwGH 19.09.1995, 91/14/0227). Die Reisedauer von A nach B beträgt laut…
…526). Erwägungen Im Fall des Bestehens mehrerer Wohnsitze ist nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 259) unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0227) die Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich. Der Wortlaut des Gesetzes…
…nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. lit. g Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum…
…das nicht der Fall, sei stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Das Pendlerpauschale stehe bei Ausübung des Wahlrechtes nur einmal zu. In der Sitzung des Nationalrates wurde in der Folge ein weiterer Abänderungsantrag eingebracht und angenommen (Sten.Prot. 27.2.2013…
…7100493/2016) halte die Abgabenbehörde daran fest, dass das Pendlerpauschale und der Pendlereuro vom zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz in ***14*** zu berechnen seien, weil die Fahrten zum Wohnsitz in ***3*** nicht glaubhaft gemacht werden hätten können (BFG 28.3.2022, RV/1100271/2020). Die Abgabenbehörde…
…2021 enden." Bei Vorliegen zweier Wohnsitze besteht also gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit f grundsätzlich ein Wahlrecht, der Berechnung des Pendlerpauschales entweder die Wegstrecke des zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitzes oder die Wegstrecke zum Familienwohnsitz zugrunde zu legen. Bei…
…berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1…
…der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und 2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort…
…der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und 2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort…
…f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. […] j) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Kriterien zur Festlegung der Entfernung und der Zumutbarkeit der…
…Adr*** wurde vom Bf nicht nachgewiesen. Der Bf fährt jedes Wochenende von Österreich (Arbeitsstätte bzw österreichischer Wohnsitz) zum Wohnsitz nach Ungarn und wieder retour. Die Entfernung zwischen der Adresse des Arbeitgebers in der Adr AG und der österreichischen Wohnadresse in der Adr Bf Ö beträgt…
…eine 60m² große Eigentumswohnung handle, die vor rund 15 Jahren durch die Bf. und ihren Ehegatten erworben worden war und bis zum Umzug nach Ort als gemeinsamer Wohnsitz diente. Nach dem Umzug sei die Wohnung nur mehr vereinzelt genutzt worden, lediglich nach langen Abendterminen oder…
…mitbewohnt. Bei Vorliegen zweier Wohnsitze besteht also gemäß der genannten gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit f grundsätzlich ein Wahlrecht, der Berechnung des Pendlerpauschales entweder die Wegstrecke des zur Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitzes oder die Wegstrecke zum Familienwohnsitz zugrunde zu legen. Von der…
…20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1…
…16 Rz 25). In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein, etwa wenn besonders schwierige Straßen- und Verkehrsverhältnisse vorliegen (zum Beispiel schwer befahrbare Berg- oder Passstraße). Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Ort1, PLZ1 Gemeinde, und dem Beschäftigungsort in Ort2 beträgt…
…Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich. g) Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum…