…StB. GmbH ist wirkungslos, wenn bzw. weil sie im Verfahren zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages vom 28.4.2014 (Eh 19) vor Bescheiderlassung nicht geltend gemacht worden ist. 2.2.2. Der VwGH bringt diesen Gedanken im Erkenntnis vom 16.12.2003, 2001/15/0026, mit…
…die Abschriftnahme derselben sowie eine Fristverlängerung zur abschließenden Beantwortung zu gewähren. Dem Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 26. Februar 2014 zu Steuernummer 152/1021 „Bescheid — Pfändung einer Geldforderung“ kommt kein Bescheidcharakter nach §§ 92, 93 BAO zu. Es fehlt dem Bescheid eine Begründung nach …
…hat selbst aber keinen Bescheidcharakter. Ein nachträglicher Bescheid ist im FinStrG bei Gefahr in Verzug - anders als nach § 53 GSpG - nicht vorgesehen. Die beschlagnahmten Gegenstände sind der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben, falls sie nicht gemäß § 90 Abs. 1 FinStrG im Gewahrsam des Inhabers belassen oder…
…des § 79 BAO. Wierde eine an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung oder ein Urteil an eine rechtsunfähige Person gerichtet, so sei nach herrschender Judikatur des VwGH zB 17.12.2002, 2002/17/0273 dieser behördlichen (verwaltungsgerichtlichen) Erledigung jede Rechtsqualität abzusprechen. So sei zwar ein angefochtener Bescheid…
…von Spenden im Ausmaß von € 200,00 und des Kirchenbeitrages führte zu einem Einkommen von € ***2*** und einer Einkommensteuer von € 6.218,00. Letztgenanntem Betrag wurde die bisher vorgeschriebene Einkommensteuer von € 8.867,00 (laut Bescheid vom 29.04.2024) gegenübergestellt…
…durch den Richter Mag. Vn.Nn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. März 2024 betreffend Nachsicht gemäß § 206 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO…
…Adr***, vertreten durch 1A Steuerberatungs GmbH, Innsbrucker Straße 75a Tür B3, 6130 Schwaz, über die Beschwerde vom 10. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich über die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vom 14. Februar 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Dezember 2021 betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages, St.-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt…
…I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die festgesetzten Abgaben und deren Bemessungsgrundlagen sind am Ende der Entscheidungsgründe dargestellt und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133…
…sei bereits am 2.11.2023 erfolgt. Als Steuerpflichtiger könne man darauf vertrauen, dass bei Bezahlung vor der angegebenen Fälligkeit keine Säumnis vorliege, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde. Gleichzeitig werde ein Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gem. § 217 Abs 7 BAO gestellt…
…***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 21.7.2025 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 25.6.2025 (Strafkontonummer ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt: I.) Die Beschwerde wird gem § 161 Abs 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen. II…
…die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Mit Bescheid vom 11.05.2023 wurde aufgrund Ihres am 02.03.2023 eingebrachten Ansuchens um Zahlungserleichterung eine Ratenzahlung bewilligt. Laut diesem Ratenzahlungsplan war die letzte Rate in Höhe von €…
… 236 Abs. 1 BAO bedeutsamen Umstände offenzulegen. Zu diesen Umständen zählt auch die konkrete, ziffernmäßige Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. einschließlich einer Auflistung sämtlicher Verbindlichkeiten. Die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung mit einer Pension in einer…
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt_A mit obiger Einnahmen-Ausgaben-Schätzung eine globale Schätzung der Einkünfte des Abgabepflichtigen aus der Tätigkeit Personenbeförderung vorgenommen. Sowohl die Höhe der Entgelterlöse als auch die hiermit verbundenen Aufwendungen wurden umfassend und nachvollziehbar geschätzt, sodass sich hieraus kein Berechtigung…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des J***** H***** als Erbe nach M***** H***** (zu Lebzeiten wohnhaft in Ort1, Steuernummer 000/0000, FA 29), Strasse2, Ort2, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom 29.01.2015…
…durch die zobl.bauer. Salzburg Steuerberatung- und Wirtschaftsprüfung GmbH, Mildenburggasse 4a, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 25. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2023 betreffend Säumniszuschlag 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO…
…in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 und 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…März 2015 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 19. Februar 2015 betreffend Nachsicht § 236 BAO 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Nachsicht wird für einen Betrag von € 2…
…Mit 29.04.2024 langte ein Antrag gem. §299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 10.11.2023 ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 11.12.2024, zugestellt mit 13.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Die zusätzliche Begründung (Verf67) erging mit 17.12.2024…
…betreffend die Beschwerde vom 7. August 2015, eingelangt am 12. August 2015, gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 8. Juli 2015 zu Steuernummer ***BF1StNr1***, mit dem der Antrag vom 23. Februar 2015 auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen…