…1070 Wien, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Dezember 2018 betreffend die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine…
…habe kein saniertes Gebäude eines vorgegebenen Sanierungskonzeptes erworben, sondern Anteile an einem sanierungsbedürftigen Altbau und er habe keine Aufträge an die Verkäuferin oder an Dritte vergeben. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des GV-Ausschusses des BFG vom 14. Juli 2020 wurde die gegenständliche Beschwerdesache zum Stichtag…
…ob es sich bei den Bezügen um Entgelte von dritter Seite von der Konzernmuttergesellschaft ohne Veranlassung der Bf als Arbeitgeberin handelt oder ob die Bezüge aus Veranlassung der Bf ausbezahlt wurden und somit wirtschaftlich der Bf zuzurechnen sind. Entsprechend der durch das zweite AbgÄG 2014…
…ob es sich bei den Bezügen um Entgelte von dritter Seite von der Konzernmuttergesellschaft ohne Veranlassung der Bf als Arbeitgeberin handelt oder ob die Bezüge aus Veranlassung der Bf ausbezahlt wurden und somit wirtschaftlich der Bf zuzurechnen sind. Entsprechend der durch das zweite AbgÄG 2014…
…und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 in der Höhe von 666, 61 €) am 22.08.2024 zur Gänze von dritter Seite entrichtet. Für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076…
…die aus der Ausübung der Stock Options resultieren, werde wiederum von Tochtergesellschaft durchgeführt. Gegenständlich liege kein Entgelt von dritter Seite ohne Arbeitslohncharakter vor, denn die Gewährung der Stock Options erfolge auf Veranlassung und unter Einbindung des Arbeitgebers (immerhin handeln und sprechen die Geschäftsführer der ***Bf1…
…zu § 78). Im Ergebnis hat § 78 Abs. 1 EStG 1988 erster Satz letzter Fall rein verfahrensrechtliche Auswirkungen: Der Gesetzgeber will Arbeitslohn von dritter Seite vom Veranlagungsverfahren in das Lohnsteuerabzugsverfahren verlagern. Das ergibt sich letztlich auch aus den Materialien (ErläutRV 360 BlgNR 25. GP 11); nach…
…der ab 30. Dezember 2014 in Kraft getretenen Änderung des § 78 Abs. 1 EStG 1988 im Rahmen des zweiten AbgÄG 2014 die Lohnsteuer auch für Zuwendungen von dritter Seite einzubehalten hat, wenn er weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden, wurden der Bf…
…werden. Das Finanzamt kommt in den angefochtenen Bescheiden zu dem Ergebnis, dass bei den von der Konzern-Muttergesellschaft eingeräumten Optionsrechten auf den begünstigten Erwerb von Anteilen kein Entgelt von dritter Seite ohne Arbeitslohncharakter vorliegt. Vielmehr sei die Gewährung der Stock Options auf Veranlassung und Einbindung…
…verwiesen. Im Bericht gemäß § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) über das Ergebnis der Außenprüfung vom 20. November 2017 heißt es dazu (nur), "Stiftungszahlung, Vorteil von dritter Seite aus einem bestehenden bzw. ehemaligen Dienstverhältnis". In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 13. November…
…1988 verwendete Begriff der "Lohnzahlung" durch das 2. AbgÄG 2014 keine Änderung erfahren hat und der Intention der Gesetzesänderung - die Gleichstellung mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen zu erreichen - folgend als Zufluss (§ 19 EStG 1988) von Arbeitslohn (…
…133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 2. über die Beschwerden vom 19. Februar 2013 gegen die Bescheide über die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen (RV/7100910/2013) vom 11. Februar 2013 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Vorgängerin des Finanzamtes Österreich, Dienststelle…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Jänner gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10. Dezember 2015, ErfNr ***1***, betreffend Grunderwerbsteuer in zu…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungsenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Schneider Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Nibelungsenstraße 19, 6845 Hohenems, über die Beschwerde vom 11. Jänner 2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern…
…eine Sozialbetrugsfirma und nie als Lohnabgaben abführendes bzw. zahlendes Unternehmen existent. In diesem Zusammenhang ist strittig, ob Zahlungen an den Beschwerdeführer (Bf.) von einem Dritten (der Bf. selbst räumt ein, dass er die Lohnzahlungen nie von X selbst erhalten hat), der Einkommensteuer zu unterziehen sind. …
…MVOrt gegen FA wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.07.2007 betreffend den zweiten Säumnniszuschlag zur Umsatzsteuer für 09/2006, 10/2006 sowie des Bescheides vom 09.08.2007 betreffend den dritten Säumnniszuschlag zur Umsatzsteuer für 09/2006, 10/2006 zu Recht erkannt: 1…
…Grundbuch S., bestehend aus dem Grundstück 1/1, X., Flächenausmaß 602m2. Die Vertragspartner E.A., Bf und E.B. sind zu je einem Drittel Eigentümer dieser Liegenschaft. Ob dieser Liegenschaft ist das Fruchtgenussrecht für B.F., geb. 10, und B.D., geb, 11 sowie ein…
…Verwaltungsgerichtshofes führte das Finanzamt aus, dass der Berufungsbegründung hinsichtlich Aufgabenteilung entgegenzuhalten wäre, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, wenn der Vertreter Dritte mit der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen betraue, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt würden. Kontrollen hätten in zumindest solchen…