IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache des Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 7.9.2011 betreffend Abweisung des Antrags vom 27.5.2011 auf Ausgleichszahlung (Familienbeihilfe) zu Recht erkannt: Der…
…der EU) erst dann zu thematisieren, wenn festgestellt wird, dass ich, oder der Kindesvater keiner anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sind). Wird festgehalten, dass das Beschäftigungslandprinzip ausschlaggebend ist bzw. war, werden Ausführungen über vermutete Lebensumstände, welche auf den Lebensmittelpunkt (oder doch gewöhnlichen Aufenthalt (?); arg.: "mit…
…für den Bezug von Familienleistungen vorgesehen, und auch die Altersgrenzen hierfür sind unterschiedlich geregelt. Auch hier kann ein potentiell bestehender Anspruch im Beschäftigungsland auf den Ansässigkeitsstaat zurückfallen. Dahingestellt kann im Beschwerdefall bleiben, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967 besteht…
…eines Mitgliedslandes fallen sollen (Art. 11 Abs. 2). Aus den Regelungen der Art. 67 und Art. 68 VO 883/2004 ergibt sich für Familienleistungen grundsätzlich der Vorrang des Beschäftigungslandprinzipes. D.h. solange der Bf. in Österreich einer Beschäftigung nachgeht bzw. Leistungen bezieht die einer Beschäftigung…
…Rechtsvorschriften des "Beschäftigungslandes" Anspruch auf Familienleistungen dieses Staates auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf…
…Rechtsvorschriften des "Beschäftigungslandes" Anspruch auf Familienleistungen dieses Staates auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf…
…wurde, dass gemäß österreichischer Gesetzeslage eine Ausgleichszahlung zu leisten sei, wenn die Familienleistungen im Wohnsitzland niedriger sind als im Beschäftigungsland des alleinverdienenden Familienerhalters (siehe dazu Beilagen und Entscheidung Bundesfinanzgericht vom 15.10.2014). Da er in Österreich arbeite und versichert sei und seine Frau, die…
…bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 03/2013 bis 09/2014 mit nachstehender Begründung: Die Mutter des Bf wohne in Griechenland und komme überwiegend für den Unterhalt des Bf auf. Daher sei Griechenland für die Auszahlung der Familienbeihilfe vorrangig zuständig (Beschäftigungslandprinzip). Es sei unerheblich…
…Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht lt. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenfalls auf Ausgleichszahlung. Bei Personen, die zugleich mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten ausüben, ist grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat zuständig, und zwar der Wohnortstaat dann…
…Rechtsvorschriften des "Beschäftigungslandes" Anspruch auf Familienleistungen dieses Staates auch für Kinder, die sich ständig in einem anderen EU-Staat aufhalten. Sind beide Elternteile jeweils in einem EU-Land beschäftigt, so besteht It. VO im Wohnland der Kinder vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, im Beschäftigungsland gegebenenfalls auf…
…nur einen zuständigen Staat gebe. Die Zuordnung eines Rentners zu den Rechtsvorschriften eines Staats erfolge über Artikel 67 und 68 der Verordnung 883/2004. Vorrangig sei das Beschäftigungsland Polen zuständig. Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienleistungen in Östereich. Der Bf. brachte beim Finanzamt fristgerecht…
…2016 (E 411, siehe oben) für Vanessa und Vivien F***** keine slowakischen Familienleistungen seit 1. 7. 2014 bezogen. Da im Beschwerdezeitraum nur Österreich Beschäftigungsland ist (die Gattin des Bf war Hausfrau, leiblicher Vater und Stiefvater arbeiteten in Österreich), sind nach Art. 11 Abs. 3 VO…
…Ihrer Tochter in den Niederlanden (die polizeiliche Meldung gilt nur als Indiz) keine Rede sein - wobei im gegenständlichen Fall aufgrund des Beschäftigungslandprinzips nach der VO (EG) 883/2004 auch allein das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalt mit Ihrer Tochter in den Niederlanden der Beschwerde nicht zum…
…2011 in Österreich nicht mehr erwerbstätig sei. Der Kindesvater übe die Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aus. Da der Anspruch auf Familienleistungen erstrangig im Beschäftigungsland gegeben sei, bestehe für den Streitzeitraum in Österreich kein Anspruch auf Familienleistungen. Die Bf. erhob gegen den Bescheid Berufung und führte…
…amtliches Formular Beih1 ausgefüllt; somit liegt nur ein körperlicher Antrag vor. Aus ihren Ausführungen geht von Beginn des Beihilfenverfahrens an hervor, dass sie ihren Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe auf das unionsrechtlich eingerichtete Beschäftigungslandprinzip stützt, das sie durch § 13 EHG erhärtet sind. Für den Monat…
…von Familienleistungen zuständige Staat festzustellen sei. Am sogenannten bereits in den VO(EWG) Nr 1408/71 normierten "Beschäftigungslandprinzip" habe sich auch mit Rechtswirksamkeit der (Nachfolge-)VO(EG) Nr 883/2004 nichts geändert. Dem "Beschäftigungslandprinzip" würden die Einkünfte "der leiblichen Eltern" zu Grunde gelegt, unabhängig davon…
…EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip). Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die…
…Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip). Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird…
…1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist (Beschäftigungslandprinzip). Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in…
…Der typische Anwendungsfall ist der eines Versicherten, der in einem Mitgliedstaat (Beschäftigungsland) als Arbeitnehmer oder Selbständiger beschäftigt ist, während seine Familie weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat (Wohnsitzland) lebt. Die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären…