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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104766/2019

Dritter Säumniszuschlag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104766/2019vom 03.07.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen LLM, Neustiftgasse 3/7, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Dezember 2018 betreffend die Festsetzung von dritten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Sachverhalt Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Dezember 2018 wurden gegenüber den Beschwerdeführern (Bf) dritte Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 3.752,94 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 202.278,18, die Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 131.797,26, Anspruchszinsen 2006 in Höhe von € 27.217,94 und Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 14.001,49 wurden nicht spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der jeweils zweite Säumniszuschlag verwirkt wurde, entrichtet. Gegen die Festsetzung dritter Säumniszuschläge haben die Bf mit Eingabe vom 9. Jänner 2019 mit der Begründung Beschwerde erhoben, auf Grund eingetretener Verjährung und der Abgabe bedingter Erbserklärungen würden die Bf nicht für weitere Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom 10. Juli 2019 wurde die Beschwerde mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, die Behörde habe lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen. Im Falle einer nachträglichen Änderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides seien auch die Säumniszuschläge entsprechend anzupassen. Mit Eingabe vom 23. Juli 2019 stellten die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Februar 2022, GZ. RV/7105974/2018, wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2006 und 2007 als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt, hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am Abgabenkonto ***1*** erfolgten hinsichtlich der Einkommensteuer und der Anspruchszinsen 2006 und 2007 folgende Buchungen: | Buchungstag | Abgabenart | Zeitraum | FT/ET | Frist/EF | Betrag | 26.04.2018 | E | 2006 | 09.04.2018 | 04.06.2018 | 202.278,18 | | ZI | 2006 | 09.04.2018 | 04.06.2018 | 27.217,94 | | E | 2007 | 09.04.2018 | 04.06.2018 | 131.797,26 | | ZI | 2007 | 09.04.2018 | 04.06.2018 | 14.001,49 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem Akteninhalt der vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsakten. Der Sachverhalt ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 32 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß Abs.3 leg. cit. ist für eine Abgabe ein zweiter Säumniszuschlag zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Der dritte Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Verwirkung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet wird. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages (Ritz, Bundesabgabenordnung § 217 Rz. 12). Diese beiden Dreimonatsfristen sind gesetzliche (daher dem § 110 Abs.1 zufolge nicht verlängerbare) Fristen. Die Fristen waren zum Zeitpunkt der Festsetzung der dritten Säumniszuschläge bereits abgelaufen, die Festsetzung der dritten Säumniszuschläge erfolgte daher zu Recht. Eine sich aus der Erbantrittserklärung ergebende Einschränkung von Abgabenschuldigkeiten im Abgabenfestsetzungsverfahren kommt nicht zur Anwendung, da das Recht bzw. die Pflicht der Abgabenbehörde Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen, durch die Unzulänglichkeit des Nachlasses im Falle bedingter Erbantrittserklärungen nicht berührt wird. Erst im Abgabeneinhebungsverfahren ist diesen Umständen Rechnung zu tragen (Liebeg, Kommentar zur Abgabenexekutionsordnung § 12 Rz.12). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext und aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher unzulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Juli 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104766/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104766.2019
Stammnummer
141440
Gültig
03.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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