…vorzunehmende, geänderte Festsetzung der Abgabe wird die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 mit -15.455,21 € festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II.) beschlossen: Die Säumnisbeschwerde vom 25…
…der - gleichgültig ob ein Verschulden vorliegt oder nicht - eine Abgabe bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet und ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht rechtzeitig eingebracht hat (Ellinger ua, BAO, § 217 E 28 mwN.). D.h. nur das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit am Eintritt der Säumnis im Zusammenhang…
…2022) in Höhe von 666.035,53 € nicht bis spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 wurde nach mehrmaliger Fristverlängerung Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages eingebracht (Bescheid vom 9…
…fest: "Der Begriff der Säumnis iSd § 217 Abs. 5 BAO erfasst nur die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie zB verspätete Zahlungserleichterungsansuchen. Außerdem wurde entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, dass in den letzten 6 Monaten vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden…
…3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur…
…nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden…
…das Finanzamt zweite Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 3.907,21 € gegenüber dem Bf fest, weil dieser die Umsatzsteuer 2006 bis 2015 und die Einkommensteuer 2006 bis 2015 in der jeweils im Bescheid angeführten Höhe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit…
…die Säumnis sehr wohl vor Konkurseröffnung eingetreten. Mit Schreiben vom 15.05.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass es durchaus möglich sei, dass die grundsätzliche Regelung des § 217 Abs. 1 BAO den Eintritt der Verpflichtung…
…das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern erfolge zwingend gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 217 BAO. § 217 Abs. 1 BAO normiere, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages allein davon abhängig sei…
…Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten…
…Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten…
…dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet habe. Die zweite Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Umsatzsteuer 06/2016 verspätet am 17.08.2016 eingereicht worden sei. Im Vorlageantrag wandte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ein, dass es hinsichtlich der…
…während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis…
…13.827,20 jeweils zweite Säumniszuschläge in Höhe von € 128,06, € 99,45 und € 138,27 mit der Begründung fest, dass die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet worden seien. In der gegen diese Bescheide fristgerecht…
…BAO Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur…
…Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten…
…3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur…
… 295 Abs. 1 BAO geboten. Demnach steht der Bescheidänderung nach § 295 Abs. 1 BAO iVm § 209a Abs. 2 BAO auch der Eintritt der Verjährung nicht entgegen und ist dies allenfalls mittels einer Säumnisbeschwerde durchsetzbar. "Einer derartigen Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO steht die Verjährung…
…gemäß § 211 Absatz 2 Bundesabgabenordnung als Entrichtungstag der 16.06.2022 ergeben habe. § 217 Abs. 5 BAO könne leider nicht zur Anwendung kommen, da innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis nicht alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet worden seien (Einkommensteuer 2020, Einkommensteuervorauszahlung 01…
…dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein…