Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100260/2024
Verletzung der Mitwirkungspflicht - Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100260/2024vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. September 2023 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2023 betreffend Familienbeihilfe für Kind1, geb. xx.xx.2018 und Kind2, geb. yy.yy.2020, für den Zeitraum ab März 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 30.05.2023 die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder ab Mai 2023. Im Antrag wurde mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder kroatische Staatsbürger seien und in ***4*** wohnen würden.
Beigelegt wurden
- das Formular E 401 - Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen - ausgestellt durch die Republik Kroatien am 11.04.2023, wonach die Familie (Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und die beiden Kinder) in ***1***/Kroatien wohnen und dort Familienleistungen beantragen,
- die Geburtsurkunden der beiden Kinder in kroatischer Sprache,
- die Urkunde über die Heirat der Beschwerdeführerin mit Ehegatte am zz.zz.2017 und
- die Hauptwohnsitzmeldungen für die beiden Kinder vom 02.08.2023 an der Adresse ***2***.
Im Ermittlungsverfahren ersuchte das Finanzamt um Übermittlung der Nachweise über die Höhe der monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, über Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches auf eine ausländische Familienleistung für beide Kinder, einer Kindergartenbesuchsbestätigung oder Nachweise über durchgeführte ärztliche Untersuchungen (z.B. Mutter-Kind-Pass, Impfkarte).
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.09.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie derzeit arbeitslos sei und eifrig einen Job suche, ihr Ehegatte arbeite über eine kroatische Firma in ***4*** für ***3***, Kindergartenplätze habe sie nicht bekommen und einen Kinderarzt habe sie auch nicht.
Als Beilagen wurden die kroatischen Impfpässe der Kinder mit den letzten Impfbestätigungen durch kroatische Ärzte im Jahr 2021 und der Lohnzettel ihres Ehegatten von der Fa. ***5***. in ***6*** für Juli 2023 in kroatischer Sprache übermittelt.
Mit Bescheid vom 26.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden Kinder ab März 2023 abgewiesen, da sich die Kinder nicht ständig in Österreich aufhalten würden und daher die Familienbeihilfe nicht zustehe (§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Dagegen erhob die Bf. am 27.09.2023 die Beschwerde mit der Begründung, dass die Kinder sich in Österreich aufhalten würden, sie habe einige Kinderärzte gefragt, aber keiner nehme neue Patienten auf und die E-Cards seien noch nicht fertig.
Im Familienbeihilfe-Formular in FinanzOnline beantragte sie nun die Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder ab 15.03.2023 und gab an, dass sie seit 02.08.2023 an der Adresse ***2*** gemeldet sei und es sich dabei um den Familienwohnsitz handle, auch ihre Kinder und ihr Ehegatte, der die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina habe, würden an derselben Adresse in ***4*** wohnen.
Beigelegt wurden nochmals die Meldebestätigungen für die beiden Kinder vom 02.08.2023 an der Adresse ***2***.
Im weiteren Ermittlungsverfahren ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 11.10.2023 folgende Fragen zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen:
"- Nachweis, Abmeldung des Wohnsitzes in Kroatien von Ihnen und der Familie.
- Nachweis, wie lange in Kroatien Familienleistungen für beide Kinder bezogen wurde, mit Begründung, warum die Leistungen eingestellt wurden.
- Ihr Gatte ist in Österreich nur nebenwohnsitzlich gemeldet, bzw. gar nicht. Glaubhaftmachung, dass Sie mit ihm in einem Haushalt mit den Kindern leben.
- Entsendevertrag von Gatten nach ***3*** Österreich
- Die Kinder sind erst seit 2.8.2023 in Österreich gemeldet. Sie und Ihr Gatte sind beschäftigt. Wer beaufsichtigt die Kinder in dieser Zeit - Nachweis darüber.
- Glaubhaftmachung, im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass die Kinder sich ständig seit März 2023 in Österreich befinden.
- EU-Anmeldebescheinigungen der gesamten Familie.
- Kopie kompletten Mietvertrag
- Aufstellung monatlicher durchschnittlicher Lebenshaltungskosten der gesamten Familie seit Einreise in Österreich.
- monatlicher Einkommensnachweis von Ihnen und Gatten.
- Kindergartenbestätigung von Kind1 ab Oktober 2023 (Kindergartenbesuchspflicht in Österreich)
Alle Kontoauszüge von Ihnen und Gatten seit März 2023 bis laufend
- Nachweis der engeren wirtschaftlichen und persönlichen Verbindungen in Österreich von Ihnen und Gatten.
- Autozulassungsscheine von Ihnen und Gatten (auch von Kroatien).
Alle Dokumente auf deutsch beglaubigt übersetzt.
Auf Ihre erhöhte Mitwirkungspflicht, gemäß § 119 Bundesabgabenordnung, wird hingewiesen."
Nach einem Fristverlängerungsantrag teilte die Beschwerdeführerin in der Vorhaltsbeantwortung vom 01.02.2024 mit, dass sämtliche Unterlagen bereits im April 2023 abgegeben worden seien und nicht nochmals beschafft werden könnten.
Vorgelegt wurden die Meldebestätigungen für die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder vom 16.03.2023 an der Adresse ***7***.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine gesonderte Begründung nicht erforderlich sei, da dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.
Lt. Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom 26.03.2024 wurde für die beiden Kinder der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 für den Zeitraum März 2023 bis März 2026 gewährt. Informativ wurde mitgeteilt, dass die Höhe der Ausgleichszahlung die Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung ist.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 09.04.2024 den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) und begründete wie folgt:
"Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder halten sich seit März 2023 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin ist nach Österreich zu Erwerbszwecken eingereist, ließ sich hier nieder und beantragte dazu die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Den mj. Kindern wurde die Anmeldebescheinigung nach absteigender Verwandtschaftslinie ausgestellt. Mit den beiden minderjährigen Kindern begründete die Beschwerdeführerin gem. § 2 Abs. 8 FLAG den Mittelpunkt der Lebensinteressen Österreich spätestens im März 2023. Dazu erforderliche Unterlagen wurden dem Finanzamt bereits in Vorlage gebracht, dies in Original. Seit Januar 2023 beziehen die mj. Kinder keine gleichartige ausländische Beihilfe in Kroatien im Sinne von § 4 Abs. 1 FLAG 1967 (ebenso nachweislich im Original dem Finanzamt in Vorlage gebracht), sodass gem. § 2 FLAG 1967 nun der Anspruch auf die volle Familienbeihilfe, und nicht lediglich Ausgleichzahlung, zu.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen sehr wohl erfüllt sind, steht mir/uns die volle Familienbeihilfe sehr wohl zu und ersuche um Auszahlung der vollen Familienbeihilfe, rückwirkend ab dem 2023. Da uns lediglich die Ausgleichszahlung angewiesen wurde, wird der Unterschiedsbetrag zur vollen Familienbeihilfe, rückwirkend ab dem 2023, begehrt."
Lt. SV-Datenauszug vom 03.05.2024 war der Ehegatte der Bf. im Zeitraum 01.05.2020 bis 03.05.2024 in Österreich nicht bei der Sozialversicherung gemeldet.
In der Stellungnahme des Vorlageberichtes vom 03.05.2024 führte das Finanzamt aus:
"Es wird beantragt, die Beschwerde der Bf abzuweisen.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob Österreich oder Kroatien für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig sind.
Die Bf ist kroatische Staatsangehörige und in Österreich als Arbeiterin beschäftigt. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bestimmt sich nach den Kumulierungsbestimmungen der VO (EG) 883/2004.
Wie Art. 11 Abs 1 der VO normiert, kann für eine anspruchsberechtigte Person jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die Bf ist nachweislich in Österreich erwerbstätig, woraus sich für sie im Sinne des Abs 3 der VO die Zuständigkeit Österreichs ableitet.
Der Kindesvater und Ehegatte der Bf ist bosnischer Staatsbürger und fällt als Familienangehöriger einer EWR Bürgerin gemäß Art. 2 ebenfalls unter die VO 883/04. Beim Ehegatten liegen keine sozialversicherungspflichtigen Meldungen im Inland vor (vgl. SV-Datenauszug des KV), die eine inländische Erwerbstätigkeit belegen würden. Laut vorgelegtem Lohnzettel (in kroatischer Sprache) ist der Kindesvater für ein kroatisches Unternehmen tätig und erklärte die Bf, dass ihr Gatte von diesem Unternehmen im Rahmen einer Tätigkeit für ***3*** nach Österreich entsandt wurde, ein Entsendevertrag wurde aber trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch für den Fall, dass eine Entsendung nach Österreich nachgewiesen wird, wäre jedoch Artikel 12 Abs 1 VO 883/2004 einschlägig, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in Kroatien wurde daher die Zuständigkeit Kroatiens festgestellt, wodurch es zu einer Kollision der Zuständigkeiten zwischen Österreich und Kroatien kommt. Bei Kollisionen entscheiden die Regeln der Art. 67 und 68 VO 883/04., welcher Mitgliedstaat vorrangig zuständig ist. Grundsätzlich normiert Art. 67 der VO, dass eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Sind mehrere Mitgliedstaaten zuständig, da die Eltern in verschiedenen Ländern erwerbstätig sind, entscheidet der Wohnort der Kinder bzw. der gemeinsame Familienwohnsitz darüber, welcher Staat vorrangig zuständig ist (Art. 68 Abs 1 lit. b sublit. I VO 883/04).
Mit Vorhalten vom 30.08.2023 und 11.10.2023 wurden zum Nachweis des Aufenthalts der Kinder in Österreich u.a. EU-Anmeldebescheinigungen, eine Bestätigung der Abmeldung vom kroatischen Wohnort, Kindergartenbesuchsbestätigungen, sowie Mutter-Kind- und Impfpässe der Kinder abverlangt.
Die Bf ist dem nicht ausreichend nachgekommen, da weder die EU Anmeldebescheinigungen, die Bestätigung einer Abmeldung vom kroatischen Wohnsitz noch Kindergartenbesuchsbestätigungen vorgelegt wurden.
Aktenkundig sind lediglich die Impfpässe der Kinder, die jedoch keine Besuche bei österreichischen Ärzten dokumentieren und ausschließlich Eintragungen kroatischer Ärzte für den Zeitraum 2018 bis 2021 enthalten. Die Bf legte zudem Meldezettel von sich und den Kindern vor, die einen Hauptwohnsitz in ***4*** ab März 2023 ausweisen (wobei jedoch vorerst mit 12.08.2023 Meldezettel vorgelegt wurden, die eine Hauptwohnsitzmeldung in ***4*** ab August 2023 bescheinigten).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einer polizeilichen Meldung nur Indizwirkung zu.
Laut kroatischer Familienstands-Bescheinigung vom 11.04.2023 hatte die Bf gemeinsam mit dem Ehegatten und den Kindern ihren Wohnsitz weiterhin in Kroatien.
Es ist daher bei Betrachtung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz in Kroatien beibehalten wurde und folglich die vorrangige Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist.
Gemäß § 4 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische Staatsbürger und ihnen gleichgestellte EWR-Bürger, die gemäß Abs 1 oder gemäß § 5 Abs 3 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach dem FLAG zu gewähren wäre, geleistet."
Mit der Stellungnahme vom 06.05.2024 übermittelte das Finanzamt ergänzend Ausdrucke über die Aufenthaltstitel nach NAG (Abfrage beim BMI):
Beschwerdeführerin: seit 10.01.2024 Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)
beide Kinder: seit 10.01.2024 Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger)
Ehegatte der Bf.: seit 04.03.2024, Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers)
Am 29.05.2024 erfolgte für die Beschwerdeführerin beim BFG ein Anruf einer Dame vom Marianum-Caritas Sozialzentrum ***8***, die ersuchte mit der Entscheidung über die Beschwerde noch abzuwarten, da noch eine Stellungnahme nachgereicht werde.
Bis heute wurde keine zusätzliche Stellungnahme beim BFG eingereicht.
Aus der Mitteilung des Finanzamtes vom 15.12.2025 an das BFG geht hervor, dass der Anspruch für die Tochter Kind1 ab September 2025 auf Familienbeihilfe umgestellt wird, da der Schulbesuch in Österreich nachgewiesen wurde. Lt. ELISA-Info aus Kroatien vom 03.12.2025 war die Bf. bis 23.03.2023 in Kroatien beschäftigt und der Ehegatte war bis 31.10.2023 in Kroatien beschäftigt - die Bf. hat Familienleistungen bis 2/23 in Kroatien bezogen (mtl. 66,22 € für Kind1 & Kind2), danach wurde der Bezug aufgrund mangelnder Mitwirkung der Bf. eingestellt und es wurde bisher kein neuer Antrag gestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder sind kroatische Staatsbürger. Erst wurden für alle drei Meldebestätigungen in ***4*** ab 02.08.2023 vorgelegt, erst im Ermittlungsverfahren nach Beschwerdeeinbringung wurden Meldebestätigungen bereits ab 16.03.2023 vorgelegt.
Im Beschwerdezeitraum ist die Beschwerdeführerin in Österreich unselbständig beschäftigt.
Der Ehegatte der Bf. bzw. Vater der Kinder ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und war lt. dem vorgelegten Lohnzettel in Kroatien beschäftigt, der angeforderte Entsendevertrag nach Österreich wurde nicht beigebracht. Im Zeitraum 01.05.2020 bis 03.05.2024 war er in Österreich sozialversicherungsrechtlich nicht gemeldet.
Für die Beschwerdeführerin liegt ab 10.01.2024 in Österreich eine Anmeldebescheinigung nach NAG (Arbeitnehmer) vor und für deren Kinder als Familienangehörige. Für ihren Ehegatten liegt eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) seit 04.03.2024 vor.
Lt. Formular E 401 - Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen - ausgestellt durch die Republik Kroatien am 11.04.2023, wohnt die gesamte Familie (Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und die beiden Kinder) in ***1***/Kroatien und beantragt dort Familienleistungen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes und auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt, ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) anwendbar. Der typische Anwendungsfall ist der eines Versicherten, der in einem Mitgliedstaat (Beschäftigungsland) als Arbeitnehmer oder Selbständiger beschäftigt ist, während seine Familie weiterhin in einem anderen Mitgliedstaat (Wohnsitzland) lebt.
Die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und es werden dabei beide Elternteile herangezogen.
Bei den Familienleistungen ist also für zwei Personen, für beide Elternteile, festzustellen, welchen Rechtsvorschriften jede Person unterliegt. Die VO 883/2004 geht vom Grundsatz aus, dass auch hinsichtlich einer Familie immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats zur Anwendung gelangen und nur die Familienleistungen dieses Mitgliedstaats gewährt werden (keine Kumulierung von Familienleistungen).
In der VO 883/2004 wird auszugsweise normiert:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
i) "Familienangehöriger": Abs. 1 sublit i) jede Peron, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Abs. 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
s) "zuständiger Mitgliedstaat" der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004 umfasst der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung auch Familienleistungen.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. […]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihre Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer andere Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Artikel 68 der VO 883/2004 lautet:
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
In der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (DVO Nr. 987/2009) zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird in Art. 60 bestimmt:
(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation ausmachen.
§ 4 FLAG 1967 regelt:
(1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0107).
Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (zB VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117; 18.12.2019, Ro 2018/15/0025).
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts findet jedenfalls dort ihre Grenzen, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995, 94/15/0131, 94/15/0181 und VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136).
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) insbesonders dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159; 26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (vgl. zB VwGH 25.5.1993, 93/14/0019; 28.5.2009, 2008/15/0046).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 23.2.1989, 88/16/0187, VwGH 11.4.1991, 90/16/0103, 91/16/0111, VwGH 28.5.1997, 96/13/0110, VwGH 26.6.1997, 97/16/0024, VwGH 27.1.2000, 99/16/0050 und VwGH 19.3.2003, 2002/16/0258).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167 Rz 8 mwH).
Im Beschwerdefall handelt es sich sowohl um eine Begünstigungsbestimmung als auch um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, der aufklärungsbedürftig ist. Somit ist jedenfalls von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin auszugehen.
Da es sich um einen Sachverhalt handelt, der zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union berührt sind die Verordnung (EG) 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 anzuwenden.
Die Feststellung der Zuständigkeit für die Gewährung der Familienleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und es werden dabei beide Elternteile herangezogen.
Im Beschwerdezeitraum wohnte und arbeitete die Beschwerdeführerin in Österreich, der Ehegatte bzw. Vater der Kinder in Kroatien, somit sind sowohl Beschäftigungs- als auch Wohnsitzstaat der Eltern iSd VO in Österreich und in Kroatien. Daher ist der Wohnort der Kinder ausschlaggebend welcher Mitgliedsstaat vorrangig für die Familienleistungen zuständig ist.
Als Nachweis für den Wohnort der Kinder in Österreich wurden von der Beschwerdeführerin ausschließlich Meldebestätigungen vorgelegt, denen nach der ständigen Rechtsprechung lediglich Indizwirkung zukommt, es konnte aber weder ein Arztbesuch noch eine Impfbestätigung und auch keine Bestätigung für einen Kindergartenbesuch (trotz verpflichtendes Kindergartenjahr vor Schuleintritt) der Kinder im Inland vorgelegt werden.
Auf Grund der Widersprüche betreffend dem Familienwohnsitz und dem Wohnort der Kinder in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, ersuchte das Finanzamt mit den Vorhalten vom 30.08.2023 und 11.10.2023 die Beschwerdeführerin Fragen zu beantworten und diverse weitere Unterlagen in Kopie vorzulegen.
Die angeforderten Unterlagen, wie die Abmeldung des Wohnsitzes in Kroatien; der Nachweis, wie lange in Kroatien Familienleistungen für beide Kinder bezogen wurden, mit der Begründung, warum die Leistungen eingestellt wurden; die Glaubhaftmachung, dass mit dem Ehegatten in einem Haushalt mit den Kindern in Österreich gelebt wird; den Entsendevertrag des Ehegatten zu ***3*** Österreich; wer die Kinder während der Erwerbstätigkeit der Eltern beaufsichtigt; Kopie des Mietvertrages; Aufstellung monatlicher durchschnittlicher Lebenshaltungskosten der gesamten Familie seit Einreise in Österreich; monatlicher Einkommensnachweis von der Bf. und ihres Ehegatten; Kindergartenbestätigung von Kind1 ab Oktober 2023 (Kindergartenbesuchspflicht in Österreich); die Kontoauszüge der Bf. und ihres Ehegatten seit März 2023 und die Autozulassungsscheine von der Bf. und ihres Ehegatten (auch von Kroatien), wurden nicht beigebracht.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag diese Unterlagen bereits (im Original!) dem Finanzamt vorgelegt zu haben, erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht glaubwürdig, insbesondere weil in den Ergänzungsersuchen darauf hingewiesen wird, dass Kopien vorgelegt werden sollen, da die Originale nicht zurückgesandt werden. Das BFG geht nicht davon aus, dass der Entsendevertrag des Ehegatten, die Kontoauszüge, die Zulassungsscheine für Kfz und daher auch nicht die übrigen angeforderten Unterlagen im Original vorgelegt wurden.
Im elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt waren diesbezügliche Unterlagen auch nicht vorhanden, und die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass die Tochter Kind1 - trotz verpflichtendes Kindergartenjahr - seit dem Jahr 2010 besteht in Österreich für das letzte Jahr vor Schuleintritt des Kindes Kindergartenpflicht - keinen Kindergartenplatz in ***4*** erhalten bzw. dass kein Kinderarzt in ***4*** neue Patienten aufgenommen habe, erscheint als sehr unwahrscheinlich.
Deshalb wird festgestellt, dass die Bf. ihrer (erhöhten) Mitwirkungspflicht im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen nicht nachgekommen ist, sodass sie den von ihr geforderten Anspruch auf die volle Familienbeihilfe schon mangels Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse nicht erfolgreich geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin hat weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass der ständige Aufenthalt ihrer Tochter Kind2 im Beschwerdezeitraum in Österreich war. Der Wohnsitzmeldung kommt nur Indizwirkung zu; die Anmeldebescheinigung nach NAG ist ein Aufenthaltstitel, aber kein Nachweis, dass sich das Kind ständig in Österreich aufhält.
Dasselbe gilt für ihre Tochter Kind1 bis August 2025, ab September 2025 wurde vom Finanzamt die volle Familienbeihilfe ausgezahlt, da der Schulbesuch des Kindes in Österreich nachgewiesen wurde.
Eine Kumulierung gleichartiger Beihilfen nach den Rechtsordnungen mehrerer Staaten für ein und dasselbe Kind wird durch die Bestimmungen der genannten EU-Verordnungen vermieden.
Sohin war wie im Spruch zu entscheiden, da der Beschwerdeführerin nicht die Familienbeihilfe, sondern die Ausgleichszahlung zusteht (siehe Mitteilung vom 26.03.2024).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 14. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 lit. j VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100260/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100260.2024
- Stammnummer
- 152163
- Gültig
- 14.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF