…Abgabenhinterziehung erforderliche Verkürzungsvorsatz muss sich nicht auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages erstrecken (VwGH 17.9.1992, 91/16/0093). Es genügt demnach, dass es die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin am 15.2.2015 ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass eine…
… 33 Abs. 3 leg. cit. enthält lediglich Legaldefinitionen des Bewirkens einer Abgabenverkürzung und des Zeitpunktes der technischen Vollendung des Vergehens, nicht aber die Tatbestände der Abgabenhinterziehung -, ist dabei für die Tathandlung nicht entscheidend, ob ein Steuerpflichtiger aktenmäßig beim zuständigen Finanzamt erfasst ist. Gleiches gilt für…
…2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss…
…in Köck/Schmitt/Djakovic, FinStrG 16 § 33 Rz 61). Die Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kann daher nur mit qualifiziertem Vorsatz, nämlich nur wissentlich (dolus principalis) in Bezug auf das Bewirken einer Abgabenverkürzung begangen werden. Dies entspricht der Definition des § 5 Abs…
…wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, die Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß…
…Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß …
…Zur "Verdachtslage" wurde im Bescheid vom 28.6.2017 folgendes ausgeführt: "Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis 2011 bei der A-GmbH & Co KG aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung." Der Antrag der Bf…
…kann. In seinem Urteil eines verstärkten Senates vom 21.11.1991 (14 Os 127/90) ging der OGH von seiner bisherigen Rechtsansicht zur Realkonkurrenz zwischen den Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 33 Abs. 2 FinStrG ab und sieht die Abgabenhinterziehungen als gegen dasselbe Rechtsgut…
…09). Gemäß § 33 Abs. 4 FinStrG macht sich (des Finanzvergehens) der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenen Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es…
…obliegt. Gem § 33 Abs 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der…
…die Jahre 2006 bis 2016 bei der Antragstellerin an; es bestehe der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufende bei der Antragstellerin auf Grund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung. In der Begründung gibt der Prüfungsauftrag die Bestimmungen…
…Gegenstand der Außenprüfung - Zeiträume: Einkommensteuer 2006 - 2015 Gegenstand der finanzstrafrechtlichen Prüfung - Zeiträume: Einkommensteuer 2006 - 2015 Verdachtslage: Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufende bei der Bf aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung. Begründung: Gemäß …
…Gegenstand der Außenprüfung - Zeiträume: Einkommensteuer 2006 - 2015 Gegenstand der finanzstrafrechtlichen Prüfung - Zeiträume: Einkommensteuer 2006 - 2015 Verdachtslage: Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufende bei der Bf aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung. Begründung: Gemäß …
…Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung und dem Bewirken einer Steuerverkürzung bestehe. Da die Antragstellerin hier namentlich genannt wird, ist entgegen dem Einwand im Aufhebungsantrag auch klar, gegen wen sich der Verdacht der Abgabenhinterziehung richtet. Der Einwand der nicht ausreichenden Begründung der Verdachtslage ist daher unzutreffend. 6…
…Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung und dem Bewirken einer Steuerverkürzung bestehe. Da die Antragstellerin hier namentlich genannt wird, ist entgegen dem Einwand im Aufhebungsantrag auch klar, gegen wen sich der Verdacht der Abgabenhinterziehung richtet. Der Einwand der mangelhaften Begründung der Verdachtslage ist daher unzutreffend. 6. Verjährung…
…Frist für die ESt-Festsetzung der jeweiligen Jahre erklärungsgemäß ergangener ESt-Bescheid hätte zu keiner Einkommensteuerschuld geführt. Auf Basis des festgestellten Sachverhalts war das Bewirken einer Abgabenhinterziehung in Bezug auf die ESt 2014-2017 somit ausgeschlossen. In Hinblick darauf konnte auch die 10jährige Verjährungsfrist des …
…zusammenfassende Meldung 2006-2015 Gegenstand der finanzstrafrechtlichen Prüfung - Zeiträume: U, K 2006-2015 Verdachtslage: Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufende bei der Bf. aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige,- Offenlegungs und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung. Begründung: Gemäß § 147 Abs…
…Prüfung - Zeiträume: U, K, KA, SE 2006-2015 Verdachtslage: Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufende bei der Bf. aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige,- Offenlegungs und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung. Begründung: Gemäß § 147 Abs. 1 BAO kann, bei jedem…
…Forschung 2006-2015 Gegenstand der finanzstrafrechtlichen Prüfung - Zeiträume: USt Köst, Forschungsprämie 2006-2015 Verdachtslage: Es besteht der Verdacht der Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufende bei der Bf. aufgrund Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige,- Offenlegungs und Wahrheitsverpflichtung und Bewirken einer Steuerverkürzung. Begründung: Gemäß § 147 Abs…
…gegen wen der Verdacht einer Abgabenhinterziehung für die Jahre 2006 bis laufend bei der Antragstellerin aufgrund der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung bestehe und wie dies kausal für das Bewirken einer Steuerverkürzung sein könnte. Sei aus dem Prüfungsauftrag keine einer bestimmten Person zur…