…Zahlungstermine seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zu dieser Rechnung ist noch festzuhalten, dass im Schreiben vom 29.12.2008, Zahl AU 1 - 193 - 08, dessen Echtheit der Beschwerdeführer zugesteht (Schriftsatz vom 25.8.2022, Pkt. B.2.), auf eine "beiliegende Honorarnote" Bezug genommen wird. Die Annahme…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
…oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. Abs.3: Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede…
…In der Begründung führte das Finanzamt Folgendes wörtlich aus: "Nach § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 gilt eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung nur dann als Rechnung i. S. des § 11 UStG 1994, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes gewährleistet…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
…oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten…
…zustimmt, wobei keine spezielle Form der Zustimmung erforderlich sei und auch eine konkludente Zustimmung wie z.B die Zahlung des Rechnungsbetrages möglich sei. Diese Zustimmung werde durch die Vorlage der Zahlungsbestätigungen der Rechnungen nachweislich erbracht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Echtheit der Herkunft, die…
…oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten…
…keine spezielle Form der Zustimmung erforderlich ist und auch eine konkludente Zustimmung (zB. durch Zahlung des Rechnungsbetrags) möglich ist. Diese Zustimmung ist im Beschwerdefall nachweislich durch die Zahlung erfolgt. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Rechnung als elektronische Rechnung ist, dass die Echtheit der Herkunft…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
…wonach die vorliegenden X-Zwischensummen-Berichte dem Erscheinungsbild und der Herkunft nach dem Betrieb des Bf zuzuordnen sind, rechtfertigt diese Feststellung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte. 2.4.2. Fälschung der Belege: Der angedeutete Vorwurf der Belegfälschung durch den Zeugen ***D*** (X-Zwischensumme Kurzberichte) bleibt mangels Beweisanboten…
…oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten…
… 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein. (3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung…
…daher seitens des Bf. beantragt, ein Gutachten zur Feststellung der Echtheit, des in meinem Fahrzeug angebrachten Ausweises, anhand der angefertigten Fotos erstellen zu lassen. Der Bf. ersuche in diesem Zusammenhang auch um den Erhalt einer Kopie dieser Fotos. Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht des…
…in Österreich bei gleichzeitigem Wohnsitz in Ungarn mit der Kindesmutter und dem gemeinsamen Kind erfordert Mittel, über welche der Bf. aufgrund des geringen bzw. nicht vorhandenen AMS-Bezuges nicht verfügt hat. Aus den Kontoauszügen könnten allenfalls Rückschlüsse auf die Herkunft der Mittel des Unterhalts bzw…
…und die Sterne der EU. Beweis: Farbkopie anbei; zusätzlich Vorlage des Originals vor Gericht. Nach dem Herkunftslandprinzip sind in einem Mitgliedstaat nach diesem Modell ausgestellte Behindertenausweise in der gesamten EU gültig. Österreichische Behindertenausweise mögen anders aussehen; das ändert jedoch an der Echtheit und Gültigkeit des…
…aus Drittländern außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union beschrieben, jedoch könne aus diesen Geschäftsoperationen nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ware chinesischen Ursprungs sei. Die Tatsache, dass die Behörden des Landes, aus dem die Bf. die Ware importiert hat weder die Echtheit der Ursprungszeugnisse…